Urteil
3 K 1168/04
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2006:0118.3K1168.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger ist seit dem 2. Januar 1990 Mitarbeiter des Beklagten. Seine Einstellung erfolgte nach einer Sicherheitsüberprüfung gemäß den damals geltenden Sicherheitsrichtlinien durch den Geheimschutzbeauftragten des Beklagten. Am 21. September 1990 wurde der Kläger ferner im Rahmen eines Sicherheitsgespräches darüber aufgeklärt, dass er Zielperson des (damaligen) KGB sei. Ausweislich des über dieses Gespräch gefertigten Protokolls sagte der Kläger nach eingehender Belehrung zu, sich sofort bei der zuständigen Stelle zu melden, wenn aus seinem Bekannten-/Verwandtenkreis in auffälliger Weise an ihn herangetreten werde. Am 15. August 2002 wurde der Beklagte durch zwei Beamte des Polizeipräsidiums (PP) Südhessen davon in Kenntnis gesetzt, dass dort Ermittlungen gegen eine Tätergruppe aus dem Bereich der russischen organisierten Kriminalität (OK) wegen schweren Menschenhandels, Prostitution, bandenmäßig betriebener illegaler Einschleusung von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland und den entsprechenden Folgestraftaten wie Urkundenfälschung geführt würden. Bei dem Haupttäter handele es sich um S. K. , den Schwager des Klägers. Dieser unterhalte enge Kontakte zum Kläger, wie sich im Rahmen einer angeordneten Telefonüberwachung gegen die Tätergruppe, in die ab dem 5. Juli 2002 auch der häusliche Festnetzanschluss des Klägers einbezogen worden sei, ergeben habe. In die Telefonüberwachung wurde mit Zustimmung des Beklagten in der Folgezeit auch das dienstlich genutzte Mobiltelefon des Klägers einbezogen. Auf Antrag des PP Südhessen erteilte die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Darmstadt am 21. August 2002 die Zustimmung zur Übermittlung der in dem Ermittlungsverfahren gegen S. K. gewonnenen Erkenntnisse aus den Telefonüberwachungen an den Beklagten zum Zweck der Auswertung und eigener Maßnahmen in nachrichtendienstlicher Hinsicht. Durch Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 26. November 2002 wurde u. a. die Durchsuchung der Diensträume des Klägers als Nichtbeschuldigter gemäß § 103 StPO angeordnet. Im Hinblick auf diese Maßnahme, die am 4. Dezember 2002 durchgeführt wurde, wurde der Kläger am 3. Dezember 2002 nach Durchführung eines Personalgesprächs mit sofortiger Wirkung unter Fortzahlung der Vergütung von seiner Tätigkeit freigestellt. In der Folgezeit wurde durch die Gruppe Sicherheit (S) des Beklagten die Frage eines Sicherheitsrisikos in der Person des Klägers geprüft. Im Rahmen dieser Überprüfung wurden auch die dem Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen aus der Telefonüberwachung des S. K. ausgewertet. Der Abschlussbericht der Gruppe S vom 14. Februar 2003 gelangte zu dem Ergebnis, dass die im Einzelnen angeführten sicherheitserheblichen Erkenntnisse zum Kläger tatsächliche Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) darstellten. Hierzu wurde ausgeführt, über den Kläger und seine Familie bestehe durch die Aussiedlungsverfahren beim russischen Nachrichtendienst (RND) eine umfangreiche und fortgeschriebene Erkenntnislage. Zudem sei der Kläger seit 1987 eindeutig Zielperson des RND. Die vom Kläger zu S. K. und dessen Ehefrau unterhaltenen engen verwandtschaftlichen und auch geschäftlich bedingten Kontakte begründeten – bei festgestelltem OK-Hintergrund – eine unkontrollierbare Kompromatssituation nicht nur gegenüber der OK, sondern – im Hinblick auf das Beschäftigungsverhältnis des Klägers beim BfV – auch gegenüber dem RND. Letzterer habe unzweifelhaft zum Zeitpunkt des Einsatzes des Klägers als Dolmetscher für die Amtsleitung in N. über eine umfangreiche, nachrichtendienstlich aufbereitete und zielgerichtet einsetzbare Erkenntnis- und Aktenlage zum Kläger verfügt. Das mangelnde Sicherheitsbewusstsein des Klägers werde in der Tatsache erkennbar, dass er sich von S. K. nicht distanziert habe. Es werde daher vorgeschlagen, dem Kläger die Sicherheitsermächtigung zu entziehen. Am 18. März 2003 wurde dem Kläger im Rahmen einer Anhörung Gelegenheit gegeben, zu den vom Beklagten ermittelten tatsächlichen Anhaltspunkten für die Begründung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 5 SÜG Stellung zu nehmen. Er gab bei dieser Anhörung ausweislich des vom Beklagten gefertigten Ergebnisprotokolls an, Kontakte zu seinem Schwager nur im Rahmen verwandtschaftlicher Beziehungen durch gelegentliche gegenseitige Besuche und Telefonate zu unterhalten. Lediglich Anfang der 90er Jahre habe er seinem Schwager auch Gefälligkeitsdienste in dessen geschäftlichen Angelegenheiten erwiesen. Von der Verurteilung seines Schwagers zu einer Haftstrafe 1994 habe er zwar gewusst, die näheren Umstände seien ihm allerdings erst im Nachhinein bekannt geworden. Insbesondere besitze er keine Detailkenntnisse über die Flucht und die Wiedereinreise seines Schwagers in die Bundesrepublik Deutschland. Die Tatsache einer notwendigen Falschidentität für die Wiedereinreise in die Bundesrepublik sei von ihm nie hinterfragt worden. Von einer repressiven Maßnahme der russischen OK gegen seinen Schwager sei ihm nichts bekannt, auch wisse er nichts über dessen Kontakte während seines Aufenthalts in der Russischen Föderation oder anderen GUS-Staaten. Über die Verstrickung seines Schwagers in die Vermittlung von Frauen zum Zweck der Prostitution habe er zwar Vermutungen gehabt, Einzelheiten seien ihm aber nicht bekannt. Er selbst habe damit nichts zu tun, habe sich aber von seinem Schwager nicht distanzieren können, da man sich seine Verwandtschaft schließlich nicht aussuchen könne. Im übrigen könne man von ihm nicht erwarten, dass er „seinen Schwager anscheiße“. Den Brief, den ihm sein Schwager im September 2002 angeblich aus Holland geschickt haben solle, habe er nie erhalten und folglich auch nicht weitergeleitet. Es sei zwar richtig, dass er seinen Schwager aus Maastricht mit dem PKW abgeholt habe, dies beruhe aber allein darauf, dass dieser seinen Zug verpasst habe. Seine dienstliche Handynummer habe er nicht an seinen Schwager weitergegeben. Er habe die Nummer lediglich, wie im Haus allgemein üblich, für Notfälle seiner Frau gegeben. Dafür, dass diese die Nummer möglicherweise an ihren Bruder weitergegeben habe, könne er nichts. In ihrer daraufhin erstellten Bewertung der sicherheitserheblichen Hinweise gelangte die Gruppe S zu dem Ergebnis, dass in der Person des Klägers ein Sicherheitsrisiko gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SÜG gegeben sei, weil tatsächliche Anhaltspunkte vor-lägen, die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit sowie eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit begründeten. Hierzu wurde ausgeführt, der Kläger habe gegen Dienstpflichten im Rahmen der Sicherheit verstoßen, weil er entgegen der Aufforderung im Sicherheitsgespräch vom 21. September 1990 die Kontakte zu seinem Schwager, die ein sicherheitskritisches Vorkommnis darstellten, nicht gemeldet habe. Weiterhin habe er die mit der Wahrnehmung von geschäftlichen Tätigkeiten für seinen Schwager verbundenen Kontakte in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken (Russische Föderation) nicht angezeigt. Schließlich habe er einen operativ eingesetzten Handyanschluss für private Erreichbarkeit an seinen mit Haftbefehl gesuchten und mit der russischen OK verstrickten Schwager weitergegeben. Der Kläger pflege außerdem enge Beziehungen zu Personen aus kriminellen Gruppierungen, nämlich seinem seit 1994 per Haftbefehl gesuchten Schwager, von dessen krimineller Verstrickung er Kenntnis gehabt habe und den er auch durch verschiedene Handlungen unterstützt habe (Erhalt eines Briefes mit Anweisungen für den Fall, dass „etwas passiere“, Abholung des Schwagers in Maastricht zur Vermeidung von Grenzkontrollen im Zug). Eine Gefährdung des Klägers durch Anbahnungs- und Werbungsversuche sei deshalb anzunehmen, weil er nach vorliegenden Erkenntnissen mindestens seit 1987 Zielperson des russischen Nachrichtendienstes (RND) sei und dies durch die dargelegten Verbindungen zu seinem Schwager und damit gleichzeitig zur russischen OK und dem RND eine herausragende Bedeutung gewinne. Die Besorgnis der Erpressbarkeit begründe sich durch die nicht vorgenommene Distanzierung zu dem kriminell agierenden und per Haftbefehl gesuchten S. K. in Verbindung mit seinen besonderen Verpflichtungen als Mitarbeiter einer Sicherheitsbehörde, durch das bewusste Verschleiern oder Relativieren der Intensität der Kontaktpflege zu dieser Person, das Leugnen unterstützender Handlungen sowie gemeinsame Unternehmungen im Prostituiertenmilieu. Als Maßnahme wurde vorgeschlagen, die Ermächtigung des Klägers zum Zugang durch Verschlusssachen aufzuheben. Am 11. August 2003 hob der Geheimschutzbeauftragte des Beklagten die Ermächtigung des Klägers zum Zugang zu Verschlusssachen vom 2. Januar 1990 mit sofortiger Wirkung auf und eröffnete dem Kläger einen unter demselben Datum gefertigten Nachweis hierüber. Mit Schreiben vom 11. August 2003 bat der Kläger um schriftliche Dar-legung der Gründe, die zum Entzug seiner Sicherheitsermächtigung geführt haben. Mit Bescheid vom 22. August 2003 bestätigte der Geheimschutzbeauftragte die am 11. August 2003 erfolgte Aufhebung der Ermächtigung des Klägers zum Zugang zu Verschlusssachen und ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehung dieses Bescheides an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Mit dem vom Kläger zum Teil eingeräumten Verhalten und den Verhältnissen in seinem Umfeld lägen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründeten. Der Kläger habe entgegen einer ihm erteilten Auflage verschwiegen, dass sein Schwager mit Russland Handel betrieben habe, wobei erschwerend hinzu komme, dass dem Kläger bekannt gewesen sei, dass er als Zielperson im Blickfeld fremder Nachrichtendienste stehe. Zudem habe er von der Aufgabenstellung her einen für einen fremden Nachrichtendienst hochinteressanten Dienstposten bekleidet. Es dränge sich hieraus der Schluss auf, dass es bei dem Kläger an einem Mindeststandard an Sicherheitsbewusstsein und damit an Zuverlässigkeit fehle. Letzteres ergebe sich auch daraus, dass er die Rückkehr seines Schwagers aus den GUS-Staaten verschwiegen habe, obwohl ihm dessen Verurteilung wegen Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz, die 1994 zu der Flucht aus dem Bundesgebiet geführt habe, jedenfalls in groben Zügen bekannt gewesen sei. Dass er sich keine Gedanken gemacht haben wolle, wie sich sein Schwager trotz der nicht angetretenen Haftstrafe frei im Bundesgebiet habe bewegen können, sei nicht glaubhaft und könne ihn nicht entlasten. Seine Einlassung, er habe nur rein telefonische oder verwandtschaftliche Besuchskontakte mit seinem Schwager gepflegt, sei durch die Vereinbarung mit seinem Schwager bezüglich der Weitergabe eines Briefes im Falle von Schwierigkeiten bei dessen Grenzübertritt widerlegt. Auch die Abholung seines Schwagers aus Maastricht und der gemeinsame Grenzübertritt am 25. November 2002 mache deutlich, dass er nicht nur ein entferntes verwandtschaftliches Verhältnis zu seinem Schwager geführt habe. Denn die Überlegung, bei welchem Fahrzeugtyp eine polizeiliche Kontrolle am wenigsten zu erwarten sei, belege, dass offenbar die Aufdeckung von Straftaten befürchtet worden sei. Zweifel an der Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründe auch der Umstand, dass dem Schwager des Klägers die Telefonnummer des dem Kläger vom Dienst zur Verfügung gestellten Handys bekannt gewesen sei. Dieses Handy sei nämlich eigens zur Aufnahme und Aufrechterhaltung eines operativen Verbindungsweges ausgehändigt worden. Selbst wenn die Weitergabe entgegen den vorliegenden Erkenntnissen nicht durch den Kläger selbst sondern durch dessen Ehefrau erfolgt sei, liege ein grober Verstoß vor, da er in diesem Fall das Handy sofort habe sperren lassen müssen. Schon das Verschweigen dieses Sachverhalts und dessen Inkaufnahme stelle sich im Zusammenhang mit der von ihm bisher wahrgenommenen Aufgabe als unverantwortlich dar. Schließlich bestünden tatsächliche Anhaltspunkte, die eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbeversuche fremder Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit begründeten, indem sich der Kläger nicht hinreichend von dem kriminell agierenden Schwager S. K. ferngehalten habe, sondern danach getrachtet habe, dessen Verhalten gegenüber dem BfV zu verschweigen oder sogar zu verschleiern. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 25. August 2003 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen geltend machte: Der Bescheid vom 22. August 2003 enthalte fehlerhafte und unzutreffende Darstellungen des Sachverhalts und Spekulationen zu seinem Nachteil. Ihm – dem Kläger – sei im Laufe der Zeit durchaus bekannt geworden, dass sein Schwager, den er seit 1985 kenne, einen Handel mit Russland betrieben habe. Es habe aber keinen Grund gegeben, hierin einen nachrichtendienstlich relevanten Sachverhalt zu sehen, da sein Kontakt mit seinem Schwager über gelegentliche Besuche und Telefonate nicht hinausgegangen sei. Gefälligkeitsdienste in geschäftlichen Angelegenheiten habe er seinem Schwager niemals erwiesen. Die Gefälligkeiten hätten sich ausschließlich auf den privaten Bereich erstreckt und sich z. B. auf die Beaufsichtigung der Kinder seines Schwagers, Unterstützung bei der Autoreparatur usw. beschränkt. Es treffe auch nicht zu, dass am 21. September 1990 eine zusätzliche Sicherheitsbelehrung mit einer gesonderten Auflage für ihn stattgefunden habe. Er sei lediglich bei seiner Einstellung im üblichen Rahmen sicherheitsmäßig belehrt worden. Darüber hinaus könne er gerade wegen seiner Aufgabenstellung die Sicherheitsrisiken sehr realistisch einschätzen, so dass für ihn klar gewesen sei, dass der gewerbsmäßige Handel mit Russland zum Zwecke des Lebensunterhalts, wie er von seinem Schwager ausgeübt worden sei, kein Sicherheitsrisiko darstelle. Ihm seien die seinerzeit angeordnete Haftstrafe gegen seinen Schwager sowie die derzeitigen Vorwürfe gegen diesen bis zu dessen Verhaftung am 2. Dezember 2002 nicht bekannt gewesen. Auch von der Flucht seines Schwagers in das östliche Ausland bzw. die Wiedereinreise in die Bundesrepublik mit gefälschten Personaldokumenten habe er erst im Nachhinein erfahren. Er sei davon ausgegangen, dass die wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz angeordnete Strafe zur Bewährung ausgesetzt gewesen sei. Aus diesem Grund könne ihm auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, er habe sich keine Gedanken darüber gemacht, wie sich sein Schwager im Bundesgebiet frei bewegen konnte. Er habe auch niemals von seinem Schwager das im Bescheid angeführte Schreiben erhalten. Auch die Ausführungen zur Abholung seines Schwagers am 25. November 2002 aus Maastricht entsprächen nicht den Tatsachen. In Wahrheit habe sein Schwager, der keine Zugverbindung von Maastricht nach Köln bekommen habe, seine Schwester – die Ehefrau des Klägers – gebeten, ihn abzuholen. Erst als diese habe losfahren wollen, habe er – der Kläger – Kenntnis davon erhalten und sich wegen der Witterung entschlossen, selbst nach Maastricht zu fahren, um seinen Schwager zum Kölner Bahnhof zu bringen. Er habe auch nie ein Telefongespräch mit irgendjemandem darüber geführt, mit welchem Fahrzeugtyp ein Grenzübertritt günstiger und eine Kontrolle durch die Polizei an der Grenze unwahrscheinlicher sei. Die dienstliche Handynummer habe er seinem Schwager nicht ausgehändigt. Er habe sie zwar seiner Ehefrau weitergegeben, weil das unter den Kollegen üblich sei. Dies begründe jedoch keinen groben Verstoß. Es seien im Übrigen auch einige seiner Einlassungen bei der Anhörung am 18. März 2003 unzutreffend wiedergegeben worden. Es sei nicht richtig, dass er geäußert habe, er habe in groben Zügen gewusst oder zumindest vermutet, sein Schwager verdiene sich seinen Lebensunterhalt mit der Förderung der Prostitution und der Vermittlung von Frauen zu diesem Zweck. Eine solche Äußerung habe er gar nicht machen können, da er davon ausgegangen sei, sein Schwager habe seinen Lebensunterhalt aus den Einnahmen des Geschäfts der Ehefrau bestritten. Er habe bei der Anhörung ferner nicht angegeben, er habe sich aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung auch im Hinblick auf die Förderung der Prostitution durch seinen Schwager nicht von diesem distanzieren können. Im Übrigen sei die Verwertung der Informationen, die aus einer Überwachungsmaßnahme nach § 100 a StPO gegen S. K. hervorgegangen seien, unzulässig. Da er – der Kläger – keine strafbare Handlung und schon gar keine Katalogstraftat nach § 100 a StPO begangen habe, hätten diese Erkenntnisse, selbst wenn sie zutreffend wären, nicht verwendet werden dürfen. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2004, zugestellt am 19. Januar 2004, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er u. a. aus, die dem Kläger am 21. September 1990 erteilte zusätzliche Sicherheitsbelehrung sei aktenkundig und damit nachweisbar erfolgt. Dass der Kläger tatsächlich eine sehr enge Verbindung zu seinem Schwager gepflegt habe, ergebe sich eindeutig aus den Erkenntnissen der Telefonüberwachung. Der Kontakt sei sogar so eng gewesen, dass offensichtlich strafrechtlich relevantes Verhalten vom Kläger nicht nur geduldet, sondern – z. B. durch die Abholfahrt aus Maastricht – auch noch unterstützt worden sei. Die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung seien auch verwertbar. Ein Verwertungsverbot wie in dem streng geregelten Ermittlungs- und Strafverfahren sei dem SÜG fremd. Hier genügten die bloßen tatsächlichen Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründeten. Auch dürfe das BfV gemäß § 12 Abs. 5 SÜG insbesondere staatsanwaltschaft-liche Erkenntnisse dem Sicherheitsvotum zugrundelegen. Am 10. Februar 2004 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Widerspruchsvorbringen wiederholt und insbesondere im Hinblick auf das nach seiner Auffassung bestehende Verwertungsverbot hinsichtlich der durch die Telefonüberwachung erlangen Erkenntnisse weiter vertieft. Ergänzend rügt er die fehlerhafte Protokollierung und Übersetzung der aufgezeichneten Telefongespräche, soweit sie in russischer Sprache geführt worden sind. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 22. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2004 festzustellen, dass die Verschlusssachenermächtigung zu Unrecht entzogen worden ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen die Ausführungen des Widerspruchsbescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Der Statthaftigkeit der Feststellungsklage steht hier nicht die Regelung des § 43 Abs. 2 VwGO entgegen, weil es sich bei dem gegenüber dem Kläger vorgenommenen Entzug der Verschlusssachenermächtigung (VS-Ermächtigung) nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine innerorganisatorische Maßnahme, so dass die für die Annahme eines Verwaltungsaktes erforderliche unmittelbare Rechtswirkung nach außen (vgl. § 35 Satz 1 VwVfG) fehlt. Vgl. OVG NRW Urteil vom 13. Januar 1999 – 12 A 3882/96 – m. w. N. Denn mit dem Entzug der VS-Ermächtigung werden nur die nach § 16 Verschluss-sachenanweisung (VSA), d.h. nach für den internen Dienstbetrieb bestehenden Ver-waltungsvorschriften, vorgesehenen Folgen eines festgestellten Sicherheitsrisikos gezogen. Das erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers liegt ebenfalls vor. Es ergibt sich aus dem Umstand, dass mit der begehrten Feststellung Fragen seiner weiteren dienst-lichen Verwendung geklärt werden können. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Beklagte hat dem Kläger die Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen zu Recht entzogen. Die dieser Maßnahme zugrunde liegende Feststellung, dass in der Person des Klägers ein Sicherheitsrisiko im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahrens von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (SÜG) vorliegt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sicherheitsbedenken im Sinne von § 5 Abs. 1 SÜG liegen dann vor, wenn im Einzelfall auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bediensteten bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründet erscheinen. Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose künftiger Entwicklung der Persönlichkeit des Bediensteten und seiner Verhältnisse darstellt, obliegt dem zuständigen Vorgesetzten, der seine Entscheidung aber nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen darf, sondern auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffen hat. Dabei gibt es keine „Beweislast“, weder für den Betroffenen, dass er die Sicherheitsinteressen des Amtes gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für den Dienstherrn, dass der betroffene Bedienstete dieser Erwartung nicht gerecht geworden ist oder künftig nicht entsprechen werde. Dem Vorgesetzten steht bei der ihm hiernach obliegenden Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich demgemäß darauf zu beschränken, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1999 – 1 WB 60/99, 1 WB 61/99 –, ZBR 2000, 127 ff. m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 13. Januar 1999 – 12 A 3882/96 –. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Feststellung des Geheimschutzbeauftragten des BfV, in der Person des Klägers lägen Sicherheitsrisiken vor, die den Entzug der VS-Ermächtigung rechtfertigten, nicht zu beanstanden. Die Beklagte war entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus Rechtsgründen gehindert, die aus der Telefonüberwachung gegen den Schwager des Klägers erlangten Erkenntnisse im Rahmen der Feststellung nach § 5 Abs. 1 SÜG zu verwerten. Denn die Weitergabe dieser Erkenntnisse an das BfV zwecks Auswertung und eigener Maßnahmen in nachrichtendienstlicher Hinsicht war durch die insoweit zuständige Staatsanwaltschaft beim Landgericht Darmstadt nach Maßgabe des Gemeinsamen Erlasses des Ministeriums des Inneren und des Ministeriums der Justiz vom 16./23.02.95 betreffend die Weitergabe von personenbezogenen Daten aus besonderen Ermittlungsmaßnahmen am 21. August 2002 ausdrücklich genehmigt worden. Auf die Regelung des § 100 b Abs. 5 StPO, der die Verwertung von personenbezogenen Informationen, die im Rahmen einer Telefonüberwachung nach Maßgabe von § 100 a StPO gegen Dritte erlangt wurden, nur unter engen – hier nicht vorliegenden – Voraussetzungen zulässt, kann der Kläger sich in diesem Zusammenhang nicht berufen. Sie ist weder unmittelbar noch nach ihrem Rechtsgedanken anwendbar. Denn Ziel der Weitergabe der durch die Telefonüberwachung des Schwagers des Klägers gewonnenen Erkenntnisse an das BfV war es nicht, den Kläger einer Straftat zu überführen oder diese Erkenntnisse in einem Ermittlungsverfahren gegen ihn zu verwerten. Die Weitergabe erfolgte vielmehr ausschließlich zur Wahrung der Sicherheitsinteressen des Amtes und damit letztlich der von ihm zu schützenden Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die auf der Grundlage dieser Erkenntnisse vorgenommene Feststellung eines Sicherheitsrisikos in der Person des Klägers für diesen möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf seine weitere Verwendung bei seiner Dienststelle und damit auf sein berufliches Fortkommen haben kann. Die Möglichkeit derartiger Folgen für den Kläger führt jedoch schon deshalb nicht zur Unzulässigkeit der Verwertung der Erkenntnisse aus der gegen den Schwager des Klägers angeordneten Telefonüberwachung, weil es nach der eindeutigen Zielsetzung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes nicht darauf ankommt, ob der Betroffene tatsächlich in sicherheitsrelevante Aktivitäten verstrickt ist. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG, nach der im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen hat. Der Beklagte ist auch nicht von einem in den für die Entscheidung wesentlichen Punkten unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Soweit der Kläger geltend macht, die Protokolle der Telefonüberwachung begegneten als Erkenntnisgrundlage schon deshalb erheblichen Bedenken, weil die in russischer Sprache geführten Telefonate unzutreffend übersetzt worden seien, vermag die Kammer diesem Einwand nicht zu folgen. Die aufgezeichneten in russischer Sprache geführten Gespräche wurden durch einen von dem zuständigen Polizeipräsidium Darmstadt beauftragten allgemein vereidigten Dolmetscher für die russische Sprache übersetzt. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Dolmetscher seinem Auftrag in nur unzureichendem Maße gewachsen war, liegen nicht vor. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem vom Kläger angeführten Umstand, dass die Niederschriften Schreibfehler enthalten. Denn bei diesen Schreibfehlern handelt es sich in der Regel um häufig vorkommende Fehler beim Maschinenschreiben, wie etwa Buchstabendreher, was angesichts des Umfangs der zu fertigenden Niederschriften nicht ungewöhnlich ist. Anhaltspunkte für Verständnisschwierigkeiten ergeben sich daraus nicht. Vielmehr ist sogar jeweils gekennzeichnet worden, wenn der Gesprächsinhalt etwa wegen schlechter Aufnahmequalität nur unzureichend verstanden wurde. Die Schlussfolgerungen, die der Beklagte auf der Grundlage der Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung gezogen hat, sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Danach ist der Beklagte zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen dem Kläger und seinem in erheblichem Maße in das organisierte Verbrechen mit Bezug zu GUS-Staaten verstrickten Schwager ein ungewöhnlich enger Kontakt bestand. Diese Einschätzung wird nicht allein durch die Anzahl der in dem verhältnismäßig kurzen Zeitraum von Ende Mai bis Anfang Dezember 2002 durch die Telefonüberwachung erfassten Verbindungsdaten von Anrufen des Schwagers des Klägers zu den privaten und dienstlichen Telefonanschlüssen des Klägers belegt, sondern ergibt sich vor allem aus dem aufgezeichneten Inhalt von Gesprächen, die zwischen dem Kläger und seinem Schwager geführt wurden. Denn in diesen aufgezeichneten Gesprächen ging es nicht um rein familiäre Angelegenheiten, etwa die Betreuung der Kinder oder die Hilfe bei einer Autoreparatur, wie der Kläger behauptet. Vielmehr rechtfertigt insbesondere der Inhalt der aufgezeichneten Telefonate, die zwischen dem Kläger und seinem Schwager im Zusammenhang mit der Absendung eines Briefes an den Kläger am 14. September 2002 sowie wegen der Abholung des Schwagers in Maastricht zwischen dem 23. und 25. November 2002 geführt worden sind, die vom Beklagten gezogene Schlussfolgerung, dass der Kläger nicht nur in sehr engem Kontakt zu seinem Schwager stand, sondern auch über dessen Illegalität und kriminelle Verstrickung zumindest in groben Zügen informiert war. Denn in dem am 14. September 2002 geführten Telefonat gibt der Schwager des Klägers diesem Instruktionen für den Fall, dass „was passiert“, wobei davon die Rede ist, es sei „alles möglich, Zoll, usw.“. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger den Brief mit Instruktionen, von dem in diesem Telefonat ebenfalls gesprochen wird, tatsächlich nicht erhalten hat, wie er behauptet. Allein der Umstand, dass der Kläger in diesem Telefonat keinerlei Rückfragen zu den Gründen für die von seinem Schwager geäußerten Befürchtungen, es könne „etwas passieren“, gestellt hat, belegt nämlich, dass ihm die Gründe für die befürchteten Schwierigkeiten beim Grenzübertritt seines Schwagers („Zoll, usw.“) bekannt waren. Auch das Verhalten des Klägers bei den aufgezeichneten Telefonaten im Zusammenhang mit der Abholung seines Schwagers aus Maastricht bestätigt diese Einschätzung. Denn auch hierbei ging es nicht um eine schlichte Gefälligkeit wegen eines verpassten Zuges, wie der Kläger behauptet hat. Die Modalitäten dieser Abholung wurden nämlich bereits in zwei Telefonaten an den beiden vorangegangenen Tagen erörtert, wobei an dem Telefonat am 23. November 2002 neben der Ehefrau des Klägers auch dieser selbst beteiligt war. Zwar trifft es zu, dass zunächst beabsichtigt war, dass die Ehefrau des Klägers ihren Bruder in Maastricht abholen sollte. Jedoch ist schon in dem zwischen ihr und ihrem Bruder am 24. November 2002 geführten Gespräch davon die Rede, dass eventuell auch der Kläger nach Maastricht kommen würde. Der weitere Inhalt der in Zusammenhang mit der Abholung in Maastricht geführten Telefonate belegt überdies ebenfalls die Richtigkeit der Einschätzung, dass der Kläger über die Illegalität des Aufenthaltes seines Schwagers im Bundesgebiet informiert war. Wäre der Kläger nämlich tatsächlich davon ausgegangen, sein Schwager halte sich legal im Bundesgebiet auf, weil seine Strafe wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Bewährung ausgesetzt worden war, wäre zu erwarten gewesen, dass er nachgefragt hätte, weshalb sein Schwager Polizeikontrollen fürchtete und deshalb auf die Abholung mit einem Fahrzeug Wert legte, das nicht angehalten werden würde. Der enge Kontakt des Klägers zu seinem Schwager und die sich daraus ergebenden Kenntnisse über dessen kriminelle Verstrickung wird schließlich auch durch den Umstand bestätigt, dass dem Schwager des Klägers die Nummer eines Diensthandys bekannt war, das dem Kläger ausschließlich zur Aufrechterhaltung eines operativen Verbindungsweges von seiner Dienststelle ausgehändigt worden war. Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob die Nummer tatsächlich von ihm selbst an seinen Schwager weitergegeben wurde (was dieser in einem Telefonat mit einer dritten Person behauptet hatte) oder ob die Ehefrau des Klägers ohne dessen Wissen die Nummer an ihren Bruder ausgehändigt hatte. Denn selbst wenn letzteres der Fall gewesen sein sollte, begründet dies erhebliche Zweifel an der gebotenen Zuverlässigkeit des Klägers bei der Wahrnehmung sicherheitsempfindlicher Tätigkeiten. Da dem Kläger die kriminelle Verstrickung seines Schwagers – wie sich aus den vorstehenden Ausführung ergibt – jedenfalls in den wesentlichen Zügen bekannt war und ihm auch die – durch die Ergebnisse der Telefonüberwachung belegte – sehr enge Beziehung zwischen seiner Ehefrau und deren Bruder nicht verborgen geblieben sein konnte, hätte er im Zweifelsfall von der Weitergabe dieser Telefonnummer an seine Ehefrau absehen müssen. Das danach zutage getretene Verhalten des Klägers ist geeignet, Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung seiner sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im BfV zu begründen, weil es die auch vom Kläger wahrzunehmenden Sicherheitsinteressen des Amtes in erheblichem Umfang unberücksichtigt lässt. Dabei kommt insbesondere auch dem vom Beklagten hervorgehobenen Umstand, dass der Kläger in einem am 21. September 1990 geführten Sicherheitsgespräch darüber aufgeklärt wurde, dass er Zielperson des russischen Geheimdienstes sei und es sofort melden müsse, wenn in auffälliger Weise aus seinem Verwandten-/Bekanntenkreis an ihn herangetreten werde, entscheidende Bedeutung zu. Da dem Kläger die Verbindungen seines Schwagers zur russischen organisierten Kriminalität und zum russischen Geheimdienst, die dieser bei seiner Vernehmung eingeräumt hat, angesichts der oben dargelegten engen verwandtschaftlichen Kontakte nicht verborgen geblieben sein konnten, wäre er verpflichtet gewesen, dies gegenüber dem Geheimschutzbeauftragten zu offenbaren. Soweit der Kläger geltend macht, er habe davon ausgehen dürfen, dass die Geschäftsbeziehungen seines Schwagers in GUS-Staaten und damit in Staaten, die weiterhin zum Kreis der Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken zählen, kein Sicherheitsrisiko darstellten, weil er gerade wegen seiner Aufgabenstellung im BfV die Sicherheitsrisiken sehr realistisch einschätzen könne, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Es ist nämlich nicht Sache des einzelnen Mitarbeiters, die sich aus Kontakten außerhalb der Dienststelle möglicherweise ergebenden Sicherheitsrisiken abzuschätzen und zu beurteilen. Dies obliegt vielmehr dem hierzu berufenen Geheimschutzbeauftragten. Im Übrigen spricht aber gerade auch der Umstand, dass der Kläger erst nach Vorlage des Protokolls des Sicherheitsgesprächs vom 21. September 1990 im Klageverfahren eingeräumt hat, dass dieses Gespräch stattgefunden hat, für ein Fehlen der bei der Wahrnehmung sicherheitsempfindlicher Tätigkeiten in besonderem Maße gebotenen Zuverlässigkeit. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.