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Urteil

14 K 6506/03.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2006:0110.14K6506.03A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 und 4 Satz 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18.09.2003 verpflichtet festzustellen, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 und 4 Satz 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18.09.2003 verpflichtet festzustellen, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 in Kandahar geborene Kläger ist afghanische Staatsangehöriger hinduistischer Volks- und Religionszugehörigkeit . Er reiste nach seinen Angaben etwa im März 2000 von Afghanistan nach Pakistan und von dort mit dem Flugzeug am 11.06.2000 in die Bundesrepublik ein. Hier stellte der Kläger am 05.04.2002 einen Antrag auf Asylgewährung. In diesem Antrag führte sein Prozessbevollmächtigter aus, der Kläger halte sich seit Juni 2000 mit seinen Eltern und drei Geschwistern in der Bundesrepublik auf. Er sei als Hindu den religiösen Verfolgungsmaßnahmen radikaler Moslem ausgesetzt gewesen. Der Vater des Klägers trug zur Begründung der Asylanträge der Familie bei seiner Anhörung am 30.06.2003 gegenüber dem Bundesamt für die Aner- kennung ausländischer Flüchtlinge vor, die Taliban hätten sie belästigt, schikaniert, geschlagen und schlecht behandelt. Sie hätten einen moslemischen Namen annehmen müssen, um überhaupt existieren zu können. Wenn sie mitbekommen hätten, dass sie Hindus seien, seien sie in die Häuser eingedrungen und hätten Bücher und heilige Dinge zerstört. Sie selbst seien mehrfach ausgeraubt worden. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 18.09.2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf Asylgewährung ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (Ziffer 2) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (Ziffer 3) nicht vorliegen. Zugleich wurde der Kläger zur Ausreise binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert (Ziffer 4.1) und ihm die Abschiebung nach Afghanistan angedroht (Ziffer 4.2). Der Bescheid wurde am 30.09.2003 als Übergabe-Einschreiben zur Post gegeben. Am 8.10.2003 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben und sich zur Begründung auf eine Gruppenverfolgung der Hindus in Afghanistan berufen und vorgetragen, die Situation der Hindus sei absolut katastrophal. Die verbliebenen Hindus lebten zusammengepfercht in zerstörten Tempeln. Sie erhielten keine Unterstützung und würden weiter bedroht. Niemand schütze sie vor den Nachstellungen radikaler Muslime, die nicht vor Vergewaltigungen und Kindesentführungen zurückschreck- ten Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheide vom 18.09.2003 zu verpflichten ihn als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Afghanis- tans, hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 Aufenthalts- gesetz vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Im Termin zur mündlichen Verhandlung sind der Kläger und sein Vater, der Kläger des Verfahrens 14 K 6656/03.A, und seine Schwester, die Klägerin zu 1) des Ver- fahrens 14 K 6306/03.A, sowie seine Mutter gehört worden. Außerdem ist der sachverständige Zeuge N. E. zu der Situation der Hindus, sowie er sie im Dezember 2005 in Kabul und Kandahar vorgefunden hat, vernommen worden. Er hat zudem seine sachverständige Einschätzung der derzeitigen Situation der Rückkehrer in Afghanistan vorgetragen. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf den Inhalt der Niederschrift vom 10.01.2006 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Verfahrens des Klägers und der übrigen Familienmitglieder verwiesen.(14 K6306/03.A, 14 K 6506/03.A und 14 K 6656/03.A) E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Verpflichtungsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte zwar keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), jedoch einen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vorliegen. Der angegriffene Bescheid vom18..09. 2003 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Zunächst hat der Kläger wegen Fehlens einer staatlichen Verfolgung keinen An- spruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG. Afghanistan hat zur Zeit nämlich noch keine hinreichend stabilisierte Herrschaftsgewalt. Nach Art. 16a Abs. 1 GG in Verbindung mit §§ 1 ff. des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) können nur politisch Verfolgte als Asylberechtigte anerkannt werden. Politisch verfolgt im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG ist dabei nur derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Merkmale), gefährdet oder verletzt werden. Die Rechtsverletzungen müssen den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und ihm als Einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe wegen der Gruppenzugehörigkeit gelten, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a.-, BVerfGE 80, 315 (333), vom 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 und vom 04.04.1991 - 2 BvR 1497/90 -, InfAuslR 1991, 262; BVerwG, Urteil vom 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145. Politische Verfolgung ist dabei grundsätzlich staatliche oder jedenfalls dem Staat zurechenbare Verfolgung, wenn er die Verfolgungshandlungen unterstützt oder billigt oder ihnen gegenüber den erforderlichen Schutz verweigert (sog. mittelbare staatliche Verfolgung), vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, NVwZ 1986, 760. Das Merkmal der staatlichen Verfolgung setzt dabei das Vorhandensein einer in sich befriedeten Einheit voraus, die nach innen alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung so relativiert, dass diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht in Frage stellen, insgesamt also die Friedensordnung nicht aufheben. Dazu dient staatliche Macht. Die Macht, zu schützen, schließt indes die Macht, zu verfolgen, mit ein. Daher will die Asylgewährleistung im Grundgesetz den Einzelnen vor gezielten, an asylerhebliche Merkmale anknüpfenden Rechtsverletzungen schützen, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Darin liegt als Kehrseite beschlossen, dass Schutz vor den Folgen anarchischer Zustände oder der Auflösung der Staatsgewalt nicht durch Art. 16a Abs. 1 GG versprochen ist, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.08.2000 - 2 BvR 260/98 u. 1353/98 -, DVBl. 2000, 1518 (1519); BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 C 20.00 -, BVerwGE 114, 16 (20). Das Element der "Staatlichkeit" oder "Quasi-Staatlichkeit" von Verfolgung darf nicht losgelöst vom verfassungsrechtlichen Tatbestandsmerkmal des "politisch" Verfolgten betrachtet und nach abstrakten staatstheoretischen Begriffsmerkmalen geprüft werden. Es muss vielmehr in Beziehung gesetzt bleiben zu der Frage, ob eine Maßnahme den Charakter einer politischen Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG aufweist, vor der dem davon Betroffenen Schutz gewährt werden soll. Die Prüfung des Vorliegens bestimmter staatstheoretischer Merkmale bietet für die Annahme einer politischen Verfolgung durch eine vorhandene oder neu entstehende Staatlichkeit nur gewichtige Indizien. Maßgeblich für die Bewertung der Staatlichkeit einer Verfolgung ist, dass der Schutzsuchende einerseits in ein übergreifendes, das Zusammenleben in der konkreten Gemeinschaft durch Befehl und Zwang ordnendes Herrschaftsgefüge eingebunden ist, welches den ihm Unterworfenen in der Regel Schutz gewährt, andererseits aber wegen asylerheblicher Merkmale von diesem Schutz ausgenommen und durch gezielt zugefügte Rechtsverletzungen aus der konkreten Gemeinschaft ausgeschlossen wird, was ihn in eine ausweglose Lage bringt, der er sich nur durch die Flucht entziehen kann. Die Frage, ob in einem Staat nach erheblichen politischen Umwälzungen von einer Regierung politische Verfolgung ausgehen kann, beurteilt sich maßgeblich danach, ob diese neue Regierung zumindest in einem "Kernterritorium" ein solches Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität - im Sinne einer übergreifenden Friedensordnung - tatsächlich errichtet hat. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.08.2000 - 2 BvR 260/98 und 1353/98 -, a.a.O.. Für die danach in erster Linie maßgebliche Frage nach der Beschaffenheit des Herrschaftsgefüges im Innern des beherrschten Gebietes zwischen dem verfolgenden Machthaber und den ihm unterworfenen Verfolgten bedarf es der Feststellung und Bewertung, ob eine übergreifende Friedensordnung mit einem prinzipiellen Gewaltmonopol existiert, die von einer hinreichend organisierten, effektiven und stabilen Gebietsgewalt in einem abgrenzbaren (Kern-)Territorium getragen wird. BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 C 20.00 -, BVerwGE 114, 14 (21ff.). Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer staatlichen Herrschaftsmacht gehört eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft, verkörpert vorrangig in der Durchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des geschaffenen Machtapparates. Die entstandenen Machtgebilde müssen stabil sein, wobei es entscheidend auf die Lage im Innern und nur ergänzend indiziell auf etwaige äußere Gefährdungen ankommt. Eine besondere Bedeutung kommt dabei der Zeitspanne zu, während derer die Herrschaftsorganisation bereits Bestand hat. Neben dem Zeitfaktor können ferner Anzahl, Größe und machtpolitisches Gewicht autonomer oder nicht befriedeter, dem Zugriff der Regierung entzogener Gebiete von Bedeutung sein. Je zahlreicher und gewichtiger solche Herrschaftsexklaven sind, umso eher kann dies bei der gebotenen prognostischen Bewertung die tatsächliche Territorialgewalt und damit die staatsähnliche Qualität der Regierung in Frage stellen. BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 C 20.00 -, a.a.O.. Nicht entscheidend für die Annahme einer staatsähnlichen Herrschaftsorganisation sind die Legitimität der Machtausübung, die Akzeptanz durch alle oder eine Mehrheit der Gewaltunterworfenen, die Willkürfreiheit der Herrschaft, die Beachtung eines menschenrechtlichen Mindeststandards, die völkerrechtliche Deliktsfähigkeit, organisatorische und rechtliche Formen, Einrichtungen, Institutionen der Herrschaftsmacht sowie zivilisatorische Errungenschaften der Daseinsvorsorge. Entscheidend ist vielmehr, ob eine de facto- Gebietsgewalt vorhanden ist, die tatsächlich eine prinzipiell schutz- und verfolgungsmächtige Ordnung von gewisser Stabilität errichtet hat (Schutz- und Gewaltmonopol im Inneren). Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 C 20.00 -, a.a.O.. Während noch für die Zeit der Herrschaft der Taliban in Afghanistan zumindest von staatsähnlicher Herrschaftsmacht ausgegangen werden konnte, da sie von ungefähr 1998/99 bis zum Herbst 2001 den weitaus überwiegenden Teil Afghanistans beherrschten, vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 29.01.2002 - 8 ZU 2908/00.A -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30.06.2005 - 5a 5168/99.A -; Schetter, Kleine Geschichte Afghanistans, 2004, S. 128ff., ist nach Auffassung der Kammer für die Zeit nach dem Sturz der Taliban- Regierung noch keine ausreichend gesicherte Regierung mit einem prinzipiellen Machtmonopol in einem Kernterritorium vorhanden. Die Kammer schließt sich insoweit in wesentlichen Grundzügen und Details der Auffassung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen im Urteil vom 30.06.2005 - 5a K 5168/99.A - an, wonach die Regierung mit Präsident Hamid Karsai an der Spitze noch keine für die Annahme einer politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs.1 GG erforderliche staatliche Gewalt in Afghanistan ausübt. Zwar wird nach außen völkerrechtlich die Herrschaft der Regierung Karsai über den ganzen afghanischen Staat nicht in Zweifel gezogen und diese Regierung von der internationalen Staatengemeinschaft gefördert; die völkerrechtliche Anerkennung ist jedoch für die Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten inneren Herrschaftsgefüges in einem Kernterritorium nicht ausschlaggebend, sondern hat allenfalls indizielles Gewicht, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.08.2000 - 2 BvR 260/98 u. 1353/98 -, a.a.O.. Voraussetzung für die Annahme einer staatlichen Gewalt ist vielmehr eine effektive Gebietsgewalt in einem Kernterritorium im Sinne einer wirksamen hoheitlichen Überlegenheit im Inneren des Landes. Davon kann jedoch trotz einiger Erfolge im Bereich der formalen Neuorganisation der Herrschaftsstrukturen, wie der Bildung der Übergangsregierung im Dezember 2001, ihrer Bestätigung durch die Loya Jirga im Juni 2002, der am 9.Oktober 2004 erfolgten Wahl von Hamid Karsai zum Präsidenten durch das afghanische Volk und der durchgeführten Parlamentswahlen am 18.09.2005 sowie des Einsatzes der Schutztruppen der International Security Assistance Force (ISAF) zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht ausgegangen werden. So auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.06.2004 2 LB 54/03 - ;VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30.06.2005 - 5a 5168/99.A - m.w.N.; a.A. VG Minden, Urteile vom 24.07.2003 - 9 K 2258/00.A -, Asylmagazin 11/2003, S. 13, und vom 17.05.2004 - 9 K 5145/03.A -, Asylmagazin 9/2004, S. 15 m.w.N.. Die Regierung Karsai besitzt auf dem Staatsgebiet keine hinreichend gesicherte Herrschaftsmacht von gewisser Stabilität im Sinne einer übergreifenden Friedensordnung. Dass die Regierung Karsai nicht nur vom Ausland, sondern auch von den maßgeblichen Politikern, Gouverneuren, lokalen Machthabern und Kommandeuren zur Zeit formal anerkannt wird, hat ihr bisher selbst in Kabul nicht die hinreichende Herrschaftsmacht und Durchsetzungskraft verschafft, um eine übergreifende Friedensordnung mit Sicherheit für Leib und Leben der Bewohner im Land oder auch nur in wesentlichen Teilen des Landes zu errichten. Insbesondere ist die Regierung Karsai nicht in der Lage, die allgemeine Sicherheit der Bevölkerung, die Voraussetzung für das Vorliegen einer übergreifenden Friedensordnung ist, zu gewährleisten, vielmehr hat diese sich in jüngster Vergangenheit landesweit nicht verbessert, sondern teilweise sogar verschlechtert; selbst im Raum Kabul bleibt sie weiter brüchig und ist trotz Anwesenheit der ISAF Truppen nur sehr eingeschränkt vorhanden. Wesentliche staatliche Einrichtungen, die für eine staatliche Friedensordnung existentiell sind, fehlen oder sind noch nicht einsatzfähig. Eine durchsetzungsfähige Polizei existiert in Afghanistan derzeit noch nicht. Es fehlt an funktionierenden Verwaltungsstrukturen. Auch von einem nur ansatzweise funktionsfähigen Justizwesen kann derzeit nicht gesprochen werden, da keine Einigkeit über die Gültigkeit und damit Anwendbarkeit von Rechtssätzen besteht, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.11.2005, S. 9 ff.; Baraki, Afghanistan nach den Taliban, Aus Politik und Zeitgeschichte, B 48/2004, S. 26; Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 23.09.2004 an das Sächsische OVG, S. 1ff.; Informationsverbund Asyl e.V. und Pro Asyl, Rückkehr nach Afghanistan, Reisebericht über eine Untersuchung in Afghanistan im Zeitraum März/ April 2005, S. 3ff. (im folgenden nur Reisebericht genannt); Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update über die Entwicklung bis 2/2004; UNHCR - Hinweise zur Anwendung des Art. 1 C(5) der Genfer Flüchtlingskonvention, April 2005 mit der Aussage: „Gewaltmonopol nicht vor 2007 oder 2008 zu erwar- ten". Entscheidend ist jedoch, dass die Regierung Karsai zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder in Afghanistan noch in einem Teil Afghanistans ein Gewaltmonopol besitzt. Sie ist nicht in der Lage, sich in den einzelnen Landesteilen gegenüber den sog. Warlords, Lokalherrschern oder Stammesfürsten, durchzusetzen, vgl. Baraki, a.a.O., S. 28f.; Deutsches Orient-Institut, Gutachten an das Sächsische OVG vom 23.09.2004; Danesch, Gutachten an das Sächsische OVG vom 24.07 2004. Zwar räumt die afghanische Verfassung vom 26.01.2004 der Regierung umfangreiche Kompetenzen ein; die Realität wird den von der Verfassung vorgesehenen Strukturen jedoch nicht gerecht. Für die Beurteilung, ob eine staatliche Herrschaftsmacht vorliegt, kommt es aber auf die Verfassungswirklichkeit und nicht auf theoretische Möglichkeiten an, die im Land nicht durchgesetzt werden können, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 C 20.00 -, a.a.O.. In den verschiedenen Landesteilen Afghanistans herrschen große wie kleine lokale Kriegsherren (Warlords) und Stammesfürsten, die sich teilweise sogar ihre eigenen staatsähnlichen Institutionen geschaffen haben. Sie verstehen sich als Herren über „ihre" jeweiligen Territorien, unterhalten eigene bewaffnete Armeen und Sicherheitskräfte und sogar Privatgefängnisse, gegen die die Zentralregierung bislang noch nichts unternommen hat. Diese lokalen Herrscher sind es, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in ihren Gebieten verantwortlich zeichnen und nicht die Regierung in Kabul, vgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten an das Sächsische OVG vom 23.09.2004; Danesch, Gutachten an das Sächsische OVG vom 24.07.2004. Bislang ist es der Regierung Karsai nicht gelungen, den Einflussbereich dieser lokalen Herrscher entscheidend zurückzudrängen und ihren eigenen Einfluss auf das gesamte Land oder zumindest einen Großteil desselben auszudehnen. Sie ist auch nicht in der Lage, Weisungen oder Anordnungen zu erlassen, die in den einzelnen Territorien befolgt werden. Das zeigt sich zum Beispiel daran, dass die von der Zentralregierung angeordnete Entwaffnung der Privatarmeen, welche ein gewichtiges Indiz gegen das Vorhandensein einer einheitlichen Staatsgewalt darstellen, zu keinen durchgreifenden Erfolgen geführt hat. Zwar legten in der jüngsten Vergangenheit mitunter Kämpfer ihre Waffen nieder; das Geld, das sie für die Abgabe ihrer alten schrottreifen Waffen erhielten, investierten sie jedoch in den Kauf moderner Geräte. Auf diese Weise werden Anordnungen der Kabuler Regierung zwar formal eingehalten, faktisch jedoch eindeutig konterkariert. Die Kampagne zur Entwaffnung der Privatarmeen führte somit letztlich zu ihrem Gegenteil, nämlich zur Modernisierung der Ausrüstung der Privatarmeen, vgl. Baraki, a.a.O., S. 28; Danesch, Gutachten an das Sächsische OVG vom 24.07.2004. Dies gilt auch dann, wenn sich herausstellen sollte, dass die Kriegsherren Dostum und Ata auch schwere Waffen wie Panzer im Dezember 2003 abgegeben, so Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 5, und nicht 30 russische Panzer (neu ?) erhalten haben, so Danesch, Gutachten an das Sächsische OVG vom 24.07.2004. Denn - die Abgabe der Panzer einmal unterstellt - hat sich an der durch diese Kriegsherren bestimmten Sicherheitslage zumindest bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nichts geändert, wie die gleiche Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe im Übrigen belegt. In den Privatarmeen der einzelnen lokalen Herrscher erhalten die Soldaten in der Regel mehr Sold als bei der neuen afghanischen Berufsarmee. Das führt dazu, dass viele Soldaten zu den Milizen desertieren. Hinzu kommt, dass diese Soldaten häufig Mudjaheddin sind, die sich ihren jeweiligen Kommandanten und Lokalherren zur Loyalität verpflichtet fühlen und nicht der Zentralregierung. Viele Polizeikräfte unterstehen zwar theoretisch der Zentralregierung, praktisch stehen sie hingegen direkt unter dem Befehl der jeweiligen lokalen Machthaber. Es kommt auch nicht selten vor, dass die Polizeikräfte sich von der Regierung unter Zuhilfenahme ausländischer Experten ausbilden lassen und nach erfolgter Ausbildung bei ihren jeweiligen Stammesfürsten in den Dienst treten. Präsident Karsai ist ferner nicht in der Lage, die Nationalarmee uneingeschränkt und ohne Einflussnahme Anderer zu befehligen. Die Sicherheitskräfte, insbesondere die Armee können trotz der Entwaffnungsaktionen bei den Milizen und des Aufbaus der Armee und Polizeikräfte die Sicherheit nicht auf neutrale Art und Weise unabhängig von politischen und Gruppeneinflüssen gewährleisten, vgl. Danesch, Gutachten an das Sächsische OVG vom 24.07.2004; Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S.5. Schon das Nebeneinander von afghanischer Berufsarmee auf der einen und den Privatarmeen der Kriegsfürsten auf der anderen Seite sowie die Tatsache, dass die Polizeikräfte in erster Linie den lokalen Machthabern Gehorsam schulden, zeigen, dass es keine einheitliche, das gesamte Land überziehende Staatsgewalt in Afghanistan gibt. Hinzu kommt noch, dass die der Zentralregierung unterstehenden Truppen und Polizeikräfte sich im Konfliktfall nicht gegenüber den lokalen Truppen und privaten Sicherheitskräften durchzusetzen vermögen. Sie haben sich bisher als außerstande erwiesen, die Stellung der Zentralregierung zu festigen und die Macht der lokalen Machthaber zu schwächen. Anschaulich wurde dies in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif im Norden des Landes. Anfang des Jahres 2004 hatte Präsident Karsai den paschtunischen General Akram Khakrizwal dort als Poli- zeichef eingesetzt. Am 04.07.2004 ließ Ustad Ata, der in den nördlichen Provinzen Samangan und Balkh eine dominierende Rolle spielt, dort mehrere tausend Kämpfer stationieren, die Polizeistation von zweihundert seiner Krieger angreifen und General Akram unter Hausarrest nehmen. Einhundertdreißig Polizeibeamte, die Akram gegenüber loyal waren, sind seitdem verschwunden. Über ihren Verbleib ist nichts bekannt. Vgl. Danesch, Gutachten an das Sächsische OVG vom 24.07.2004. Dass die Zentralregierung diese Maßnahme gegen ihre eigenen Polizeikräfte widerspruchs- und tatenlos hinnahm, geschweige denn Anstalten zu einer strafrechtlichen Verfolgung und Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes unternahm, macht deutlich, dass sie letztlich über keinerlei Handhabe und Durchsetzungsfähigkeit gegenüber den lokalen Herrschern verfügt. In diesem Fall ist es nicht einmal zu dem Versuch eines Widerstandes seitens der Regierung gegen den Angriff durch Ata und dessen Leute gekommen. Die Regierung hat somit keine Sanktionsmöglichkeiten gegenüber Aufständischen und gegenüber denen, die die der Regierung unterstehenden Kräfte angreifen. Wo jedoch eine Regierung nicht in der Lage ist, Rechtsverstöße und gegen sie gerichtete Angriffe zu verhindern oder zu sanktionieren, kann nicht von einer effektiven und faktischen Gebietsgewalt gesprochen werden. Daran vermag auch die Tatsache, dass Ustad Ata von Karsai sogar offiziell als Armeekommandant eingesetzt worden ist und dem Präsidenten gegenüber Loyalität versprochen hat, nichts zu ändern. Dieser Vorfall belegt vielmehr, dass im Konfliktfall auch die Loyalitätsbekundungen zur Treue gegenüber dem Präsidenten nicht mehr als bloße Lippenbekenntnisse ohne Wert sind, die Karsai und seiner Regierung nicht zu mehr Macht in den einzelnen Landesteilen verhelfen. Auch die Absetzung einiger Gouverneure und Sicherheitschefs, die für ein Erstarken der Regierung sprechen könnte, hat den Einfluss der Regierung nicht entscheidend gestärkt und die Sicherheitslage nicht verbessert, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 3f.. Die lokalen Machthaber haben sogar dort weiter das Sagen, wo es parallel von der Regierung eingesetzte Gouverneure gibt, vgl. Danesch, Gutachten an das Sächsische OVG vom 24.07.2004. Dies zeigt exemplarisch die Absetzung von Ismail Khan, dem Gouverneur der Provinz Herat. Sie war nur eine formale Entmachtung, ohne dass Ismail Khan dadurch tatsächlich seinen Einfluss auf die Provinz und die gesamte Region verloren hätte. Der von Präsident Karsai neu eingesetzte unbekannte Gouverneur verfügt in der Provinz über keine „Hausmacht". Vielmehr benutzt Ismail Khan den Gouverneur quasi als seine Marionette und lenkt weiterhin die Geschicke in diesem Gebiet, das bis in die feinsten Verästelungen von ihm und seiner Sippe beherrscht wird, vgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten an das Sächsische OVG vom 23.09.2004; Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S.7f.. Ob der Umstand, dass Ismael Khan nun als Minister für Wasser und Energie in Kabul tätig ist, seinen Einfluss zurückdrängen wird und die leichten Verbesserungen der Menschenrechtslage, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.11.2005; Schetter, Zwischen Stamm und Staat, in Das Parlament, 10.10.2005, wird erst die zukünftige Entwicklung zeigen. Die Ergebnisse der Parlamentswahlen haben nämlich gezeigt, dass fast die Hälfte der Abgeordneten ehemalige Mudjaheddin und Warlords sind, und die politische Ausrichtung des Parlaments noch weiter unklar ist, vgl. NZZ 14.11.2005 Endresultate in Afghanistan verkündet. Die Macht der früheren Kriegsherren, zu denen als einer der wichtigsten Ismael Khan gehört, ist durch diese Wahl zumindest nicht gebrochen, so Danesch bei seiner Vernehmung am 10.01.2006 in diesem Verfahren. Die starke Stellung der lokalen Herrscher wird nicht zuletzt durch ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit deutlich. Zum einen führen sie Einnahmen, die der Zentralregierung zustehen, nicht ab, sodass das Budget des Landes überwiegend aus ausländischen Quellen finanziert werden muss, vgl. Baraki, a.a.O., S. 26; FAZ vom 09.09.2005, Der afghanische Torso, zum anderen verfügen sie über erhebliche eigene Einnahmequellen aus dem Opiumhandel, obwohl die Bekämpfung des blühenden und boomenden Opiumanbaus Ziel der Regierung Karsai mit Schaffung eines Anti-Drogen- Ministeriums sein sollte, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand Mai 2005, S.11; Baraki, a.a.O., S.27. Die Machtlosigkeit der Regierung, die lokale Herrscher zufrieden stellen muss, zeigt sich auch an der Tatsache, dass der Kommandant Daud, dessen Familie im Drogenhandel aktiv ist, zum leitenden Mitarbeiter des Anti-Drogen-Ministeriums ernannt wurde, vgl. Reisebericht, a.a.O., S.5. Dem entspricht es, dass es Karsai - im Gegensatz zu den Taliban in den letzten Jahren ihrer Herrschaft - bislang nicht gelungen ist, den Opiumanbau und den damit verbundenen Drogenhandel einzudämmen. Im Gegenteil, von 2001 bis 2003 ist die Ernte um das Fünffache gestiegen. Die Einnahmen aus dem Handel mit den Drogen nutzen die Lokalfürsten, die den Opiumhandel kontrollieren, wiederum zur Bezahlung und Aufrüstung ihrer privaten Milizen, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22.04.2004; Reisebericht, S. 5; NZZ vom 04.06. 2004, Instabilität trotz Fortschritten in Afghanistan, S.5f.. Die Kammer verkennt bei dieser Bewertung des Herrschaftsgefüges in Afghanistan nicht, dass auch trotz des Vorhandenseins lokaler Machthaber und alter Stammesstrukturen eine staatliche Gewalt vorhanden sein kann, die für ein Staatsgebiet oder wesentliche Teile davon eine Friedensordnung gewährleistet, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 C 20.00 -, a.a.O.. Dies setzt jedoch voraus, dass die Zentralgewalt entweder auf Grund einer in wichtigen politischen Bereichen gleichgerichteten Interessenlage der Teilgewalten auf freiwilliger Basis oder auf Grund eines hinreichenden machtpolitischen eigenen Gewichts Zugriffsmöglichkeiten auf das Staatsterritorium besitzt, um eine übergreifende Friedensordnung zu sichern. Auch wenn man die besondere historisch überlieferte Struktur in Afghanistan betrachtet, die dadurch geprägt ist, dass es im Prinzip immer schon mehr oder weniger autonome Stammesfürsten und Lokalherrscher gab, berechtigt dies nicht zur Annahme einer staatlichen Herrschaftsmacht, die von Präsident Karsai und seiner Zentralregierung ausgeübt wird. Zum einen ist festzuhalten, dass eine derartige (militärische) Stärke der lokalen Herrscher, wie sie gegenwärtig in Afghanistan vorzufinden ist, eben nicht prägend für die afghanische Geschichte ist, vgl. Schetter, Kleine Geschichte Afghanistans, 2004, S. 114. Zum anderen gab es auch in Afghanistan Zeiten, in denen die Zentralgewalt sich auch gegenüber den lokalen Gewalten effektiv durchsetzen konnte, wie zum Beispiel zuletzt zur Zeit der Taliban auf dem Höhepunkt ihrer Macht. Die zur damaligen Zeit vorhandenen lokalen Fürsten, die zum großen Teil mit den heutigen identisch sind, mussten zumindest im Falle einer offenen Konfrontation mit rigorosen Sanktionen seitens des Taliban-Regimes rechnen, was dazu führte, dass sie sich gegenüber jener quasi-staatlichen Macht und Kontrolle beugten und sich nicht wagten aufzulehnen. Im Gegensatz dazu operieren die Warlords heute vollkommen unabhängig. Es sind nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen keine Begebenheiten bekannt, bei denen sich die lokalen Herrscher gegenüber der Zentralregierung auf Grund deren Drucks und Macht gebeugt hätten. Vielmehr haben diese Machthaber mit ihren Milizen sich durch die stillschweigende Duldung der USA, die sie zum Kampf gegen die Taliban weiter benötigen, auch gegenüber der ISAF eine selbständige Stellung behauptet, vgl. Baraki, a.a.O., S. 27; Medico International, Rundschreiben von 02/2005; NZZ vom 04.06.2004, Instabilität trotz Fortschritten in Afghanistan, S. 5f.. Einige Machthaber, wie zum Beispiel Dostum unterhalten traditionell gute Beziehungen zu den USA, vgl. Danesch, Gutachten an das Sächsische OVG vom 24.07.2004. Die einzelnen Landesherren sind die dominierende Kraft in ihren jeweiligen Terri- torien, zumindest solange sie nicht nach außen das neue Regierungssystem in Frage stellen und nicht direkt die Konfrontation mit den USA oder der ISAF suchen. Solange sie die Regierung in Kabul formal anerkennen, müssen sie kaum Konsequenzen für ihre Herrschaft befürchten, auch wenn sie Weisungen Karsais nicht befolgen. Von einer hinreichend sicheren und gefestigten Herrschaftsgefüge der Regierung Karsai kann auch schon deshalb nicht gesprochen werden, weil die Regierung selbst kein einheitliches Machtgefüge ist; denn die Einbeziehung einiger lokaler Machthaber in das Kabinett oder in den Regierungsapparat führte nicht zu einer Stärkung der Regierung, sondern erfolgte auf Grund der Macht dieser lokalen Kräfte, um das Ge- sicht zu wahren und zumindest der internationalen Staatengemeinschaft das Bild eines einheitlichen afghanischen Staates zu vermitteln. Trotz ihrer Mitarbeit im Kabinett - sei es direkt oder indirekt mittels ihnen ergebener nahestehender Persönlichkeiten - stützen die lokalen Machthaber Präsident Karsai nicht in seinem Bemühen um den Aufbau einer Staatsgewalt im gesamten Land. Vielmehr gebrauchen und missbrauchen sie ihre Mitarbeit in der Zentralregierung zur Durchsetzung ihrer eigenen Interessen in ihren jeweiligen Territorien. Alle an der Regierung beteiligten Kräfte sind darauf bedacht, nach persönlichem Einfluss zu ringen. Aus diesem Grunde stellt sich auch die Regierung selbst als ein sehr inhomogenes Gebilde dar und nicht als eine Koalition nach westlichen Vorstellungen. Von einer Einbindung der lokalen Herrscher in das Kabinett mit dem Ziel der Bildung und Durchsetzung der Regierung für das gesamte Land kann nicht gesprochen werden. Eine Zusammenarbeit mit Karsai seitens seiner mächtigen Gegenspieler findet insoweit nicht oder allenfalls in geringem Maße statt, nämlich dann, wenn eigene Interessen der Landesfürsten nicht tangiert sind, vgl. Danesch, Gutachten an das Sächsische OVG vom 24.07.2004. Auch dieser Umstand macht deutlich, dass schon mangels einheitlicher Willensbildung innerhalb der Zentralregierung vielfach keine durchgreifenden Maßnahmen beschlossen werden oder zumindest faktisch nicht durchgesetzt werden können, welche die Macht der einzelnen Stammesfürsten in Frage stellen würden. Die abgegebenen Loyalitätsbekundungen der lokalen Machthaber zu Gunsten von Präsident Karsai sind keine Ergebenheitserklärungen mit Auswirkungen für die Stabilisierung der Regierung und dem Ziel einer das Land übergreifenden Friedensordnung. Es ist nur insoweit eine Regierungsgewalt vorhanden, als keiner es zur Zeit wagt, Karsai direkt anzugreifen. Die Loyalität gegenüber Karsai wird wegen des noch vorhandenen Drucks der USA und der ISAF gewahrt, um formal den Ansprüchen der USA und der ISAF an die Weiterentwicklung des Landes zu genügen. Denn die Regierung Karsai hält sich vor allem wegen der Interventionstruppen (ISAF und Enduring Freedom), vgl. Baraki, a.a.O., S. 29; Danesch, Gutachten an das Sächsische OVG vom 24.07.2004, S. 5 u. 7 ; Reisebericht, S. 4; Stünden nicht die USA hinter Karsai gäbe es wohl einen erneuten Bürgerkrieg, so Baraki, a.a.O., S. 30; ähnlich auch Deutsches Orient- Institut, Auskunft an das Sächsische OVG vom 23.09.2004. Abgesehen davon, dass in Afghanistan Bündnisse und Loyalitätsbekundungen bei sich ändernden Verhältnissen sehr schnell gekündigt werden, hat die Integration der lokalen Machthaber in den Staatsapparat und die verbale Anerkennung der Zentralregierung mit Präsident Karsai als Staatsoberhaupt von Afghanistan nicht - wie oben ausgeführt - zu einer Staatsgewalt im Sinne einer übergeordneten Friedensordnung geführt, so aber VG Minden, Urteil vom 24.07.2003 - 9K 2258/00.A - , ASYLMAGAZIN 11/2003, S. 13 m.w.N.; nicht eindeutig Dan- esch in seinem Gutachten an das Sächsische OVG vom 24.07.2004 . Entscheidend ist nämlich nicht eine formale Sichtweise, sondern nur die Frage, inwieweit die Zentralmacht sich faktisch im Land durchsetzen kann. Dies ist aber zur Zeit noch nicht hinreichend der Fall. Vielmehr spricht zur Zeit trotz Abhaltung der Wahlen einiges für eine Verschlechterung der Sicherheitslage, insoweit jetzt eindeutig die Aussage von Danesch bei seiner Vernehmung am 10.01.2006 in diesem Verfahren, die sich bei Vorliegen einer effektiven Staatsgewalt und mit der Unterstützung der ISAF und der Enduring Freedom - Kräfte eigentlich hätte verbessern und nicht verschlechtern müssen. Hinzu kommt noch die nicht unerhebliche Anzahl unterschiedlicher lokaler Herr- scher, die sich nicht der Zentralregierung unterstellen. Das Vorliegen einer dauerhaft verfestigten Gebietsherrschaft ist jedoch um so fraglicher, je zahlreicher und gewichtiger die einzelnen Territorialgewalten sind, die dem Zugriff der Zentralgewalt entzogen sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 C 20.00 -, a.a.O.. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung im gesamten Land sind die lokalen Herrscher und die Bürger nicht auf die Zentralregierung angewiesen, sondern Präsident Karsai ist umgekehrt darauf angewiesen, dass die jeweiligen Warlords in ihren Gebieten für ein geregeltes Zusammenleben der Menschen sorgen, weil seine Regierung das nicht autonom leisten kann. Aber selbst für Kabul und Umgebung ist das Gewaltmonopol der Regierung Karsai beschränkt. Obwohl sich diese Gewalt im wesentlichen auf die internationale Friedenstruppe stützt, reichen diese und eigene Kräfte nicht aus, um eine für die Bevölkerung spürbare Friedensordnung zu gewährleisten. Denn sie sind stark beeinflusst und eingeschränkt durch die Einwirkung der im Kabinett befindlichen politischen und militärischen Kontrahenten Karsais und weiterer gewichtiger Persönlichkeiten wie Ex-Präsident Rabbani und den einstigen Kriegsherrn Sayyaf, die über eigene oder ihnen nahestehende Milizen verfügen, vgl. Danesch, Gutachten an das Sächsische OVG vom 24.07.2004, S. 5f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 8. Selbst militärische Kräfte und Geheimdienst agieren aus eigener Machtvollkommenheit und Weisungen von Präsident Karsai werden ignoriert, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 8. Die Kammer schließt sich daher der Einschätzung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30.06.2005 - 5a K 5168/99.A - an, dass auch für Kabul nicht die Voraussetzungen eines „Kernterritoriums" im Sinne des BVerfG, Beschlüsse vom 10.08.2000 - 2 BvR 260/98 u. 1353/98 -, a.a.O., vorliegen. Zunächst ist schon zweifelhaft, ob eine staatliche Macht, die sich auf die Hauptstadt Kabul und seine nähere Umgebung beschränkt, von ihrer räumlichen Ausdehnung her ausreicht, um von einer staatlichen Herrschaftsmacht in einem Kernterritorium mit der Folge sprechen zu können, dass diese Gebietsgewalt dem Gesamtstaat als staatliches Handeln zuzurechnen ist. Denn auf dem Gebiet der Stadt Kabul lebt mit einem Bevölkerungsanteil von ca. 3 Millionen, vgl. Deutsches Orient Institut, Auskunft vom 23.09.2004 an das Sächsische OVG, nur ein sehr kleiner Teil der Gesamtbevölkerung von über 25 Millionen, vgl. Schetter, a.a.O., S. 21. Letztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen; denn selbst in der Hauptstadt hat Präsident Karsai mit seiner Regierung bislang kein Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität im Sinne einer übergreifenden Friedensordnung errichten können. Er selbst wird in seinem Palast durch amerikanische Sicherheitsleute geschützt, was in der afghanischen Stammesgesellschaft als Schande angesehen wird. In großen Teilen Kabuls existiert keine Staatsgewalt, vielmehr wird die Ordnung nur von den Ältesten der Moscheen, die häufig ehemalige Mudjaheddins sind aufrechterhalten Vgl. die Aussage von Danesch bei seiner Vernehmung am 10.01.2006 in diesem Verfahren, Die Sicherheitslage in Kabul ist immer noch alles andere als stabil; charakteristisch sind ständige Übergriffe, Schießereien, Anschläge etc. Insbesondere nachts sind die Zustände noch sehr chaotisch und nicht unter Kontrolle. Ein effektiver Schutz der Bürger durch die Regierung findet mittels der ISAF-Truppen allenfalls in geringem Maße und auch nur in bestimmten Stadtteilen statt. Zumindest können die Bürger im Einzelfall nicht darauf vertrauen, von der Regierung wirksam geschützt zu werden. Selbst dieser Schutz ist sehr zweifelhaft, weil die ISAF-Truppen ihre gepanzerten Fahrzeuge kaum verlassen und sich im übrigen „ einbetonieren", vgl. die Aussage von Danesch bei seiner Vernehmung am 10.01.2006 in diesem Verfahren, Bezeichnend ist insoweit, dass die Hauptstadt Kabul als Sinnbild der Hoffnungs- losigkeit bezeichnet wird und alle, die es sich leisten können, eigenes Wachpersonal halten und sich trotz der Patrouillen der ISAF hinter Mauern und Zäunen verbarrikadieren, so FAZ vom 09.09.2005, Der afghanische Torso. Hinzu kommt, dass die ISAF-Schutztruppen nicht dem Befehl Karsais und der Regierung direkt unterstehen und keine Weisungsbefugnis besteht. Entfiele der Schutz durch die internationalen Truppen, dann würde die Gewalt bzw. der Rest an Gewalt, den der Präsident gegenwärtig in Kabul ausübt, wie ein Kartenhaus in sich zusammenfallen. Der landesweit bestehende Zustand weitgehender Rechtlosigkeit des Einzelnen und das Fehlen unabhängiger Richter gilt auch für Kabul. Im Übrigen gilt auch bezogen auf Kabul, dass die Regierung wegen der einander widerstreitenden Interessen zu einer einheitlichen Willensbildung nicht in der Lage ist, so dass schon gar nicht klar wird, welche Maßnahmen in Kabul zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer staatlichen Gewalt überhaupt getroffen werden sollen, vgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten an das Sächsische OVG vom 23.09.2004; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 03.11.2004, 22.04.2004 und 21.06.2005; Reisebericht, S. 7f. Schließlich kann auch nicht in den einzelnen Landesteilen außerhalb von Kabul eine staatliche bzw. quasi-staatliche Herrschaftsmacht durch einzelne Lokalherrscher bezogen auf ein begrenztes Territorium angenommen werden. Zwar ist für eine staatsähnliche Herrschaftsmacht weder erforderlich, dass sie das gesamte Staats- gebiet erfasst, noch dass sie die einzige auf dem Staatsgebiet existierende Gebietsgewalt ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1999 - 9 B 655.98 -, In- fAuslR, 1999, 283, wonach auch Teilbereiche ausreichen kön- nen. Vergegenwärtigt man sich jedoch, dass in Afghanistan viele lokale Herrscher in abgrenzbaren Territorien Macht ausüben, d.h. dass die territorial begrenzte Macht nicht nur auf einige sehr wenige verteilt ist, die im gemeinsamen Zusammenwirken das gesamte Land oder ein Großteil davon unter ihrer Kontrolle haben, so kann nicht von einem Herrschaftsgefüge in einem territorial abgrenzbaren Kernterritorium gesprochen werden. Die gegenwärtige Situation unterscheidet sich gravierend von der Situation in Afghanistan vor einigen Jahren, als die Taliban immerhin einen Großteil der Fläche des Landes beherrschten. Darüber hinaus gibt es keine Erkenntnisse darüber, dass einzelne Regionen als eigenständige Landesteile von Afghanistan angesehen werden. Stammesfehden zwischen rivalisierenden Herrschern vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 22.04.2004 und 21.06.2005, führen schließlich dazu, dass es in einigen Gebieten zudem an der für die Annahme einer Staatsgewalt erforderlichen Stabilität fehlt. Dieser Aspekt der Begrenzung der Macht und ihrer Verteilung auf viele verschiedene Machthaber betrifft nicht zuletzt auch Kabul, so dass schon aus diesem Grund die Annahme eines Kernterritoriums in der Hauptstadt nicht in Betracht kommt. II. Der Kläger hat jedoch gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG vorliegen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach Satz 4 kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen von dem Staat (lit. a)), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staates beherrschen (lit. b)) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (lit. c)). Dabei richtet sich die Beantwortung der Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG drohen muss, danach, ob der Schutzsuchende vor seiner Ausreise bereits Verfolgung erlitten hat oder nicht. War der Ausländer bereits im Heimatland Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt, so kann ihm der Abschiebungsschutz nur dann verwehrt werden, wenn für den Fall der Rückkehr eine erneute Verfolgung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. Ist er demgegenüber unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist, ist Abschiebungsschutz nur dann zu gewähren, wenn zukünftig eine Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht und ihm deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zuzumuten ist. Vgl. noch zur alten Rechtslage BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391ff.. Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge im Heimatland des Asylsuchenden gestützt wird, genügt es für die Überzeugungsbildung des Gerichts i.S.d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dass die Asylgründe glaubhaft gemacht sind. Soweit die asylbegründenden Tatsachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, hat der Asylsuchende demgegenüber den vollen Beweis zu füh- ren. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, BVerwGE 55, 82 und vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerw- GE 71, 180. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall der herabgestufte Prognosemaßstab des Erfordernisses hinreichender Verfolgungssicherheit zu Grunde zu legen, weil der Kläger nach der Überzeugung der Kammer im Frühjahr 2000 als Verfolgter i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG aus Afghanistan ausgereist ist. Eine derartige Vorverfolgung ergab sich bereits aus seiner Zugehörigkeit zur Religions- und Volksgruppe der Hindus, so dass es auf eine individuelle Vorverfolgung des Klägers nicht mehr ankommt. Hindus wurden in Afghanistan nach dem Sturz des kommunistischen Regimes 1992 von den verschiedenen Mudjaheddin-Gruppen und anschließend - nach der Machtergreifung durch die Taliban - von diesen bis zum Ende ihrer Herrschaft Ende 2001 als religiöse und insbesondere als ethnische Minderheit verfolgt. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des VG Gelsenkirchen an, Urteil vom 28.04.2005 - 5a K 4421/03.A -, Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylsuchenden kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist. Die historische und zeitgeschichtliche Erfahrung lehrt, dass für den einzelnen die Gefahr, selbst verfolgt zu werden, um so größer und unkalkulierbarer ist, je weniger sie von individuellen Umständen abhängt oder geprägt ist und je mehr sie überwiegend oder ausschließlich an kollektive, dem einzelnen unverfügbare Merkmale anknüpft. Sieht der Verfolger von individuellen Verfolgungen gänzlich ab, weil seine Verfolgung der durch das asylerhebliche Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern gilt, kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, dass jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat jederzeit eigener Verfolgung gegenwärtig sein muss. Die Annahme einer derartigen gruppengerichteten Verfolgung setzt allerdings voraus, dass Gruppenmitglieder Rechtsgutbeeinträchtigungen erfahren, aus deren Intensität und Häufigkeit jedes einzelne Gruppenmitglied die begründete Furcht herleiten kann, selbst alsbald Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Die hierfür erforderliche Verfolgungsdichte setzt nicht unbedingt Pogrome oder diesen vergleichbare Massenausschreitungen voraus, sondern ist immer dann gegeben, wenn die Verfolgungsschläge gegen die Gruppenangehörigen nach Intensität und Häufigkeit so dicht und eng gestreut fallen, dass für jeden von ihnen die Furcht begründet ist, selbst Opfer der Übergriffe zu werden. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 -2 BvR 902/85 u. 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367 = InfAuslR 1991, 363. Zwischen 1992 und 2001 kam es in Afghanistan zu zahlreichen Übergriffen gegenüber Hindus. So wurden die den Hindus gehörenden Häuser und Geschäfte besetzt; es wurde auf die Hindus Druck bzw. Zwang ausgeübt, damit diese ihren wertvollen Haus- und Grundbesitz zu Schleuderpreisen verkauften. Es kam zu Inhaftierungen, Misshandlungen, Ermordungen und Vergewaltigungen der Angehörigen der hinduistischen Minderheit. Bereits 1997 waren 95% der Hindu- Tempel zerstört. Viele Hindus lebten nach der Aufgabe ihrer Häuser schutzlos und im Zustand der Angst zusammengepfercht im Tempel - häufig in Tempel der Sikhs, weil die Hindu-Tempel zerstört waren -, den sie in der Regel nicht mehr zu verlassen wagten. Manche Hindu-Tempel blieben nur deshalb verschont, weil sie unterirdisch im Verborgenen im Gewirr der Lehmhäuser versteckt lagen. Hindus wurden zwangs- weise zum Islam zu bekehren versucht. Außerdem mussten sie ein gelbes Band tragen. Ihren Kindern war es nicht möglich, die Schule zu besuchen. Aus der Stadt Khost wurden die Hindus vertrieben; der Hindu- und Sikh-Basar in dieser Han- delsstadt wurde geplündert und verwüstet, woraufhin 900 Hindus gemeinsam mit den Sikhs auf einem mehrtägigen Fußmarsch nach Pakistan flohen. In den Freitagspredigten hetzten fanatische Moslems gegen die Hindus. Sie wurden als gottlose Götzenanbeter und - angesichts ihrer indischen Herkunft - als Spione des Erzfeindes Indien angesehen. Kämpfer der verschiedenen Mudjaheddin-Gruppen vergriffen sich an den Hindu-Frauen, ohne dass man sie zur Ordnung rief. Viele Hindu-Familien wurden in der Dunkelheit angegriffen und um Schutzgelder erpres- st. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 26.06.2000 an VG Hamburg; Danesch, Gutachten vom 30.12.1996 an Rechtsanwalt Lienkamp sowie vom 17.12.2002 und vom 18.11.2003 an VG Wiesbaden. Die erwähnten Maßnahmen gehen über eine bloße Diskriminierung der Minderheit der Hindus hinaus und lassen die notwendige Verfolgungsintensität erkennen. Zwar mag man für einige der soeben angeführten Maßnahmen auch andere Erklärungen anführen, die für sich genommen nicht darauf schließen lassen, dass die Hindus auch zielgerichtet verfolgt wurden. So war beispielsweise der Schulbesuch auch vielen anderen afghanischen Kindern, insbesondere Mädchen, nicht möglich. Der Entzug des Grundbesitzes traf nicht nur die Hindus, sondern auch andere wohlhabende Afghanen. In den anarchischen Zuständen zur Zeit des Bürgerkriegs wurden nicht nur die Hindus Opfer von Übergriffen, Misshandlungen, Vergewaltigungen etc. Wenn auch im Hinblick auf einzelne dieser Maßnahmen verschiedene andere Bevölkerungsgruppen bzw. Einzelpersonen Opfer waren, so bleibt doch festzuhalten, dass die Hindus jedenfalls immer und von allen Maßnahmen, nicht nur von einzelnen betroffen waren. Gerade dieses bei den Hindus festzustellende Zusammenwirken der zahlreichen verschiedenen Maßnahmen verdeutlicht ihre Zielgerichtetheit und führt zur asylerheblichen Intensität. Hinzu kommt die Tatsache, dass fast alle afghanischen Hindus im Laufe der neunziger Jahre das Land verlassen haben, da sie auf Grund der aufgezeigten Referenzfälle und ihrer Maßnahmen, die vielen anderen Hindus widerfahren sind, sowie in dem Klima allgemeiner moralischer, religiöser und gesellschaftlicher Verachtung, der sie ausgesetzt waren, um ihr Leben fürchten mussten. Die wenigen Hindus, die in Afghanistan geblieben sind, waren in der Regel diejenigen, denen die finanziellen Mittel für eine Ausreise fehlten; ihre ausreichende Versorgung war weder in medizinischer Hinsicht noch mit Nahrungsmitteln sichergestellt. Vgl. hierzu neben den zuvor genannten Erkenntnisquellen auch Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG Schleswig-Holstein vom 24.07.2000, Gerade dieser deutliche Exodus belegt sehr anschaulich und ist ein gewichtiges bis fast schon eindeutiges Indiz dafür, dass die Bürgerkriegsparteien die Hindus zielgerichtet verfolgten. Keine andere Bevölkerungsgruppe hat das Land in dieser Größenordnung und nahezu vollständig verlassen. Unter der Taliban-Herrschaft bzw. schon kurz vor der Machtergreifung durch die Taliban waren die Hindus dann aus dem öffentlichen Leben in Afghanistan praktisch verschwunden. Vgl. Danesch, Gutachten vom 08.04.1997 an VG Gießen, sowie die Aussagen von Dr. Danesch in diesem Verfahren in der mündlichen Verhandlung. Zwar ist kein systematisches Programm zur Vertreibung der Hindus bekannt. Es herrschte jedoch unter den verschiedenen Mudjaheddin-Gruppen und ihren Führern sowie bei den Taliban uneingeschränkte Übereinstimmung darüber, die Hindus ihrer Rechte zu berauben und sogar äußerstenfalls ihr Leben nicht zu schonen. Im Übrigen wäre es angesichts der chaotischen Verhältnisse in Afghanistan in den neunziger Jahren auch zu viel verlangt, in diesem Umfeld, in dem es so gut wie gar keine festgelegten politischen und gesellschaftlichen Programme gab, ein solches ausgerechnet für den Bereich der Hindu-Verfolgung zu fordern. In diesem Zustand der gesellschaftlichen Ausgrenzung der Hindus, denen es in der Regel übrigens auch nicht mehr möglich war, ihre Berufe auszuüben, wäre ein offizielles politisches Programm zum Beleg der Verfolgung der Hindus auch überflüssig gewesen. Zur Annahme einer Gruppenverfolgung ist nicht zwingend die Durchführung von Pogromen erforderlich. Den gleichen Effekt wie bei von führenden Stellen angeord- neten Übergriffen auf eine Vielzahl von Hindus zur gleichen Zeit hatte die Vorge- hensweise der Mudjaheddin, indem sie eine Hindu-Familie nach der anderen unter Zwang, Inhaftierung und Vergewaltigung zum Verlassen ihrer Häuser mehr als deutlich aufforderten. Faktisch war jedenfalls allen klar, dass die schon seit Jahren und Jahrzehnten unliebsamen Hindus im öffentlichen Leben Afghanistans keine Rol- le mehr spielen sollten. Dieses Ziel wurde schließlich erreicht, als sich gegen Ende der neunziger Jahre kaum noch Hindus in Afghanistan aufhielten. Die Vertreibung der Hindus war schließlich auch erst möglich, nachdem das kommunistische Regime gestürzt war, unter dem die Hindus zuvor Schutz und sogar finanzielle Macht und großen Reichtum in nicht unerheblichem Maße genossen. Danesch, Gutachten vom 30.12.1996 an Rechtsanwalt Lienkamp. Im Übrigen sind aber sogar auch Pogrome vorgekommen: Erinnert sei hier nur an den Anschlag auf den „Prinzenhof" - das ist die Börse und das Finanzzentrum Afghanistans unter der Domäne der Hindus - im Februar 1992. Bei diesem Massaker wurden zahlreiche Hindus verletzt, etliche kamen uns Leben. Weitere Pogrome ge- gen Hindus gab es neben einigen in Kabul auch in Khost. Vgl. Danesch, Gutachten vom 08.05.1996 an VG Schleswig; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 03.03.2003. Gegen eine Verfolgung der Hindus spricht auch nicht die Einschätzung, dass im Jahr 2001 religiös begründete Repressionen gegen Hindus nicht bekannt geworden seien oder dass es keine verlässliche Grundlage für die Erwägung gebe, die Taliban verfolgten das Ziel der religiösen Säuberung des Landes von den Hindus. So aber OVG NRW, Urteil vom 28.05.1998 - 20 A 7317/95.A - m.w.N.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 09. Mai 2001. Dabei darf nicht übersehen werden, dass zu diesem Zeitpunkt so gut wie keine Hindus mehr in Afghanistan lebten und die wenigen noch zurückgebliebenen Hindus, weil sie vollkommen verschüchtert waren, sich nicht zu erkennen gaben und teilweise in Kleidung und Namensgebung ihre religiöse Identität in der Öffentlichkeit verleugneten. Wenn jedoch kaum noch Hindus vorhanden sind und die wenigen verbliebenen verängstigt und versteckt leben, bedarf es auch nicht mehr des Ziels einer religiösen Säuberung des Landes von den Hindus, weil dieses Ziel schon lange vorher - zum großen Teil schon vor der Machtergreifung durch die Taliban - erreicht war. Da eine Gruppenverfolgung des Klägers als Hindu vorliegt, kommt es zwar auf das Vorliegen einer individuelle Vorverfolgung des Klägers zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan im Frühjahr 2000 nicht mehr an. Die Darstellung seiner Verfolgung und die von Dr. Danesch in der mündlichen Verhandlung geschilderte Situation der Hindus in Kandahar belegen jedoch, dass für den Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch eine konkrete Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit vorlag, weil die von der Familie praktizierte äußere Assimilation nicht ausreichte, um ihm diese Bedrohung zu ersparen. Der Kläger und seine Familienangehörigen haben nämlich glaubhaft dargetan, dass sie trotz äußerer Assimilation an der privaten Religionsausübung als Hindu festgehalten haben, und sie deshalb brutalen Übergriffen der Taliban in ihrem Haus ausgesetzt waren, deren Bestrebungen auf eine Säuberung der Stadt von den „Gottlosen" herauslief. Der Vater des Klägers, der Kläger des Verfahrens 14 K 6656/03.A, der vom Bundesamt allein angehört worden war, hatte zwar dort nur sehr rudimentär die Übergriffe der Taliban in seinem Haus geschildert. In dieser Anhörung bei dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung hat er jedoch schon dar- aufhingewiesen, dass die Mudjaheddin und Taliban trotz der starken äußeren Anpas- sung durch Wahl eines muslimischen Namens und tragen muslimischer Kleidung ihn und seine Familie sogar in ihrem Haus bedroht hatten. Außerdem war erkennbar, dass er durch die wiederholt erhaltenen Schläge und erfahrenen Bedrohungen zermürbt war und die Vorgänge vor seiner Ausreise verdrängte. Erst die Schwester des Klägers, die Klägerin zu 1 ) des Verfahrens 14 K6306/03.A, die bei der Ausreise etwa 13 Jahre alt war, und seine Mutter machten in der mündlichen Verhandlung deutlich, wie konkret die Bedrohung für die ganze Familie gewesen war, da der Terror der Taliban sie unmittelbar in ihrem privaten Bereich erreichte und sie wegen ihrer Religionsausübung bedrohte. Die Schwester schilderte, dass ihr Vater vor den Kindern die lebensbedrohlichen Gefährdungssituationen in ihrem Haus herunterspielte, um sie nicht zu ängstigen, dass sie aber die Taliban mit Waffen ins Haus hatte kommen sehen, und dass sie im Haus dann Schüsse gehört hatte. Die Mutter erläuterte dann weiter , dass diese Übergriffe der Ausübung ihres Glaubens im privaten Bereich galten, indem nicht nur ihre religiösen Bücher verbrannt wurden - worauf auch der Vater hingewiesen hatte - sondern auch die von ihr als verheirateten Frau zu tragende schwarze Kette - Mangal Suter - zerbrochen und ihr sogar der rote Punkt in ihrem Haarscheitel weggewischt wurde. Dies waren aber für sie wichtige religiöse Symbole, deren Missachtung nach ihrem Glauben ihnen Unglück brachte, sodass sie häufig darüber weinen mussten. Die Handlungen der Taliban zielten dabei offenkundig genau auf diesen Effekt ab. Bei der Bewertung dieser bruchstückhaften Darstellung der eigenen Bedrohung, ist zum einen zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass seine Eltern kaum Schulbildung besitzen und er selbst erst in Deutschland die Schule besuchen konnte. Ihre Aussagen waren geprägt von der allgemeinen massiven Einschüchterung durch die Taliban in Kandahar. Der Terror der Taliban und ihre Überwachung der Hindus in Kandahar, einer ihrer Hochburgen, war nämlich dort besonders massiv, sodass die Hindus dort nur durch weitgehende Assimilation zu überleben versuchten, Vgl. Danesch, Auskunft vom 05.02.2004 an VG Wiesbaden und in seiner Aussage in diesem Verfahren zur Situation der in Kandahar ver- bliebenen Hindus. Durch die Übergriffe in ihrem Haus wurde den Eltern des Klägers deutlich gemacht, dass das Festhalten an ihrem Glauben das ganze Terrorrepertoire der Taliban auslösen konnte, wenn sie nicht ausreisten oder sich nicht vollständig assimilierten. Zu diesem Repertroir gehörten aber Vergewaltigungen oder Entführungen der Kinder, insbesondere von heranwachsenden Töchtern. Da der Kläger vor der Ausreise 14 Jahre, die Schwester fast 13 Jahre und der jüngere Bruder noch nicht 7 Jahre alt war, betraf diese Drohungen ihn und die jüngeren Geschwister besonders und sehr zeitnah. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass der Kläger aufgrund der Vorverfolgung für die Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr der herabgesetzte Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugute kommt und eine Rückkehr nach Afghanistan ihm nur zuzumuten ist, wenn eine hinreichende Sicherheit besteht, dass er nicht erneut einer gleichartigen Verfolgung ausgesetzt wird. Dabei ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylVfG hinsichtlich der Frage der Vorverfolgung auf die Rechtslage nach Inkrafttreten des AufenthG am 1. Januar 2005 abzustellen mit der Folge, dass dem Kläger nicht mehr entgegengehalten werden darf, dass in Afghanistan zum Zeitpunkt seiner Vorverfolgung keine Staatsgewalt bestanden habe. Denn nach § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG kann auch von nichtstaatlichen Akteuren eine Verfolgung ausgehen, wenn der Staat oder Parteien und andere Organisationen keinen Schutz gewähren konnten oder wollten und es keine inländische Fluchtalternative gab. Ob im Frühjahr 2000 die Taliban schon Staatsgewalt ausübten oder nicht, kann hier dahinstehen. Übten sie Staatsgewalt aus, liegen hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 Satz 4 lit. a) AufenthG vor. Sollte diese verneint werden, erfüllte die Herrschaft der Taliban sicher die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 Satz 4 lit. b) oder c) AufenthG. Im letzteren Falle war ein hinreichender Schutz für den Kläger auch nicht in den nicht von Taliban beherrschten Gebieten zu erreichen. Zum einen hätte er von Kandahar aus durch von Taliban besetzte Gebiete in Richtung Norden flüchten müssen, zum anderen herrschten dort Mudjaheddin bzw. mit ihnen verbündete Gruppierungen, so dass er auch dort gefährdet gewesen wären. Der vorverfolgt ausgereiste Kläger ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht vor erneuter gleichartiger Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 1 u. 4 lit. c) AufenthG hinreichend sicher. Nach der gegenwärtigen Auskunftslage kann für Hindus in Afghanistan keine Sicherheitsgarantie abgegeben werden. Insbesondere die Regierung Karsai und die internationalen Schutztruppen können die Sicherheit der Hindus und ihren Schutz vor Übergriffen seitens Teilen der Bevölkerung oder diverser Mudjaheddin-Gruppen nicht garantieren. Das gilt für das gesamte Land. Zwar sind Häufigkeit und Intensität von Übergriffen gegenüber Hindus nur in geringerem Maße feststellbar. Dies ist aber nicht unwesentlich auf die ganz geringe Zahl von Hindus zurückzuführen, die noch in Afghanistan leben. Insbesondere die Entwicklung nach 2002 zeigt zudem, dass sich die Situation durch das erneute Vordringen fundamentalischer Kräfte deutlich verschlechtert hat. Derartige Übergriffe können jedoch keinesfalls ausgeschlossen werden. So wird von gravierenden Fällen von Diskriminierungen gegen Hindus berichtet: die Handlungen richten sich gegen die Ausübung der religiösen Sitten und Gebräuche der Hindus. Die religiösen Totenriten werden verhindert, sodass die Bestattung unter Menschen unwürdigen Bedingungen erfolgen muss. Hindus werden auch nach dem Sturz der Taliban noch Opfer illegaler Landnahme; ihre Häuser werden von Kommandeuren und deren bewaffneter Gefolgschaft besetzt. Den rückkehrenden Hindus wird der Rückerhalt ihres rechtmäßigen Grundbesitzes verweigert. Das geht einher mit massiven Einschüchterungen gegen die rechtmäßigen Eigentümer, die dann den Rechtsweg zur Freigabe ihrer Vermögens- werte aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen nicht beschreiten. Auch heute noch kommen Hindu-Familien auf Grund des Verlustes ihrer Häuser und Geschäfte häufig nur in den wenigen noch existierenden Tempeln unter und leben dort unter äußerst schwierigen Bedingungen. Selbst dort sind sie nicht sicher, wie der Anschlag mit einer Handgranate auf einen Hindu-Tempel in Kabul in Frühsommer 2003 belegt. Im Übrigen klagen die wenigen bislang nach Afghanistan zurückgekehrten Hindus auch ganz allgemein über - verbale und zeitweilig auch körperliche - Schikanierungen, Einschüchterungen und Übergriffe in der Öffentlichkeit. Vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 21.06.2005 und vom 29.11.2005 sowie Auskunft vom 09.02.2004 an VG Wiesbaden; Home Office, United Kingdom, Afghanistan Country Report, April 2005, Nr. 6.80ff.; UNHCR, Update on the Situation in Afghanistan and International Protection Considerations, Juni 2005, S. 50f,; Danesch bei der Vernehmung als sachverständiger Zeuge in diesem Verfahren. . Aufgrund der in Afghanistan zu beobachtenden zunehmenden Paschtunisierung und Stärkung der fundamentalistischen Mudjaheddin stehen die Hindus außerdem in Gefahr, Ziel einer groß angelegten religiös motivierten Verfolgung zu werden, insbesondere hat sich die ursprüngliche Hoffnung auch der Hindus auf eine Besse- rung der Lage als trügerisch herausgestellt. Vgl. Danesch, Gutachten vom 18.11.2003 und vom 07.11.2003 an VG Wiesbaden; Danesch, Vernehmung als sachverständiger Zeuge in diesem Verfahren über die von ihm im Dezember angetroffenen Zustände in Kabul und Kandahar. Dr. Danesch hat in der mündlichen Verhandlung die sich verschlechternde Situation geschildert und dargestellt, unter welch menschenunwürdigen Bedingungen die Hindus in Kabul und Kandahar in ihren zerstörten Tempeln hausen müssen. Die Kammer hat trotz der manchmal polemischen Darstellungsweise in der mündlichen Verhandlung, die sehr geprägt war von den kurz zuvor erlebten Missständen in Afghanistan, keine Zweifel an der Richtigkeit der dargestellten Situation. Sie entspricht den schon oben ausgeführten Zunahme der Bedeutung der Mudjaheddin nach den Wahlen und fand zuletzt einen Höhepunkt in dem Angebot Karsais an die Taliban, mit der Regierung zusammenzuarbeiten. Die Einschätzung von Dr. Danesch, dass die Regierung auch nicht schutzwillig sei, um das aus der Sicht der fundamentalistischen Muslime bestehende Problem der Hindus los zu werden und diese Kräfte zufrieden zu stellen, ist an Hand der übrigen Auskünfte zur Entwicklung in Afghanistan überzeugend. Die geschilderten Gefahren gehen nämlich nicht nur von der Bevölkerung im Allgemeinen aus, vgl. Danesch, Gutachten vom 18.11.2003 an VG Wiesba- den, sondern insbesondere von den Lokalherrschern, Gouverneuren und den örtlichen Kommandanten. Zum Teil sind diese im Wesentlichen mit den früheren Angehörigen und Führern der Mudjaheddin-Gruppen und/oder der Taliban identisch. Auch der Umstand, dass im Einzelfall auf Grund der geänderten politischen Verhältnisse in Afghanistan keine Gruppen- bzw. Personenidentität hinsichtlich des Verfolgungssubjektes vorliegt, steht der Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes für die Gefahr erneuter politischer Verfolgung nicht entgegen. Es ist nicht erforderlich, dass die drohende Verfolgung zwingend von denselben Verfolgungssubjekten zu erwarten ist. Allerdings führt eine situationsbedingte Vorverfolgung nur bei Gefahr der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung zur Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlich- keitsmaßstabs. Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1983 - 9 C 218.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 43. Dies ist nach der Rechtsprechung des BVerwG dann anzunehmen, wenn bei einer am Gedanken der Zumutbarkeit der Rückkehr ausgerichteten wertenden Betrachtung ein innerer Zusammenhang zwischen erlittener Verfolgung und der mit dem Asylbegehren geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung dergestalt bestünde, dass bei Rückkehr mit einem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfol- gung zu rechnen wäre oder nach den gesamten Umständen typischerweise das erhöhte Risiko der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung bestünde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97. Ein derartiger innerer Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung durch die Mudjaheddin-Gruppierungen und später durch die Taliban und zu befürchtender Verfolgung durch die derzeitigen Machthaber ist nach Auffassung der Kammer hier anzunehmen. Denn beide Verfolgungen sind vom gleichen Angriffswillen bestimmt und betreffen dasselbe Ausgrenzungsmerkmal, weil sowohl die Vorverfolger als auch die potentiellen Verfolger die Hindus als „Gottlose" bzw. „Ungläubige" und „indische Spione" ansehen, die keine Existenzberechtigung haben. Da somit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG für den Kläger vorliegt, war auch die in dem angefochtenen Bescheid unter Ziffer 4 Satz 2 ausgesprochene Abschiebungsandrohung nach Afghanistan aufzuheben ( § 60 Abs.10 i.V.m. § 59 Abs.3 AufenthG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 u. Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 u. 2, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).