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Beschluss

6 Nc 381/05

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein zulassungsrechtlicher Anspruch auf Teilnahme am Losverfahren ist nicht glaubhaft gemacht, wenn die Hochschulkapazität nicht überwiegend wahrscheinlich ungenutzt ist. • Die Kapazitätsermittlung richtet sich nach der Kapazitätsverordnung (KapVO) durch Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage; das Stellenprinzip (§ 8 KapVO) bleibt maßgeblich. • Unentgeltliche oder drittmittelfinanzierte Lehrleistungen sind grundsätzlich nicht in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen. • Ermessensgestaltungen des Verordnungsgebers bei Dienstleistungsabzügen sind nur eingeschränkt prüfbar; geringfügige Verschiebungen rechtfertigen keinen Erfolg des Antrags.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Studienzulassung bei nicht nachgewiesener Ausbildungskapazität • Ein zulassungsrechtlicher Anspruch auf Teilnahme am Losverfahren ist nicht glaubhaft gemacht, wenn die Hochschulkapazität nicht überwiegend wahrscheinlich ungenutzt ist. • Die Kapazitätsermittlung richtet sich nach der Kapazitätsverordnung (KapVO) durch Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage; das Stellenprinzip (§ 8 KapVO) bleibt maßgeblich. • Unentgeltliche oder drittmittelfinanzierte Lehrleistungen sind grundsätzlich nicht in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen. • Ermessensgestaltungen des Verordnungsgebers bei Dienstleistungsabzügen sind nur eingeschränkt prüfbar; geringfügige Verschiebungen rechtfertigen keinen Erfolg des Antrags. Die Antragstellerin begehrte die Zulassung zum Medizinstudium bzw. Teilnahme an einem Losverfahren für das WS 2005/06 an der Universität zu Köln. Das MIWFT hatte die Höchstzahl von 158 Studienplätzen pro Semester (316 Jahresplätze) für die Vorklinische Medizin festgesetzt. Die Antragstellerin behauptete eine höhere tatsächliche Kapazität oder ungenutzte Plätze; der Antragsgegner legte die Kapazitätsberechnung nach KapVO vor. Streitpunkte waren u. a. die Anrechnung konkreter Lehrdeputate, die Behandlung befristeter Stellen, die Einbeziehung drittmittelfinanzierter Lehrleistungen und Abzüge für Dienstleistungen zugunsten anderer Studiengänge. Das Gericht überprüfte summarisch die Berechnung und den Vortrag der Parteien. • Rechtsgrundlage ist die Kapazitätsverordnung (KapVO) und das Berechnungsverfahren durch Gegenüberstellung von Lehrangebot (§§ 8,9 KapVO) und Lehrnachfrage; maßgeblich sind die Bezugssemester und der CNW/Teilnormwert. • Das Lehrangebot wurde vom MIWFT mit insgesamt 281 Deputatstunden ermittelt; abzuziehen sind Dienstleistungen (Zahnmedizin, Klinische Medizin, weiterer Studiengang) sowie nicht anrechenbare unentgeltliche Lehrleistungen, so dass ein Nettolehrangebot von 250,90 DS verbleibt. • Nach Formel der KapVO ergibt sich eine Jahresaufnahme von 316 Studienplätzen (2 x 250,90 : 1,59), mithin 158 Plätze je Semester; selbst bei Anrechnung einer weiteren Deputatsstunde würde dies nur zu einem zusätzlichen Jahresplatz (317) führen, nicht aber zur von der Antragstellerin behaupteten Kapazitätserhöhung. • Das Stellenprinzip (§ 8 KapVO) ist maßgeblich: vakante oder zeitlich befristet besetzte Stellen gehen in den Stellendeputat ein, solange keine dauerhafte faktische Umwandlung in unbefristete Stellen vorliegt. • Unentgeltliche oder drittmittelfinanzierte Lehrleistungen sind nach gefestigter Rechtsprechung nicht in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen, weil sie keinen verlässlichen, dauerhaften Anrechnungsanspruch begründen. • Gegen geringfügige Gestaltungsspielräume des Verordnungsgebers bei Dienstleistungsabzügen bestehen keine durchgreifenden Rechtsfehler; die vorgelegten Berechnungen und Erlasse sind zusammenfassend nicht beanstandet worden. • Mangels hinreichender Glaubhaftmachung einer darüber hinausgehenden oder ungenutzten Kapazität kann der Antrag auf Zulassung zum Losverfahren nicht erfolgreich sein. Der Antrag wurde abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten. Begründend stellte das Gericht fest, dass die vom Ministerium ermittelte Kapazität nach KapVO (Nettolehrangebot 250,90 DS) zu einer Jahresaufnahme von 316 Studienplätzen führt, somit 158 Plätze je Semester. Selbst bei günstigster Annahme zusätzlicher Deputatsstunden änderte dies an der Ergebnislage nichts; zudem sind drittmittelfinanzierte und unentgeltliche Lehrleistungen nicht anrechenbar und das Stellenprinzip gebietet die Berücksichtigung der haushaltsplanmäßigen Stellenwerte. Insgesamt war die Antragstellerin nicht in der Lage, eine ungenutzte oder höhere Kapazität glaubhaft zu machen; daher ist ihr begehrter Zulassungsanspruch abzuweisen.