OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 2947/05

VG KOELN, Entscheidung vom

7mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO genügt eine leitende Stellung, in der dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder wesentlichen Betriebsteil übertragen sind, auch wenn diese nicht zugleich betriebswirtschaftliche, kaufmännische oder rechtliche Belange umfassen. • Eigenangaben des Antragstellers können durch Arbeitsbescheinigung und übereinstimmende Angaben von (ehemaligen) Kollegen hinreichend bestätigt werden; bloße Anhaltspunkte für arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen erschüttern die Glaubwürdigkeit nicht automatisch. • Für die Annahme einer leitenden Stellung ist keine Weisungsbefugnis gegenüber einem Mitarbeiterstab erforderlich. • Sind die übrigen Voraussetzungen des § 7b HwO erfüllt, ist die Ausübungsberechtigung zu erteilen.
Entscheidungsgründe
Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO bei eigenverantwortlichem Werkskundendienst • Zur Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO genügt eine leitende Stellung, in der dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder wesentlichen Betriebsteil übertragen sind, auch wenn diese nicht zugleich betriebswirtschaftliche, kaufmännische oder rechtliche Belange umfassen. • Eigenangaben des Antragstellers können durch Arbeitsbescheinigung und übereinstimmende Angaben von (ehemaligen) Kollegen hinreichend bestätigt werden; bloße Anhaltspunkte für arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen erschüttern die Glaubwürdigkeit nicht automatisch. • Für die Annahme einer leitenden Stellung ist keine Weisungsbefugnis gegenüber einem Mitarbeiterstab erforderlich. • Sind die übrigen Voraussetzungen des § 7b HwO erfüllt, ist die Ausübungsberechtigung zu erteilen. Der Beigeladene beantragte 2004 über die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk. Er gab an, seit 1993 ununterbrochen im erlernten Beruf tätig zu sein und seit 1996 als Werkskundendiensttechniker für die Firma F.-L. selbstständig ein geographisches Gebiet zu betreuen; er erledige Terminvereinbarungen, Bestellungen und Angebotserstellungen eigenverantwortlich. Die Klägerin bezweifelte, dass diese Tätigkeit eine leitende Stellung im Sinne des § 7b HwO darstelle, und hielt insbesondere Weisungsbefugnis und einen abgegrenzten Betriebsteil für erforderlich. Die Beklagte ermittelte weiter, holte Arbeitsbescheinigung und Aussagen von Kollegen ein und erteilte dem Beigeladenen schließlich die Ausübungsberechtigung. Die Klägerin erhob Klage, die das Verwaltungsgericht zurückwies. • Rechtliche Grundlage ist § 7b HwO; dort ist für die Ausübungsberechtigung eine sechsjährige Tätigkeit, davon vier Jahre in leitender Stellung, vorgesehen (§ 7b Abs.1 Nr.2 Satz1). • Gemäß § 7b Abs.1 Nr.2 Satz2 HwO setzt leitende Stellung eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder wesentlichen Betriebsteil voraus; diese Leitungsfunktion muss nicht notwendigerweise betriebswirtschaftliche, kaufmännische oder rechtliche Belange umfassen, da § 7b Abs.1a HwO solche Kenntnisse gesondert regelt. • Die Beklagte hat die Feststellungen nicht allein auf die Angaben des Beigeladenen gestützt, sondern zusätzlich auf eine Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers sowie übereinstimmende schriftliche und mündliche Aussagen (ehemaliger) Kollegen; diese Gesamtwürdigung ergibt ein tragfähiges Ergebnis über weitgehende Eigenverantwortlichkeit und Entscheidungsbefugnisse des Beigeladenen. • Die Bedenken der Klägerin (u.a. mögliche Aufsicht durch Meister, frühere arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen der Zeugen, fehlender abgegrenzter Betriebsteil) konnten das verwaltungsinterne Ermittlungsergebnis der Beklagten nicht hinreichend substantiiert in Frage stellen; die Darstellung des Beigeladenen wurde durch die weiteren Indizien bestätigt. • Aus der Systematik des § 7b HwO folgt, dass keine Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern zwingend erforderlich ist; das Vorliegen einer eigenverantwortlichen Tätigkeit in einem zugewiesenen geographischen Gebiet kann für einen wesentlichen Betriebsteil ausreichend sein. • Da der Beigeladene zudem die übrigen Voraussetzungen erfüllte, insbesondere die erforderlichen Kenntnisse nach § 7b Abs.1a Satz2 HwO nachgewiesen wurden, war die Erteilung der Ausübungsberechtigung rechtmäßig. Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen; die Beklagte hat zu Recht dem Beigeladenen die Ausübungsberechtigung gemäß § 7b HwO erteilt. Das Gericht stellte fest, dass die Tätigkeit des Werkskundendiensttechnikers als leitende Stellung i.S.d. § 7b Abs.1 Nr.2 HwO zu werten ist, weil der Beigeladene sein Kundendienstgebiet weitgehend eigenverantwortlich plante und abwickelte und dabei entscheidungsbefugnisse innehatte. Die von der Klägerin vorgebrachten Zweifel waren nicht ausreichend substantiiert, um die übereinstimmenden Angaben von Beigeladenem, Arbeitgeberbescheinigung und Kollegenangaben zu erschüttern. Mangels Rechtswidrigkeit des Bescheids war die Klage abzuweisen; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.