OffeneUrteileSuche
Urteil

20 K 9398/03

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2005:1201.20K9398.03.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des voll- streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Si- cherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er schloss am 04.10.2001 vor dem Notar Dr. I. in O. einen notariellen Kaufvertrag mit der „T. „ vertreten durch Herrn B. U. , über das Grundstück L.----straße 00 in O. , Gemarkung O. , Flur 00, Flurstück 000. Die „T. „ verkaufte das Grundstück zu einem Kaufpreis von 190.000,00 DM. Ausweislich des Kaufver- trages wurde der Kaufpreis vom Kläger im Termin in bar gezahlt; auf eine Absiche- rung der Kaufpreiszahlung verzichtete der Kläger nach Belehrung durch den Notar. Der Notar wies außerdem darauf hin, dass er die Wirksamkeit der erteilten Vollmach- ten und insbesondere die Berechtigung der handelnden Personen nicht habe prüfen können. Trotz dringenden Hinweises des Notars auf die hiermit verbundenen Risiken bestand der Kläger darauf, den Kaufpreis sofort zu zahlen. Gem. § 4 des Kaufvertra- ges erklärten Verkäufer und Kläger die Auflassung. Auf die Beantragung einer Auf- lassungsvormerkung wurde von den Parteien trotz Belehrung durch den Notar ver- zichtet. Der Kläger wurde als Eigentümer im Grundbuch nicht eingetragen. Dies beruhte auf folgenden Umständen: Mit Bescheid des Bundesministeriums des Innern vom 08.12.2001 wurden der so genannte „Kalifatsstaat" einschließlich bestimmter Teilorganisationen - wozu auch die J. gehört - und die holländische „T. „ im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes verboten und aufge- löst; die Beschlagnahme und die Einziehung des Vermögens der Vereinigungen wurde angeordnet. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2002 (6 A 4.02) wurde die Rechtmäßigkeit des Verbots bestätigt, so dass die Verbotsverfügung und die Einzie- hungsanordnung bestandskräftig wurden. Gem. § 11 Abs. 2 VereinsG hat die Bun- desrepublik Deutschland mit Wirkung vom 27.11.2002 u.a. das im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes befindliche Vermögen der „T. „ erwor- ben und damit auch das im Eigentum der „T. „ stehende Grundstück L.----straße 00 in O. . Die Bundesrepublik Deutschland wurde am 04.03.2003 im Grundbuch als Eigentü- merin des Grundstücks eingetragen. Nachdem der Kläger fernmündlich am 26.02.2003 um Freigabe des Grundstücks und Löschung des vorher im Grundbuch eingetragenen Beschlagnahmevermerks zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland gebeten hatte, wandten sich die früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 27.02.2003 an das Bun- desverwaltungsamt und trugen vor, der Kläger habe mit Schreiben vom 30.01.2002 an die Bezirksregierung Düsseldorf dargelegt und nachgewiesen, dass er den Kauf- preis für das Grundstück bezahlt habe. Sie beantragten daher, die Beschlagnahme im Grundbuch zu löschen, damit die Eintragung des Klägers als Eigentümer im Grundbuch erfolgen könne. 3 Mit Bescheid vom 27.08.2003 zog das Bundesverwaltungsamt den vom Kläger geltend gemachten Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland aus den am 04.10.2001 geschlossenen Kaufvertrag zwischen ihm und der „T. „ auf Verschaffung des Eigentums und Übergabe des Grundstücks in O. , L.---- straße 00, ein. Zur Begründung wurde auf § 12 Abs. 1 Nr. 2 VereinsG verwiesen, wonach die Einziehungsbehörde Forderungen Dritter gegen den Verein einzieht, wenn sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Das Bundesverwaltungsamt führte aus, der Kaufvertrag zwi- schen dem Kläger und der T. sei lediglich mit dem Ziel geschlossen worden, einer nahe bevorstehenden Beschlagnahme des Grundstücks und Vermögensüber- nahme durch die Bundesrepublik Deutschland durch rechtzeitige Veräußerung zu- vorzukommen. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Kaufvertrages am 04.10.2001 und dem in der Öffentlichkeit diskutierten und am 08.12.2001 erlassenen Verbot der Vereinigungen spreche hierfür sowie die Modalitä- ten des Kaufvertrages, wonach der Kläger den Kaufpreis in bar sofort gezahlt habe ohne Absicherungen und keine Auflassungsvormerkung beantragt habe. Hiergegen legte der Kläger am 22.09.2003 Widerspruch ein im Wesentlichen mit der Begründung, mit dem Grundstückskauf habe er eigene Interessen verfolgt. Der Er- werb sei zu Wohnzwecken im Interesse seiner mehrköpfigen Familie erfolgt. Im Erd- geschoss des Hauses habe ein Lebensmittelgeschäft eröffnet werden sollen, um den Lebensunterhalt seiner Familie sicherzustellen. Die erfolgte Barzahlung sowie der Verzicht auf eine Auflassungsvormerkung seien ein Indiz für seine Arglosigkeit ge- wesen. Er habe die Grunderwerbssteuer nach dem Bescheid vom 27.11.2001 auch erst am 09.01.2002 gezahlt. Der Kaufpreis von 190.000,00 DM sei angemessen ge- wesen. Er habe auch keine Kenntnis davon gehabt, dass zwischen dem 02.10.2001 und 09.10.2001 weitere Grundstücke der „T. „ unter ähnlichen Umständen verkauft worden seien. Darüber hinaus liege nach § 17 VereinsG-DVO ein Härtefall vor, der zu einem Verzicht auf den Forderungseinzug führen müsse, weil sein Interesse an der Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes das öffent- liche Interesse an der Einziehung erheblich übersteige. Dies folge schon daraus, dass er auf die Nutzung des bereits gezahlten Gebäudes zur Sicherung des Lebens- unterhaltes für sich und seine Familie angewiesen sei. Er hätte sein gesamtes Ver- mögen investiert, durch die Einziehung werde die Familie finanziell ruiniert. 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2003 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsamt im Wesent- lichen aus, durch Abschluss des Kaufvertrages vom 04.10.2001 habe der Kläger und die „T. „ zumindest auch das Ziel verfolgt, einer nahe bevor- stehenden Beschlagnahme und Vermögensübernahme des Grundstücks durch die Bundesrepublik Deutschland zuvorzukommen. Hinsichtlich Herrn U. als von der T. gereneralbevollmächtigten Verkäufer sei schon von einem entsprechenden Vorhaben durch die Veräußerung sämtlicher Grundstücke der T. innerhalb we- niger Tage im Oktober 2001 kurz vor Erlass der Verbotsverfügung der Bundesminis- teriums des Innern vom 08.12.2001 auszugehen. Aber auch der Kläger habe dieses Ziel verfolgt. Dass er auch beabsichtigt habe, mit seiner Familie in dem Mehrfamili- enhaus zu wohnen und dort ein Lebensmittelgeschäft zu betreiben, schließe nicht aus, dass der Kläger das Grundstück auch zu dem Zweck erworben habe, es weiter- hin für verfassungswidrige Ziele des „Kalifatsstaats" zu nutzen. Neben den Wohnun- gen befänden sich auf dem Grundstück L.----straße 00 Versammlungs- und Gebets- räume. Der Kläger selbst habe Ende Oktober 2001 anlässlich einer Polizeiaktion er- klärt, die Versammlungs- und Gebetsräume könnten für Vereinsmitglieder genutzt werden und eine Frauengruppe treffe sich regelmäßig im Haus. Gemeint seien damit die Vereinsmitglieder der „J. „, deren Vorsitzender der Kläger gewesen sei, und die mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 08.12.2001 als Teilorganisa- tion des „Kalifatsstaates" mit verboten worden war. Als Vorsitzender der „J. „ habe der Kläger einen hochrangigen Posten innerhalb des „Kalifatsstaats" innegehabt. Aufgrund seiner Führungsposition sei davon auszu- gehen, dass er vor dem Hintergrund des im September 2001 in den Medien und in der Öffentlichkeit diskutierten Verbots des „Kalifatsstaates" von einem bevorstehen- den Verbot ausgegangen sei und zusammen mit der T. nach Wegen gesucht habe, die vom Verein „J. „ genutzte Immobilie weiter für den Verein zu nutzen. Auch die verzögerte Zahlung der Grunderwerbssteuer könne nicht seine fehlende Absicht, das Grundstück vor einer Vermögensübernahme durch die Bundesrepublik Deutschland zu sichern, belegen. Nach dem Vortrag sei- nes früheren Verfahrensbevollmächtigten sei die späte Zahlung darauf zurückzufüh- ren, dass dem Kläger der Bescheid abhanden gekommen war und er erst Anfang 2002 eine Zweitschrift des Bescheides erhalten habe. Über einen Härtefall nach § 13 Abs. 2 VereinsG i.V.m. § 17 VereinsG-DVO sei zur Zeit nicht zu entscheiden, weil es sich hierbei um einen Gnadenakt handele, über den erst entschieden werde, wenn der Einziehungsbescheid bestandskräftig sei. 5 Der Kläger hat am 12.12.2003 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen auf seine bisherigen Ausführungen verwiesen und ergänzend ausgeführt, der gezahlte Kaufpreis sei in Anbetracht der Renovierungsbedürftigkeit des Objekts angemessen. Er habe das Grundstück zu Wohnzwecken im Interesse seiner sechsköpfigen Familie erworben. Den Kaufpreis habe er aufgebracht aufgrund von Verkäufen mit seinem Vater, teilweise aufgrund von Verkäufen in der Türkei in Edirne, teilweise habe er sich Geld von einem Bekannten geliehen. Außerdem habe er 1998 wegen einer Werksschließung eine Abfindung von 24.231,00 DM erhalten und mit Kreditvertrag vom 20.03.2001 ein Darlehen über 20.000,00 DM aufgenommen. 6 Er habe im Übrigen keine Kenntnis oder Ahnung davon gehabt, dass die Vereinigung „T. „ am 08.12.2001 verboten werden würde. Allein aus der Tatsache, dass er Vorsitzender der „J. „ gewesen sei, könne nicht unterstellt werden, dass mit dem Kauf des Grundstücks das Ziel verfolgt werde, durch Erwerb als Privatperson das Grundstück für den „Kalifatsstaat" zu erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 11 bis 15 der Gerichtsakte verwiesen. Schließlich weist er darauf hin, dass jedenfalls ein Härtefall i.S.d. § 13 Abs. 2 VereinsG i.V.m. § 17 VereinsG-DVO vorliege. Durch die Beschlagnahme und die Einziehung des Grundeigentums werde seine Familie finanziell ruiniert und laufe Gefahr, öffentliche Kassen in Anspruch nehmen zu müssen. 7 In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger angehört worden. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Einziehungsbescheid der Beklagten vom 27.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2003 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, der Vortrag des Klägers, er habe die Immobilie ausschließlich zu Wohnzwecken für seine Familie und zum Betreiben eines Lebensmittelgeschäfts gekauft, sei unglaubhaft. Bei der Immobilie handele es sich um ein viergeschossiges Mehrfamilienhaus mit einem kleinen Ladengeschäft im Erdgeschoss. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages wohnten in dem Haus drei Familien, insgesamt zehn Personen. Neben den Wohnungen befänden sich Versammlungsräume, die vor Erlass des Verbots von der „J. „ genutzt worden seien. Hinzu komme ein Gebetsraum im Hinterhof des Grundstücks, das ebenfalls von der „J. „ genutzt worden sei. Die Gemeinschaftsräume ständen lediglich erst seit Vollzug der Verbotsverfügung vom 08.12.2001 leer, zuvor - auch nach Abschluss des Kaufvertrages vom 04.10.2001 - seien die Räumlichkeiten für Vereinszwecke genutzt worden. Dies belege, dass der Kläger keineswegs die Immobilie ausschließlich für private Zwecke erworben habe. Hinzu komme, dass die Immobilie für eine sechsköpfige Familie allein viel zu groß sei. Hätte der Kläger vorgehabt, ausschließlich zu Wohnzwecken und zum Betreiben eines Lebensmittelgeschäfts eine Immobilie zu erwerben, so hätte er sicher kein Gebäude mit Versammlungs- und Gebetsräumen und über drei Etagen verteilten Wohnung gewählt. Der Kaufpreis von 190.000,00 DM sei im Übrigen nicht angemessen. Nach einer Wertschätzung des Bundesvermögensamtes Düsseldorf liege der Wert bei 120.000,00 EUR. Ob ein Härtefall vorliege, werde erst nach Bestandskraft der Einziehungsverfügung entschieden. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 15 Die Klage ist unbegründet. Der Einziehungsbescheid der Beklagten vom 27.08.2003 und der Widerspruchsbe- scheid vom 10.11.2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte hat zu Recht gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 VereinsG den Anspruch des Klägers aus dem am 04.10.2001 vor dem Notar I. in O. zwischen ihm und der „T. „ geschlossenen Kaufvertrag auf Verschaffung des Eigentums und Übergabe des Grundstücks L.----straße 00 in O. eingezogen. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 VereinsG zieht die Verbots- oder die Einziehungsbehörde Forderungen Dritter gegen den Verein ein, wenn sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vereinsvermögens zu mindern. Die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift verlangen zunächst die Absicht der Umgehung der Vermögenseinziehung, d.h. die Umgehung muss das Ziel der Vertragsparteien sein. Weiter ist die Forderungseinziehung nur zulässig, wenn die Umgehungsabsicht von beiden Vertragspartnern gebilligt wurde, mithin auch dem Gläubiger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt war. Schließlich muss das Ziel der Forderungsbegründung auf den Entzug des Vereinsvermögens vor behördlichem Zugriff oder auf eine Vermögensminderung gerichtet sein. 16 Vgl. hierzu Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 12, Rdnr. 7. 17 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zur Begründung nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die ausführlichen Ausführungen des Bundesverwaltungsamtes im Widerspruchsbescheid vom 10.11.2003, denen es folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren hierzu nichts substantiiert vorgetragen, was diese Würdigung erschüttern könnte. 18 Es besteht zunächst für das Gericht aufgrund des Akteninhalts dieses Verfahrens sowie der ebenfalls bei Gericht anhängigen weiteren Verfahren bezüglich der Einziehung von Forderungen gegenüber der „T. „ fest, dass die „T. „ mit dem Abschluss von mehreren Kaufverträgen Anfang Oktober 2001 und damit kurz vor dem Erlass der Verbotsverfügung gegenüber dem „Kalifats- staat" und „T. „ vom 08.12.2001 diese Grundstücke verkauft hat, um sie dem Einzug durch die Bundesrepublik Deutschland aufgrund des bevorstehenden Vereinsverbotes zu entziehen. Denn es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich oder vorgetragen, warum die kurz danach verbotene Organisation Anfang Oktober 2001 elf Grundstücke im gesamten Bundesgebiet verkauft hat, wobei jeweils Herr U. als von der „T. „ generalbevollmächtigter Verkäufer aufgetreten ist. Die Umgehungsabsicht ist entgegen den Beteuerungen des Klägers auch von diesem selbst gebilligt worden. Soweit es sich um die subjektive Seite bei dem Kläger handelt, reicht es nicht aus, dass er während des Vorverfahrens und auch in der mündlichen Verhandlung beteuert hat, er habe den Kaufvertrag nicht in Umgehungsabsicht geschlossen. Ein derartiges Bekenntnis wäre realitätsfern. Deswegen ist es erforderlich, objektive Umstände festzustellen, die den sicheren Schluss auf die Umgehungsabsicht auch bei dem Käufer belegen. Diese objektiven Umstände hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid eindeutig und umfangreich dargelegt. Dies belegen insbesondere die von der Beklagten hervorgehobenen Umstände des Abschlusses des Kaufvertrages - Barzahlung des Kaufpreises durch den Käufer ohne irgendwelche Absicherungen im Grundbuch durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung, Verzicht, dass der Notar vorher das Grundbuch eingesehen hat -, der Zeitpunkt des Kaufvertrages knapp zwei Monate vor dem Vereinsverbot sowie die Tatsache, dass der Kläger 1. Vorsitzender der „J. „ war, die als Teilorganisation des „Kalifatsstaats" ebenfalls mit Verfügung vom 08.12.2001 verboten worden war. Es ist gerichtsbekannt, dass nach den Anschlägen in New York und Washington am 11. September 2001 in der Bundesrepublik Deutschland intensiv darüber in der Öffentlichkeit diskutiert und nachgedacht wurde, mit welchem Maßnahmepaket zur Terrorismusbekämpfung Gefahren in der Bundesrepublik Deutschland begegnet werden könnte. Im Vordergrund stand dabei u.a. eine Änderung des Vereinsgesetzes dergestalt, dass das so genannte Religionsprivileg gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 VereinsG gestrichen werden sollte. Die Streichung sollte sich vor allem gegen radikal-islamistische Gruppen richten, die zuvor als Religionsgemeinschaften vor einem Verbot geschützt waren. Dies ist sodann geschehen durch das Gesetz vom 04.12.2001 (BGBl. I S. 3319). Soweit der Kläger behauptet, nichts davon gewusst zu haben, dass möglicherweise der „Kalifatsstaat" und sein Verein verboten werden sollten, ist dies völlig unglaubhaft, insbesondere aufgrund der Stellung des Klägers als 1. Vorsitzender eines verbotenen Vereins. Schließlich ist auch die Behauptung des Klägers, er habe das Grundstück für seine Familie gekauft, durch die festgestellten Umstände widerlegt. Nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge handelt es sich bei dem gekauften Grundstück mit Haus um ein Mehrfamilienhaus mit Versammlungs- und Gebetsräumen. Für einen Erwerb dieser Immobilien allein zu Wohnzwecken ist diese für eine sechsköpfige Familie in Anbetracht der auf drei Etagen verteilten Wohnungen plus diversen Aufenthaltsräumen zu groß gewesen. Hinzu kommt, dass der Kläger Ende Oktober 2001 anlässlich einer Polizeiaktion erklärt hatte, die Versammlungs- und Gebetsräume könnten für Vereinsmitglieder genutzt werden und eine Frauengruppe treffe sich regelmäßig im Haus. Diese Angaben widersprechen den Beteuerungen des Klägers, die Immobilie allein für seine Familie zum Eigentum erworben zu haben. Hinzu kommt, dass der Kaufpreis von 190.000,00 DM nicht angemessen war. Nach einer Wertschätzung des Bundesvermögensamtes Düsseldorf liegt der Wert bei 120.000,00 EUR, so dass die Immobilie unter Wert veräußert wurde. Auch die Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vermögen nichts anderes zu belegen. Vielmehr fällt zu Lasten des Klägers auf, dass er, nachdem er behauptet hatte, schon immer ein Grundstück in O. kaufen zu wollen und sich die entsprechenden Gelder vorher besorgt zu haben, auf Nachfrage des Gerichts, wann er dies getan habe, auf einen Kredit des BHW vom 13.11.2001 für Renovierungen über 80.000,00 DM sowie auf einen Kredit vom 05.10.2001 verwiesen hat. Beide in der mündlichen Verhandlung genannten Kredite liegen nach dem Abschluss des Kaufvertrages am 04.10.2001 und erklären nicht, wieso der Kläger am 04.10.2001 beim Notar bei Abschluss des Kaufvertrages 190.000,00 DM in bar gezahlt hat. Weitere substantiierte Einwendungen gegenüber dem Einziehungsbescheid der Beklagten hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen. 19 Die Beklagte hat allerdings gem. § 13 Abs. 2 VereinsG i.V.m. § 17 VereinsG- DVO zu prüfen, ob dennoch von der Einziehung kein Gebrauch gemacht wird zur Vermeidung unbilliger Härten. Wann unbillige Härten vorliegen, ist mit Blick auf § 17 Vereins-DVO von dem Betroffenen, hier dem Kläger, im Einzelnen darzulegen. Erst wenn diese Umstände substantiiert vorgetragen worden sind - was hier im Vorverfahren nicht erfolgt ist - kann die Verbots- bzw. Einziehungsbehörde gem. § 13 Abs. 2 VereinsG von der Einziehung ausnahmsweise absehen. Diese Ermessensentscheidung hat die Beklagte noch nachzuholen. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.