Urteil
3 K 7670/04.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2005:1104.3K7670.04A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Die am 28.04.1956 in B. /Türkei geborene Klägerin ist türkische Staatsangehö- rige. Sie ist die Ehefrau des in der Türkei zu lebenslanger Haft verurteilten N. L. ; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 3 Sie war im Februar 1985 mit ihren Kindern auf dem Luftwege in die Bundesrepu- blik Deutschland eingereist und hatte im Juli 1987 gemeinsam mit ihrem Ehemann und den drei Kindern die Anerkennung als Asylberechtigte beantragt. 4 Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt hatte sie am 17.11.1987 u. a. an- gegeben, im Jahre 1971 das Abitur bestanden, danach bis 1974 in B. an der I- mamschule studiert und eine externe Prüfung abgelegt zu haben. Vor der Ausreise sei sie als Lehrerin im Korankursus tätig gewesen. Sie begehre Asyl, weil in der Tür- kei keine Demokratie herrsche. Darunter verstehe sie, dass sie in der Türkei nicht die Freiheit hätten, den Vorschriften ihres Glaubens gemäß zu leben und sich so zu klei- den, wie ihr Glaube es ihnen vorschreibe. Sie und ihre Glaubensgefährten wollten voll und ganz nach den Vorschriften Allahs leben; wenn sie dies täten, würden sie aber aus ihren Ämtern und Arbeitsstellen entfernt. Sie selbst sei allerdings nicht aus dem Dienst entfernt worden, sondern habe von sich aus gekündigt. Sie habe diese Tätigkeit fünf Jahre lang ausgeübt, indem sie Mädchen nach Abschluss der Grund- schule, also ab 12 Jahren, und Frauen bis 60 unterrichtet und ihnen gezeigt habe, wie man den Koran richtig lese. Sie habe auch über das Leben des Propheten be- richtet. Sie habe gekündigt, weil es damals ein neues Gesetz gegeben habe, wonach sie unterschreiben sollten, dass sie der Staatsverfassung, die durch Atatürk einge- richtet worden sei, treu bleiben und sein würden. Das wollten sie aber nicht, sondern nach den Regeln ihres Glaubens leben. Atatürk sei ja auch nur ein sterblicher Mensch gewesen und kein Prophet. Sie habe das Treuegelöbnis zur Staatsverfas- sung nicht unterschreiben wollen. Nach dem Verlassen des Staatsdienstes habe sie sich mit ihrem Heim und ihren Kindern befasst. Sie habe dann etwa 6 oder 7 Jahre so gelebt. Der Unterhalt sei von etwas Einkommen, das sie in der Heimat gehabt hat- ten, sowie von dem Verkauf der Bücher ihres Schwiegervaters bestritten worden. Nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses habe es keine Schwierigkeiten gegeben und sie sei auch nie festgenommen worden. Sie habe den Entschluss zur Ausreise bereits nach der Angelegenheit mit dem Treuegelöbnis gefasst. Das sei im Jahre 1984 gewesen, aber es habe geraume Zeit gedauert, die nötigen Papiere zu be- schaffen. Es habe weder bei der Ausreise noch bei der Passbeschaffung Schwierig- keiten gegeben. Sie sei etwa 1 ½ Jahre vor ihrem Ehemann ausgereist. 5 Wenn eine gegen die türkische Regierung gerichtete Betätigung in Deutschland so aussehe, dass man sich gegen Atatürk wende, so tue sie das auch von hier aus. Ein von ihnen beabsichtigter Staat sei ein Gottesstaat, in dem alles so gemacht werde, wie der Koran es befehle. Das Rechtssystem eines derartigen Staates könne nur dem Koran entnommen werden. Nach ihrer Vorstellung müsse ein Gemeinwesen nach den Grundsätzen Allahs und damit der Seriat ausgerichtet sein. Von Menschen geschaffene Gesetze würden sie nicht anerkennen. Natürlich gebe es auch in ihrer Auffassung Platz für abweichende Meinungen. Der Islam solle durch Bekehrung und Verkündigung, nicht aber durch Gewalt bekannt gemacht werden. Beispielsweise sei der Onkel des Propheten ebenfalls ein Nichtgläubiger gewesen und nicht gezwungen worden, die Lehren des Islam anzunehmen. Selbstverständlich seien sie gegen die jetzige türkische Regierung und wollten die Regierung der Republik Türkei stürzen. Beabsichtigt sei die Errichtung eines Gottesstaates islamischer Prägung. Nach ihrem Glauben sei der Mann sicherlich höherwertig, aber es gebe durchaus eine feste gesellschaftliche Position für die Frau. 6 Mit Bescheid vom 03.02.1988 war der Asylantrag der Klägerin, ihres Ehemannes und der drei Kinder abgelehnt worden. Das Bundesamt hatte u.a. ausgeführt, die Klägerin könne nichts daraus herleiten, dass sie sich aus ihrem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis habe entlassen lassen. Es stehe jedem Staat frei, diejenigen Perso- nen nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Staatsbeamte zu beschäftigen, die sich nicht bereit erklärten, die Gesetze des Staates und die Grund- ordnung des Staates zu akzeptieren, sondern die ihre Stellung als Staatsbeamte dazu missbrauchten, die Gesetze zu missachten und die Grundordnung des Staates aus ihrer sicheren Stellung als besoldete Staatsbeamte heraus zu untergraben. Die Motivation für diese staatliche Maßnahme liege nicht darin, Personen wegen ihrer religiösen Überzeugung aus dem Staatsdienst zu entfernen, sondern es gehe allein darum, diejenigen Personen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Amtsverhältnis zu entfernen, die nicht bereit seien, ihre Tätigkeit im Rahmen der geltenden Gesetze und des geltenden Rechts auszuüben. Auch aus der Vertreibung eines in der Türkei verbotenen Buches könne keine politische Verfolgung hergeleitet werden, denn es gebe keine weiteren Einzelheiten dahingehend, was die türkischen Behörden gegen die Klägerin oder ihren Ehemann unternommen hätten. Selbst eine mögliche Verfolgung nach § 163 TStGB habe keine asylrechtliche Relevanz, da es den türkischen Behörden nicht darum gehe, die Klägerin wegen ihrer Gesinnung oder ihrer Volkszugehörigkeit zu maßregeln, sondern darum, sie an ihrem staatsgefährdenden Tun zu hindern bzw. sie wegen ihres staatsgefährdenden Tuns zu bestrafen. 7 Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 03.09.1992 - 15 K 10993/88 - wurde die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.02.1988 verurteilt, u.a. die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Vorausset- zungen des § 51 Abs. 1 AuslG (a.F.) vorliegen. Das Gericht hatte u.a. ausgeführt, es könne offen bleiben, ob Vorfluchtgründe den Anspruch trügen. Jedenfalls habe der Ehemann der Klägerin sich in Deutschland in einem Maße engagiert, dass davon auszugehen sei, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung drohe. Der Anspruch der Klägerin ergebe sich daraus, dass sie sich auf die politisch motivierte Verfolgung ihres Ehemannes berufen könne. Nach den türkischen Strafgesetzen sei zwar eine Sippenhaft" nicht vorgesehen, Verwandte von gesuchten politischen Straftätern würden aber inhaftiert und scharf verhört, um sie zur Preisgabe des Aufenthaltsortes der gesuchten Person zu zwingen. Dabei komme es auch zu Übergriffen und Misshandlungen bis hin zur Folter. 8 Die Beklagte legte gegen diese Urteil kein Rechtsmittel ein und erkannte mit Be- scheid vom 09.12.1992 u.a. die Klägerin als Asylberechtigte an und stellte das Vor- liegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (a.F.) fest. 9 Nachdem dem Ehemann der Klägerin das Asylrecht aberkannt worden war, wur- de die Klägerin mit Schreiben vom 25.05.2004 zum beabsichtigten Widerruf der Asylberechtigung angehört. Die Beklagte führte aus, die Asylberechtigung des Ehemannes und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft seien zwischenzeitlich unanfechtbar aufgehoben. Es sei davon auszugehen, dass nunmehr auch die Gefährdung der Klägerin entfallen sei, da diese Folge der Gefährdung des Ehemannes gewesen sei. Hinzu komme, dass sich die Verhältnisse in der Türkei entscheidend verändert hätten (z.B. die Abschaffung der Staatssicherheitsgerichte). Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.06.2004 gab die Klägerin an, die Aberkennung der Asylberechtigung ihres Ehemannes sei nicht aufgrund veränderter tatsächlicher Verhältnisse, sondern aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt. Au- ßerdem gebe es noch keine Strafprozessordnung, die sicherstelle, wer nunmehr über die früher den Staatssicherheitsgerichten zugewiesenen Sachen entscheide. Mit Schreiben vom 28.06.2004 ergänzte die Beklagte, die Gefahr einer Sippenhaft" könne heute mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, da der Aufenthaltsort des Ehemannes bekannt sei und der Fall inzwischen eine derartige Publizität erreicht habe, dass rechtsstaatswidrige Ermittlungen gegen die Klägerin ausgeschlossen erschienen. Auch unter dem Gesichtspunkt des Familienasyls könne die Anerkennung nicht aufrecht erhalten bleiben, da die Asylanerkennung des Ehemannes inzwischen unanfechtbar aufgehoben worden sei. In ihrer Erwiderung vom 27.09.2004 wies die Klägerin auf ihre Angaben vor dem Bundesamt hin, wonach sie Bücher des Schwiegervaters verkauft habe und das Treuegelöbnis abgelehnt habe. Ferner sei die vor der Ausreise erfolgte Unterrichtung von Mädchen und Frauen im Glauben auch heute noch in der Türkei verboten. 10 Mit Bescheid vom 15.10.2004 widerrief die Beklagte die mit Bescheid vom 09.12. 1992 (Az.: 0 191 966) ausgesprochene Anerkennung als Asylberechtigte sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (a.F.) vorliegen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes (a.F.) nicht vorliegen. Zur Begründung wurde angegeben, die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigte und die Feststellung des Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG (a.F.) lägen nicht mehr vor, weil sich die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung nicht mehr treffen lasse. Habe der Asylbewerber schon einmal politische Verfolgung erlitten, so könne ihm asylrechtlicher Schutz nur versagt werden, wenn eine Wiederholung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Das Verwaltungsgericht Köln sei in seiner Entscheidung vom 03.09.1992 aufgrund der damals in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen von einer Gefährdung der Klägerin als Ehefrau eines in der Türkei gesuchten politischen Straftäters ausgegangen. Es habe eine Inhaftierung und damit verbundene scharfe Verhöre mit Übergriffen und Misshandlungen bis hin zu Folter mit dem Ziel, Auskunft über den Aufenthaltsort des gesuchten Ehemannes zu erzwingen, angenommen. Diese Voraussetzungen lägen heute nicht mehr vor. Es gebe keine Sippenhaft im recht- lichen Sinne. Der Umstand allein, aus einer Familie zu stammen, in der Mitglieder politisch-oppositionell" tätig sind, führe zu keiner Strafverfolgung, sofern nicht für eigene Aktivitäten Anhaltspunkte vorlägen. Es könne zwar vorkommen, dass Familienangehörige im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu Vernehmungen geladen würden und im Falle der Nichtbefolgung zwangsweise Vorführungen erfolgten. Die Ausübung eines wie auch immer gearteten Zwanges zum Erhalt von Auskünften über den Aufenthaltsort des Ehemannes der Klägerin könne ausgeschlossen werden, nachdem dieser sich seit dem 12.10.2004 in türkischem Gewahrsam befinde. Aufgrund des Bekanntheitsgrades und der Bedeutung des Ehemannes der Klägerin könne auch ausgeschlossen werden, dass ihr bei einer Abschiebung in die Türkei Folter und Misshandlung drohen könne. Mit der Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf den Fall der Familie L. gerade vor dem Hintergrund der anstehenden Entscheidung über den künftigen EU-Beitritt der Türkei wirke sich diese Schutzfunktion auch auf die Klägerin selbst in gleicher Weise aus wie auf ihren Ehemann. Entgegen der Ansicht der Verfahrensbevollmächtigten könne nicht davon ausgegangen werden, dass der türkische Staat auf nahestehende Verwandte eines politischen Gegners zugreife, denn die in der Türkei in dem Dorf B1. (Kreis F. ) lebenden Familienangehörigen des Ehemannes der Klägerin (Cousins T. und D. L. und deren Familien) hätten nach Erkenntnissen des Bundesamtes keinerlei Schwierigkeiten mit der Gendarmerie gehabt. Es sei ferner davon auszugehen, dass die Klägerin unverfolgt ausgereist sei. Sie habe in ihrem Asylverfahren angegeben, ihr Dienstverhältnis - zur Vermeidung einer Entlassung aus dem Staatsdienst - selbst gekündigt zu haben, weil sie nicht bereit gewesen sei, ein Treuegelöbnis auf die türkische Verfassung abzugeben. Dies wirke sich asylrechtlich nicht aus, da es jedem Staat freistehe, die Voraussetzungen für eine Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Staatsbeamte festzulegen. Das Verlangen eines Treueeides habe auch nicht ihr als Einzelperson gegolten, sondern es handele sich um eine Regelung, die die Treue der Staatsbeamten zu ihrem Staat sicherstellen solle. Gegen eine gezielte staatliche Verfolgung der Klägerin spreche auch, dass sie bei der Anhörung vor dem Bundesamt selbst angegeben habe, nach der Kündigung ihres Dienstverhältnisses keine Schwierigkeiten mehr gehabt und auch nicht festgenommen worden zu sein. Durch die Beeinträchtigung der beruflichen Betätigung sei sie auch nicht in der wirtschaftlichen Existenz bedroht gewesen, denn sie habe bei der Anhörung angegeben, von ihrem Einkommen sowie dem Erlös aus dem Verkauf von Büchern ihres Schwiegervaters gelebt zu haben. Das Verbot, in der Türkei den Glauben so, wie ihr Ehemann und sie es für richtig hielten, zu verkünden, könne ebenfalls die Gefahr einer drohenden politischen Verfolgung nicht begründen. Auch an die religiöse Überzeugung anknüpfende Maßnahmen müssten bei Eingriffen und Beeinträchtigungen eine Schwere und Intensität aufweisen, die die Menschenwürde verletze. 11 Die Klägerin hat am 27.10.2004 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass sie originär als Asylberechtigte anerkannt worden sei und kein Familienasyl erhalten habe. Sie habe keine Nachfluchttatbestände verwirklicht, aber bereits bei der Asylanerkennung angegeben, in der Türkei Veröffentlichungen ihres Schwiegervaters verkauft zu haben und Kinder und jugendliche Frauen islamischen Religionsunterricht erteilt zu haben und dass diese Tätigkeit habe eingestellt werden müssen, da sie nicht bereit gewesen sei, den Eid auf die türkische Verfassung zu leisten. Es sei ein Quasi- Berufsverbot aus religiösen Gründen. 12 Die Klägerin beantragt, 13 den Bescheid der Beklagten vom 15.10.2004 aufzuheben. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. 17 Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls, der Streitakte dieses Verfahrens und des Verfahrens der Tochter der Klägerin - VG Köln 3 K 7669/04.A - und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der den Beteiligten im Verlaufe des Verfahrens bekanntgegebenen Auskünfte, Stellungnahmen und Presseveröffentlichungen Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 Der Widerrufsbescheid des Bundesamts vom 15.10.2004 ist im maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. 20 Der Widerruf der der Klägerin durch Bundesamtsbescheid vom 09.12.1992 in Verbindung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 03.09.1992 - 15 K 10993/88 - zuerkannten Rechtsposition aus Art. 16a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 des am 01.01.2005 außer Kraft getretenen Ausländergesetzes beurteilt sich nach § 73 AsylVfG in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950). 21 Danach ist die Asylanerkennung bzw. die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG (vormals § 51 Abs. 1 AuslG) bindend zu widerrufen, sofern die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen und nicht von einem Widerruf gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG abzusehen ist. 22 Für die Klägerin liegen die Voraussetzungen des Art. 16a Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG (früher § 51 Abs. 1 AuslG) (jetzt) nicht mehr vor. Der für die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte maßgebliche Umstand besteht nicht mehr (1.) und es kann ferner mit sehr großer, ernstliche Zweifel insoweit ausschließender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Klägerin als Türkin bei Rückkehr in ihre Heimat gegenwärtig und auf absehbare Zeit auch aus anderen Gründen weder einer gruppengerichteten politischen Verfolgung noch einer individuellen politischen Verfolgung unterworfen sein wird (2.). Schließlich ist der Bescheid auch nicht wegen des am 01.01.2005 neu eingefügten § 73 Abs. 2a AsylVfG aufzuheben (3.). 23 1. Das Bundesamt hat zutreffend festgestellt, dass der maßgebliche Grund für die nach dem Urteil des VG Köln vom 03.09.1992 - 15 K 10993/88 - mit jetzt widerrufenem Bescheid vom 09.12.1992 erfolgte Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte nicht mehr besteht. Das Gericht hatte damals ausgeführt, der Ehemann der Klägerin habe sich in Deutschland in einem Maße engagiert, dass davon auszugehen sei, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung drohe. Der Anspruch der Klägerin ergebe sich daraus, dass sie sich auf die politisch motivierte Verfolgung ihres Ehemannes berufen könne. Nach den türkischen Strafgesetzen sei zwar eine Sippenhaft" nicht vorgesehen, Verwandte von gesuchten politischen Straftätern würden aber inhaftiert und scharf verhört, um sie zur Preisgabe des Aufenthaltsortes der gesuchten Person zu zwingen. Dabei komme es auch zu Übergriffen und Misshandlungen bis hin zur Folter. 24 Diese Gefahr besteht nach Überstellung des N. L. an die türkische Justiz unzweifelhaft nicht mehr fort. Das Bundesamt hat im Übrigen überzeugend dargelegt, dass auch aus Gründen der sonstigen Informationsbeschaffung durch türkische Stellen keine Gefahr eines Zugriffs auf die Klägerin besteht. 25 2. Die Klägerin hat die Türkei auch unverfolgt verlassen; insoweit sind die Ausführungen des Bundesamtes in den Bescheiden vom 03.08.1988 und vom 15.10.2004 nicht zu beanstanden: 26 Hinsichtlich des Verlassens des öffentlichen Schuldienstes wegen Nichtbereit- schaft zur Eidesleistung auf die Verfassung hat das Bundesamt im Bescheid vom 15.10.2004 unter erneuter Überprüfung der Ausführungen in dem Bescheid vom 03.08.1988 ebenso umfangreich wie zutreffend die Berechtigung jedes Staates, von seinen Bediensteten einen Treueeid zu verlangen, niedergelegt. Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen werden. 27 Die Klägerin war ferner nicht asylrechtlich relevant in ihrer Religionsausübung betroffen. Auch hierbei kann zur Begründung zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylvfG auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid vom 15.10.2004 verwiesen werden. Ergänzend ist anzumerken, dass das OVG NRW im Urteil vom 26.05.2004 - 8 A 3852/03.A (Seite 67 ff.) - betreffend den Ehemann der Klägerin, N. L. , - unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung darauf hingewiesen hat, dass nur die Religionsausübung im privaten Bereich (forum internum") geschützt ist. Dem schließt sich die Kammer an. Schließlich ist auch in der Türkei der zum Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin noch in Kraft befindliche und das Laizismusprinzip schützende Art. 163 TStGB, nach dem bestraft werden konnte, wer dem Laizismus zuwider in der Absicht, die soziale, wirtschaftliche, politische oder rechtliche Grundordnung des Staates, sei es auch nur teilweise, an religiöse Grundlagen und Glaubenssätze anzupassen, eine Vereinigung gründet, organisiert, fördert oder leitet", seit 2001 aufgehoben und nicht mehr in der Lage, eine Verfolgungsfurcht der Klägerin zu begründen. Selbst für die damals noch geltende Rechtslage hatte das Bundesamt im Übrigen im Bescheid vom 03.08.1988 die fehlende asylrechtliche Relevanz einer etwaigen Verfolgung nach Art. 163 TStGB dargetan. 28 Hinsichtlich des Verkaufs von angeblich verbotenen Büchern hat das Bundesamt zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin deswegen nicht mit staatlichen Stellen in Berührung gekommen und eine Verfolgung nicht anzunehmen ist. Dies hatte das Bundesamt bereits im die Asylberechtigung ablehnenden Bescheid vom 03.02.1988 ausgeführt und ist vom Bundesamt mit Bescheid vom 15.10.2004 erneut bestätigt worden. Auf die zutreffende Würdigung in diesen Bescheiden wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen. 29 Das Vorhandensein von Nachfluchtgründen hat die Klägerin selbst ausgeschlossen. 30 Auch die in der mündlichen Verhandlung unter Beweis gestellte und vom Gericht als wahr unterstellte Tatsache, dass die Klägerin seit mehreren Monaten vergeblich versucht hat, über das türkische Generalkonsulat einen türkischen Reisepass zu erhalten, ist für das hiesige Verfahren nicht von Bedeutung, denn dieser Umstand ist nicht geeignet, die Schwelle der asylerheblichen Verfolgung der Klägerin durch türkische Behörden darzutun und zu begründen. 31 3. Die Klägerin kann auch nichts für sie Günstiges daraus herleiten, dass nach dem mit Wirkung vom 01.01.2005 neu eingeführten § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG nunmehr eine Ermessensentscheidung zu treffen ist, wenn nach der in dieser Vorschrift erstmals verbindlich geforderten Prüfung, die jetzt spätestens nach drei Jahren zu erfolgen hat, ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt ist. § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG findet aus materiell-rechtlichen Gründen auf vor dem 01.01.2005 wirksam und noch nicht unanfechtbar gewordene Widerrufsentscheidungen keine Anwendung. 32 So auch Hess. VGH, B. v. 17.05.2005 - 7 UZ 345/05.A -. 33 Der hessische VGH hat in dieser Entscheidung, der das erkennende Gericht sich anschließt, u.a. ausgeführt, das ergebe sich sowohl aus der Gesetzessystematik als auch aus dem Zweck der Regelung. 34 Mit § 73 Abs. 2a AsylVfG sei mit Wirkung ab 01.01.2005 gemäß Art. 3 Nr. 46 Buchst. b und Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz eine Verfahrensvorschrift eingeführt worden, die in einem mehrstufigen Verfahren dem eigentlichen Widerruf eine obligatorische, fristgebundene Prüfungspflicht und die Pflicht zur Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung an die Ausländerbehörde vorschalte. Die Neuregelung diene zum einen dem öffentlichen Interesse an einer Überprüfung der Schutzbedürftigkeit des Asylberechtigten oder des Ausländers, bei dem das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt hat, zum anderen verfolge sie ausländerrechtliche Zwecke. Denn die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG setze eine negative Prüfungsentscheidung des Bundesamts voraus. 35 Der erkennbare Zusammenhang mit § 26 Abs. 3 AufenthG verdeutliche, dass es sich bei der Prüfungs- und Mitteilungspflicht des § 73 Abs. 2a Satz 1 und 2 AsylVfG, an die die nach § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG zu treffende Ermessensentscheidung anknüpft, um einen zukunftsgerichteten Auftrag an das Bundesamt handele. 36 Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift sei zwar für eine gerichtliche Entscheidung das zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende neue Recht maßgeblich. Dies besage aber nicht, dass diesem bezüglich neu eingeführter Fristbestimmungen samt daran anknüpfenden Pflichten eine Rückwirkung über den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hinaus zuzumessen wäre (so auch Bay. VGH, B. v. 25.04.2005 - 21 ZB 05.30260 -). 37 Ein im Wege einer erweiternden Auslegung des § 73 Abs. 2a AsylVfG begründeter Anspruch der Klägerin auf eine Ermessensentscheidung sei auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten herzuleiten (a.A. VG Darmstadt, U. v. 12.01.2005 - 1 E 2836/03.A [3] -). § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG knüpfe an die negative Mitteilung an, dass ein Widerruf nicht erfolgen werde. Diese liege bei den sog. Altfällen jedoch nicht vor. Es sei seitens des Bundesamts kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, dem im Rahmen einer Ermessensentscheidung Rechnung getragen werden müsste. Die sich aus dem längeren Aufenthalt in Deutschland ergebenden individuellen Belange eines Ausländers seien im ausländerrechtlichen Verfahren, in dem regelmäßig nach pflichtgemäßem Ermessen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG darüber zu ent- scheiden ist, ob der aufgrund der nun widerrufenen asylrechtlichen Entscheidung gewährte Aufenthaltstitel zu widerrufen ist, zu berücksichtigen. Das Asylrecht ziele dagegen auf die objektive Schutzbedürftigkeit des Ausländers ab. Sei diese entfallen, bedürfe es des Asyl- oder Flüchtlingsstatus nicht mehr. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.