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Urteil

24 K 1307/02

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Änderung durch Nachmeldung ist unzulässig, wenn sie einen vollständigen Austausch der arzneilich wirksamen Bestandteile bewirkt und damit de facto ein neues Arzneimittel einführt. • Der Begriff des gleichen Anwendungsbereichs ist eng auszulegen: eine Änderung bleibt nur innerhalb desselben Anwendungsbereichs zulässig, wenn das Arzneimittel vor und nach der Änderung im Wesentlichen der Behandlung der gleichen Grunderkrankung dient und derselbe Patientenkreis angesprochen wird. • Die Überleitungsregelungen dienen dem Bestandsschutz ursprünglich zulässig in Verkehr gebrachter Arzneimittel; dieser Schutz entfällt, wenn keine Teilidentität der Wirkstoffkombination mehr besteht. • Die ATC-Klassifikation ist für die Prüfung der Zulässigkeit einer Indikations- oder Wirkstoffänderung nicht entscheidend und begründet keine inhaltliche Bindungswirkung im Nachzulassungsverfahren. • Bei Versagen der Nachzulassung wegen unzulässiger Änderung besteht kein Anspruch auf Neubescheidung.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit umfassender Wirkstoff- und Indikationsänderung bei Nachzulassung • Eine Änderung durch Nachmeldung ist unzulässig, wenn sie einen vollständigen Austausch der arzneilich wirksamen Bestandteile bewirkt und damit de facto ein neues Arzneimittel einführt. • Der Begriff des gleichen Anwendungsbereichs ist eng auszulegen: eine Änderung bleibt nur innerhalb desselben Anwendungsbereichs zulässig, wenn das Arzneimittel vor und nach der Änderung im Wesentlichen der Behandlung der gleichen Grunderkrankung dient und derselbe Patientenkreis angesprochen wird. • Die Überleitungsregelungen dienen dem Bestandsschutz ursprünglich zulässig in Verkehr gebrachter Arzneimittel; dieser Schutz entfällt, wenn keine Teilidentität der Wirkstoffkombination mehr besteht. • Die ATC-Klassifikation ist für die Prüfung der Zulässigkeit einer Indikations- oder Wirkstoffänderung nicht entscheidend und begründet keine inhaltliche Bindungswirkung im Nachzulassungsverfahren. • Bei Versagen der Nachzulassung wegen unzulässiger Änderung besteht kein Anspruch auf Neubescheidung. 1978 wurde ein pflanzliches Fertigarzneimittel mit einer Kombination mehrerer Pflanzenbestandteile für die Unterstützung der Leberfunktion und Förderung des Galleflusses angezeigt. 1990 beantragte derselbe Antragsteller die Verlängerung der Zulassung. 1993 reichte die spätere Klägerin einen Langantrag ein, der das Präparat in geänderter Zusammensetzung (Austausch aller bisherigen Wirkstoffe gegen Mariendistel-Trockenextrakt/Silymarin) und mit geänderten Anwendungsgebieten (toter: toxische Leberschäden, unterstützende Behandlung bei chronisch-entzündlichen Lebererkrankungen und Leberzirrhose) beschrieb. Das Bundesinstitut lehnte die Nachzulassung 2002 ab mit der Begründung, die Änderung habe den bisherigen Anwendungsbereich verlassen und stelle faktisch ein neues Arzneimittel dar, das eine Neuzulassung erfordere. Die Klägerin focht dies an und berief sich auf enge Verwandtschaft der Indikationen, ATC-Klassifizierung und medizinische Gutachten zur Wirksamkeit von Silymarin. • Rechtliche Maßgeblichkeit ist das zum Zeitpunkt der Änderungsanzeige geltende Recht; die einschlägigen Überleitungsregelungen des AMNG/AMG erlauben nur unter engen Voraussetzungen Änderungen bis zur ersten Verlängerung der Zulassung. • Die beantragte Änderung bewirkte einen vollständigen Austausch der arzneilich wirksamen Bestandteile und ist daher nicht durch die Überleitungsvorschriften gedeckt, weil sie de facto ein neues, bislang nicht im Verkehr befindliches Arzneimittel eingeführt hätte. • Der Zweck der Überleitungsregelungen liegt im Bestandsschutz für bereits in Verkehr gebrachte Präparate; dieser Schutz darf nicht dazu führen, dass durch eine einfache Änderungsanzeige ein neues Arzneimittel ohne Neuzulassungsverfahren auf den Markt kommt. • Die Zulässigkeit einer Indikationsänderung ist eng auszulegen: eine Änderung bleibt nur innerhalb desselben Anwendungsbereichs, wenn die Indikationen vor und nach der Änderung sich nicht wesentlich unterscheiden und das Arzneimittel weiterhin im Wesentlichen der Behandlung der gleichen Grunderkrankung dient. • Vorliegend wechselte das Präparat von einer unterstützenden Funktion für Organfunktionen (Nicht-Heilmittel) zu einer therapeutischen Verwendung bei ernsthaften Lebererkrankungen (Heilmittel), sodass der angesprochene Patientenkreis nicht im Wesentlichen gleich blieb. • Die vorgelegten medizinischen Stellungnahmen und die gleiche ATC-Klassifikation ändern nichts daran, dass für die ursprünglich angezeigte fiktive Zulassung nur die konkret angezeigten Anwendungsgebiete maßgeblich sind und eine Ausweitung bzw. Umqualifizierung nicht bereits von der fiktiven Zulassung umfasst ist. • Eine abweichende Auslegung würde zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung gegenüber Neuzulassungsbewerbern und zu Gefährdungen der Arzneimittelsicherheit führen. • Die Entscheidung des Beklagten verstößt nicht gegen Materien- oder Verfahrensrecht; daher ist der Bescheid rechtmäßig und die Klage abzuweisen. Die Klage wird abgewiesen; der Bescheid des Bundesinstituts vom 29.01.2002 ist rechtmäßig. Die Änderung der Zusammensetzung und der Indikationsangaben stellte einen vollständigen Austausch der arzneilich wirksamen Bestandteile dar und verließ den bisherigen Anwendungsbereich, so dass keine Nachzulassung möglich war. Damit bedurfte das geänderte Präparat einer Neuzulassung nach den Vorschriften des Arzneimittelrechts. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Es besteht kein Anspruch auf Neubescheidung des Antrags auf Verlängerung der Zulassung.