Urteil
14 K 8527/03
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2005:1011.14K8527.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich mit der Herstellung von Kabelschutzsystemen beschäftigt. Der Beklagte betreibt seit dem 01.01.1997 u.a. für die Gemeinde X. die Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung. 3 Unter dem 05.06.2003 wies der Beklagte die Klägerin auf die mit dem Inkrafttreten der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) zum 01.01.2003 verbundenen abfallrechtlichen Änderungen hin. Nach der GewAbfV dürfen gewerbliche beseitigungspflichtige Abfälle keinem privaten Entsorgungsunternehmen mehr überlassen werden. Vielmehr haben Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, gem. § 7 GewAbfV in angemessenem Umfang Abfallbehälter eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vorzuhalten. Gleichzeitig bat der Beklagte die Klägerin, einen Erhebungsbogen über die in ihrem Betrieb anfallenden Abfälle ausgefüllt zurückzusenden. 4 Den Erhebungsbogen sandte die Klägerin nicht zurück, obwohl der Beklagte sie im Juli und August 2003 vergeblich an dessen Abgabe erinnert und für den Fall der Nichtabgabe des Bogens den Erlass einer Duldungsverfügung angekündigt hatte. 5 Daraufhin ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 11.09.2003 gegenüber der Klägerin den Benutzungszwang für einen 240-l-Restmüllbehälter an und drohte ihr für den Fall, dass sie künftig das Restmüllgefäß nicht gemäß dem Nutzungsgebot nutze, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,00 EUR an. Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerin der Pflicht zur Nutzung einer Restmülltonne unterliege. Erfahrungsgemäß fielen bei jedem Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen - auch wenn er der Getrennthaltungspflichten nach der GewAbfV einhalte - Abfälle an, die nicht verwertet werden könnten. 6 Den Widerspruch der Klägerin vom 12.09.2005 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2003 zurück. 7 Am 26.11.2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft das den Beteiligten bekannte Vorbringen des Klägers im Verfahren 14 K 6789/03. 8 In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Zwangsgeldandrohung aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. 9 Die Klägerin beantragt, 10 Ziffer I des Bescheides des Beklagten vom 11.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2003 aufzuheben, 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verfahren 14 K 6789/03. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Soweit die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Klage im Übrigen ist unbegründet. 16 Der mit Ziffer I des Bescheides vom 11.09.2003 angeordnete Benutzungszwang für einen 240-l-Restmüllbehälter ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Rechtsgrundlage für die Anordnung des Benutzungszwanges ist § 6 Abs. 2 Sätze 1-3 der Satzung über die Abfallentsorgung im Gebiet des Beklagten vom 12.12.2002 (Abfallsatzung - AS) i.V.m. § 7 Satz 4 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV). Danach haben Abfallerzeuger und -besitzer auf Grundstücken, die gewerblich genutzt werden, beseitigungspflichtige Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen, soweit bei ihnen Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrW-/AbfG anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 GewAbfV für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 11 Abs. 3 AS. Nach § 7 Satz 4 GewAbfV haben Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, Abfallbehälter des öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgers in angemessenem Umfang nach dessen Festlegungen, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen. 18 Die Voraussetzungen für die Anordnung des Benutzungszwanges liegen vor. Im Betrieb der Klägerin fallen Abfälle zur Beseitigung an. Dies folgt aus der Bestimmung des § 7 Satz 4 der GewAbfV, die eine widerlegliche Vermutung dafür begründet, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen - wie der Klägerin - zwangsläufig Abfälle zur Beseitigung anfallen, auch wenn sie die in der GewAbfV geregelten Anforderungen an die Getrennthaltung bestimmter Abfälle einhalten, 19 vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 C 25/03 -, NVwZ 2005, 693. 20 Diese Vermutung hat die Klägerin nicht widerlegt. Sie hat weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren behauptet, dass in ihrem Betrieb überhaupt kein Abfall zur Beseitigung anfällt. Im Verwaltungsverfahren hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass in ihrem Betrieb nur in geringem Umfang Restmüll anfalle, den sie problemlos auf dem Privatgrundstück ihres Geschäftsführers entsorgen könne. Ausweislich ihrer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Betriebsanweisung fällt Restmüll jedenfalls in Form von Straßenkehricht, Putzlumpen, Kugelschreibern, Textmarkern, Filzstiften und Hygieneartikeln an, die nach der Betriebsanweisung in einer betriebseigenen grauen Tonne mit grünem Deckel gesammelt werden. Darüber hinaus fallen nach den Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren noch Zigarettenkippen an, die zentral in einem Metallbehälter gesammelt wurden. Auch im gerichtlichen Verfahren hat die Kläger nicht behauptet, dass in ihrem Betrieb gar kein Restabfall anfällt. Ihre bereits im Verwaltungsverfahren vorgebrachte Behauptung, dass in ihrem Betrieb lediglich in geringem Umfang Restmüll anfalle, hat sie allerdings noch weitergehend eingeschränkt, dass Restmüll nur noch in Form von Zigarettenkippen anfalle. Dass nur noch Restmüll in Form von Zigarettenkippen anfällt, hat sie allerdings nur pauschal behauptet, ohne substanziiert dazu vorzutragen, warum die noch in der Betriebsanweisung genannten Abfälle zur Beseitigung nunmehr entweder nicht mehr entstehen oder wie diese einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt werden. So hat sie im gerichtlichen Verfahren keine Angaben dazu gemacht, wie der in ihrem Betrieb anfallende Straßenkehricht entsorgt wird. Hinsichtlich der Hygieneabfälle, Tampons und Binden hat sie lediglich vorgebracht, dass diese Abfälle in einem Behälter auf der Toilette gesammelt würden. Angaben zu deren Entsorgung hat sie ebenfalls nicht gemacht. Soweit sie vorgebracht hat, dass Putzlumpen verwertet würden, verkennt sie, dass eine ordnungsgemäße Verwertung von Putzlumpen aufgrund ihrer Verschmutzung ausgeschlossen ist. 21 Der von der Klägerin beantragten Beweiserhebung dazu, dass in ihrem Betrieb in nur geringem Umfang Restmüll anfällt, bedurfte es nicht. Die unter Beweis gestellte Tatsache war für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angeordneten Benutzungszwanges unerheblich. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass in ihrem Betrieb kein Abfall anfällt. Ungeachtet dessen war die Behauptung der Klägerin, dass in ihrem Betrieb Restmüll nur in Form von Zigarettenkippen anfällt aus den o.g. Gründen auch unschlüssig. Das gerichtliche Vorbringen der Klägerin enthält keine substanziierten Angaben dazu, warum die noch in der Betriebsanweisung bezeichneten Abfälle zur Beseitigung nunmehr entweder nicht mehr entstehen oder wie diese einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt werden. 22 Die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Benutzungszwang liegen nicht vor. Die Klägerin ist zur Eigenbeseitigung der bei ihr anfallenden beseiti- gungspflichtigen Abfälle nicht in der Lage. Sie verfügt über keine eigene Beseitigungsanlage (vgl. § 6 Abs. 2 AS). Ihr ist auch nicht zu gestatten, dass sie dem Beklagten den bei ihr anfallenden Restabfall durch Mitbenutzung der auf dem Privatgrundstück ihres Geschäftsführers befindlichen Restmülltonne überlässt. Die hierfür allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommende Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 2 AS erlaubt die gemeinsame Nutzung einer Restmülltonne durch private Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen nur, wenn das gewerblich genutzte Grundstück gleichzeitig auch zu Wohnzwecken genutzt wird. Dies ist hier nicht der Fall. Das in Rede stehende Betriebsgrundstück der Klägerin wird allein gewerblich genutzt. Die auf sog. gemischt genutzte Grundstücke beschränkte Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 3 Satz 2 AS ist mit höherrangigem Recht, insbesondere § 3 Abs. 7 GewAbfV vereinbar. Die bun- desgesetzliche Bestimmung des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG überlässt die nähere Ausgestaltung der abfallrechtlichen Überlassungspflicht der Regelung durch landesrechtliche Bestimmungen. Durch die Satzung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers kann deshalb bei entsprechender landesgesetzlicher Ermächtigung insbesondere bestimmt werden, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit dem Entsorgungsträger die überlassungspflichtigen Abfälle zu überlassen sind. Aufgrund § 9 Abs. 1 a LAbfG NRW i.V.m. § 9 Abs. 1 GO NRW ist der Beklagte ermächtigt, den Anschlusszwang an die öffentliche Abfallentsorgung grundstücksbezogen anzuordnen und damit zu bestimmen, dass Abfälle am Ort ihres Anfalls ihm zu überlassen sind. Von dieser Ermächtigung hat der Beklagte in nicht zu beanstandener Weise Gebrauch gemacht. Die Vorschrift des § 3 Abs. 7 GewAbfV bietet keinen Anhalt dafür, dass das den öffentlichen Entsorgungsträgern eingeräumte Satzungsermessen dahingehend eingeschränkt werden soll, dass Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen vom satzungsrechtlich bestimmten grundstücksbezogenen Anschluss- und Benutzungszwang auszunehmen sind, damit sie gewerbliche Abfälle gemeinsam mit Restabfall aus privaten Haushaltungen dem Entsorgungsträger überlassen können. Bereits der Wortlaut des § 3 Abs. 7 GewAbfV spricht dafür, dass die Möglichkeit zur gemeinsamen Nutzung einer Restmülltonne nur Erzeugern und Besitzern gewerblicher Siedlungsabfälle eingeräumt werden soll, die mit privaten Haushal- tungen auf einem Grundstück ansässig sind. § 3 Abs. 7 GewAbfV erlaubt es Erzeugern und Besitzern gewerblicher Siedlungsabfälle lediglich diese mit den bei ihnen angefallenen Abfällen aus privaten Haushaltungen" dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Diese Auslegung des § 3 Abs. 7 wird im Übrigen auch gestützt durch die Vollzugshinweise der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall zur GewAbfV, 23 vgl. deren Ziff. 1 zu § 3 Abs. 7 und Ziff. 2.3 zu § 7. 24 Die Verpflichtung zur Nutzung eines 240-l-Restmüllbehälters begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AS wird der Behälterbedarf für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert (EWG) wird ein Mindest-Gefäßvolumen von 7,5 l zur Verfügung gestellt (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AS). Unter Berücksichtigung des für diesen Herkunftsbereichs geltenden EWG von 0,5 erhalten Industrie- und Gewerbebetriebe ein Mindestvolumen von 3,75 l pro Beschäftigten und Woche zugeteilt (§ 11 Abs. 3 Satz 3 AS). 25 Der Beklagte hat das Mindestvolumen vorliegend auf der Grundlage der oben genannten Bestimmungen zutreffend berechnet. Er hat die Anzahl der Beschäftigten der Klägerin anlässlich des Ortstermins am 19.08.2003 auf mindestens 12 geschätzt und ihr - weil ein 180-l-Gefäß nicht zur Verfügung gestellt werden konnte - das nächst größere 240-l-Gefäß zur Nutzung zugewiesen. 26 Der Einwand der Klägerin, dass die in § 11 AS festgelegten Mindestbehältervolumen überdimensioniert und damit rechtswidrig seien, greift nicht durch. Ob die satzungsmäßig festgelegten Mindestbehältervolumen überdimensioniert sind, kann hier letztlich dahinstehen. Denn mit der Zuteilung eines 240-l-Gefäßes ist der Klägerin ein Behältervolumen zugewiesen, das weit unter dem satzungsmäßig bestimmten Mindestvolumen von 3,75 l pro Mitarbeiter und Woche liegt. Nach den Angaben der Klägerin im vorliegenden Verfahren sind in ihrem Betrieb nicht nur 12, sondern 27 Mitarbeiter beschäftigt. Mit dem 240-l-Gefäß ist ihr damit ein Behältervolumen von nur 2,2 l pro Beschäftigten und Woche zugeteilt. Dessen ungeachtet begegnen die in der AS des Beklagten geregelten Mindestbehältervolumen keinen rechtlichen Bedenken. Die satzungsrechtliche Festlegung eines nachvollziehbar festgelegten Mindestrestmüllvolumens ist gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 LAbfG NRW zulässig, 27 vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.11.1994 - 22 A 3036/93 -, NWVBl. 1995, 308. 28 Der Beklagte hat die Festlegung des Mindestvolumens für gewerbliche Betriebe hier schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Er hat sich orientiert an den Stellungnahmen und Erhebungen des Städte- und Gemeindebundes NRW, der Edelhoff Umweltservice GmbH & Co KG/Institut für Abfall- und Abwasserwirtschaft GmbH sowie des Bundesverbandes der deutschen Entsorgungswirtschaft. Diese gehen von einem Aufkommen gewerblicher Siedlungsabfälle zwischen 3 l und 25 l pro Beschäftigten und Woche aus. Die vom Beklagten satzungsmäßig festgelegten 3,75 l pro Beschäftigten und Woche bewegen sich am unteren Rand der von den o.g. Organisationen ermittelten Abfallmengen. Die Einwände des Klägerin gegen die Höhe des satzungsrechtlichen Mindestvolumens greifen nicht durch. Ihre Behauptung, dass in ihrem Betrieb in deutlich geringerem Umfang Abfall anfalle, vermag die Rechtmäßigkeit der auf allgemeinen Durchschnittswerten beruhenden Mindestbehältervolumen nicht in Zweifel zu ziehen. Dass ein Mitarbeiter eines Industriebetriebes sich nur 8 Stunden an seiner Arbeitsstelle aufhält, ist angemessen durch die Halbierung des für private Haushaltungen geltenden Mindestvolumens von 7,5 l pro Einwohner und Woche berücksichtigt. Der Hinweis der Klägerin auf das Urteil des VG Aachen vom 19.03.2004 (7 K 1282/01), das die Festlegung eines Mindestrestmüllvolumens von 7,5 l pro Grundstücksbewohner und Woche für unwirksam hält, vermag die Rechtmäßigkeit des hier streitigen Mindestvolumens ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Die Entscheidung des VG Aachen betraf das Mindestbehältervolumen für Restmüll aus privaten Haushaltungen und nicht das hier streitige Mindestvolumen für gewerbliche Siedlungsabfälle. Ein Verstoß gegen das in § 9 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz LAbfG NRW geregelte Anreizgebot zur Abfallvermeidung und - getrennthaltung drängt sich hier nicht auf, weil sich das Mindestvolumen von 3,75 l pro Woche und Mitarbeiter am untersten Rand der bereits o.g. Erhebungen des Städte- und Gemeindebundes NRW, der Edelhoff Umweltservice GmbH & Co KG/Institut für Abfall- und Abwasserwirtschaft GmbH sowie des Bundesverbandes der deutschen Entsorgungswirtschaft bewegt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 VwGO. Hierbei hat das Gericht die durch Aufhebung erledigte Zwangsgeldandrohung in entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO wegen Geringfügigkeit kostenmäßig nicht zu Lasten des Beklagten berücksichtigt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708. Nr. 11, 711 ZPO.