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Urteil

19 K 1932/05

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2005:1010.19K1932.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Der im Jahre 1961 geborene Kläger steht seit Oktober 1978 als Polizeivollzugsbeamter im Dienst des beklagten Landes. Nach Bestehen der II. Fachprüfung im September 1990 wurde er zuletzt unter dem 18.04.1995 zum Kriminalhauptkommissar befördert; er ist bei dem Polizeipräsidium Bonn eingesetzt. 3 Unter dem 05.11.1996 bzw. 24.03.2000 war der Kläger für den Zeitraum 14.03.1993 bis 31.05.1996 bzw. 01.06.1996 bis 31.05.1999 dienstlich beurteilt worden; diese dienstlichen Beurteilungen lauteten jeweils im Gesamturteil darauf, dass Leistung und Befähigung voll den Anforderungen entsprechen (3 Punkte). 4 Unter dem 16.10.2002 wurde der Kläger für den Beurteilungszeitraum 01.06.1999 bis 31.05.2002 wiederum dienstlich beurteilt; diese Beurteilung lautet ebenfalls auf das Ergebnis "Die Leistung und Befähigung des KHK Q. O. entsprechen voll den Anforderungen". Auf den Widerspruch des Klägers hob die Bezirksregierung Köln die durch das Polizeipräsidium Bonn erfolgte dienstliche Beurteilung vom 16.10.2002 auf, weil die Begründung des Gesamturteils fehlerhaft sei. 5 Unter dem 18.08.2004 wurde der Kläger für den vorgenannten Zeitraum erneut durch das Polizeipräsidium Bonn dienstlich beurteilt; diese Beurteilung lautete wiederum - abweichend vom Vorschlag des Erstbeurteilers -: "Die Leistung und Befähigung des KHK Q. O. entsprechen voll den Anforderungen." 6 Als "Begründung gem. 9.2 BRL Pol" ist folgendes vermerkt: 7 "In der Beurteilerbesprechung wurden Leistung und Befähigung aller Angehörigen der Vergleichsgruppe bewertet und untereinander verglichen. Hierbei wurden auch das Rangdienstalter, die ausgeübte Funktion, die Verantwortungs-/Entscheidungskompetenz und das Mitwirken an wesentlichen Entscheidungen berücksichtigt. Die Anlegung eines strengen Maßstabs und der Quervergleich mit den anderen Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe führten zu einer abgestuften Bewertung." 8 Als "Begründung gem. 8.1 BRL Pol" ist der dienstlichen Beurteilung folgender Text beigefügt: 9 "KHK O. ist seit 1995 Angehöriger der Vergleichsgruppe A 11. Seit 9/1998 war er ausschließlich als Sachbearbeiter im KK 32 (Fahndung/K- Wache) tätig und hat keine Führungsverantwortung. Diese Stelle ist mit A 11 bewertet. 10 Er ist auch anderen polizeilichen Aufgaben als Sachbearbeiter in der Kriminalitätsbekämpfung gewachsen. Die positive Erfüllung dieses Anforderungsprofils allein führt nicht zu einem positiveren Leistungsbild als bisher und entspricht damit nur voll den Anforderungen, da im Quervergleich dieser Vergleichsgruppe andere Kandidaten in besonders schwieriger und verantwortungsvollerer Sachbearbeitung in der Kriminalitätsbekämpfung ebenfalls positive, teils noch bessere Leistungen erbracht haben und höher bewertete Stellen inne haben und damit die Anforderungen übertreffen. Andere Kandidaten der Vergleichsgruppe haben zusätzlich auch Führungsfunktionen in verantwortlicher Position übernommen und damit leistungsmäßig weitere positive Zeichen gesetzt, welches auf KHK O. nicht zutrifft. Eine besonders herausragende und über das Anforderungsprofil der ausgeübten Funktion hinausgehende Verwendung oder Spezialisierung konnte nicht festgestellt werden. 11 Die Anlegung eines strengen Maßstabs und der Quervergleich mit den anderen Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe führten trotz zunehmender Lebens- und Diensterfahrung, zu einer abgestuften Bewertung und zu keinem besseren Gesamtergebnis als bei den vorangegangenen Beurteilungen." 12 Gegen diese dienstliche Beurteilung legte der Kläger am 12.10.2004 Widerspruch ein, in dem er die Auffassung vertrat, dass die Begründung dafür, dass er zum dritten Mal im statusrechtlichen Amt eines Kriminalhauptkommissars der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit "3 Punkten" beurteilt worden sei, defizitär sei. Bei der Beurteilung seiner Lebens- und Diensterfahrung müsse eine Gesamtschau sämtlicher drei Beurteilungszeiträume stattfinden, so dass seine wesentliche Führungsfunktion als Fahndungstruppführer sowie als kommissarischer Leiter in der Unterabteilung Staatsschutz in vorangegangenen Beurteilungszeiträumen zu seinen Gunsten und damit leistungssteigernd habe gewertet werden müssen; durch die isolierte Betrachtungsweise nur eines Beurteilungszeitraums werde seine hohe Verwendungsbreite verzerrend und fehlerhaft dargestellt. Soweit das Polizeipräsidium Bonn auf andere Beamte mit höher bewerteten Dienstposten hinweise, nehme dies nicht in hinreichender Weise seine persönliche Lebens- und Diensterfahrung in den Blick. 13 Die Bezirksregierung Köln wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.2005 als unbegründet zurück: Die dienstliche Beurteilung beziehe sich grundsätzlich nur auf die im jeweiligen Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen; soweit der allein maßgebende Endbeurteiler dem Vorschlag des Erstbeurteilers nicht gefolgt sei, sei zu berücksichtigen, dass bereits der Leiter GS dem Vorschlag des Erstbeurteilers entgegengetreten sei. Die Begründung gemäß Ziff. 8.1 Abs. 2 BRL Pol sei ausreichend; diese müsse auch nicht sämtliche Beurteilungszeiträume in den Blick nehmen. 14 Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Darüber hinaus ist er der Ansicht, dass die dienstliche Beurteilung inhaltlich unschlüssig sei, soweit der Endbeurteiler vom Vorschlag des Erstbeurteilers abgewichen sei; insbesondere habe sich der Endbeurteiler nicht nur auf die Anlegung eines strengen Maßstabs und den Quervergleich beschränken dürfen, sondern habe sich mit dem Beurteilungsvorschlag auseinandersetzen müssen. Auf die verschiedenen Vermerke der Vorgesetzten des Erstbeurteilers dürfe es nicht ankommen. Die Entscheidung des Endbeurteilers sei auch deshalb fragwürdig, weil es bereits vorab Gespräche auf Unterabteilungsebene gegeben habe, bei denen eine bestimme Reihenfolge festgelegt worden sei. Diese ergebe sich deutlich aus einem Schreiben des Leiters ZKB an den Leiter GS vom 21.06.2002. Soweit auf Richtsätze Bezug genommen werde, seien diese nur Anhaltspunkte und dürften nicht eine zutreffende Gesamtnote verhindern. 15 Der Kläger beantragt, 16 das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 03.03.2005 zu verurteilen, die für ihn erstellte dienstliche Beurteilung des Polizeipräsidiums Bonn vom 18.08.2004 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Beurteilungszeitraum 01.06.1999 bis 31.05.2002 erneut dienstlich zu beurteilen. 17 Das beklagte Land beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Es tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und weist darauf hin, dass die Begründung für die Beurteilung mit "3 Punkten" zum dritten Mal im Statusamt eines Kriminalhauptkommissars der Besoldungsgruppe A 11 BBesO ausreichend sei; es komme lediglich auf den streitigen Beurteilungszeitraum an, so dass zurückliegende Tätigkeiten nicht positiv berücksichtigt werden könnten. Maßgebend sei zudem die Zusammensetzung der Vergleichsgruppe. 20 Soweit der Endbeurteiler vom Vorschlag des Erstbeurteilers abgewichen sei, sei dessen Begründung mit dem Hinweis auf den Quervergleich hinreichend; der Endbeurteiler habe sich dabei auch auf das Votum des Leiters GS stützen dürfen. Maßgebend seien die Beurteilerkonferenzen vom 11.06.2002, anlässlich derer auch die - später schriftlich fixierte - Darstellung des Leiters GS vom 14.06.2002 besprochen worden sei sowie vom 17.08.2004. 21 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Polizeipräsidiums Bonn ergänzend Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe 23 Die Klage, über die Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden kann, ist zulässig, a-ber unbegründet. 24 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass er für den Beurteilungszeitraum 01.06.1999 bis zum 31.05.2002 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilt wird; die angegriffene dienstliche Beurteilung des Polizeipräsidiums Bonn vom 18.08.2004 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 03.03.2005 sind rechtmäßig. 25 Rechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist § 104 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.05.1981 - GV NRW S. 234 - mit nachfolgenden Änderungen) - LBG -. Danach dienen Beurteilungen dem Zweck, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten festzustellen; diese sollen unter anderem unabhängig von konkreten Anlässen in regelmäßige Abständen in sog. Regelbeurteilungen dienstlich beurteilt werden. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung sollen nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherren vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat; 26 vgl. BVerfG., Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 06.08.2002 - 2 BvR 2357/00 -, ZBR 2003, 31; Beschluss vom 29.05.2002 - 2 BvR 723/99 -, DÖD 2003, 82; BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, BayVBl. 2003, 533 = ZBR 2003, 359 = NVwZ 2003, 1398. 27 Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist von dem Gericht auch zu prüfen, ob diese mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen und ob sie eingehalten wurden. 28 Gemessen an diesen Maßstäben sind rechtliche Fehler der über den Kläger erstellten Regelbeurteilung vom 18.08.2004 nicht festzustellen. 29 Die vom Polizeipräsidium Bonn für die dienstliche Beurteilung angewandten "Beurteilungsrichtlinien" (Runderlass des Innenministeriums vom 25.01.1996 - MBl. NRW S. 278 - mit nachfolgenden Änderungen - im Folgenden: BRL Pol) halten sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 104 Abs. 1 LBG und stehen auch im Übrigen mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang; 30 OVG NRW, Beschluss vom 13.12.1999 - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266. 31 Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist die über den Kläger erstellte dienstliche Beurteilung nicht zu beanstanden; insbesondere hat das Polizeipräsidium Bonn nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. 32 Die dienstliche Beurteilung vom 18.08.2004 ist von dem Polizeipräsidenten Bonn als dem zuständigen Dienstvorgesetzten unter Verwendung des in der Anlage 1 der Beurteilungsrichtlinien eingeführten Vordrucks abgegeben worden. 33 Die dienstliche Beurteilung beruht auf dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers (vgl. Ziff. 9.1 BRL) und ist innerhalb eines geordneten, den Beurteilungsrichtlinien entsprechenden Verfahrens erstellt worden. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Erstbeurteilers im Verlaufe des Verfahrens - etwa durch die Vorrundenbesprechungen und die Beurteilerkonferenz - beeinträchtigt wurden. 34 Soweit der Kläger auf ein Schreiben des Leiters ZKB - 3034 - vom 21.06.2002 verweist, erschließt sich hieraus bzw. aus dem dort geschilderten Ablauf von Vorgesprächen schon nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Endbeurteiler - oder ggf. weitere Vorgesetzte des Erstbeurteilers in einer dem Endbeurteiler zuzurechnenden Weise 35 vgl. zur Einbindung von Vorgesetzten des Erstbeurteilers im Rahmen des Beurteilungsverfahrens: OVG NRW, Urteil vom 13.12.1999 - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266; zur Zurechnung des Verhaltens von Vorgesetzten des Erstbeurteilers: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18.06.2002 - 1 K 5335/00 - - 36 in unzulässiger Weise auf die Unabhängigkeit der Erstbeurteiler Einfluss genommen hätte. Es bedarf keiner weiteren Aufklärung, wie die Schilderung zu verstehen ist, dass sich sämtliche Erstbeurteiler einvernehmlich auf sog. Rangreihenfolgen verständigt hätten. Der maßgebende Endbeurteiler ist an eine solche Rangreihenfolge nicht gebunden, sondern kann davon unter Beachtung der für ihn geltenden Beurteilungskriterien (Ziff. 9.2 BRL Pol) davon abweichen. 37 Anders für den Fall, dass der Endbeurteiler im Vorfeld der Beurteilung in Absprache mit den Erstbeurteilern ein internes Ranking erstellt: OVG NRW, Beschluss vom 16.04.2002 - 1 B 1469/01 - IÖD 2002, 208 = RiA 2003, 256. 38 Im Übrigen hat sich die Erstbeurteilerin des Klägers vorliegend nicht an möglichen Vorgaben des Endbeurteilers oder der für diesen handelnden Vorgesetzten orientiert, sondern hat ihren Beurteilungsvorschlag mit "4 Punkten" dem Endbeurteiler auf dem Dienstweg zugeleitet. 39 Wenn der Kläger rügt, dass dem Beurteilungsvorschlag der Erstbeurteilerin Vermerke weiterer Vorgesetzter beigefügt waren bzw. abweichende Stellungnahmen der Vorgesetzten in der Beurteilerkonferenz besprochen wurden, ist dies nicht verfahrensfehlerhaft; einer solchen Verfahrensweise stehen weder die Beurteilungsrichtlinien noch die bei der dienstlichen Beurteilung von Beamten zu beachtenden Rechtsvorschriften entgegen. Es entspricht vielmehr dem Sinn der Richtlinien, wenn der weitere Vorgesetzte auf diese Weise dem Endbeurteiler seine Meinung zu dem Beurteilungsvorschlag und zur Beurteilung des Beamten deutlich macht und damit die Entscheidungsgrundlage für die abschließende Beurteilung verbreitert. In Nr. 9.1 BRL Pol ist die Einbeziehung der weiteren Vorgesetzten des zu Beurteilenden ausdrücklich vorgesehen. Im Zusammenhang mit der Weiterleitung des Beurteilungsvorschlages auf dem Dienstwege heißt es dort, dass die Vorgesetzten der Erstbeurteiler den Vorschlag mit ihren Vorgesetzten erörtern. Dies ist, wie in den Richtlinien im Weiteren angesprochen, vor allem deshalb sinnvoll, um eine gleichmäßige Beurteilung auch im Vergleich mit anderen Beamten der Vergleichsgruppe zu fördern, die der jeweilige Erstbeurteiler nicht einzuschätzen vermag, über deren Leistungen sich jedoch die übergeordneten Vorgesetzten ein Bild machen können; 40 OVG NRW, Urteil vom 13.02.2001 - 6 A 2966/00 -, NWVBl. 2002, 351. 41 Die Abweichung des Gesamturteils des Polizeipräsidenten als Endbeurteiler von dem Beurteilungsvorschlag der Erstbeurteilerin ist auch hinreichend begründet. Der - im Tatbestand wiedergegebene - Hinweis auf die Vergleichsgruppe und den erforderlichen Quervergleich macht ausreichend deutlich, auf welche Weise und aufgrund welcher Erwägungen der Endbeurteiler dem Beurteilungsvorschlag nicht gefolgt ist; auch das zu den Gerichtsakten gereichte Protokoll über die maßgebende Beurteilerbesprechung am 11.06.2002 erläutert dies ergänzend. Dies stellt insgesamt eine ausreichende Begründung im Sinne der Beurteilungsrichtlinien dar. 42 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.12.1999 - 6 A 3593/98 - und vom 13.02.2001 - 6 A 2966/00 - jeweils a.a.O.. 43 Die Herabsetzung ist danach erkennbar nicht wegen einer anderen Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils erfolgt, sondern beruht auf übergreifenden Erwägungen; 44 vgl. zur Maßstabsbildung zur Sicherstellung einer einheitlichen Beurteilungspraxis: BVerwG, Beschluss vom 19.08.2004 - 2 B 44.04 - . 45 Im Vordergrund standen die Vereinheitlichung des Beurteilungsmaßstabes, die Beachtung der Notenverteilung innerhalb der Vergleichsgruppe und die Berücksichtigung der in den Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen Richtsätze. Dagegen und insbesondere die unterbliebene Neubewertung der von dem Erstbeurteiler vergebenen Einzelmerkmale ist rechtlich nichts einzuwenden. 46 Es ist auch nicht erkennbar, dass der Endbeurteiler sich schematisch von der Einhaltung der Richtsätze oder der sog. Verweildauer im statusrechtlichen Amt 47 vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 13.02.2001 - 6 A 2966/00 - a.a.O. und Beschluss vom 02.04.2003 - 6 B 268/03 - (n.v.), 48 die in der Begründung u.a. angeführt ist, hätte leiten lassen; gerade das o.g. Protokoll belegt eindeutig die ausführliche Diskussion und den daraus erkennbaren Abwägungsprozess. 49 Entgegen der Auffassung des Klägers ist die angegriffene dienstliche Beurteilung nicht wegen eines etwaigen Verstoßes gegen Nr. 8. 1 BRL Pol rechtswidrig. 50 Gemäß Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol ist der Umstand, dass sich Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt haben, im Gesamturteil im Einzelnen (Hervorhebung durch das Gericht) zu begründen. Dazu heißt es in dem vom Innenministerium des Beklagten herausgegebenen Anleitungsbuch für die Anwendung der Beurteilungsrichtlinien auf S. 119 u.a. : "... Die Begründung ist von der/dem Schlusszeichnenden vorzunehmen, wenn jemand zum dritten Mal in einer Vergleichsgruppe desselben statusrechtlichen Amtes beurteilt wird, ...und in der anstehenden Beurteilung ein Gesamturteil vorgesehen ist, das ... weder im Vergleich zur letzten noch im Vergleich zur vorletzten Beurteilung eine Verbesserung darstellt. Die Begründung ist daher insbesondere erforderlich, wenn die Leistungen in einem statusrechtlichen Amt trotz zunehmender Lebens- und Diensterfahrung konstant mit demselben Gesamturteil bewertet werden, denn dann haben sich Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv ausgewirkt. Die Begründung soll dem Beurteilenden in diesen Fällen aufzeigen, warum (Hervorhebung durch das Gericht) im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe trotz zunehmender Lebens- und Diensterfahrung kein positiveres Ergebnis erzielt wurde....". 51 Vgl. nunmehr: OVG NRW, Urteil vom 07.06.2005 - 6 A 3355/03 -, IÖD 2005, 268 52 Diese Regeln sind - nach Kenntnis des Gerichts und worüber zwischen den Beteiligten auch kein Streit besteht - inzwischen allgemein gültige Beurteilungspraxis geworden. 53 Die Vergabe des Gesamturteils "3 Punkte" bedurfte hiernach der Begründung nach Nr. 8.1 BRL Pol, weil der Kläger in beiden ihm zuvor erteilten dienstlichen Beurteilungen vom 05.11.1996 und 24.03.2000 im Statusamt eines Kriminalhauptkommissars der Besoldungsgruppe A 11 BBesO im Gesamturteil ebenfalls jeweils "3 Punkte" erhalten hatte. 54 Die nunmehr neugefasste dienstliche Beurteilung vom 18.08.2004 entspricht - anders als die im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens aufgehobene dienstliche Beurteilung für den nämlichen Beurteilungszeitraum vom 16.10.2002 - dem Begründungserfordernis der Nr. 8.1 BRL Pol, weil dieser Begründung eindeutig zu entnehmen ist, weshalb sich das zunehmende Dienst- und Lebensalter des Klägers aus Sicht des Endbeurteilers nicht notensteigernd ausgewirkt hat. Hiernach sei der Kläger zwar den polizeilichen Aufgaben als Sachbearbeiter in der Kriminalitätsbekämpfung gewachsen; dennoch habe dies nicht zu einer Verbesserung des Gesamturteils geführt, weil der Kläger einer sehr leistungsstarken Vergleichsgruppe - Polizeivollzugsbeamte der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit besonders schwieriger und verantwortungsvollerer Sachbearbeitung in der Kriminalitätsbekämpfung oder in Führungsfunktionen - angehört und eine Vielzahl dieser Beamten noch wesentlich bessere Leistungen im Beurteilungszeitraum erbracht haben, so dass ihm unter Beachtung des vorgegebenen strengen Maßstabes (vgl. die in Nr. 8.2.2 BRL Pol maßgeblichen Richtsätze für 4 Punkte - und 5 Punkte-Beurteilungen) nur das Gesamturteil von "3 Punkten" zuerkannt werden konnte. Diese Begründung ist für das Gericht nachvollziehbar und damit auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere kann der Kläger diesen Erläuterungen entnehmen, an welchen Gründen es im Einzelnen liegt, dass seine wachsende Lebens- und Diensterfahrung sich bei ihm anders als im Regelfall nicht positiv auf sein Leistungsbild ausgewirkt hat; 55 vgl. zu diesen Anforderungen: OVG NRW, Urteil vom 07.06.2005, a.a.O.. 56 Entgegen der Auffassung des Klägers sind für die Begründung gemäß Ziff. 8.1 BRL Pol nicht auch Leistungen und Kompetenzen in den Blick zu nehmen, die er in den beiden vorangegangenen Beurteilungszeiträumen gezeigt hat. Eine Berücksichtigung dieser Umstände kann lediglich in Bezug auf die - nunmehr gewachsene - Lebens- und Diensterfahrung als solche stattfinden; für die vorliegend streitige dienstliche Beurteilung hat der Polizeipräsident Bonn als Endbeurteiler nur die vorliegend maßgebende zum Stichtag "31.05.2002" aktuelle Vergleichsgruppe (Beamte der Besoldungsgruppe A 11 BBesO - II. Säule) zugrunde zu legen. Die dienstliche Beurteilung hat die fachliche Leistung des Beamten in Bezug auf sein Statusamt und im Vergleich zu den amtsgleichen anderen Beamten seiner Laufbahn objektiv darzustellen 57 vgl. OVG NRW, Urteile vom 20.11.2002 - 6 A 5645/00 -, DÖD 2003, 139, vom 19.12.1991 - 12 A 1169/89 - (juris) und vom 02.11.1994 - 12 A 1455/92 - (n.v.). 58 und sich auf eine Bewertung im jeweiligen Beurteilungszeitraum zu beschränken. 59 Das Gesamturteil von "3 Punkten" ist plausibel; es steht in keinem Wertungswiderspruch zu den vom Endbeurteiler ebenfalls mit dem Hinweis auf das Ergebnis des Leistungsvergleichs innerhalb der Vergleichsgruppe abgesenkten und mit "3 Punkten" abweichend vom Vorschlag der Erstbeurteilerin bewerteten Hauptmerkmalen "Leistungsverhalten" und "Leistungsergebnis". Diese Bewertung der Hauptmerkmale "Leistungsverhalten" und "Leistungsergebnis" sowie des Gesamturteils ist nach Nr. 9.2 BRL ist ausreichend begründet und für das Gericht insgesamt nachvollziehbar. 60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 61