Urteil
25 K 8739/04
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2005:1004.25K8739.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages ab- wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages ab- wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten um Anwaltskosten eines Widerspruchsverfahrens in Höhe von 190,24 EUR. Der Kläger erhielt unter dem 05. November 2004 eine Mahnung der Stadtkasse des Beklagten in Höhe von 350,00 EUR zuzüglich einer Mahngebühr von 9,00 EUR. In dem Feld Art der Forderung" hieß es: Verwaltungsgebühren" sowie Ungeneh- migte Wohnnutzung in I.--- Straße 00 . Zugrunde lag eine baurechtliche Ordnungsverfügung vom 08. September 2004, mit der u.a. eine Verwaltungsgebühr von 350,00 EUR festgesetzt worden war. Dieser Bescheid wurde dem Kläger jedoch - unstreitig - nie zugestellt. Der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers, der zum damaligen Zeitpunkt kein Mandat des Klägers hatte, sondern lediglich dessen Ver- mieter, den Eigentümer des Grundstücks I.--- Straße 00, gegenüber dem Be- klagten vertrat, hatte die Ordnungsverfügung erhalten und den Beklagten mit Schrei- ben vom 13. September 2004 auf seine fehlende Bevollmächtigung und die damit fehlgeschlagene Zustellung der Verfügung hingewiesen. Eine Zustellung untermittel- bar an den Kläger unterblieb auch in der Folgezeit. Die bereits erfolgte Mitteilung der Gebührenforderung an die Stadtkasse wurde jedoch nicht storniert. Mit Schreiben vom 15. November 2004 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Vorlage einer Vollmacht vom selben Tage Widerspruch gegen die Mahnung ein. Zur Begründung machte er geltend, wegen der fehlgeschlagenen Zu- stellung der Ordnungsverfügung fehle es an einer Rechtsgrundlage für die Mahnung. Nach telefonischer Zusicherung, dass die Gebühr abgesetzt werde - dies wurde we- nig später schriftlich bestätigt und auch die Mahngebühr aufgehoben - beantragte der Kläger, gemäß § 80 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 VwVfG die Zuziehung eines Bevollmäch- tigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären und ihm 190,24 EUR Anwaltsge- bühren zu erstatten, ausgehend von einem Gegenstandswert von 359,00 EUR. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09. Dezember 2004 zurück und gab die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Kläger auf: Der Wider- spruch sei unzulässig, weil eine Mahnung kein Verwaltungsakt sei, sondern als schlichtes Verwaltungshandeln nur auf eine - nach Auffassung der Behörde - bereits bestehende Zahlungsverpflichtung hinweise. Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Da er erstmalig durch die Mahnung von der Gebührenforderung erfahren habe, stelle sich diese ihm gegenüber als Verwaltungsakt dar. Der Widerspruch sei deshalb der rich- tige Rechtsbehelf gewesen. Im Übrigen sei Eile geboten gewesen, weil er als Unter- nehmer mit großen Außenständen damals mit seiner Hausbank über eine Erhöhung des Kontokorrentkredits verhandelt habe. Es habe die Gefahr bestanden, dass die Bank von Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten erfahre und dann jede weitere Kreditierung bzw. Erhöhung des Kredits ablehne. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Dezember 2004 zu verpflich- ten, Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 190,24 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 13. Dezember 2004 festzusetzen und an ihn aus- zugleichen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ent- scheiden, weil die Beteiligten darauf verzichtet haben. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 80 VwVfG. Die ent- gegenstehenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in sei- nen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Widerspruch gegen die Mahnung vom 05. November 2004 war nicht statthaft, weil die Mahnung nicht als Verwaltungsakt anzu- sehen ist. Der Beklagte hat den Kläger lediglich zur Zahlung auf eine - vermeintlich, nämlich nach der damaligen Auffassung des Beklagten - bestehende Gebühren- schuld aufgefordert. Einer solchen Zahlungsaufforderung fehlt es am Regelungscha- rakter. Sie ist selbst nicht darauf gerichtet, unmittelbar eine Rechtsfolge zu bewirken, und kann deshalb nicht mit dem Widerspruch angegriffen werden. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass es wegen der fehlgeschlagenen Zustellung der zugrunde lie- genden Ordnungsverfügung für die Mahnung keine rechtliche Grundlage gab. Die Mahnung konnte und sollte nach Wortlaut und Bedeutung einen Gebührenbescheid nicht ersetzen. Allerdings richtete sich der Widerspruch sinngemäß nicht allein gegen die Mahnung als solche, sondern daneben auch gegen die festgesetzte Mahngebühr in Höhe von 9,00 EUR. Anders als der Mahnung selbst kommt der Festsetzung der Mahngebühr der Charakter eines Verwaltungsakts zu. Insoweit war der Widerspruch statthaft. Dennoch kann der Kläger auch nach dem geringeren Gegenstandswert von 9,00 EUR keine Erstattung von Anwaltskosten beanspruchen. Denn die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren sind gemäß § 80 Abs. 2 VwVfG nicht in jedem Fall erstattungsfähig, sondern nur, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. § 80 Abs. 2 VwVfG entspricht § 162 Satz 2 VwGO, so dass die zu diesen Vorschriften in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze angewendet werden können. Danach ist die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Vorverfahren anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, rechtsunkundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Betreffenden nach seiner Vorbildung, Erfahrung und sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen. Vgl. Eyermann, VwGO, 11. Aufl. § 162 Rz. 13; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 162 Rz. 18; jeweils mit weiterem Nachweis. Diese Voraussetzungen sind hier, auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Maßstabes, nicht gegeben. Für den Kläger war es ausreichend - wie dann durch den Bevollmächtigten geschehen -, den Beklagten telefonisch und/oder schriftlich darauf hinzuweisen, dass ihm bisher kein Bescheid betreffend die in der Mahnung aufgeführten Verwaltungsgebühren" zugegangen war. Es handelte sich dabei um einen rechtlich wie tatsächlich einfach gelagerten, schnell zu klärenden Sachverhalt, den auch eine rechtsunkundige Partei, erst recht der aufgrund seiner unternehmerischenTätigkeit mit Zahlungsvorgängen vertraute Kläger, überblicken konnte. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts hierfür stand dem Kläger selbstverständlich frei, war jedoch nicht notwendig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.