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Urteil

10 K 5130/04

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2005:0928.10K5130.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Unter dem 10.09.1999 beantragte der am 30.04.1961 in K. Q. /L. geborene Kläger, der seit 1969 in H. /N. wohnt, bei dem Bundesverwaltungsamt die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. 3 Seine deutsche Staatsangehörigkeit leitete der Kläger von seinem am 01.08.1931 in N1. (H1. )/V. geborenen Vater K1. I. her, der am 14.05.1944 in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden sei. Die Eltern des Klägers haben am 02.07.1953 geheiratet. 4 Der Kläger gab weiter an, er sei seit dem 07.05.1998 russischer Staatsangehöriger. Er legte unter anderem einen für ihn seitens des russischen Konsulats in N. unter dem 17.03.1999 ausgestellten Pass der Russischen Föderation vor. In dem Pass war zunächst der Vermerk "registriert zur ständigen Wohnsitznahme", später ist der handschriftliche Vermerk angebracht worden "Art. 18 § g Nr. 548"; beide Vermerke sind unterzeichnet und mit dem Siegel des russischen Konsulats in N. versehen. Weiterhin legte der Kläger in Ablichtung und Übersetzung vor eine unter dem 07.05.1998 ausgestellte Registerkarte für russische Staatsbürger, die ständigen Wohnsitz im Ausland haben, die mit dem zuletzt genannten Vermerk versehen ist. Die Konsularabteilung der Botschaft der Russischen Föderation in N. teilte dem Kläger unter dem 23.05.2002 mit, es sei den russischen Konsularbehörden verboten, Bescheinigungen über den Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit auszustellen, das einzige Dokument, das die russische Staatsangehörigkeit des Klägers bescheinige, sei der Reisepass vom 17.03.1999. Weiterhin legte der Kläger vor eine Aufenthaltserlaubnis der Republik N. vom 28.07.1999 sowie eine Bescheinigung des Departements für Informationstechnologien der Republik N. , Hauptverwaltung der Bevölkerungserfassung, vom 22.04.2002, in dem dem Kläger als Staatsbürger der Russischen Föderation bescheinigt wird, dass ihm am 28.07.1999 eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden ist und er in H. wohnhaft ist. 5 Mit Schreiben vom 19.03.2004 teilte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger mit, es beabsichtige den Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises abzulehnen, weil nicht habe festgestellt werden können, dass der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Mangels Leistung eines Vorschusses auf die für die Ablehnung entstehende Gebühr seitens des Klägers ist der von dem Bundesverwaltungsamt bereits entworfene Ablehnungsbescheid nicht versandt worden. In dem Bescheidentwurf war ausgeführt, es könne schon nicht festgestellt werden, dass der Vater des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe, jedenfalls aber habe der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit dadurch verloren, dass er die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation durch Registrierung erworben habe. 6 Der Kläger hat am 10.07.2004 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er sei als Bewohner der völkerrechtlich nicht erkannten Republik U. gehalten gewesen, bei der russischen Besatzungsmacht einen Pass zu beantragen. Dies habe nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geführt, im übrigen sei er moldawischer Staatsangehöriger. 7 Der Kläger beantragt, 8 festzustellen, dass der Kläger deutscher Staatsangehöriger ist. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. Zwar geht sie nunmehr auch davon aus, dass der Vater des Klägers am 14.05.1944 in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden ist, sie tritt gleichwohl dem Feststellungsbegehren des Klägers entgegen, weil nach ihrer Ansicht der Kläger seine deutsche Staatsangehörigkeit durch Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit verloren hat. 11 Zum weiteren Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakten 10 K 3312/04 und die in beiden Verfahren seitens des Bundesverwaltungsamtes vorgelegten Verwaltungsvorgänge. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 13 Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig, insbesondere sind die Voraussetzungen des § 43 VwGO gegeben - 14 vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.1985 - 1 C 12.84 -, Buchholz 130 Nr. 5 zu § 25 RuStAG; Urteil vom 23.02.1993 - 1 C 16.87 -, NVwZ 1993, 781 -. 15 Die Klage ist indes unbegründet, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger - noch - deutscher Staatsangehöriger ist. 16 Allerdings ist davon auszugehen, dass der Kläger gemäß § 4 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13.07.1913 (RGBl. I S. 583) - früher: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2005 (BGBl. I S. 721) - StAG - in der im Zeitpunkt seiner Geburt geltenden Fassung nach seinem Vater die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, weil der Vater K1. I. des Klägers am 14.05.1944 in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden ist und nach den vorliegenden Personenstandsurkunden kein Zweifel ersichtlich ist, dass der Kläger das eheliche Kind seines Vaters ist, wovon im übrigen nunmehr auch das Bundesverwaltungsamt ausgeht. 17 Diese deutsche Staatsangehörigkeit hat der Kläger indes gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung am 07.05.1998 dadurch verloren, dass er auf Antrag die russische Staatsangehörigkeit erworben hat. 18 § 25 Abs. 1 RuStAG setzt voraus, dass eine ausländische Staatsangehörigkeit wirksam erworben wird. Des weiteren muss der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag erfolgen. Dies ist einmal dahingehend abzugrenzen, dass der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht ohne zutun des Betroffenen etwa aufgrund einer gesetzlichen Regelung (zum Beispiel Geburt oder Eheschließung) oder von Amts wegen erfolgen darf. Im übrigen erfordert das Tatbestandsmerkmal eines "Antrages" im Sinne des § 25 Abs. 1 RuStAG keinen förmlichen Einbürgerungsantrag. Als Antrag im Sinne der Bestimmung ist vielmehr jede freie Willensbetätigung anzusehen, die auf den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit gerichtet sowie geeignet und ursächlich für diesen Erwerb ist - 19 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.04.1994 - 25 A 59/93 -, StAZ 1994, 317 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.06.2003 - 13 S 1181/01 -; Makarov/von Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Stand Juni 1998, Rand-Nr. 28 ff. zu § 25 RuStAG; Marx in Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Stand Dezember 2004, Rand-Nrn. 34 ff. zu § 25 StAG -. 20 Demgemäss ist als Erwerb einer Staatsangehörigkeit auf Antrag im Sinne von § 25 Abs. 1 RuStAG auch die in den Nachfolgestaaten der früheren Sowjetunion geschaffenen Verfahren zum erleichterten Erwerb der jeweiligen Staatsangehörigkeit - 21 vgl. hierzu Hecker, Staatsangehörigkeit in den Republiken vor, während und nach Bestehen der Sowjetunion, Teil 2, StAZ 2000, 129 (141) -, 22 wie sie etwa in Russland durch das in Artikel 18 des Gesetzes der russischen Föderation über die Staatsbürgerschaft vom 28.11.1991 - 23 abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 30.04.2000 - 24 geregelte Registrierungsverfahren eingeführt worden war, anzusehen - 25 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.02.2002 - 19 A 4586/01 -; VG Köln, Urteil vom 26.09.2001 - 10 K 10470/98 -; Urteil vom 13.04.2005 - 10 K 1576/04 -. 26 Der Kläger besitzt die russische Staatsangehörigkeit. Dies ergibt sich nicht nur aus der Angabe in seinem Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises vom 10.09.1999, sie wird vor allem belegt durch den ihm seitens der russischen Botschaft in N. ausgestellten Reisepass der Russischen Föderation vom 17.03.1999 und den Hinweis der Botschaft in ihrer Mitteilung vom 23.05.2002 an den Kläger auf diese Beweiswirkung des russischen Passes des Klägers, was übereinstimmt mit der Regelung in Artikel 10 des Gesetzes der Russischen Föderation über die Staatsangehörigkeit vom 31.05.2002 - 27 abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, a.a.O, Stand: 24.04.2005 - 28 bzw. mit Artikel 10 des Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation vom 28.11.1991. 29 Weiterhin wird der Besitz der russischen Staatsangehörigkeit seitens des Klägers bestätigt durch die Tatsache, dass ihm als Staatsbürger der Russischen Föderation durch die zuständige Behörde der Republik N. unter dem 28.07.1999 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. 30 Im übrigen geht die Kammer hinsichtlich der Frage eines wirksamen Erwerbs der russischen Staatsangehörigkeit durch den Kläger davon aus, dass es nicht vorrangig darauf ankommen kann, ob deutsche Stellen oder Gerichte aufgrund ihres Verständnisses und ihrer Auslegung ausländischer staatsangehörigkeitsrechtlicher Regelungen zu dem Ergebnis kommen, dass die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates wirksam erworben sei. Vielmehr ist - sofern entsprechende Äußerungen oder Handlungen der zuständigen Stellen im Zusammenhang mit der dortigen Staatsangehörigkeit vorhanden sind - ausschlaggebend, ob die ausländischen Behörden die betreffende Person als ihren Staatsangehörigen ansehen, jedenfalls dann, wenn die betreffende Person die mit der entsprechenden Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte auch für sich in Anspruch nimmt. Ob dieser Ansatz ausnahmsweise dann einer Abweichung bedarf, wenn einerseits offensichtlich ist, dass ein Staatsangehörigkeitserwerb nicht stattgefunden haben kann und andererseits der Betroffene gegen seinen Willen als Staatsangehöriger des anderen Staates im Anspruch genommen wird, bedarf keiner weiteren Vertiefung, weil diese Situation im Falle des Klägers offensichtlich nicht gegeben ist, denn er betrachtet sich selbst als russischen Staatsangehörigen und wird von der für ihn zuständigen Stelle, nämlich der Botschaft der Russischen Föderation in N. - 31 vgl. Art. 31 des russischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 31.05.2002 bzw. Art. 36 des russischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 28.11.1991 - 32 als russischer Staatsangehöriger angesehen. 33 Da die Voraussetzungen für einen Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit seitens des Klägers in den Artikeln 13 bis 17 des russischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 28.11.1991 offensichtlich nicht gegeben waren, kann der Kläger die russische Staatsangehörigkeit nur gemäß Artikel 18 Abs. d (g) erworben haben, wofür auch die Vermerke seitens der russischen Botschaft in N. im Reisepass des Klägers und der für den Kläger unter dem 07.05.1998 ausgestellten Registerkarte für russische Staatsbürger sprechen. Nach dieser Bestimmung erwarben die Staatsbürgerschaft im Registrierungsverfahren Bürger des ehemaligen Union des sozialistischen Sowjetrepubliken, die auf den Gebieten derjenigen Staaten wohnen, welche zum Bestand der ehemaligen UdSSR gehört haben, sowie solche Bürger, die nach dem 06.02.1992 auf das Territorium der russischen Föderation gekommen waren, vorausgesetzt, dass sie bis zum 31.12.2000 ihren Wunsch erklären, die Staatsangehörigkeit der russischen Föderation zu erwerben. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung war es für den Kläger mithin möglich, die russische Staatsangehörigkeit durch Registrierung zu erwerben, weil er Bürger der ehemaligen Union der sozialistischen Sowjetrepubliken war und auf dem Gebiet eines Staates, nämlich N. , wohnte, welches zum Bestand der ehemaligen UdSSR gehört hat. Ob eine Registrierung davon abhängig war, dass der Betroffene staatenlos war - 34 vgl. in diesem Sinne Levits, Staatsangehörigkeitsrecht Russlands, StAZ 1992, 171 (173) -, 35 kann letztlich dahinstehen. 36 Es spricht nämlich alles dafür, dass der Kläger neben der russischen Staatsangehörigkeit die moldawische Staatsangehörigkeit nicht besitzt, weil ihm seitens der zuständigen moldawischen Behörden eine Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer ausgestellt worden ist, wofür kein Raum wäre, wäre der Kläger moldawischer Staatsangehöriger, und der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit der Botschaft Russlands in N. offenkundig unbekannt war. Selbst wenn mithin die Voraussetzungen für eine Registrierung des Klägers nicht gegeben sein sollten, wird der Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit durch Registrierung jedenfalls von der zuständigen russischen Stelle als wirksam angesehen, weshalb hiervon auch für dieses Verfahren auszugehen ist. 37 Der so durch Registrierung erfolgte Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit seitens des Klägers ist auch auf seinen Antrag erfolgt. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger insoweit einen ausdrücklich auf Registrierung gerichteten Antrag bei der Botschaft Russlands in N. gestellt hat, jedenfalls ist die unstreitig seitens des Klägers erfolgte Beantragung eines russischen Passes von der Botschaft als Antrag auf Registrierung und den damit verbundenen Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit verstanden worden. Dies liegt auch nahe, da ein Reisepass der Russischen Föderation dem Kläger nur erteilt werden konnte, wenn er die russische Staatsangehörigkeit besaß. Es spricht auch nichts dafür, dass der Kläger insoweit andere Vorstellungen gehabt hat, denn es entspricht gerade dem laienhaften Sprachgebrauch und der laienhaften Vorstellung, dass mit dem Erhalt oder der Abgabe des Passes eines bestimmten Staates der Erwerb oder Verlust der entsprechenden Staatsangehörigkeit verbunden ist. Gerade auf diesem Hintergrund ist auch nicht vorstellbar, dass der Kläger ernsthaft angenommen haben könnte, er könne zwar einen Pass der Russischen Föderation erhalten, dies sei aber nicht mit dem Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit verbunden. Der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragten Beweisaufnahme bedurfte es daher nicht. 38 Damit aber beruhte der Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit durch den Kläger auf seinem Willensentschluss und seinem Antrag an die Botschaft der Russischen Föderation in N. . Es liegt mithin der Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit auf Antrag im Sinne des § 25 RuStAG in der Fassung im Zeitpunkt des Erwerbs der russischen Staatsangehörigkeit durch den Kläger vor, so dass der Kläger damit seine deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat. Dem steht schließlich nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger in dem Gebiet lebt, in dem sich am 23.06.1990 die sogenannte "Moldawische Republik von U. " proklamiert hat - 39 vgl. hierzu im einzelnen EGMR, Urteil vom 08.07.2004 - 48787/99 (Ilascu u. a./N. und Russland) -, NJW 2005, 1849 -. 40 Der Kläger hat in keiner Weise vorgetragen, inwieweit sich dies auf seinen Entschluss, zumindest einen Pass bei der russischen Botschaft in N. zu beantragen, ausgewirkt hat. Angesichts der Tatsache, dass es seinem Bruder, dem Kläger in dem Verfahren 10 K 3312/04, ohne weiteres möglich war, moldawische Ausweispapiere zu erlangen, obwohl er ebenso wie der Kläger in H. wohnhaft ist, ist auch nicht ersichtlich, dass dies dem Kläger in diesem Verfahren nicht hätte möglich sein können. Dass es sich bei der Botschaft der Russischen Föderation in N. nicht um eine russische Besatzungsbehörde handelt, bedarf dabei keiner weiteren Ausführung. Es kommt hinzu, dass von einem erzwungenen und damit nicht auf einem Antrag im Sinne des § 25 Abs. 1 RuStAG beruhenden Staatsangehörigkeitserwerb erst dann auszugehen ist, wenn der Betroffene die fremde Staatsangehörigkeit zum Erwerb der Vermeidung einer unmittelbaren Gefahr für Leib oder Leben erwirbt - 41 vgl. VG Köln, Urteil vom 26.09.2001 - 10 K 10470/98 -; Makarov/von Mangoldt, a.a.O., Rand-Nr. 35 zu § 25 RuStAG -. 42 Solche Umstände sind von dem Kläger konkret nicht einmal angedeutet worden. Schließlich ist in Bezug auf § 25 Abs. 1 StAG nicht relevant, ob der Kläger die Folgen des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit, nämlich den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, kannte - 43 vgl. Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Auflage, Rand-Nr. 10 zu § 25 StAG m.w.N. -. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO 45 Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO. 46