Urteil
2 K 8082/04
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2005:0920.2K8082.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. T a t b e s t a n d: Unter dem 25.08.2003 beantragte der Kläger einen Bauvorbescheid zur Errich- tung von drei Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnung auf dem Grundstück Gemar- kung V. , Flur 00, Flurstück 000, T. Weg 00 bis 00 in F. . Das Grundstück schließt sich nordöstlich an die Bebauung der Ortschaft M. an. Es ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Die Beigeladene zu 2) hatte Anfang der 1980er Jahre den Flächennutzungsplan speziell für das Grundstück des Klägers von Fläche für den Gemeinbedarf in Wohnbaufläche geän- dert. Ab der Grundstücksgrenze weiter nach Nordosten ist die Darstellung einer Flä- che für den Gemeinbedarf erhalten geblieben. Am Ende der Fläche für den Gemein- bedarf, etwa 140 m vom Grundstück des Klägers entfernt, befindet sich der Schieß- stand eines Schützenvereins mit angeschlossenem Vereinsheim. Dem Vater des Klägers war nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers seinerzeit eine Bau- genehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Stallungen erteilt worden. Die Baugenehmigung ist nicht ausgenutzt worden. Die am Baugenehmigungsverfahren beteiligten Behörden einschließlich der Beigela- denen zu 2) und des Staatlichen Umweltamtes Köln erhoben keine Bedenken gegen das Vorhaben des Klägers. Mit Bescheid vom 24.03.2004 lehnte der Beklagte nach Anhörung des Klägers die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides ab. Das im Außenbereich zu verwirk- lichende Vorhaben würde einen unerwünschten Vorgang der Zersiedlung darstellen und damit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des Ortsteils M. wider- sprechen. Außerdem sei das Schützenheim gegen heranrückende Wohnbebauung zu schützen. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, eine Ausuferung der Bebau- ung in den Außenbereich sei nicht zu befürchten, weil nach Verwirklichung seines Vorhabens die Darstellung des Flächennutzungsplans Nachahmern entgegengehal- ten werden könne. Der Abstand von 140 m zum Schießstand sei ausreichend, um Beeinträchtigungen der Wohnbebauung auszuschließen. Im übrigen existiere bereits Wohnbebauung in wesentlich größerer Nähe zum Schießstand. Die Beigeladene zu 1) wies den Widerspruch mit Bescheid vom 12.10.2004, zu- gestellt am 13.10.2004, zurück. Der Kläger hat am Montag, dem 15.11.2004, Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein früheres Vorbringen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24.03.2004 und des Widerspruchsbescheides der Beigelade- nen zu 1) vom 12.10.2004 zu verpflichten, dem Kläger einen Bauvorbescheid für die Errichtung von drei Wohnhäusern mit Einliegerwohnung auf dem Grundstück Gemarkung V. , Flur 00, Flurstück 000, T. Weg 00 bis 00 in F. gemäß Antrag vom 25.08.2003 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich im wesentlichen auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Be- scheide. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Ver- waltungsvorgänge des Beklagten und der Beigeladenen zu 1) Bezug genom- men. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Er- teilung des beantragten Bauvorbescheides, denn seinem Vorhaben stehen öffentlich- rechtliche Vorschriften entgegen (§ 71 und § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Das Vorhaben des Klägers verstößt gegen § 35 Absätze 2 und 3 BauGB; denn es liegt im Außenbereich und ist unstreitig nicht privilegiert im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB. Es ist weder nach § 34 BauGB als Innenbereichsvorhaben zu beurteilen noch ist für den fraglichen Bereich bisher ein Bebauungsplan in Kraft getreten. Auch dies ist un- streitig. Die von dem Kläger vorgesehene Bebauung würde die bestehenden Bebauung in den Außenbereich fortsetzen und damit - solange dies ohne wirksame Bauleitplanung geschieht - einen unerwünschten Vorgang der Zersiedelung darstellen. Der Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid vom 24.03.2004 (4. Absatz auf Seite 2) hierzu das Erforderliche gesagt. Das Gericht nimmt auf diese Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (Vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Vorverfahren und im gerichtlichen Verfahren ist ergänzend auszuführen: Der Kläger versucht eine negative Vorbildwirkung, die von seinem Vorhaben ausgehen könnte, dadurch zu vermeiden, dass er das Vorhaben so groß gestaltet, dass es die nach seiner Auffassung möglichen Folgevorhaben bereits mit umfasst. Dieses Vorgehen kann die planungsrechtlich gebotene Beurteilung der Zulässigkeit einer Außenbereichsbebauung nicht beeinflussen. Rechtlich ist die Zulässigkeit der drei vorgesehenen Einfamilienhäuser jeweils getrennt zu prüfen. Das erste, an die bestehende Bebauung unmittelbar anschließende Haus hat somit bereits in den beiden anderen vom Kläger geplanten Häusern zwei Nachfolgevorhaben, die nach der Errichtung des ersten Hauses jeweils mit der gleichen Begründung ebenfalls zugelassen werden müssten. Entsprechendes gilt für weitere Bauwünsche Dritter in nordöstlicher Richtung. Die im Flächennutzungsplan dargestellte Grenze der Wohnbaufläche stellt keine wirksame Grenze für die ungeplante Ausdehnung bebauter Bereiche in den Außenbereich dar. Darstellungen des Flächennutzungsplan sind nicht geeignet, zum Innenbereich gehörende Baulücken an dessen Rand oder dem Außenbereich zugehörende Baulücken zu begrenzen. Im Hinblick auf (auch nach Auffassung des Klägers hier nicht gegebene) Baulücken am Rande des Innenbereichs, die zum Innenbereich gehören, gilt zunächst, dass der im Zusammenhang bebaute Ortsteil grundsätzlich mit dem letzten bebauten Grundstück (mit dem letzten Gebäude) en- det. Grundlage und Ausgangspunkt der für eine darüber hinausgehende Grenze erforderlichen wertenden und bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie außerdem topographische Verhältnisse, wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen). So kann auch eine Straße oder ein Weg nach den Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben. Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht - wie dies allerdings der Regel entspricht - am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind. Vgl. zusammenfassend BVerwG, U. v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 -, NVwZ 1991, 879; VGH Mannheim, U. v. 07.05.1993 - 8 S 2096/92 -, BRS 55, Nr. 75. Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung am Rande des Innenbereichs können somit ausschließlich die äußerlich erkennbaren, mit dem Auge wahrnehmbaren Gegebenheiten bilden. Vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 -, ZfBR 1991, 126, und B. v. 18.06.1997 - 4 B 238.96 -, ZfBR 1997, 324. Mindestens die gleichen Abgrenzungskriterien gelten für Baulücken im Außenbereich. Der Darstellung des Flächennutzungsplans kommt auch hier über seine negative Wirkung in § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB hinaus im Rahmen der übrigen Belange des Absatzes 3 keine Bedeutung zu. Die auszuschließende Vorbildwirkung für andere Vorhaben kann auch im Rahmen des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB nur anhand äußerlich sichtbarer Kriterien beurteilt werden, zu denen die Grenzen der Darstellungen im Flächennutzungsplan nicht zählen. Andernfalls würde durch die Darstellung einer Baufläche im Flächennutzungsplan eine Abrundung vorhandener Ortsteile oder Splittersiedlungen ermöglicht. Hierfür hat der Gesetzgeber jedoch mit den Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 und § 35 Abs. 6 BauGB ein besonderes Instrumentarium zur Verfügung gestellt. Ob das Vorhaben des Klägers trotz der positiven Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes Köln gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu Gunsten des Betreibers des benachbarten Schießplatzes verstößt, lässt die Kammer offen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht erstattet werden, denn sie haben keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt.