Urteil
27 K 203/04
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2005:0829.27K203.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger steht als Berufsoldat im Range eines Oberstleutnants im Dienst der Beklagten. Am 09. April 2002 meldete er der Beklagten den Verlust eines ihm dienstlich zur Verfügung gestellten Laptops (IBM Think Pad). Hierzu gab er in seiner Verlustmeldung und in seiner dienstlichen Vernehmung zum Sachverhalt Folgendes an: Er sei am 04. April 2002 nach einem deutsch-französischen Treffen bei der DGA (Delegation generale pour l'armement) in Paris mit dem Thalys gegen 16.55 Uhr von Paris nach Köln zurückgefahren. Er habe im Großraumwagen seine Reisetasche, sein ziviles Jackett und den Laptop in der Gepäckablage über seinem Sitz deponiert. In der Sitzreihe neben ihm - getrennt durch den Mittelgang - hätten zwei mitreisende Beamte des BWB gesessen, die ebenfalls an der Besprechung teilgenommen hatten. Sein Gepäck habe zwar nicht direkt im Blickfeld, aber damit sehr wohl im Wahrnehmungsbereich eines der beiden Beamten gelegen. Während der Fahrt habe er eine Zeitlang geschlafen und seinen Sitzplatz zweimal kurz verlassen, um einmal die Toilette und beim anderen Mal Oberstleutnant M. im Nachbarwagen aufzusuchen. Kurz vor dem Aussteigen in Köln habe er nur noch seine Reisetasche in der Gepäckablage vorgefunden. Weder er noch die mitreisenden Beamten des BWB hätten den Diebstahl der übrigen Gegenstände bemerkt. 3 Nach vorhergehender Anhörung forderte die Beklagte den Kläger durch Leistungsbescheid vom 14. Oktober 2002 auf, den Schadensbetrag für den abhanden gekommenen Laptop in Höhe von 991,02 EUR (Wiederbeschaffungswert des Laptops abzüglich 40 % Wertminderung) zu ersetzen. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger habe seine Dienstpflicht schuldhaft verletzt, weil er es unterlassen habe, den alleine in seiner Obhut befindlichen Laptop während der Bahnreise durch geeignete Vorkehrungen vor Diebstahl und unbefugte Entwendung zu sichern. Diese Vorkehrungen hätte er sowohl bei dem zweimaligen Verlassen des Sitzplatzes als auch für den Fall des Einschlafens auf dem Sitzplatz treffen müssen, weil der Laptop bekanntermaßen besonders diebstahlgefährdet sei und deshalb besonderer Aufsicht bedürfe. Durch sein Verhalten habe er grob fahrlässig gegen die ihm bekannten Sicherheitsbestimmungen im Umgang mit IT-Material der ZDv 54/100, Kap. 4 und Punkt 5 und 9 der Zehn Regeln zur IT-Sicherheit am Arbeitsplatz" verstoßen und sei demzufolge verpflichtet, den Schaden durch den Verlust des bundeswehreigenen Laptops zu ersetzen. 4 Mit seiner hiergegen eingelegten Beschwerde machte der Kläger geltend, sein Verhalten könne nicht als grob fahrlässig gewertet werden. In den Fällen, in denen er seinen Sitzplatz verlassen habe, sei der Laptop aus seiner Sicht nicht unbeaufsichtigt geblieben, weil die mitreisenden Beamten in unmittelbarer Nähe gesessen hätten. Falls - was nicht auszuschließen sei - der Laptop in der Zeit entwendet worden sei, in der er geschlafen habe, könne ihm ebenfalls kein fahrlässiges Verhalten unterstellt werden. Er sei gegen seinen Willen vom Schlaf überrascht worden. Infolge des plötzlichen Ein- nickens habe er Vorkehrungen zur Sicherung des Laptops vor dem Einschlafen nicht mehr treffen können. Er habe aber davon ausgehen können, dass seine bloße Anwesenheit Dritte von einem Diebstahlsversuch abhalten werde. 5 Diese Beschwerde wies die Beklagte mit Beschwerdebescheid vom 12. November 2002 im Wesentlichen unter Hinweis auf die Gründe des Ausgangsbescheides zurück. 6 Der Kläger hat am 12. Dezember 2002 unter Wiederholung seines Vorbringens Klage erhoben. Ergänzend trägt er vor: Auch das Truppendienstgericht Nord habe in seinem stattgebenden Beschluss vom 03. Februar 2003 (N 1 BLc /02) über die weitere Beschwerde des Klägers gegen den ihn in diesem Zusammenhang verhängten Verweis festgestellt, dass den Kläger bezüglich der Entwendung des Laptops nur leichte Fahrlässigkeit treffe. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Leistungsbescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2002 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 12. November 2002 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. 12 Der Rechtsstreit ist durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 06. Januar 2004 an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Köln verwiesen worden. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). 16 Rechtsgrundlage des angefochtenen Leistungsbescheids ist § 24 Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz -SG-. Hiernach hat ein Soldat, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus zu entstehenden Schaden zu ersetzen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn der Kläger hat seine Dienstpflichten grob fahrlässig verletzt, indem er den von der Beklagten geltend gemachten Schaden dadurch verursacht hat, dass er den ihm dienstlich anvertrauten Laptop während der Bahnfahrt am 04. April 2002 von Paris nach Köln ohne geeignete Sicherheitsvorkehrungen im Großraumwagen in der Gepäckablage seines Sitzplatzes deponiert hat, obwohl er seinen Sitzplatz zweimal verlassen hat und er eine Zeitlang auf seinem Sitzplatz eingeschlafen ist. 17 Zum einen hat er durch sein Verhalten gegen die Sicherheitsbestimmungen im Umgang mit IT-Material verstoßen, über die der Kläger als IT-Benutzer ausdrücklich belehrt worden ist. Gemäß ZDv 54/100 Kapitel 4 sind nämlich tragbare Kleinrechner (Laptop, Notebooks) insbesondere beim Einsatz außerhalb der Dienststelle vor Diebstahl und unbefugtem Benutzen zuschützen. Grundsätzlich ist ein unbewachtes/unbeaufsichtigtes Zurücklassen der Kleinrechner verboten. Darüber hinaus ist nach den für jeden IT-Arbeitsplatz der Beklagten geltenden 10 Regeln zur IT-Sicherheit am Arbeitsplatz", die auch für tragbares IT-Gerät gelten, der Soldat u. a. verpflichtet, IT-Gerät vor Beschädigung, Verlust und Diebstahl zu schützen (Nr. 5); tragbares IT-Gerät ist besonders beim Einsatz außerhalb der Dienststelle vor Diebstahl und unbefugter Benutzung zu schützen (Nr. 9). Der Kläger war demzufolge verpflichtet, den dienstlich anvertrauten Laptop so zu verwahren bzw. zu sichern, dass er unter normalen Umständen nicht gestohlen werden konnte. Es kann hier unentschieden bleiben, ob die Aufbewahrung des Laptops in der frei zugänglichen Gepäckablage eines Großraumwagens unmittelbar am Durchgang auch im Falle der Anwesenheit des Klägers am Sitzplatz überhaupt ein geeigneter Aufbewahrungsort war. Jedenfalls hat der Kläger die ihm obliegende Pflicht dadurch verletzt, dass er den Laptop während seiner zweimaligen Abwesenheit vom Sitzplatz und für den Fall des Einschlafens während der Bahnreise nicht durch geeignete Vorkehrungen bzw. Verwahrung vor Diebstahl und unbefugte Verwendung gesichert hat. 18 Zum anderen hat der Kläger, indem er den Verlust des Laptops unter Missachtung der Sicherheitsvorschriften verursacht hat, die allgemeine Pflicht jedes Soldaten, im Eigentum seines Dienstherrn stehende Gegenstände pfleglich zu behandeln und nicht zu beschädigen, verletzt. 19 Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 1986 - 1 A 851/84 -, NZWehrR 1986, S. 171 ff.. 20 Die Beklagte hat das Verhalten des Klägers auch fehlerfrei als grob fahrlässig bewertet. Der Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit ist dann gerechtfertigt, wenn der Soldat im konkreten Einzelfall die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt und dasjenige nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. 21 Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 17. September 1964 - II C 147.61 -, BVerwGE 19, S. 243 (248); BGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - IV ZR 321/95 - NJW 1997, 1012 (1013). 22 Im Gegensatz zum rein objektiven Maßstab bei einfacher Fahrlässigkeit sind bei grober Fahrlässigkeit auch subjektive Umstände zu berücksichtigen. Es kommt also nicht nur darauf an, was von einem durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwartet werden konnte, ob also die Gefahr erkennbar und der Erfolg vorhersehbar und vermeidbar war, sondern auch darauf, ob der Schädigende nach seinen individuellen Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte. 23 Gemessen an diesen Vorgaben hat der Kläger grob fahrlässig gehandelt. Dadurch, dass er den Laptop unbeaufsichtigt in der frei zugänglichen Gepäckablage des Großraumwagens liegen ließ, als er sich zweimal kurzfristig vom Sitzplatz entfernte, um die Toilette und einen Kameraden im Nachbarwagen aufzusuchen, und als er während der Bahnreise geschlafen hat, verletzte er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße und ermöglichte damit grob fahrlässig das Abhandenkommen des Laptops. Bei dem Laptop, der einen Anschaffungswert von über 1.600,00 Euro hatte, handelt es sich um einen Gegenstand von erheblichem Wert. Überdies sind gerade Laptops besonders diebstahlgefährdet, da sie von vielen begehrt und von Dieben und Hehlern leicht absetzbar sind. Anders als für das Reisegepäck mit normalen Inhalt ist daher die Gepäckablage in einem Großraumwagen der Bahn - auch in der 1. Klasse - ohne weitere Sicherungsvorkehrungen bei Abwesenheit vom Sitzplatz oder während des Schlafens kein sicherer Aufbewahrungsort für einen erheblichen Wertgegenstand wie den Laptop. Bei diesen Gelegenheiten ist es auch zur Tageszeit jederzeit möglich, dort den Laptop sozusagen im Vorbeigehen zu entwenden. Dies gilt besondere während des Aus- und Einsteigens, wenn sich viele Reisende mit Gepäckstücken durch den Waggon bewegen und damit die Aufmerksamkeit abgelenkt wird. Dies gilt um so mehr, weil der Laptop aufgrund seiner Form und seiner Größe, auch wenn er in einer üblicherweise verwandten Laptoptasche aufbewahrt wird, für jeden ohne weiteres erkennbar ist, und deshalb einen besonderen Anreiz für Diebe bietet. Angesichts dieser Umstände war es grob leichtfertig, dass der Kläger sich auf die bloße Anwesenheit der mitreisenden Beamten in der benachbarten Sitzreihe verlassen hat und dies als genügende Aufsicht" für seinen Laptop betrachtet hat. Vielmehr hätte er beispielsweise den Laptop während des Gangs zur Toilette und während der Besprechung mit einem Kameraden im Nachbarwagen sowie vor dem Einschlafen den mitreisenden Beamten zur (vorübergehenden) Aufbewahrung übergeben müssen oder den Laptop bei Verlassen des Sitzplatzes mit sich führen und vor dem Einschlafen auf seinem Sitzplatz sichern müssen. Sonstige in der Person des Klägers liegende Gründe, die geeignet wären, ihn vom Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit zu entlasten, sind nicht erkennbar und vorgetragen. Soweit der Kläger geltend macht, für die Zeit des Schlafens könne ihm kein Schuldvorwurf gemacht werden, weil er ungewollt vom Schlaf überrascht worden sei, kann dies am subjektiven erheblichen Sorgfaltsverstoß des Klägers nichts ändern. Denn auch für diese Situation musste der Kläger angesichts des Wertes des Laptops und möglicherweise wegen der darauf gespeicherten Daten, besondere Vorkehrungen vor einer unbefugten Entwendung treffen. Bei einer längeren Bahnreise zudem nach einem Arbeitstag musste er nämlich damit rechnen, dass er möglicherweise plötzlich ermüdet und aufgrund der monotonen Zuggeräusche einschläft. Er hat grob fahrlässig gehandelt, weil er diese nach der Lebenserfahrung naheliegende Möglichkeit außer Acht gelassen hat. 24 Konkrete Bedenken gegen die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch ansonsten nicht ersichtlich. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 26