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Urteil

18 K 5732/04.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2005:0823.18K5732.04A.00
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Tenor

Der Bescheid vom 14.07.2004 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 14.07.2004 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 in Bagdad geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Am 09.02.2001 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 05.03.2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (seit dem 01.01.2005 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden Bundesamt) den Asylantrag des Klägers ab, stellte aber fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. Die Feststellung hinsichtlich der Voraussetzungen des § 51 AuslG wurde am 24.03.2001 bestandskräftig. Am 01.06.2004 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG mit der Begründung ein, die Voraussetzungen für die Anerkennungsentscheidung lägen nicht mehr vor, da das Regime von Saddam Hussein beseitigt worden sei. Nach Anhörung widerrief das Bundesamt mit Bescheid vom 14.07.2004 die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Ziffer 1 des Bescheides) und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen (Ziffer 2 des Bescheides). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein nicht mehr mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen. Der Kläger hat rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten der umfangreichen Begründung wird auf den Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 05.08.2004 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, 1. den Widerrufsbescheid vom 14.07.2004 aufzuheben, 2. sinngemäß, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG 1990) vorliegen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage des angefochtenen Widerrufsbescheides ist § 73 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG 2005) in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30.07.2004 (Zuwanderungsgesetz) zum 01.01.2005 geltenden Fassung. § 73 AsylVfG 2005 ist gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG bei der vorliegenden Entscheidung anzuwenden; eine Übergangsregelung hat der Gesetzgeber nicht geschaffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 - 1 C 29.03 - zitiert nach Juris. Mit Inkrafttreten von Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 ist das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) in Geltung gesetzt worden; das bisherige Ausländergesetz vom 09.07.1990 ist gleichzeitig außer Kraft getreten. Verbote der Abschiebung politisch Verfolgter werden nunmehr in § 60 Abs. 1 AufenthG, Abschiebungshindernisse in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG geregelt. Die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) findet sich in § 60a AufenthG. Übergangsvorschriften für anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren enthält das Zuwanderungsgesetz nicht, so dass es mit Inkrafttreten in diesen Verfahren anzuwenden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 - 1 C 29.03 - a.a.O. Bei der Anwendung des § 73 AsylVfG in der durch das Zuwanderungsgesetz geänderten Fassung ist ebenso die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) zu berücksichtigen, die am 30.09.2004 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und nach ihrem Art. 39 am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft getreten ist. Die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufsbescheides maßgebliche Rechtslage hat sich demnach gegenüber der noch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Widerrufsbescheiden betreffend irakische Flüchtlinge, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2004 - 1 C 22.03 - NVwZ 2005, 89-90, zugrundeliegenden Rechtslage entscheidungserheblich verändert. Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 für einen Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 vorliegen, sind im Falle des Klägers nicht erfüllt. Die Frage, wann eine entscheidungserhebliche Veränderung der politischen Verhältnisse im Herkunftsstaat im Sinne von § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 angenommen werden kann, ist in Übereinstimmung mit der so genannten Wegfall-der- Umstände-Klausel in Art. 1 C (5) der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zu beurteilen, die nunmehr wörtlich von Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) der Qualifikationsrichtlinie übernommen worden ist. Die Feststellung des Wegfalls der Verfolgungsgefahr setzt daher einen grundlegenden, stabilen und dauerhaften Charakter der Veränderungen voraus und ist nicht nur spiegelbildlich zur Anerkennung auf den Wegfall der ursprünglich die Verfolgung begründenden Umstände beschränkt. Vgl. hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 10.06.2005 - 18 K 4074/04.A - Juris = www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/index.html. Angesichts der hochgradig instabilen Lage im Irak kann von einer dauerhaften und stabilen Änderung der politischen Verhältnisse in diesem Sinne gegenwärtig nicht ausgegangen werden. Der Sturz des Regimes von Saddam Hussein alleine reicht für eine solche Annahme nicht aus. Dies gilt für den gesamten Irak. Vgl. auch hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 10.06.2005 a.a.O. Bei der Anwendung des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 ist darüber hinaus entsprechend Art. 1 C (5) GFK und Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) der Qualifikationsrichtlinie erforderlich, dass der Flüchtling es aufgrund des Wegfalls der Umstände nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Die Berücksichtigung dieser Schutzklausel im Rahmen des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 ist auch bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist im Wege gemeinschaftskonformer Auslegung gefordert. Vgl. Urteil der Kammer vom 10.06.2005 a.a.O. Anerkannten Flüchtlingen irakischer Staatsangehörigkeit ist aufgrund der gegenwärtigen Situation im Irak eine Rückkehr unzumutbar im Sinne dieser Schutzklausel, da schon ihre physische Sicherheit im Falle einer Rückkehr nicht gewährleistet ist. Sie können es daher ablehnen, den Schutz ihres Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen. Vgl. Urteil der Kammer vom 10.06.2005 a.a.O. Es bedurfte keiner Entscheidung, ob die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 vorliegend verletzt ist und der Kläger sich darauf berufen könnte. Verneinend BVerfG, Beschluss vom 23.07.2004 - 2 BvR 1056/04 - zitiert nach www.asyl.net/Magazin/1; BVerwG, Urteil vom 27.06.1997 - 9 B 280.97 - a.a.O. Der angefochtene Widerrufsbescheid erweist sich indes auch deshalb als rechtswidrig, weil er unter Verstoß gegen § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 als gebundene Entscheidung ergangen ist. § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 ist auf Grund des § 77 Abs. 1 AsylVfG und mangels einer hiervon abweichenden Übergangsvorschrift im Zuwanderungsgesetz auch auf solche Widerrufsverfahren anwendbar, in denen das Bundesamt vor dem 01.01.2005 über den Widerruf entschieden hat, diese Entscheidung aber noch nicht bestandskräftig geworden, sondern im Zeitpunkt der Rechtsänderung noch rechtshängig gewesen ist. In so genannten Altfällen ist eine entsprechende Anwendung des § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 in der Art geboten, dass nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der positiven Statusentscheidung ein Widerruf nur noch im Wege der Ermessensentscheidung möglich ist. Dies folgt unter Berücksichtigung der integrationspolitischen Zielsetzungen daraus, dass Kern der Neuregelung in § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 ist, eine Verbindung zwischen der Aufenthaltsposition des Asylberechtigten und den Möglichkeiten einer Widerrufsentscheidung herzustellen. Vgl. hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 10.06.2005 a.a.O. Hier sind seit der Unanfechtbarkeit der anerkennenden Entscheidung betreffend den Kläger mehr als drei Jahre vergangen; ein Widerruf könnte deshalb wegen der bereits eingetretenen Verfestigung der Aufenthaltsposition des Klägers gemäß § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG 2005 nur noch nach Ermessen als Einzelfallentscheidung erfolgen. Hierauf kann sich der Kläger auch berufen, da die Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 nicht lediglich im öffentlichen Interesse besteht, sondern auch den Interessen des Asylberechtigten dient. Vgl. Urteil der Kammer vom 10.06.2005 a.a.O. Aus der Rechtswidrigkeit von Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides folgt, dass die unter Ziffer 2 getroffenen Feststellungen zu dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG 1990 gegenstandslos sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 1 C 17.01 -, BVerwGE 116, 326, 331. Über den insoweit auch nur als solchen zu verstehenden Hilfsantrag des Klägers zu § 53 AuslG, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 a.a.O., S. 332, musste hier folglich ebenfalls nicht entschieden werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.