Urteil
3 K 6958/02
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2005:0822.3K6958.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 20.06.2002, 22.07.2002 und 15.12.2004 verpflichtet, an den Kläger 4530,48 EUR netto nebst Zinsen aus 500,00 EUR für die Zeit vom 01.10.2004 bis zum 28.04.2005, aus 577,92 EUR ab dem 29.04.2005, aus 3008,00 EUR für die Zeit vom 22.03.2005 bis zum 03.07.2005 sowie aus 3952,56 EUR ab dem 04.07.2005 jeweils in Höhe von 5 % über dem Basiszins- satz zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger erhält als Richter am Finanzgericht Bezüge nach der Besoldungsgruppe R 02 und ist für seine vier in den Jahren 1991, 1993, 1996 und 1998 geborenen Kin- der kindergeldberechtigt. 3 Im Dezember 1999 beantragte der Kläger die Nachzahlung des Familienzu- schlages für das dritte und vierte Kind. Er vertrat die Auffassung, dass die vorge- nommene Nachzahlung nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 - entspreche. 4 Mit Bescheid vom 09.02.2000 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Hiergegen er- hob der Kläger mit Schreiben vom 15.02.2000 Widerspruch. Mit Schreiben vom 09.10.2000 teilte der Beklagte dem Kläger mit, die Zahlung des erhöhten Familien- zuschlages werde unter den Vorbehalt der verfassungsgerichtlichen Überprüfung gestellt. Zur Wahrung des Anspruchs bedürfe es keiner gesonderten Antragstellung oder der Einlegung eines Rechtsmittels. 5 Unter dem 27.03.2002 beantragte der Kläger für 2002 die Nachzahlung des Fa- milienzuschlages für das dritte und vierte Kind. Mit Bescheid vom 20.06.2002 lehnte der Beklagte den Antrag, bezogen auf das Jahr 2002, ab. Der Widerspruch des Klä- gers vom 25.06.2002 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2002 zurückge- wiesen. 6 Der Kläger hat am 13.08.2002 Klage in dem Verfahren 3 K 6958/02 erhoben, in der er das Zurückbleiben der gesetzlich festgelegten Besoldung hinter der vom Bun- desverfassungsgericht vorgeschriebenen Besoldung rügt. 7 Mit Bescheid vom 15.12.2004 teilte der Beklagte dem Kläger mit, für den Zeit- raum nach dem 31.12.1998 habe er Familienzuschläge ab dem dritten Kind unter dem Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Nachprüfung erhalten. Dieser Vorbehalt werde nunmehr aufgehoben und die Familienzuschlagszahlungen für dritte und wei- tere Kinder für die Zeit ab dem 01.01.1999 für endgültig erklärt. 8 Über den Widerspruch des Klägers vom 20.12.2004 hat der Beklagte nicht ent- schieden. Am 22.03.2005 hatte der Kläger Untätigkeitsklage erhoben (3 K 1776/05). 9 Der Kläger beantragt, 10 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20.06.2002 und des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2002 zu verpflichten, an den Kläger 577,92 EUR zuzüglich Zinsen aus 577,92 EUR ab dem 04.07.2005 sowie Zinsen aus 577,44 EUR ab dem 29.04.2005 sowie Zinsen aus 500,00 EUR ab dem 01.10.2004 jeweils in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.12.2004 zu verpflich- ten, an dem Kläger 3952,56 EUR für die Jahre 1999 bis 2001 sowie 2003 und 2004 zuzüglich Zinsen aus 3952,56 EUR ab dem 04.07.2005 sowie Zinsen aus 3008,00 EUR ab dem 22.03.2005 jeweils in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Der Beklagte hält die gesetzlich festgelegte Besoldung für ausreichend. Er ist ferner der Ansicht, aus der Verpflichtung durch das Bundesverfassungsgericht, eine verfassungskonforme Lösung bis zum 31.12.1999 vorzulegen, sei zu folgern, dass ein möglicher Anspruch erst ab dem 01.01.2000 in Betracht käme. Ferner habe das Bundesverwaltungsgericht nicht über den Zeitraum 2001 hinaus entschieden, so dass die folgenden Zeiträume abweichend beurteilt werden müssten. Hierbei seien zusätzliche steuerliche Entlastungen im Jahre 2002 für Familien mit Kindern zu be- rücksichtigen, ebenso wie die Möglichkeit, Kinderbetreuungskosten steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Der vom Bundesverfassungsge- richt vorgegebene Berechnungsweg berücksichtige nur das Kindergeld, so dass die Vollstreckungsanordnung durch die zusätzliche steuerlichen Entlastungen im Jahre 2002 grundsätzlich in Frage gestellt werde. Schließlich habe der Kläger seine An- sprüche nicht zeitnah geltend gemacht. 14 Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge und Gerichtsakten sowie den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998, - 2 BvL 26/91 - u. a., die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 - 2 C 34.02 - sowie des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.01.2005 - 11 K 3674/04 - und des OVG Rheinland-Pfalz vom 02.02.2005 - 2 A 10039/05 - . 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht eine höhere als die im Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Besoldung zu. Diese Ansprüche hat der Kläger auch ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Beklagten jeweils zeitnah geltend gemacht. 17 Dem Kläger steht ein Anspruch auf Mehrbesoldung für die Jahre 1999 bis 2004 in Höhe von insgesamt 4530,48 EUR zu. Das Verwaltungsgericht ist befugt (und verpflichtet), den Beklagten unmittelbar zur Zahlung von Bezügen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen. Denn insoweit lag die Besoldung des Klägers unterhalb der verfassungsrechtlich vorgegebenen Mindestgrenze. 18 Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24.11.1998 (2 BvL 26/91 u. a., BVerfGE 99, 300 = NJW 1999, 1013) entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 44, 249 = NJW 1977, 1869; BVerfGE 81, 363 = NVwZ 1990, 1061) entschieden, dass der Dienstherr aufgrund des Alimentationsprinzips, das seine Grundlage in Art. 33 Abs. 5 GG findet, verpflichtet ist, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen. Zwar steht dem Gesetzgeber im Hinblick auf die genaue Ausformung dieser Pflicht ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser ist jedoch überschritten, wenn dem Beamten zugemutet wird, für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf seiner Kinder zu decken. Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbe- standteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Beamte mit mehreren Kindern den ihm zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen kann. Ob die vom Gesetzgeber erlassenen Besoldungsvorschriften eine ausrei- chende Alimentation i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG für Beamte mit mehr als zwei Kindern sicherstellen, beurteilt sich nach dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes. Hinzu kommen muss aber ein Aufschlag von 15%, um den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung des Mindestbedarfs und dem dem Beamten geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich zu machen (so schon BVerfGE 81, 363, 382 f.). Sind die dem Beamten für sein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge jeweils geringer als 115% des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, so hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum bei der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation überschritten (BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, a.a.O.). 19 So auch VG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2005 - 11 K 3674/04 -. 20 Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb auf der Grundlage seiner Überlegungen nicht nur einen Normsetzungsauftrag an den Gesetzgeber gerichtet, die Besoldungsvorschriften nach den aufgestellten Vorgaben zu ändern. Sollte der Gesetzgeber diesem Auftrag nicht bis zum 31.12.1999 nachgekommen sein, so gilt außerdem ab dem 01.01.2000, dass Besoldungsempfänger für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes haben, der sich nach Maßgabe der Gründe zu C III 3 des Beschlusses vom 24.11.1998 richtet. Mit diesem Ausspruch hat das Bundesverfassungsgericht auf Grundlage des § 35 BVerfGG die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu einer "gesetzesreformatorischen Judikatur" ermäch- tigt, was sich ausdrücklich aus den Erläuterungen am Ende dieses Beschlusses ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.2004 - 2 C 34.02 -, DVBl. 2004, 1416 = ZBR 2005, 36). Die Entscheidung des BVerfG, die gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG mit Gesetzeskraft ausgestattet ist, tritt damit anstelle eines förmlichen Gesetzes und ermächtigt und zwingt Verwaltung wie Gerichte, diese Entscheidung umzusetzen (BVerwG, Urt. v. 17.06.2004, a.a.O.). Da die spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen der Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern geklärt sind, bedarf es keiner erneuten Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG. 21 So auch VG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2005 - 11 K 3674/04 -. 22 Die genannte Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts ist hinreichend bestimmt und zukunftsgerichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.2004, a.a.O.). Sie besteht nach der Überzeugung des Gerichts auch für den hier streitgegenständlichen Besoldungszeitraum bis zum Jahre 2004 trotz der bis dahin ergangenen Gesetzesänderungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht fort. Insbesondere hat sich die Vollstreckungsanordnung durch die Erhöhung des Familienzuschlags für das dritte und jedes weitere Kind bis zum Jahre 2004 nicht erledigt, vgl. zu den insoweit ergangenen Änderungen: - Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999, BBVAnpG 99) vom 19.11.1999 (BGBl I S. 2198, 2200 u. 2211), insb. Art. 9 § 2 - Art. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.2000 (BGBl I S. 1786, 1788) - Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 - BBVAnpG 2000) vom 19.04.2001 (BGBl. I S. 618, 652 u. 664) - Art. 12 § 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschrif- ten (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz - 6. BesÄndG) vom 14.12.2001 (BGBl. I S. 3702, 3712) - Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschrif- ten(Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004, BBVAnpG 2003/2004) vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1798, 1810, 1822 u. 1834). 23 So auch VG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2005 - 11 K 3674/04 -. 24 Denn die Anordnung steht nicht unter dem Vorbehalt, dass irgendeine Anpassung der Besoldung vorgenommen wird, sondern dass eine Anpassung entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben durchgeführt wird. Die Vollstreckungsbefugnis der Verwaltungsgerichte entfiele erst dann, wenn der Gesetzgeber eine Besoldung entsprechend den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts regelte. Ob das Monopol der Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG außerdem auch dann wieder Vorrang gewänne, wenn auf Grund von Maßnahmen des Gesetzgebers oder wegen sonstiger Ereignisse die Berechnungsmethode des Bundes- verfassungsgerichts in Frage gestellt würde, kann offen bleiben, da für die Zeit bis zum Jahre 2004 keine hinreichenden Änderungen erkennbar sind. Die allgemeinen Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland haben sich seit der Entscheidung des BVerfG nicht wesentlich geändert. Von einer generellen (steuerlichen) Entlastung der Beamtenfamilien in einem Maße, das auf der Basis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen Rückgriff auf die familienneutralen Bestandteile der Alimentation zur Finanzierung des Kindesunterhalts verfassungsgemäß erscheinen ließe, kann ebenfalls nicht ausgegangen werden. 25 So auch VG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2005 - 11 K 3674/04 -. 26 Auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts kann sich auch der Kläger berufen, obwohl er nicht Angehöriger einer Besoldungsgruppe war, die Gegenstand der an das Bundesverfassungsgerichts gerichteten Vorlageverfahren waren. Das Bundesverfassungsgericht hat in den hier erheblichen Teilen seiner Entscheidung keine Einschränkung auf bestimmte Besoldungsgruppen vorgenommen, sondern die Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien allgemein als unzureichend angesehen (vgl. insbesondere Leitsatz 2 des Beschl. v. 24.11.1998, a.a.O.). 27 So auch VG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2005 - 11 K 3674/04 -. 28 Das Gericht hat die erforderlichen Berechnungen selbst vorzunehmen. Dabei ist ihr auch in Einzelheiten eine Abweichung von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verwehrt. 29 Bei der danach gebotenen strikten Bindung an die Gründe zu C.III.3. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich für die Besoldung des Klägers für die jeweiligen Jahre ein Wert, der unstreitig vom Beklagten unter strikter Beachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ermittelt und dem Gericht mitgeteilt worden ist. Hinsichtlich des 115%-igen Sozialhilfesatzes hat sich der Beklagte außerstande gesehen, dem Gericht aussagekräftige Daten zur Verfügung zu stellen. Zur Herstellung der Spruchreife wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass das Gericht die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe im dortigen Urteil vom 26.01.2005 - 11 K 3674/04 - niedergelegten Zahlen für den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechend hält und der Berechnung im hiesigen Verfahren zugrunde legt. 30 Die entsprechenden Werte führen zu folgendem Ergebnis: 31 1999 DM 2000 DM 2001 DM 2002 EUR 2003 EUR 2004 EUR Jahresverdienst R2 4 Kinder 121.188,74 123.954,99 127.940,78 65.795,59 65.170,61 67.015,23 Jahresverdienst R2 2 Kinder 106.813,27 109.618,90 113.418,25 57.950,31 57.373,65 59.228,20 Differenz 14.375,47 14.336,09 14522,53 7.845,28 7.796,96 7.787,03 pro Monat/Kind 598,98 597,34 605,11 326,87 324,87 324,46 EUR 306,25 305,42 309,39 115 % des Sozialhilfebedarfs 336,79 340,19 344,38 350,95 355,82 357,90 Differenz pro Monat/Kind - 30,54 - 34,77 - 34,99 - 24,08 - 30,95 - 33,44 Jahresdifferenz - 732,96 - 834,48 - 839,76 - 577,92 - 742,80 - 802,56 32 Dem Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, dass sich die Vollstreckungsanord- nung des Bundesverfassungsgerichts lediglich auf die Zeit ab dem Jahre 2000 beziehe. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.12.1999 gesetzt, um seiner Verpflichtung zu einer angemessenen Alimentation nachzukommen und für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v. H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gewähren. Für den Fall, dass der Gesetzgeber seiner Verpflichtung nicht entsprechen sollte, gelte mit Wirkung vom 01.01.2000 die Vollstreckungsbefugnis der Fachgerichte (vgl. Tenor Ziffer 2 des Beschl. v. 24.11.1998, a.a.O.). Dem ist zu entnehmen, dass ab dem genannten Zeitpunkt 01.01.2000 und nicht bereits früher die Verwaltungsgerichte zur Berechnung der angemessenen Besoldung befugt und verpflichtet sind. Der weitere Schluss, dass eine Berechnung für das zurückliegende Jahr 1999 nicht zulässig sei, kann daraus indes nicht gezogen werden. Dies würde nämlich eine Rechtsschutzlücke für das Jahr 1999 aufwerfen, die vom Bundesverfassungsgericht nicht gewollt sein kann. Alle Beamten mit mehr als zwei Kindern hätten dann eine verfassungswidrige Minderbesoldung im Jahre 1999 hinzunehmen. Die Ent- scheidung des Bundesverfassungsgerichts kann deshalb nur so verstanden werden, dass ab dem 01.01.2000 von den Verwaltungsgerichten auch rückwirkend eine im Gesetz nicht vorgesehene, höhere Besoldung zugesprochen werden kann. 33 So auch VG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2005 - 11 K 3674/04 -. 34 Der Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.