Urteil
15 K 1627/03
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2005:0809.15K1627.03.00
2mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 29.01.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2003 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte verpflichtet wird, den seit dem 01.12.2002 im Rahmen der Festsetzung der Versorgungsbezüge zu berücksichtigenden Rentenbetrag um 40 % zu mindern. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung mit Ablauf des 31.05.1999, zuletzt als Regierungsamtsrat, in den Diensten der Beklagten. Seit dem 01.06.1999 bezieht er Versorgungsbezüge. 3 Vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis stand der Kläger vom 03.01.1961 bis 02.01.1973 in einem Soldatenverhältnis auf Zeit. Hieran schloss sich vom 03.01.1973 bis zum 31.03.1973 eine Wehrübung an. Während der Wehrübung hatte er - wie aus einer Mitteilung der Stammdienststelle der Luftwaffe vom 15.12.1972 hervorgeht - die Rechtsstellung eines Soldaten, der aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, § 4 Abs. 3 WPflG. Ab dem 02.04.1973 - der 01.04.1973 war ein Sonntag - stand der Kläger als Anwärter für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst als Beamter auf Widerruf in den Diensten der Beklagten. Dabei handelte es sich um den nächstmöglichen Einstellungstermin nach dem Ende der zwölfjährigen Verpflichtungszeit als Zeitsoldat. 4 Seit dem 01.12.2002 bezieht der Kläger seitens der LVA Rheinprovinz eine Rente in Höhe von monatlich 156,89 Euro. Dies teilte er der Wehrbereichsverwaltung West im Januar 2003 mit. 5 Mit Bescheid vom 29.01.2003 teilte die Wehrbereichsverwaltung West dem Kläger mit, dass seine Versorgungsbezüge mit Wirkung vom 01.12.2002 aufgrund des Rentenanspruches der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG unterlägen. Gleichzeitig setzte sie die dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge neu fest und forderte die in der Zeit vom 01.12.2002 bis 31.01.2003 zuviel gezahlten Versorgungsbezüge in Höhe von 313,78 EUR brutto von ihm zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 BeamtVG seien erfüllt, da der Kläger seit dem 01.12.2002 neben den Versorgungsbezügen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehe. Indem der Festsetzung der Versorgungsbezüge der höchstmögliche Ruhesatz zugrunde liege, sei eine gesonderte Berechnung des Ruhegehaltssatzes für die Höchstgrenze i. S. d. §§ 55 Abs. 2 Nr. 1, 50 Abs. 1 BeamtVG nicht vorzunehmen. Die Rente sei zudem zu 100% auf seine Versorgungsbezüge anzurechnen. Die rückwirkende Regelung der Bezüge habe eine Überzahlung an Versorgungsbezügen zur Folge. Deren Rückforderung richte sich gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG nach den Vorschriften der §§ 812 ff. BGB. Auf den Verbrauch der Leistungen im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB könne sich der Kläger nicht berufen, da die Zahlung der Versorgungsbezüge gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG in Verbindung mit § 820 Abs. 1 BGB unter dem gesetzlichen Vorbehalt einer Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift stehe. Im Falle des Klägers stehe die Zahlung der Bezüge unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG. Auf die Rückforderung der Überzahlung könne auch nicht im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 S. 3 BeamtVG ganz oder teilweise verzichtet werden. 6 Unter dem 30.01.2003 teilte die Wehrbereichsverwaltung West dem Kläger ergänzend zum Bescheid vom 29.01.2003 mit, dass die Übergangsvorschrift des Art. 2 § 2 Abs. 3 des HStruktG, wonach 40 % der LVA-Rente anrechnungsfrei blieben, nicht anwendbar sei. Gemäß Art. 14 des VReformG sei das 2. HStruktG mit Wirkung vom 01.01.1999 zwar dahingehend geändert worden, dass nach Art. 2 § 2 Abs. 4 die Versorgung auch dann auf einem vor dem 01.01.1966 begründeten Beamtenverhältnis beruhe, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten sei, bereits vor dem 01.01.1966 begründete öffentlich- rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen seien. Diese Voraussetzungen lägen 7 jedoch nicht vor. Der Kläger sei zwar mit Wirkung vom 03.01.1961 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden. Da jedoch die Anschlusswehrübung, an der er bis zu seiner Übernahme als Beamter auf Widerruf teilgenommen habe, nicht als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gelte, lägen die Voraussetzungen des Art. 2 § 2 Abs. 3 und 4 des 2. HStruktG bei ihm nicht vor. 8 Am 05.02.2003 legte der Kläger gegen den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung West Widerspruch ein. Er begründete dies damit, dass seines Erachtens gemäß der Übergangsvorschriften zu § 55 BeamtVG der zu berücksichtigende Rentenbetrag um 40 % zu mindern sei. Er habe vom 03.01.1961 bis 02.01.1973 als Zeitsoldat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden. Unmittelbar danach habe er bis zum 31.03.1973 eine dreimonatige Anschlusswehrübung absolviert, um die Zeit bis zur Begründung des Beamtenverhältnisses bei der Beklagten (02.04.1973) zu überbrücken. Insofern sehe er den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der Dienstverhältnisse gemäß § 2 Abs. 4 der Übergangsvorschriften als erfüllt an. 9 Mit Bescheid vom 06.03.2003 wies die Wehrbereichsverwaltung West den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Dazu führte sie unter Wiederholung und Vertiefung des Vorbringens im Verwaltungsverfahren aus, zwischen der Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit am 02.01.1973 und der Begründung des Beamtenverhältnisses bei der Wehrbereichsverwaltung habe ein Zeitraum von 89 Tagen gelegen, so dass das Erfordernis des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhanges nicht erfüllt sei. Unmittelbar sei der zeitliche Zusammenhang vielmehr nur dann, wenn die aufeinander folgenden öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnisse lediglich durch allgemein arbeitsfreie Tage unterbrochen wären. Bei der Wehrübung, die der Kläger in der Zeit vom 03.01. bis 31.03.1973 absolviert habe, handele es sich nicht um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, sondern vielmehr um ein Wehrdienstverhältnis nach den wehrrechtlichen Bestimmungen. Das für die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses geforderte Urkundenprinzip - Ernennung - werde bei einem Wehrdienstverhältnis nach dem Wehrpflichtgesetz nicht erfüllt. 10 Der Kläger hat am 19.03.2003 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen und trägt vertiefend vor, dass die von ihm absolvierte Wehrübung als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne der Übergangsvorschrift gewertet werden müsse. Im Übrigen sei die Wehrübung bei der Berechnung der Versorgungsbezüge als ruhegehaltfähige Vordienstzeit berücksichtigt worden. Er fühle sich durch die vollständige Anrechnung der gesetzlichen Rente gegenüber denen benachteiligt, deren Verpflichtungszeit als Soldat zufällig unmittelbar vor Berufung in das Beamtenverhältnis geendet habe, da dieser Personenkreis bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen in den Genuss der Übergangsvorschriften zu § 55 BeamtVG komme. 11 Ergänzend trägt er vor, er habe nach seinem Dienstverhältnis als Zeitsoldat den nächstmöglichen Einstellungstermin bei der Wehrbereichsverwaltung wahrgenommen. Eine frühere Übernahme seitens der Beklagten sei nicht möglich gewesen, da diese nur zweimal jährlich Einstellungen vornehme. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Beklagte ihm bereits vor Beendigung des Zeitsoldaten- Dienstverhältnisses eine Einstellungszusage erteilt habe. 12 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, 13 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung West vom 29.01.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2003 zu verpflichten, den seit dem 01.12.2002 im Rahmen der Festsetzung der Versorgungsbezüge zu berücksichtigenden Rentenbetrag um 40 % zu mindern. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung verweist sie auf das Vorbringen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. 17 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Akten (Personalgrund-, Personalstamm- und Versorgungsakte des Klägers sowie Widerspruchsvorgang) verwiesen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 29.01.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2003 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO), als dieser einen Anspruch darauf hat, dass im Rahmen der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge der zu berücksichtigende Rentenbetrag um 40 % zu mindern ist, mithin seine gesetzliche Rente lediglich zu 60 % auf seine Versorgungsbezüge angerechnet wird. Aus diesem Grunde ist auch die in den angefochtenen Bescheiden enthaltene Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge für die Zeit vom 01.12.2002 bis 31.01.2003 in Höhe von 313,78 Euro brutto teilweise rechtswidrig und aufzuheben. Eine Überzahlung von Versorgungsbezügen ist für den genannten Zeitraum lediglich in Höhe von 188,26 Euro entstanden. Dieser Betrag ergibt sich daraus, als der Rentenbetrag in Höhe von 156,89 Euro monatlich zu Gunsten des Klägers um 40 % (= 62,76 Euro) zu mindern ist . Abzuziehen ist damit für den Zeitraum 01.12.2002 bis 31.012.2003 von dem geltend gemachten Rückforderungsbetrag ein Betrag von 2 x 62,76 Euro = 125,52 Euro. In diesem Sinne ist auch das Klagebegehren des Klägers zu verstehen. Denn er wendet sich nicht gegen die generelle Anrechnung seiner Rente im Rahmen des § 55 BeamtVG, sondern begehrt vielmehr nur, dass diese Rente im Sinne der Übergangsregelungen des 2.HstruktG zu 40% anrechnungsfrei bleibt. 20 Rechtsgrundlage für die um 40% geminderte Anrechnung der Rente des Klägers im Rahmen der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge im Rahmen des § 55 BeamtVG ist Art. 2 § 2 Abs. 3, Abs. 4 S. 1 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes (2. HStruktG). Art. 2 § 2 2. HStruktG wurde durch Art. 14 des Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998 - VReformG) vom 29.06.1998 (BGBl. I S. 1666, 1686 f.) dahingehend geändert, dass mit Wirkung vom 01.01.1999 nicht mehr ausschließlich darauf abgestellt wurde, ob die Versorgung aus einem Beamtenverhältnis herrührt, welches vor dem Stichtag 01.01.1966 begründet worden ist. Vielmehr beruht seitdem die Versorgung auch dann auf einem vor dem maßgeblichen Zeitpunkt begründeten Beamtenverhältnis, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten ist, bereits vor dem Stichtag begründete öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse vorausgegangen sind. 21 Dem Beamtenverhältnis, aus dem der Kläger in den Ruhestand getreten ist, sind bereits vor dem 01.01.1966 begründete öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen. Sowohl das Zeitsoldatenverhältnis des Klägers, das er am 03.01.1961 begründete, als auch das Rechtsverhältnis, in dem er nach Ablauf seiner zwölfjährigen Verpflichtungszeit am 02.01.1973 während der Anschlusswehrübung vom 03.01. - 31.03.1973 stand, sind als öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in diesem Sinne zu qualifizieren. 22 Für das Zeitsoldatenverhältnis bestreitet die Beklagte dies zu Recht nicht. Aber auch während der Anschlusswehrübung hatte der Kläger die Rechtsstellung eines Soldaten, der aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, § 4 Abs. 3 S. 1, 2 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG). Er stand mithin als Soldat im Sinne des § 1 Abs. 1 des Soldatengesetzes (SG) in einem Wehrdienstverhältnis. 23 Das Wehrdienstverhältnis ist ein besonderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, 24 vgl. Fürst, GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Soldatenrecht, Kommentar, Teil YK vor § 1 Rn. 3. 25 Seine Besonderheit gegenüber dem Beamtenverhältnis besteht im Kern darin, dass der Soldat kein Amt innehat, sondern einen militärischen Status, 26 vgl. Fürst, GKÖD a. a. O.. 27 In diesem Zusammenhang kommt es zur Beurteilung der Frage, ob der Kläger während der Wehrübung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stand, nicht darauf an, 28 dass die Bundeswehr weiterhin sein Dienstherr und Arbeitgeber" war. Denn die Wehrverwaltung kann auch privatrechtliche Arbeitsverträge schließen, durch die gerade kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründet wird. Auch die Tatsache, dass die Wehrübung bei der Berechnung der Versorgungsbezüge als ruhegehaltfähige Vordienstzeit berücksichtigt wurde, spricht als solche noch nicht dafür, dass hierdurch zwingend ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne der Übergangsvorschrift des Art. 2 § 2 2. HstruktG begründet wurde, da die Frage der Anrechnung als ruhegehaltsfähige Zeit durchaus anders entschieden werden kann als die der Anwendbarkeit der Übergangsvorschrift, 29 vgl. VG Saarlouis, Urteil vom 12.03.2002 - 3 K 227/00 -. 30 Entscheidend ist vorliegend, dass der Kläger auch während seiner Wehrübung als Soldat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stand. 31 Entgegen der Ansicht der Beklagten setzen die in Art. 2 § 2 Abs. 3 und 4 2. HStruktG zu berücksichtigenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses auch nicht voraus, dass diese durch eine förmliche Ernennung begründet worden sind. Ob ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vorliegt, beurteilt sich vielmehr nach dem Recht des neuen Dienstherrn, 32 vgl. Fürst, GKÖD K § 29 Rn. 16. 33 Aus der Tatsache, dass im Beamtenrecht die Ernennung konstitutiv für das Entstehen eines wirksamen Beamtenverhältnisses ist, kann daher nicht zwingend abgeleitet werden, dass dies auch ausnahmslos im Bereich des Wehrdienst- und Soldatenrechts für die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gilt. Im Soldatenrecht kann ein öffentlich-rechtliches Wehrdienstverhältnis im Gegensatz zum Beamtenrecht nicht nur durch eine förmliche Ernnenung begründet werden. Wann eine förmliche Ernnenung im Soldatengesetz zur Begründung eines Dienstverhältnisses gefordert wird, ist in § 4 SG abschließend bestimmt. Eine Wehrübung ist hier nicht genannt. Trotzdem steht der Betroffene während einer Wehrübung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, § 4 Abs. 3 S. 1, 2 WPflG. Auch § 1 Abs. 1 Satz 1 SG besagt, dass Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. Damit ist für die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Wehrdienstverhältnisses eine förmliche Ernennung nicht zwingend notwendig. Außerhalb des § 4 SG werden die Wehrdienstverhältnisse vielmehr durch die Einberufung" begründet, wozu auch eine Wehrübung gehört, 34 vgl. Fürst, GKÖD, Teil YK § 1 SG Rn. 8 35 § 4 Abs. 1 WPflG deutet zudem darauf hin, dass eine Wehrübung i.S. des § 6 Abs. 1 WPflG kein Wehrdienst minderen Ranges ist, 36 vgl. Fürst, GKÖD, Teil YK, § 1 Anhang zu § 4 WPflG. 37 Einer förmlichen Ernennung bedarf es bei einer Wehrübung mithin nicht, obwohl hierdurch ein öffentlich-rerchtliches Dienstverhältnis begründet wird. 38 Auch der Wortlaut der Übergangsregelung des Art. 2 § 2 Abs. 4 2. HStruktG fordert keine Beschränkung auf ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, dem eine förmliche Ernennung vorausgegangen sein muss. Zwar ist hier von der Begründung" eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses die Rede, begründet" wird ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aber auch durch die Einberufung und das nachfolgende Ableisten einer Wehrübung. 39 Ferner legt auch Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift nicht die Auslegung des Begriffes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis" im Sinne der Beklagten nahe. Durch die bereits angeführte Änderung des 2. HStruktG sollte ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfes zum VReformG (BT.-Drs. 13/9527, S. 48) die Gleichbehandlung für alle Beamten, Richter und Soldaten sichergestellt werden. Um die vom Gesetzgeber bezweckte Gleichbehandlung aller Soldaten zu verwirklichen, muss sich die Übergangsregelung zur Ruhendstellung von Versorgungsbezügen schon auf denjenigen erstrecken, der ununterbrochen vom Stichtag an in öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnissen gestanden hat. Denn ansonsten wäre es - wie bereits vom Kläger in anderem Zusammenhang vorgetragen - tatsächlich nur dem Zufall überlassen, wer in den 40 Genuss dieser Regelung kommt und wer nicht. Wenn nämlich - wie hier und in den überwiegenden Fällen - das Zeitsoldaten-Dienstverhältnis mehrere Monate vor der Begründung des Beamtenverhältnisses endet, wäre die Mehrzahl der Soldaten, die begünstigt werden sollten, gerade nicht von der Regelung erfasst. 41 Der Kläger stand damit sowohl während der Dienstzeit als Zeitsoldat als auch während der Anschlusswehrübung als Soldat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Sinne des Art. 2 § 2 Abs. 3 und 4 2.HStrukG. 42 Die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse, in denen der Kläger stand, gingen seinem Beamtenverhältnis auch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang voraus. Die Anschlusswehrübung schloss sich unmittelbar an die Zeitsoldaten-Dienstzeit des Klägers an. Bis zur Begründung des Beamtenverhältnisses, aus dem der Kläger in den Ruhestand trat, folgte lediglich ein allgemein arbeitsfreier Tag, denn der 01.04.1973 war ein Sonntag. 43 An der sonstigen Berechnung der dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge ist nichts zu beanstanden. Insbesondere waren keine Rententeile nach § 55 Abs. 4 BeamtVG außer Betracht zu lassen. 44 Zur Information sei der Kläger darauf hingewiesen, dass die im Bescheid vom 29. Januar 2003 ausgesprochene Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge in Höhe von 188,26 Euro rechtmäßig ist. Die rückwirkende Regelung der Versorgungsbezüge des Klägers gemäß § 55 BeamtVG hatte eine Überzahlung in dieser Höhe zur Folge. Die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge richtet sich gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG nach den Vorschriften der §§ 812 ff. BGB. Grundgedanke dieser Regelung ist, dass Leistungen, die ohne rechtlichen Grund erfolgt sind, zurückgezahlt werden sollen. Auf den Verbrauch dieser Leistungen kann sich der Kläger nicht berufen, da die Zahlung der Versorgungsbezüge gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG i.V.m. § 820 Abs. 1 BGB grundsätzlich unter dem gesetzlichen Vorbehalt einer Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift steht. Dies gilt auch für § 55 BeamtVG im Hinblick auf die dem Kläger seit dem 01.12.2002 zusätzlich gewährte Rente. Die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid enthaltene Billigkeitsentscheidung entspricht im Übrigen den gesetzlichen Vorgaben des § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG, so dass der Kläger in Höhe von 188,26 Euro zur Rückzahlung verpflichtet bleibt. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 46 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.