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Urteil

26 K 2588/04

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2005:0720.26K2588.04.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht er- hoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreiben- den Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht er- hoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreiben- den Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger begann das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Rostock im Wintersemester 1994 und schloss es am 25.06.1999 im zehnten Semes- ter mit dem ersten juristischen Staatsexamen im Freiversuch erfolgreich ab. Die Re- gelstudienzeit betrug neun Semster. Während seines Studiums bezog der Kläger Ausbildungsförderung als Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 15.09.2003 stellte das Bun- desverwaltungsamt die Darlehensschuld des Klägers auf den Gesamtbetrag von 9.922,65 EUR fest und setzte den Rückzahlungsbeginn - ausgehend vom Ende der Förderungshöchstdauer Ende März 1999 - auf den 30. April 2004 fest. Am 30.09.2003 erhob der Kläger gegen die Festsetzung der Förderungshöchst- dauer mit der Begründung Widerspruch, für die Universität Rostock hätten Beson- derheiten gegolten. Wegen der im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Studienganges Rechtswissenschaften Anfang der 90-er Jahre aufgekommenen or- ganisatorischen Probleme, die eine Beendigung des Studiums in der Regelstudien- zeit nahezu unmöglich gemacht hätten, sei es den Studenten ermöglicht worden, den Freiversuch um ein Semester nach hinten zu verlegen. Deshalb sei der Freiversuch für ihn noch im zehnten Semester möglich gewesen. Unabhängig von der Festset- zung der Regelstudienzeit sei wegen dieser Besonderheiten auch die Förderungs- höchstdauer zu verlängern auf Ende September 1999. Zugleich beantragte der Kläger die Gewährung eines Teilerlasses wegen vorzeitiger Beendigung des Studiums nach § 18 b Abs. 3 BAföG. Bei Festsetzung der Förde- rungshöchstdauer auf Ende September 1999 erfülle er die Voraussetzungen der Vorschrift. Mit Bescheid vom 23.01.2004 lehnte das Bundesverwaltungsamt diesen Antrag ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Wi- derspruchsbescheid vom 02.03.2004 zurück. Am 05.04.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger seine bisherigen Ausführun- gen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2004 zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß den studiendauerabhängigen Teilerlass nach § 18 b Abs. 3 BAföG zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genom- men. Mit Beschluss vom 28.06.2005 hat die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage, über die gemäß § 6 Absatz 1 VwGO durch den Einzelrichter und nach § 101 Absatz 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 23.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten studiendauerabhängigen Teilerlass nach § 18 b Abs. 3 BAföG. Gemäß § 18 b Abs. 3 Sätze 1 und 2 BAföG erhält der Auszubildende auf Antrag einen Erlaß von 5.000,00 DM (bzw. 2.560,00 EUR) des Darlehens, wenn er die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung beendet. Beträgt dieser Zeitraum nur zwei Monate, werden 2.000,00 DM (bzw. 1.025,00 EUR) erlassen. Härteregelungen enthält die Vorschrift nicht. Wegen dieser von dem Gesetzgeber eindeutig formulierten, einer abweichenden Auslegung nicht zugänglichen Stichtagsregelung können Auszubildende infolge nicht beeinflussbarer Faktoren, z.B. der Festlegung einer alphabetischen Prüfungsreihenfolge oder ähnlicher Umstände, von der Gewährung des höchstmöglichen oder sogar überhaupt eines studiendauerabhängigen Teilerlasses ausgeschlossen sein. Dies ist aber - entsprechend ständiger auch höchstrichterlicher Rechtssprechung - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden: Dem Gesetzgeber steht bei der Einräumung von Begünstigungen ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Er kann insbesondere bei dem hohen Verwaltungsaufwand, der durch Massenleistungsgesetze ausgelöst wird, der Verwaltungsvereinfachung dienenden Stichtagsregelungen den Vorzug vor Härtefallregelungen geben, die der Individualgerechtigkeit stärker zum Durchbruch verhelfen könnten. Vgl. zu den seinerzeitigen, vergleichbaren Gesetzesfassungen: BVerfG, Beschluss vom 23.06. 1986 - 1 BvR 193/86 -, NVwZ 1988, 50 ( maß- geblicher Verringerungszeitraum wurde um einen Tag überschritten ); BVerwG, Beschluss vom 20.08. 1992 - 11 B 13.92 -, Buchholz 436,36 § 18 b BAföG Nr. 4 (Prüfungsreihenfolge abhängig von alphabetischer Reihenfolge, Kandidaten am Ende des Alphabets außerhalb der Vier- monatsfrist); OVG NRW, Urteil vom 07. 12. 1992 -16 A 1952/91 - (nicht beeinflussbarer Prüfungstermin überschritt Frist um 18 Tage); VG Köln, Urteil vom 24. 11. 2000 - 26b 10365/98 -. Auch die von dem Kläger vorgetragenen Besonderheiten an der Universität Rostock können deshalb keine Berücksichtigung finden. Im Falle des Klägers ist die Förderungshöchstdauer durch den Feststellungs- und Rückforderungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 15.09.2003 zutreffend auf Ende März 1999 festgesetzt worden. Insoweit wird verwiesen auf das Urteil vom heutigen Tag in der Sache 26 K 1637/04. Ausgehend von dieser Förderungshöchstdauer erfüllt der Kläger, der die juristische Prüfung am 25.06.1999 bestand, nach dem eindeutigen Wortlaut des § 18 b Abs. 3 Satz 1 bzw. 2 BAföG die Voraussetzungen für einen Teilerlass nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 711, 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO).