Beschluss
11 L 1057/05
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine befristete Taxigenehmigung erlischt mit Ablauf der Befristung, wenn keine gemeinsame Verlängerung durch alle Mitgesellschafter erfolgt.
• Ein Mitgesellschafter kann die Übertragung einer auf die Gesellschaft erteilten Konzession verhindern, wenn die Gesellschaftsvereinbarung gemeinschaftliches Handeln vorsieht.
• Bei Auflösung einer BGB-Gesellschaft geht die Konzession nicht automatisch auf einen Gesellschafter über; die Verwaltungsbehörde darf nicht gegen den Willen eines Mitinhabers disponieren.
• Bei Überhang an Bewerbern sind frei gewordene Taxigenehmigungen nach den Vormerkslisten zu vergeben, nicht durch Neuausstellung an den bisherigen Betriebsleiter.
Entscheidungsgründe
Keine Zuteilung ablaufender Taxikonzessionen an allein tätige Mitgesellschafter • Eine befristete Taxigenehmigung erlischt mit Ablauf der Befristung, wenn keine gemeinsame Verlängerung durch alle Mitgesellschafter erfolgt. • Ein Mitgesellschafter kann die Übertragung einer auf die Gesellschaft erteilten Konzession verhindern, wenn die Gesellschaftsvereinbarung gemeinschaftliches Handeln vorsieht. • Bei Auflösung einer BGB-Gesellschaft geht die Konzession nicht automatisch auf einen Gesellschafter über; die Verwaltungsbehörde darf nicht gegen den Willen eines Mitinhabers disponieren. • Bei Überhang an Bewerbern sind frei gewordene Taxigenehmigungen nach den Vormerkslisten zu vergeben, nicht durch Neuausstellung an den bisherigen Betriebsleiter. Die Antragstellerin arbeitete in einem seit 1984 betriebenen Taxiunternehmen mit, das seit 1996 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts von ihr und ihrem früheren Ehemann geführt wurde. Nach Trennung führten beide die Gesellschaft weiter; der Gesellschaftsvertrag schrieb gemeinschaftliche Geschäftsführung vor. Die der Gesellschaft erteilten vier Taxikonzessionen waren befristet und liefen am 31.12.2004 mangels gemeinsamer Verlängerung aus, nachdem der Mitgesellschafter die Verlängerung verweigert hatte. Die Antragstellerin führte den Betrieb faktisch allein und beantragte nach Auslaufen der Genehmigungen die Zuteilung bzw. Verlängerung zugunsten ihrer Person; die Behörde lehnte ab und lehnte später Verlängerungen endgültig ab. Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, den Betrieb vorläufig weiterzuführen und die Konzessionen zu erhalten; das Gericht lehnte den Antrag ab. • Keine Anordnungsansprüche nach § 123 VwGO, weil die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung oder Übertragung der Konzessionen hat. • Die Genehmigungen der BGB-Gesellschaft waren nach § 16 PBefG zeitlich befristet und erloschen mit Ablauf des 31.12.2004 mangels gemeinsamer Verlängerung. • Der Gesellschaftsvertrag (§ 7) begründet gemeinschaftliche Vertretungsbefugnis; einseitige Verlängerungsanträge eines Mitgesellschafters genügen nicht. • Eine entsprechende Anwendung des § 19 Abs.1 PBefG scheidet aus, weil die Antragstellerin nicht als Alleininhaberin oder Gesamtrechtsnachfolgerin der Gesellschaft anzusehen ist und die BGB-Gesellschaft keine juristische Person darstellt. • Die Übertragung der Genehmigung gemäß §§ 2 Abs.2 Ziff.2, 3 PBefG setzt die Zustimmung des Mitgesellschafters voraus; diese wurde hier verweigert und kann von der Verkehrsbehörde nicht ersetzt werden. • Die Behörde muss den Willen des Mitinhabers respektieren; unternehmerische Freiheit umfasst auch die Entscheidung, eine Konzession nicht zu verlängern oder zurückzugeben. • Bei Auflösung der Gesellschaft erfolgt keine automatische Realteilung der Genehmigungen auf Gesellschafter; zivilrechtliche Ansprüche auf Übernahme wurden bereits (rechtskräftig) verneint. • Neuerteilungen sind bei Überhang an Bewerbern nach § 13 Abs.4 und 5 PBefG nach Vormerkslisten zuzuordnen; die Antragstellerin nimmt diese Rangposition nicht ein. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten. Die Genehmigungen der BGB-Gesellschaft sind mit Ablauf der Befristung erloschen, weil keine gemeinsame Verlängerung vorlag. Eine Übertragung oder Erteilung der Konzessionen an die Antragstellerin besteht nicht, da der Mitgesellschafter seine Zustimmung verweigert hat und der Gesellschaftsvertrag gemeinschaftliches Handeln verlangt. Neue Genehmigungen sind im Falle eines Bewerberüberhangs nach den Vormerkslisten zu vergeben, so dass die Antragstellerin auch aus diesem Grund keinen Anspruch auf Zuteilung der vier Konzessionen hat.