Beschluss
13 L 771/05
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber nicht begründet, wenn das öffentliche Informationsinteresse und das Informationsrecht Dritter überwiegen.
• Erkenntnisse aus Tierversuchsstudien sind nicht uneingeschränkt als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis schutzfähig, soweit das Gentechnikgesetz eine Nutzung in Zulassungsverfahren ermöglicht (§ 17 GenTG).
• Nach dem Umweltinformationsgesetz sind nur Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse als Versagungsgrund zu berücksichtigen; diese Schutzwürdigkeit muss glaubhaft gemacht werden.
Entscheidungsgründe
Keine Wiederherstellung aufschiebender Wirkung: Informationsinteresse überwiegt (MON 863-Studie) • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber nicht begründet, wenn das öffentliche Informationsinteresse und das Informationsrecht Dritter überwiegen. • Erkenntnisse aus Tierversuchsstudien sind nicht uneingeschränkt als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis schutzfähig, soweit das Gentechnikgesetz eine Nutzung in Zulassungsverfahren ermöglicht (§ 17 GenTG). • Nach dem Umweltinformationsgesetz sind nur Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse als Versagungsgrund zu berücksichtigen; diese Schutzwürdigkeit muss glaubhaft gemacht werden. Die Antragstellerin wandte sich gegen die Entscheidung der Behörde, die Rattenfütterungsstudie zur Sorte MON 863 nicht als vertraulich zu behandeln. Die Behörde informierte einen Beigeladenen über die Studie; die Antragstellerin beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Streitpunkt war, ob die Studie als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis geschützt und deshalb der Zugang zu versagen sei. Die Antragstellerin machte wirtschaftliche Nachteile durch Konkurrenten geltend, wenn die Studie bekannt würde. Die Behörde und der Beigeladene entgegneten, die Studie folge öffentlich zugänglichen Leitlinien und ihre Ergebnisse beträfen ausschließlich MON 863. Das Gericht prüfte summarisch nach § 80 Abs. 5 VwGO die Rechtmäßigkeit des Bescheids der Behörde und die Schutzwürdigkeit der Geheimhaltungsinteressen der Antragstellerin. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, eine materielle Prüfung unter Summarvorbehalt ist geboten. • Abwägung der Interessen: Das öffentliche Informationsinteresse und der Anspruch des Beigeladenen nach dem UIG überwiegen, weil die Entscheidung der Behörde, die Studie nicht vertraulich zu behandeln, rechtmäßig ist. • Begrenzter Geheimnisschutz: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse setzen neben Einsatz und Geheimhaltungswillen ein schutzwürdiges Interesse voraus; dieses muss darlegt und glaubhaft gemacht werden. • Fehlende Glaubhaftmachung: Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass Konkurrenten durch Kenntnis der Studie unrechtmäßige oder unentgeltliche Vorteile erzielten; die Ergebnisse betreffen MON 863 und sind für andere gentechnisch veränderte Organismen nicht ohne Weiteres verwertbar. • Relevanz des GenTG: Nach § 17 GenTG ist die Nutzung von Tierversuchsergebnissen in Zulassungsverfahren zulässig; damit ist ein absoluter Geheimnisschutz für solche Studien nicht gegeben. • Prüfungsumfang: Die summarische Prüfung ergab keine Rechtsfehler im Bescheid des Antragsgegners; schutzwürdige, überwiegende Geheimhaltungsinteressen wurden nicht dargetan. • Rechtsfolgen: Da die Behörde richtig entschied, ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht begründet und der Antrag abzuweisen. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde abgelehnt; die Entscheidung der Behörde, die Rattenfütterungsstudie zu MON 863 nicht vertraulich zu behandeln, ist rechtmäßig. Die Antragstellerin hat kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse glaubhaft gemacht; insbesondere können Konkurrenten nach dem GenTG die Studie in Zulassungsverfahren verwenden, sodass kein absoluter Geheimnisschutz besteht. Daher überwiegt das öffentliche Informationsinteresse und der Informationsanspruch des Beigeladenen nach dem UIG. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten, der Streitwert wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt.