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Urteil

11 K 6557/03

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Bundeseisenbahnvermögen ist als parteifähiges, nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes klagebefugt und kann für Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden, die mit dem übergeleiteten Vermögen zusammenhängen. • Für die Beseitigung ehemals reichseigener Kampfmittel auf nicht bundeseigenen Grundstücken trat nach ständiger staatlicher Praxis der Bund vorrangig gegenüber dem Grundstückseigentümer als Kostenträger ein. • Vereinbarungen zwischen der Reichsbahndirektion und der Stadt Berlin (West), die Zustimmungen zu Baumaßnahmen gegen Kostenübernahme regeln, sind wirksam und schließen nach ergänzender Auslegung nach Treu und Glauben nachträgliche Erstattungsansprüche aus. • Mit dem Einigungsvertrag und den Überleitungsregelungen sollten abgeschlossene Verfahren und damit verbundene Ansprüche nicht wieder geöffnet werden; Altforderungen werden durch die Überleitungsregelungen nicht neu begründet. • Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung oder wegen eines fehlenden Rechtsgrundes besteht nicht, wenn die Aufwendungen aufgrund einer wirksamen Kostenvereinbarung erbracht wurden.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung von Kampfmittelräumungskosten wegen wirksamer Kostenvereinbarung und staatlicher Zuständigkeitsregelung • Das Bundeseisenbahnvermögen ist als parteifähiges, nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes klagebefugt und kann für Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden, die mit dem übergeleiteten Vermögen zusammenhängen. • Für die Beseitigung ehemals reichseigener Kampfmittel auf nicht bundeseigenen Grundstücken trat nach ständiger staatlicher Praxis der Bund vorrangig gegenüber dem Grundstückseigentümer als Kostenträger ein. • Vereinbarungen zwischen der Reichsbahndirektion und der Stadt Berlin (West), die Zustimmungen zu Baumaßnahmen gegen Kostenübernahme regeln, sind wirksam und schließen nach ergänzender Auslegung nach Treu und Glauben nachträgliche Erstattungsansprüche aus. • Mit dem Einigungsvertrag und den Überleitungsregelungen sollten abgeschlossene Verfahren und damit verbundene Ansprüche nicht wieder geöffnet werden; Altforderungen werden durch die Überleitungsregelungen nicht neu begründet. • Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung oder wegen eines fehlenden Rechtsgrundes besteht nicht, wenn die Aufwendungen aufgrund einer wirksamen Kostenvereinbarung erbracht wurden. Der Kläger verlangt Erstattung von Kosten (2.352.527,99 Euro) für die Bergung von Munition auf einem seit 1943 stillgelegten S‑Bahngelände, das bis 1990 zum Vermögen der Deutschen Reichsbahn gehörte. In den Jahren 1981–1983 wurde Munition geborgen und entsorgt; der Kläger trug die Kosten damals. Die Deutsche Reichsbahn hatte zuvor der Räumung und Nutzung nur gegen Zustimmung zugestimmt; der Kläger erklärte gegenüber der Reichsbahn die Übernahme der Kostentragung und Freistellung. Nach der Einigung von 1990 und der Reform 1993 ging das Reichsbahnvermögen in ein Bundessondervermögen über, Verbindlichkeiten wurden teils übernommen, die Deutsche Bahn AG aber nicht mit Altschulden belastet. Der Kläger macht geltend, die Reichsbahn sei verkehrssicherungspflichtig gewesen und habe sich durch ihre Sonderstellung der Kostentragung entzogen; er beruft sich ergänzend auf öffentlich‑rechtliche Geschäftsführung und Ansprüche aus Art.120 GG/AKG. Der Beklagte bestreitet die Verpflichtung des Bundeseisenbahnvermögens, verweist auf die Staatenpraxis, die Bundestragung und auf die Berlinhilfe sowie auf wirksame Kostenvereinbarungen. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Zuständigkeit und Parteifähigkeit: Das Bundeseisenbahnvermögen ist parteifähiges, nicht rechtsfähiges Sondervermögen; das Verwaltungsgericht ist sachlich und örtlich zuständig. • Überleitung von Vermögen und Verbindlichkeiten: Nur bestimmte, zum Betrieb bahnnotwendige Vermögensgegenstände und die damit verbundenen Verbindlichkeiten sind auf die Deutsche Bahn AG übergegangen; Altschulden wie hier beanspruchte Erstattungsansprüche sind nicht automatisch auf die AG übergegangen und verbleiben beim Bundessondervermögen. • Keine Kostenerstattungspflicht des Sondervermögens für Kampfmittel: Nach bundesgesetzlicher Praxis und dem AKG trug der Bund die Beseitigungskosten ehemals reichseigener Munition auf nicht bundeseigenen Grundstücken; damit war nicht vorrangig das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn als Kostenträger verpflichtet. • Wirksame Kostenvereinbarungen und Auslegung: Vorleistungen und Zustimmungen der Reichsbahn zur Durchführung von Baumaßnahmen wurden nach Treu und Glauben so auszulegen, dass der Kläger die Kostenübernahme verbindlich erklärt hat; konkludentes Verhalten und langjährige Praxis bestätigen die Vereinbarung. • Keine Wirksamkeitsmängel der Vereinbarungen: Ein geheimer Vorbehalt des Klägers ist unbeachtlich; die Vereinbarungen sind nicht wegen Ausnutzung einer Notlage nichtig, und völkerrechtliche bzw. verfassungsrechtliche Umstände rechtfertigen keine Rückforderung. • Keine Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder fehlendem Rechtsgrund: Die Arbeiten dienten überwiegend eigenen Interessen des Klägers und erfolgten mit Zustimmung der Reichsbahn; daher scheidet Aufwendungsersatz nach §§677 ff. BGB in analoger Anwendung sowie ein ersatzpflichtiger Rechtsgrundmangel aus. • Abschließende Regelung durch Einigungsvertrag und Berlinhilfe: Die Überleitungsregelungen und die von Bund gewährte Berlinhilfe schließen nach Auslegung und Gesetzeszweck nachträgliche Ansprüche aus; der Gesetzgeber wollte abgeschlossene Verfahren und Verteilungen nicht wieder aufrollen. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keine Erstattung der geltend gemachten Bergungskosten. Entscheidungsbegründend liegt kein Erstattungsanspruch gegen das Bundeseisenbahnvermögen vor: Die Kampfmittelbeseitigung fiel nach der damals geltenden Staatenpraxis und Rechtslage vorrangig in die Verantwortung des Bundes, die Reichsbahn hatte mit dem Kläger wirksame Vereinbarungen getroffen, die Kostenübernahme regelten, und abgeschlossene Verhältnisse wurden durch Einigungs- und Überleitungsrecht nicht wieder geöffnet. Ansprüche wegen Geschäftsführung ohne Auftrag oder wegen fehlendem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, weil die Maßnahmen im wesentlichen im eigenen Interesse des Klägers und mit Zustimmung der Reichsbahnbeteiligten erfolgten. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.