Beschluss
11 L 363/05
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2005:0414.11L363.05.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.02.2005 in Verbindung mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 21.02.2005 wiederherzustellen, ist ohne Erfolg. Dies ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung. In dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache und damit auch die Frage der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts regelmäßig nur insoweit zu berücksichtigen, als sie schon bei summarischer Überprüfung überschaubar sind. Eine abschließende rechtliche Überprüfung der angegriffenen Ordnungsverfügung ist nicht gefordert. OVG NRW, Beschluss vom 25.08.2000 - 20 B 959/00 - m.w.N. Angesichts der Komplexität der verwaltungsrechtlichen sowie zivil- und wettbewerbsrechtlichen Rechtsfragen, die sich im vorliegenden Fall stellen, sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei summarischer Prüfung nicht zu klären. Dies bedarf vielmehr einer eingehenden Untersuchung im Hauptverfahren. Die angesichts dessen gebotene Abwägung der Interessen der Beteiligten fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Ihr Interesse an der einstweiligen Aussetzung der sofortigen Vollziehung ist geringer zu bewerten als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides. Die Kammer tritt den Überlegungen bei, mit denen die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 21.02.2005 begründet hat. Aus den dort in Übereinstimmung mit § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingehend dargelegten Gründen, insbesondere dem Interesse an der Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs auf den betroffenen Strecken während der laufenden Fahrplanperiode, folgt ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides. Es ist nicht erkennbar, wie die Beförderung der Fahrgäste auf den betroffenen Strecken ab dem 01.04.2005 auf andere Weise hätte sichergestellt werden können; die zunächst ersatzlose Einstellung des Verkehrs während der laufenden Fahrplanperiode hätte vielmehr gravierende Probleme verursacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin bei ihrer Kündigung diesem - vorhersehbaren - Gesichtspunkt ausreichende Aufmerksamkeit geschenkt hat, obwohl sie die Funktionsfähigkeit des Netzes gewährleisten muss. VG Köln, Beschluss vom 16.12.2002 - 11 L 2990/02 -, S. 12 der Ausfertigung. Auch die Planungssicherheit für Betreiber und Kunden während einer laufenden Fahrplanperiode ist ein wichtiger Gesichtspunkt, so dass erhebliche Einschnitte im laufenden Fahrplan nicht im öffentlichen Interesse liegen. Vgl. VG Köln, a.a.O, S. 13. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - nicht hinreichend erkennbar ist, dass eine Kündigung gerade zu diesem Zeitpunkt - mitten im laufenden Fahrplan - notwendig sein sollte. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Zahlungsrückstand war bereits ab Anfang 2003 aufgelaufen, hatte sich ab Juli 2004 wegen der ab dann laufenden Vorauszahlungen nicht mehr verändert (das war auch in Zukunft nicht zu erwarten) und die danach zunächst noch vorgenommene anderweitige Kürzung war bereits etwa einen Monat vor der Kündigung wieder rückgängig gemacht worden. Warum angesichts all dessen mit einer Kündigung nicht bis zum Ende der Fahrplanperiode zugewartet werden konnte, um die prognostizierbaren Verwerfungen für den laufenden Betrieb zu vermeiden, ist nicht erkennbar. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Antragstellerin ein Interesse daran hat, aus ihrer Sicht bestehende Außenstände zeitnah einzutreiben. Es liegt aber gleichfalls auf der Hand, dass sie seit Anfang 2003 die Möglichkeit gehabt hat, dies auf dem Zivilrechtsweg zu tun. Wenn sie diese Möglichkeit - die ihr jedenfalls auch zu Gebote stand - nicht wahrnimmt, sondern den Weg über eine Kündigung wählt - verbunden mit dem Angebot eines neuen Vertrages erst nach Zahlung des Rückstandes - und dabei sehenden Auges einen gravierenden Eingriff in den laufenden Fahrplanverkehr hinzunehmen bereit ist, kann dies kein überwiegendes privates Interesse für dieses Vorgehen begründen. Ein Eingriff dieser Art in die reibungslose Abwicklung des im öffentlichen Interesse liegenden Personennahverkehrs ist geeignet, Druck auf den Vertragspartner auszuüben, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.01.2004 - 6 C 1.03 -, S. 27 der Ausfertigung, was ebenfalls nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Im Hinblick darauf kann die Beigeladene auch nicht darauf verwiesen werden, dass sie den Eingriff in den Fahrplan durch Zahlung der streitigen Summe vermeiden könnte. Im übrigen ist diese Zahlungspflicht unter den Beteiligten streitig. Der Ausspruch in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides berücksichtigt dies und ist daher die notwendige Ergänzung zu dessen Ziffer 1, mit dem die einstweilige Weiterbenutzung der Strecken gesichert werden soll. Es ist auch nicht offensichtlich, dass die Antragstellerin wegen ihrer ausgesprochenen Kündigung zu einem rechtswidrigen Verhalten gezwungen wird, wenn die Beigeladene die Verkehre unter Nutzung des Netzes vorerst weiter bedient. Vielmehr wird zu prüfen sein, ob eine voraussetzungslose jederzeitige Kündigungsmöglichkeit, wie sie § 6 Nr. 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Rahmennutzungsvertrages vom 23.11.1998 vorsieht, angesichts des Anspruchs auf diskriminierungsfreien Zugang zum Netz wirksam ist, vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 31.03.2004 - 6 C 11.03 -, S 8/9 der Ausfertigung, bzw. ob die ausgesprochene Kündigung sich rechtlich auch auf die konkreten Trassenvereinbarungen für das laufende Fahrplanjahr erstrecken kann und - falls ja - auch erstreckt. Auch diese Prüfung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, sofern die Vertragsparteien zur Klärung dieser Frage nicht den Zivilrechtsweg beschreiten. Ob überhaupt sonstige, vom Antragsgegner nicht bereits berücksichtigte private Interessen der Antragstellerin das dargestellte gewichtige öffentliche Interesse überwiegen können, kann offenbleiben, da diese schon nicht erkennbar bzw. geltend gemacht worden sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und entspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren zu berücksichtigenden Betrages.