Urteil
6 K 7151/02
VG KOELN, Entscheidung vom
19mal zitiert
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Internetangebote mit redaktioneller Gestaltung können Mediendienste im Sinn des MDStV/JMStV sein.
• Access-Provider können nach § 22 Abs. 3 MDStV (jetzt § 20 Abs. 4 JMStV) als Diensteanbieter von fremden Inhalten in Anspruch genommen werden.
• Sperrungsverfügungen gegen Access-Provider sind zulässig, wenn ein Vorgehen gegen Verantwortliche erfolgslos ist und die gewählten Sperrmethoden bestimmt, geeignet, erforderlich und zumutbar sind.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Sperrverfügungen gegen Access‑Provider • Internetangebote mit redaktioneller Gestaltung können Mediendienste im Sinn des MDStV/JMStV sein. • Access-Provider können nach § 22 Abs. 3 MDStV (jetzt § 20 Abs. 4 JMStV) als Diensteanbieter von fremden Inhalten in Anspruch genommen werden. • Sperrungsverfügungen gegen Access-Provider sind zulässig, wenn ein Vorgehen gegen Verantwortliche erfolgslos ist und die gewählten Sperrmethoden bestimmt, geeignet, erforderlich und zumutbar sind. Die Klägerin, ein Access-Provider, wurde durch Bescheid verpflichtet, den Zugang zu zwei ausländischen Webseiten mit rechtsextremem Inhalt zu sperren. Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte zuvor versucht, gegen Content- und Service-Provider vorzugehen; dies sei nicht erfolgversprechend gewesen. In einem Anhörungsverfahren und einem Pilotprojekt wurden verschiedene technische Sperrmethoden (DNS-Block, Proxy-Filter, IP-/Router-Sperre) erörtert. Die Klägerin widersprach und rügte u.a. Unzuständigkeit, Unbestimmtheit, Unverhältnismäßigkeit und Grundrechtsverletzungen; sie machte wirtschaftliche Belastungen geltend. Die Behörde wies den Widerspruch zurück; die Klägerin erhob Klage. Das Gericht prüfte rechtliche Einordnung der Seiten als Mediendienste, die Einbeziehung von Access-Providern in den MDStV, die Erforderlichkeit vorheriger Maßnahmen gegen Verantwortliche sowie Bestimmtheits- und Verhältnismäßigkeitsfragen. • Zuständigkeit: Mit Inkrafttreten des JMStV wäre heute die Landesanstalt für Medien zuständig, doch für die Rechtmäßigkeit der Verfügung kommt es auf die materiellen Voraussetzungen an. • Einstufung als Mediendienste: Die beiden beanstandeten Webseiten verfolgen redaktionelle, meinungsbildende Zwecke und sind damit Mediendienste (§§ 2 MDStV/3 JMStV). • Access‑Provider als Adressaten: Access‑Provider vermitteln den Zugang zur Nutzung und fallen damit als Diensteanbieter unter den Anwendungsbereich des MDStV (vgl. §§ 3, 6, 7 MDStV) und der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr. • Rechtswidrige Inhalte: Die Seiten enthalten nach der Kammer offensichtlich strafrechtlich relevante Inhalte (z. B. Volksverhetzung, Verwenden verfassungswidriger Kennzeichen) und sind geeignet, Kinder/Jugendliche schwer zu gefährden, sodann Verstöße gegen § 12 MDStV bzw. § 4 JMStV. Deutsche Strafrechtshoheit war wegen erkennbarem Bezug zu Deutschland zu bejahen. • Subsidiarität: Maßnahmen gegen primär Verantwortliche waren erfolglos oder nicht durchsetzbar; damit war die Inanspruchnahme der Access‑Provider nach § 22 Abs. 3 MDStV subsidiär gerechtfertigt. • Bestimmtheit: Die Verfügung nennt das Ziel und überlässt die Wahl der technischen Methode dem Provider; dies ist im Einzelfall hinreichend bestimmt, weil unterschiedliche Provider unterschiedliche technische Infrastrukturen haben. • Ermessen: Die Behörde hat ihr Ermessen ausgeübt und die Störerauswahl begründet; keine Ermessensfehler erkennbar. • Verhältnismäßigkeit: Alle drei benannten Sperrmethoden sind geeignet, zumindest den Zugang für durchschnittliche Nutzer zu erschweren; mildere, gleich wirksame Mittel waren nicht ersichtlich; der mit der DNS‑Variante verbundene Aufwand war nach Vortrag der Klägerin nicht substantiiert so hoch, dass die Maßnahme unzumutbar wäre. • Materialer Fortbestand: Da es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt, war auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsgrundlage (MDStV damals, JMStV heute) ausreichend und die Verfügung weiterhin rechtmäßig. Die Klage ist unbegründet; die Sperrungsverfügung vom 8.2.2002 nebst Widerspruchsbescheid vom 31.7.2002 ist rechtmäßig. Die beanstandeten Internetseiten sind Mediendienste mit strafrechtlich und jugendschutzrelevanten Inhalten, ein Vorgehen gegen primäre Verantwortliche war erfolglos, und die Inanspruchnahme der Klägerin als Access‑Provider war subsidiär zulässig. Die vom Verwaltungsakt eröffneten Sperrmethoden sind ausreichend bestimmt, geeignet, erforderlich und zumutbar; insoweit liegen keine Ermessens- oder Verhältnismäßigkeitsfehler vor. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; gegen die Entscheidung ist die Berufung zugelassen.