Urteil
1 K 3187/03
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2005:0224.1K3187.03.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 11. Februar 2003 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2003 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 11. Februar 2003 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2003 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Tatbestand Der am 22. Oktober 2000 gegründete und seit dem 25. Juni 2001 beim Amts- gericht Potsdam eingetragene Kläger hat ausweislich des § 2 seiner Satzung als Vereinszweck die Förderung der Verbraucherinteressen, die Unterrichtung der Öf- fentlichkeit über allgemeine Marktfragen zur Förderung der Marktübersicht und der Produktkenntnis, die Aufklärung und die individuelle Beratung der Verbraucher. Der Satzungszweck soll insbesondere durch Einrichtung und Unterhaltung von Bera- tungsstellen zur aktiven Verbraucherberatung und durch Verfolgung von Verbrau- cherbelange berührenden sittenwidrigen und wettbewerbswidrigen Handlungen er- reicht werden. Von allen Mitgliedern ist ein Jahresbeitrag zu entrichten (§ 4 Satz 8 der Satzung). Auf seinen Antrag wurde der Kläger mit Wirkung vom 14. Dezember 2001 in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 22a AGBG a.F. eingetragen. Dem Eintra- gungsantrag des Klägers war die Liste der derzeitigen Mitglieder" mit insgesamt 80 Namen natürlicher Personen beigefügt. Bei Ermittlungen des Bundesverwaltungsamts Ende April 2002, die durch Be- schwerden von Gewerbetreibenden über das Abmahnverhalten des Klägers ausge- löst wurden, wurde die von außen nicht gekennzeichnete Geschäftsstelle des Klä- gers unbesetzt vorgefunden. Hinweise auf Öffnungszeiten fehlten dort ebenso wie auf Telefonnummern, unter denen der Verein für die Verbraucher erreichbar war. Auch ein von außen zugänglicher Briefkasten fehlte. Nachbarn gaben an, die Büro- räume des Klägers würden nicht benutzt. Das teilte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger mit und bat um Stellungnahme. Der Vorsitzende des Klägers erläuterte dar- aufhin, ein Schild habe an der Gebäudeaußenwand aus denkmalschützerischen Gründen bislang nicht angebracht werden können; man behelfe sich nunmehr mit einem Provisorium. Auf die Bürozeiten und die Tätigkeit des Vereins werde auch auf einer Internetseite hingewiesen (www. .de). Der Kontakt mit den Verbrauchern erfolge telefo- nisch bzw. per E-Mail. Nach weiterer Korrespondenz mit dem Kläger teilte das Bundesverwaltungsamt unter dem 27. Juni 2002 mit, dass alle Beanstandungen erledigt seien. Zugleich lehnte es den Antrag des Bevollmächtigten des Klägers auf Akteneinsicht ab. Nach Zurückweisung des gegen die Verweigerung der Akteneinsicht eingelegten Widerspruchs durch Bescheid vom 10. September 2002 hat der Kläger Klage vor dem erkennenden Gericht erhoben (Az. 1 K 8046/02), über die noch nicht entschie- den ist. Im Juli 2002 wurden dem Bundesverwaltungsamt erneut Abmahntätigkeiten des Klägers in größerem Umfang bekannt. Daraufhin ordnete das Bundesverwaltungs- amt mit Bescheid vom 23. Juli 2002 das Ruhen der Eintragung des Klägers nach § 4 Abs. 2 Satz 5 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) an. Zur Begründung wurde auf zahlreiche Beschwerden verwiesen, die Zweifel an der Tätigkeit des Klägers begrün- deten. Es bestünden Anhaltspunkte, dass der Kläger weniger zum Schutze der Verbraucher als im eigenen gewerbsmäßigen Interesse handele. Hiergegen legte der Kläger unter dem 26. Juli 2002 Widerspruch ein, dessen auf- schiebende Wirkung die Kammer auf Antrag des Klägers anordnete (Beschluss vom 27. August 2002, Az. 1 L 1856/02). Mit Bescheid vom 11. September 2002 wies das Bundesverwaltungsamt den Wi- derspruch des Klägers zurück. Die dagegen eingereichte Klage (Az. 1 K 8153/02) nahm der Kläger im November 2002 zurück. Im August 2002 bat das Bundesverwaltungsamt den Kläger um die Beantwor- tung einzelner Fragen zur Mitgliederliste. Daneben führte das Bundesverwaltungs- amt auch eigene Ermittlungen durch, u.a. durch Befragung von elf auf der Mitglieder- liste des Klägers aufgeführten Personen zu ihrer Mitgliedschaft. Drei Personen ga- ben an, sie seien nie Mitglied des Klägers geworden, die anderen Angeschriebenen antworteten nicht. Der Vorsitzende des Klägers erläuterte unter dem 28. August 2002, dass der Kläger 2001 ca. 130 und im laufenden Jahr bislang ca. 200 Beratungen durchgeführt habe. In 254 Fällen seien im Jahre 2002 Unterlassungsansprüche nach § 21 UKlaG geltend gemacht worden, wobei auf eine Parallelsache allein 102 Ansprüche entfie- len. In 44 Fällen habe der Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht wer- den müssen. Zu seinen finanziellen Verhältnissen gab er an, an freiwilligen Mit- gliedsbeiträgen nehme er 740,- EUR ein, an Beratungsgebühren 118,- EUR, an Abmahnentgelten 5.465,62 EUR netto", aus Spenden 5.000,- EUR. Ferner sei ihm ein Darlehen in Höhe von 20.000,- EUR gewährt worden. Kosten habe er keine, die Räumlichkeiten würden kostenlos durch ein Mitglied zur Verfügung gestellt, die Beratungsschriften würden ohne zusätzliche Kosten selbst hergestellt. Auch Kosten für Mitarbeiter entstünden derzeit nicht. Er verfüge über ein voll eingerichtetes Verbandsbüro mit Telefonanlage, Fax, Computer, Kopierer usw. Die Beratungsstelle sei dreimal wöchentlich je drei Stunden geöffnet. Zu den Beratungszeiten seien dort zwei Rechtsanwälte, ein Assessor jur. sowie ein Architekt unentgeltlich tätig. Dem Schreiben waren zwei vom Kläger erstellte einseitige Informationsblätter beigefügt sowie eine Liste der 44 anhängigen Verfügungsverfahren des Klägers. Nach einer Aufforderung des Bundesverwaltungsamtes legte der Kläger am 4. November 2002 eine Liste von 75 Mitgliedern - bezogen auf den Stand bei Einreichung beim Bundesverwaltungsamt" - vor, die Namen, Adressen und Beitrittsdaten enthielt. Mit Schreiben vom 13. November 2001 wies das Bundesverwaltungsamt den Kläger auf Unstimmigkeiten zwischen den beiden eingereichten Listen hin und bat um weitere Angaben, wobei auf die Möglichkeit der Rücknahme der Eintragung hingewiesen wurde. In seinem Antwortschreiben wies der Verfahrensbevollmächtigte darauf hin, dass einige Mitglieder die Weitergabe ihrer Anschrift untersagt hätten. 2001 habe der Verein mehr als 75 Mitglieder gehabt, dem Bundesverwaltungsamt seien aber nur die erforderlichen 75 genannt worden. In einem Schreiben vom 13. November bat das Bundesverwaltungsamt um weitere Angaben und wies darauf hin, dass seine Prüfung die Möglichkeit der Rücknahme der Eintragung des Klägers in die Liste der qualifizierten Einrichtungen betreffe. Ferner schrieb das Bundesverwaltungsamt erneut Personen an, die auf der Mitgliederliste des Klägers standen und bat sie um Auskunft über ihre Mitgliedschaft. Zwei der vier Angeschriebenen bestätigten ihre Mitgliedschaft, die beiden anderen antworteten nicht. Unter Hinweis darauf, dass einige der angeschriebenen Mitglieder des Klägers angegeben hätten, sie seien nie Mitglied des Klägers gewesen, forderte das Bundesverwaltungsamt den Kläger auf, sämtliche Beitrittserklärungen zu der Liste vom 21. September 2001 im Original vorzulegen, was der Kläger mit der Begründung verweigerte, wenn die Mitgliedschaft zweier Personen zweifelhaft sei, so reiche die Zahl der übrigen Mitglieder auf der Liste vom 21. September 2001 immer noch aus. Mit Bescheid vom 11. Februar 2003 hob das Bundesverwaltungsamt die Eintra- gung des Klägers in die Liste qualifizierter Einrichtungen mit Wirkung für die Zukunft auf, weil er aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit nicht die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung biete. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass angesichts der Unstimmigkeiten bezüglich der Mitgliederzahl des Klägers davon ausgegangen werden müsse, dass die notwendige Mitgliederzahl von 75 Personen bei der Antragstellung nicht vorgelegen habe. Außerdem ließen der zeitliche Aufwand für und die erheblichen Einnahmen aus Abmahnungen den Schluss zu, dass der Kläger seine Tätigkeit unzulässigerweise zum überwiegenden Teil aus Abmahntätigkeit finanziere und dafür auch die meiste Zeit aufwende. Ein Verbraucherschutzverein müsse sich aber der Aufklärung und Beratung der Verbraucher widmen. Unter dem 14. Februar 2003 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein. Den Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid vom 11. Februar 2003 hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 17. April 2003 abgelehnt (Az. 1 L 482/03). Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 13. Oktober 2003 zurückgewiesen (Az. 4 B 970/03). Nachdem der Kläger seinen Widerspruch nicht begründete, wies das Bundesverwaltungsamt ihn mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2003 zurück. Am 23. Mai 2003 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, der angefochtene Bescheid sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil er ohne die erforderliche Anhörung ergangen sei. Bis heute würden ihm seitens des Bundesverwaltungsamtes wesentliche Umstände verschwiegen. Die Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen könne nicht wegen seiner mangelnden Mitwirkung bei der Amtsermittlung aufgehoben werden, denn die Voraussetzungen für die Aufhebung der Eintragung seien von der Beklagten zu beweisen. Schließlich habe die Streichung des Klägers von der Liste erst mit Wirkung vom 1. Januar 2004 erfolgen dürfen, wie sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 UKlaG ergebe. Danach dürfe die Beklagte die Liste nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt veröffentlichen. Die Voraussetzungen für seine Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen seien nach wie vor gegeben: Die durch Mitgliederlisten etc. nachgewiesene Mitglie- derzahl reiche aus. Keines seiner Mitglieder habe seine Mitgliedschaft bestritten. Unstimmigkeiten zwischen den beiden vorgelegten Listen änderten nichts daran, dass die erforderliche Mitgliederzahl durch die vorgelegten Listen, notariellen Bescheinigungen und Beitrittserklärungen nachgewiesen sei. Die Aufhebung der Eintragung könne auch nicht auf die angebliche fehlende Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung gestützt werden, da diese Anforderung erst mit dem UKlaG zur Eintragungsvoraussetzung gemacht worden sei und mithin für Vereinigungen, die - wie er selbst - vor dessen Inkrafttreten eingetragen worden seien, nicht gelte. Im Übrigen biete er diese Gewähr. Seine Tätigkeit habe er ausreichend dokumentiert. Dass er sich der modernen Kommunikationstechnologie bediene (Telefon, Fax, E-Mail), sei nicht unzulässig. Er erfülle auch die materiellen Anforderungen für eine Eintragung. Er werde durch seine Aufklärungs- und Beratungstätigkeit geprägt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 11. Februar 2003 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2003 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, Aufgabe und Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsamts endeten nicht mit der Aufnahme eines Vereins in die Liste nach § 4 UKlaG. Auch übergeleitete" Vereine müssten den Anforderungen des § 4 UKlaG entsprechen. Die Aufnahme in die Liste setze eine Aufklärungs- und Beratungstätigkeit im Interesse der Verbraucher voraus. Diese Tätigkeit müsse dem Verein sein Gepräge geben, die Rechtsverfolgung dürfe nur ein weiterer Zweck sein. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass sein Schwerpunkt auf der Aufklärung und Beratung der Verbraucher liege. Eine überwiegende Abmahntätigkeit könne ein Anzeichen dafür sein, dass der Verein in Wahrheit andere Interessen zu fördern suche. Die Beklagte dürfe Schlüsse ziehen aus dem Umstand, dass der Kläger die Vorlage der Beitrittserklärungen verweigert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genom- men auf die Gerichtsakte sowie auf die von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Eintragung des Klägers nach § 4 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen - Unterlassungsklagengesetz - (UKlaG) liegen nicht vor. Nach § 4 Abs. 2 Satz 4 UKlaG ist die Eintragung eines Verbandes in die Liste mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn entweder der Verband dies beantragt (Nr. 1) oder die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorlagen oder weggefallen sind (Nr. 2). Das Gericht hat trotz verbliebener Zweifel nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Tatbestand der Nr. 2 - allein er kommt vorliegend in Betracht im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (05. Mai 2003) - erfüllt war. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG werden auf Antrag rechtsfähige Verbände in die Liste eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahrzunehmen, wenn sie in diesem Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder haben, seit mindestens einem Jahr bestehen und auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Dass der Kläger rechtsfähig ist, eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende satzungsmäßige Zweckbestimmung hat und bei seiner Eintragung in die Liste seit mindestens einem Jahr bestand, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten und auch nicht zweifelhaft. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann aber auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger nicht die erforderliche Mitgliederzahl aufwies oder nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bot. Der Kläger hat mit seinem Eintragungsantrag eine achtzig Namen unfassende Mitgliederliste vorgelegt. Für diese achtzig Personen sind - soweit sie nicht zu den sieben im Gründungsprotokoll genannten Gründungsmitgliedern gehören - im Klageverfahren die Originale der Beitrittserklärungen vorgelegt worden. Anhaltspunkte für eine (Ver-)Fälschung der Beitrittserklärungen fehlen. Von den von der Beklagten im November 2002 angeschriebenen vier Personen haben zwei (N. H. , W. L. ) ihre Mitgliedschaft ausdrücklich bestätigt. Die beiden anderen (C. und E. S. ) haben nicht geantwortet; im Klageverfahren hat der Kläger ihre Beitrittserklärungen im Original vorgelegt. Danach sind Zweifel an ihrer Mitgliedschaft nicht angezeigt. Soweit die im August 2002 angeschriebenen Personen ihre Mitgliedschaft verneint haben (V. F. , H1. G. , N1. T. ), liegt bei zwei Personen (F. , G. ) offenbar eine Verwechslung vor: Der angeschriebene V. F. , der seine Mitgliedschaft im Kläger bestritten hat, unterscheidet sich sowohl bezüglich des Geburtsdatums (zwischen dem 10. September 1953 und dem 9. September 1954) als auch seiner Anschrift (I. Straße 00) und des Berufs (Diplom- Sozialpädagoge) von dem vom Kläger als Mitglied geführten Träger desselben Namens (geb. 1955, N2. Straße 00, Bankangestellter), der im Übrigen unter dem 7. August 2003 seine Mitgliedschaft seit dem 13. Juli 2001 ausdrücklich bestätigt hat. Ebenso verhält es sich mit dem Mitglied H1. G. : Die angeschriebene Person - die eine Mitgliedschaft beim Kläger bestritten hat - war wohnhaft unter der Anschrift L1. Straße 00 und Anfang September 2002 35 Jahre alt, mithin zwischen September 1966 und August 1967 geboren. Die vom Kläger als Mitglied geführte Person gleichen Namens war im Juli 2001 in der L1. Straße 00 wohnhaft und ist im Jahre 1949 geboren. Was die dritte angeschriebene Person, Frau N1. T. angeht, so handelt es sich offensichtlich um die als Mitglied geführte Person, da die vom Bundesverwaltungsamt verwendete Anschrift mit derjenigen auf der Beitrittserklärung übereinstimmt. Frau T. hat in einem Telefonat mit dem Bundesverwaltungsamt im September 2002 und später noch einmal schriftlich ihre Mitgliedschaft bestritten. Eine nähere Aufklärung ihrer Mitgliedschaft erübrigt sich aber, da der Kläger - selbst wenn Frau T. nicht Mitglied des Klägers gewesen sein sollte - dennoch die Voraussetzungen einer Mindestmitgliederzahl von 75 erfüllt hätte. Anhaltspunkte dafür, dass der Mitgliederbestand des Klägers insgesamt oder jedenfalls zu einem erheblichen Teil fingiert sein könnte, sieht das Gericht nicht, zumal Frau T. die einzige auf der Mitgliederliste des Klägers geführte Person ist, bei der gewisse Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie möglicherweise nie Mitglied des Klägers war. Dass möglicherweise Ehepaare und - vereinzelt - Familien Mitglied des Klägers sind, ist unschädlich. Trotz verbliebener Bedenken hat das Gericht auch nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt die Verbraucherinteressen nicht durch Aufklärung und Beratung, gewerbsmäßig oder nur vorübergehend wahrnahm oder dass er nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bot. Zunächst reichen die verbliebenen Bedenken der Kammer nicht aus, um den Kläger als reinen Abmahnverein" anzusehen. Ein solcher Abmahnverein, der unter dem Deckmantel des Verbraucherschutzes das Ziel verfolgt, Einkünfte aus einer Abmahntätigkeit zu erzielen, würde nicht die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllen. Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drs. 14/7052, S. 208. Erforderlich ist also, dass die Aufklärungs- und Beratungstätigkeit satzungsmäßige Aufgabe ist und auch tatsächlich ausgeübt wird. Sie braucht nicht die einzige Aufgabe zu sein, anderseits darf sie auch nicht nur untergeordnete Nebenaufgabe sein. Vgl. Bassenge in Palandt, BGB-Kommentar, 64. Auflage 2005, § 4 UKlaG, Randnr. 6; ähnlich Roloff in Erman, BGB-Kommentar, 11. Auflage 2005, § 4 UKlaG, Randnrn. 2 und 3. Der Vorsitzende des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung plausibel und konkret dargelegt, in welcher Form und in welchem Umfang der Kläger Aufklärung und Beratung für Verbraucher betreibt. Er hat zunächst erläutert, wie sich die Beratungstätigkeit entwickelt hat. Danach ist die Zahl der Beratungen von 130 im Jahre 2001 über 721 im Jahre 2002 auf 1136 im Jahre 2003 gestiegen. Das ist der Anzahl nach erheblich. Die Kammer hält diese Angaben für glaubhaft, auch wenn sie nicht durch die Vorlage von Beratungsberichten o.ä. untermauert wurde, sondern nur auf von den Beratern geführten Strichlisten" beruht. Eine Pflicht zur Dokumentation der Beratungen sieht das UKlaG nicht vor. Der Vorsitzende des Klägers hat insoweit auf die Entstehungsgeschichte und die Geschäftsstrategie" des Klägers verwiesen, wonach dieser sich vor allem auf Anregung einiger Gemeinden gegründet hat, die ein Beratungs- und Aufklärungsangebot mit niedriger Zugangsschwelle für wünschenswert und notwendig hielten. Der Vorsitzende des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er sich aus einer sozialen Motivation heraus diesem Wunsch nicht habe verschließen wollen und die Gründung des Klägers übernommen habe. Da es dem Verein und seinem Vorsitzenden in erster Linie um die Gewährleistung eines solchen niedrigschwelligen" Angebots ging, ist die Konzentration auf die Beratung und Aufklärung selbst nachvollziehbar; dass daneben nur geringer Wert auf die Dokumentation durch die ausnahmslos ehren- amtlich tätigen Berater gelegt wurde, ist gleichfalls nachvollziehbar und führt nach Auffassung der Kammer nicht dazu, dass der vom Kläger behauptete Umfang seiner Beratungstätigkeit als unglaubhaft anzusehen ist. Zudem ergibt sich aus der Gewinnermittlung des Klägers für das Jahr 2003, dass der Kläger in jenem Jahr gut 7.000,- EUR an Beratungsgebühren eingenommen hat. Da - wie der Vorsitzende des Klägers in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert hat - so gut wie keine schriftlichen Beratungen oder solche per E-Mail durchgeführt wurden und die Gebühr für eine mündliche Beratung 10,- EUR beträgt, ergibt sich aus diesem Betrag, dass im Jahre 2003 ca. 700 gebührenpflichtige persönliche Beratungen durchgeführt wurden. Die restlichen ca. 436 Beratungen waren nach Angaben des Vorsitzenden des Klägers telefonische Beratungen, die kostenlos erfolgten. Geht man (mangels einer Dokumentation der Beratungen) von einer gleichmäßigen Verteilung der Beratungen über das Jahr aus, so sind in 2003 bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids etwa 380 Beratungen durchgeführt worden. In der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende des Klägers ferner 127 verschiedene Kurz-Infos" vorgelegt, die der Kläger nach seinen Angaben in der Zeit seines Bestehens verfasst und über die Bürgerämter verteilt hat. Dass diese Kurz- Infos" kein Datum tragen, begründet keine durchgreifenden Zweifel daran, dass sie - wie der Vorsitzende des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - zu etwa zwei Dritteln (85 Stück) aus der Zeit bis Mai 2003 (Erlass des Widerspruchsbescheides) und zu etwa einem Drittel aus der Zeit danach stammen. Denn die Angabe eines Datums auf einer solchen Information führt dazu, dass sie - selbst wenn sie inhaltlich weiterhin zutrifft - vom Publikum alsbald nach ihrer Entstehung als nicht mehr aktuell angesehen wird. Der Beratungstätigkeit in 721 Fällen im Jahre 2002 stehen nach Angaben des Klägers 254 Abmahnfälle" gegenüber, in denen Unterlassungsansprüche nach § 2 UKlaG geltend gemacht wurden. Allerdings entfielen davon 102 Ansprüche auf einen einzelnen Komplex. Bei diesem Verhältnis ist die Beratungs- und Aufklärungstätigkeit des Klägers keine der Abmahntätigkeit lediglich untergeordnete Nebenaufgabe. Auch die finanziellen Verhältnisse des Klägers und deren Entwicklung zwingen nicht zu der Annahme, dass seine eigentliche Zielsetzung nicht die Wahrnehmung von Verbraucherinteressen durch Aufklärung und Beratung ist, sondern die Erzielung von Einnahmen durch eine Abmahntätigkeit. So ist zwar durchaus ungewöhnlich, dass der Kläger im Anfang - trotz der in der Satzung festgelegten Beitragspflicht der Mitglieder - über keine nennenswerten Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen verfügte und seinen Finanzbedarf zu einem guten Teil aus einem Darlehen seines Vorsitzenden befriedigte. Das ist jedoch erklärbar mit der bereits dargestellten Entstehungsgeschichte und Zielsetzung des Klägers. Der Vorsitzende des Klägers hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erläutert, man habe es entgegen der in der Satzung festgelegten Beitragspflicht dem einzelnen Mitglied überlassen, ob und in welcher Höhe es Beiträge zahlen wollte, und darauf vertraut, mit zunehmender Tätigkeit des Klägers würden die Mitglieder seine Tätigkeit schätzen lernen und dementsprechend freiwillige Mitgliedsbeiträge entrichten. Dass dieses Konzept aufgegangen sei, zeige sich an der Gewinnermittlung für das Jahr 2003, in der bereits 2.980,- EUR an Mitgliedsbeiträgen ausgewiesen sind. Diese Überlegungen sind nicht von der Hand zu weisen. Insgesamt ergibt sich aus den im Verlauf des Verfahrens vom Pro- zessbevollmächtigten des Klägers und seinem Vorsitzenden gemachten Angaben ein Profil des Klägers, das erheblich von dem üblichen Erscheinungsbild eines Verbraucherschutzvereins abweicht. Andererseits waren die Erklärungen, die der Vorsitzende des Klägers in der mündlichen Verhandlung gegeben hat, in sich stimmig, nicht von der Hand zu weisen und nicht ersichtlich unglaubhaft. Selbst unter Berücksichtigung des bislang wenig kooperativen Verhaltens des Klägers, das bis in das gerichtliche Verfahren hinein von dem Bestreben gekennzeichnet war, so wenige Informationen wie möglich über den Kläger preiszugeben, konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht in erheblichem Umfang beratend und aufklärend tätig geworden wäre. Dass seine Tätigkeit zunächst geringeren Umfang hatte und im Laufe der Zeit zunahm, entspricht der zu erwartenden Entwicklung eines solchen Vereins. Dementsprechend ist das Gericht nicht mit der notwendigen Gewissheit überzeugt, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids ein bloßer Abmahnverein" war oder seine Beratungs- und Aufklärungstätigkeit gewerbsmäßig oder nur vorübergehend ausgeübt hat. Ebenso wenig konnte sich das Gericht die für eine Überzeugung notwendige Gewissheit verschaffen, dass der Kläger keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bot. Diese Eintragungsvoraussetzung erfordert, dass der Verband über die für die Beratungs- und Aufklärungstätigkeit notwendigen sachlichen und personellen Mittel verfügt. Vgl. Roloff in Erman, BGB-Kommentar, 11. Auflage 2005, § 4 UKlaG, Randnr. 3. Der Kläger verfügte zum maßgeblichen Zeitpunkt nach seinen - nicht bestrittenen - Angaben über eine vollständig eingerichtete Geschäftsstelle. Er hatte danach ferner vier ehrenamtliche Mitarbeiter, die regelmäßig Beratungen durchführten. Durch die Mitgliedsbeiträge und das Darlehen seines Vorsitzenden bzw. später durch Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen und Beratungsgebühren verfügte er auch über die notwendige finanzielle Ausstattung. Dass der Kläger sich bislang wenig kooperativ gegenüber dem Bundesverwaltungsamt gezeigt und mehrfach die Vorlage von Unterlagen und die Antwort auf Fragen des Bundesverwaltungsamts verweigert hat, berührt nicht seine sachgerechte Aufgabenerfüllung. Denn Aufgabe im Sinne dieser Bestimmung ist die Tätigkeit auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes, - vgl. die Begründung zu der Gesetz gewordenen Fassung des § 4 UKlaG in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drs. 14/7052, S. 208 - nicht die Kooperation mit den Aufsichtsbehörden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.