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Urteil

8 K 5174/04

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Nachbarschaftsvereinbarung kann den Verzicht auf zivil- und öffentlich-rechtliche Abwehrrechte unwiderruflich regeln. • Vertragsauslegung richtet sich nach dem erkennbaren Zweck; ein weit gefasster Verzicht erfasst auch später erteilte Baugenehmigungen, wenn das Vorhaben zum Zeitpunkt des Vertrags erkennbar beabsichtigt war. • Für das Vorhandensein des erfassten Bauvorhabens können objektiv zugängliche Hinweise wie Pressemitteilungen maßgeblich sein. • Die bloße nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung stellt keine spürbare Verschlechterung dar, wenn bereits vertraglich auf die Abwehrrechte verzichtet wurde.
Entscheidungsgründe
Nachbarschaftsvereinbarung: unwiderruflicher Verzicht auf Abwehrrechte gegen Fassadenbeleuchtung • Eine Nachbarschaftsvereinbarung kann den Verzicht auf zivil- und öffentlich-rechtliche Abwehrrechte unwiderruflich regeln. • Vertragsauslegung richtet sich nach dem erkennbaren Zweck; ein weit gefasster Verzicht erfasst auch später erteilte Baugenehmigungen, wenn das Vorhaben zum Zeitpunkt des Vertrags erkennbar beabsichtigt war. • Für das Vorhandensein des erfassten Bauvorhabens können objektiv zugängliche Hinweise wie Pressemitteilungen maßgeblich sein. • Die bloße nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung stellt keine spürbare Verschlechterung dar, wenn bereits vertraglich auf die Abwehrrechte verzichtet wurde. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohngrundstücks neben dem Grundstück, auf dem die Beigeladene den Post-Tower errichtete. Zwischen Klägerin und Beigeladener wurde am 08.05.2001 eine Nachbarschaftsvereinbarung geschlossen, worin die Klägerin unwiderruflich auf Abwehrrechte gegen das Bauvorhaben verzichtete. Später brachte die Beigeladene an dem Gebäude eine mehrfarbige Fassadenbeleuchtung an; hierfür erteilte die Behörde 2004 eine Baugenehmigung. Die Klägerin beanstandete die Beleuchtungsanlage als baurechtswidrig und klagte auf Aufhebung der Genehmigung und Unterlassung. Die Beigeladene berief sich darauf, dass die Fassadenbeleuchtung bereits Gegenstand des bei Vertragsschluss erkennbaren Bauvorhabens gewesen sei. Das Gericht musste klären, ob die Vereinbarung die Abwehrrechte der Klägerin gegenüber der Beleuchtung erfasst und ob die nachträgliche Genehmigung die Lage ändert. • Die Klage ist unzulässig, weil die Klägerin in §2(4) der Nachbarschaftsvereinbarung unwiderruflich auf alle zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte gegen das Bauvorhaben verzichtet hat. • Nach §§133,157 BGB ist die Vereinbarung so auszulegen, dass der Verzicht auch öffentlich-rechtliche Abwehrrechte zur Fassadenbeleuchtung umfasst; Zweck der Vereinbarung war die Sicherung der Realisierung des Gesamtvorhabens ohne Verzögerung durch Rechtsmittel. • Maßgeblich ist, ob die Fassadenbeleuchtung zum vom Vertrag erfassten Bauvorhaben gehörte. Die Beigeladene hat durch Presseerklärungen und Berichte belegt, dass die Beleuchtung bereits bei Vertragsschluss beabsichtigt war; diese objektiv zugänglichen Informationen waren für die Klägerin erkennbar. • Eine nachträgliche Einschränkung zugunsten der Klägerin ergibt sich nicht daraus, dass erst später eine gesonderte Baugenehmigung erteilt wurde; die spätere Genehmigung verschlechtert die Klägerin nicht spürbar gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses. • Die Klägerin trug das Risiko, sich vor Vertragsschluss über die Einzelheiten zu informieren; eine Hinweispflicht der Beigeladenen bestand nicht. Daher bleibt der Verzicht wirksam und umfassend. Die Klage wird abgewiesen, weil die Klägerin durch die Nachbarschaftsvereinbarung unwiderruflich auf ihre zivil- und öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte gegen die Fassadenbeleuchtung verzichtet hat. Die Beleuchtungsanlage war für die Parteien erkennbar Gegenstand des Bauvorhabens zum Zeitpunkt des Vertrags und somit von dem Verzicht erfasst. Die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung ändert an der Rechtslage nichts und stellt keine spürbare Verschlechterung der Klägerin dar. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Berufung wurde zugelassen.