Urteil
8 K 5170/03
VG KOELN, Entscheidung vom
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Nachbarschaftsvereinbarung, in der ein Anrainer unwiderruflich auf zivil- und öffentlich-rechtliche Abwehrrechte gegen ein gesamtes Bauvorhaben verzichtet, schließt auch spätere Rügen gegen die genehmigte Fassadenbeleuchtung ein.
• Bei der Auslegung eines Verzichts ist auf den für die Parteien erkennbaren Zweck der Vereinbarung und den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich verfolgten Bauinhalt abzustellen.
• Kenntlich in der Presse gemachte Planungsabsichten sind für die Vertragsauslegung und die Zumutbarkeit von Aufklärungspflichten der andere Vertragspartei relevant; unterlassene Nachfrage liegt im Risiko des Verzichters.
Entscheidungsgründe
Wirkung umfassenden Verzichts in Nachbarschaftsvereinbarung auf Abwehrrechte gegen Fassadenbeleuchtung • Eine Nachbarschaftsvereinbarung, in der ein Anrainer unwiderruflich auf zivil- und öffentlich-rechtliche Abwehrrechte gegen ein gesamtes Bauvorhaben verzichtet, schließt auch spätere Rügen gegen die genehmigte Fassadenbeleuchtung ein. • Bei der Auslegung eines Verzichts ist auf den für die Parteien erkennbaren Zweck der Vereinbarung und den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich verfolgten Bauinhalt abzustellen. • Kenntlich in der Presse gemachte Planungsabsichten sind für die Vertragsauslegung und die Zumutbarkeit von Aufklärungspflichten der andere Vertragspartei relevant; unterlassene Nachfrage liegt im Risiko des Verzichters. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in C. und Nachbarin des Post-Towers, eines ca. 162 m hohen Verwaltungsgebäudes der Beigeladenen. Die Parteien schlossen am 08.05.2001 eine Nachbarschaftsvereinbarung, nach der die Klägerin unwiderruflich auf zivil- und öffentlich-rechtliche Abwehrrechte gegen das Bauvorhaben verzichtete. Später installierte die Beigeladene eine mehrfarbige Fassadenbeleuchtungsanlage; die Klägerin rügte daraufhin erhebliche Lichtimmissionen und beantragte behördlichen und gerichtlichen Rechtsschutz. Die Klägerin machte geltend, die Beleuchtungsanlage sei baurechtswidrig und ihre Abwehransprüche nicht durch die Vereinbarung ausgeschlossen. Die Behörde erteilte zwischenzeitlich eine Baugenehmigung für die Fassadenbeleuchtung; die Klägerin erhob weiter Klage. • Auslegung der Nachbarschaftsvereinbarung nach §§ 133, 157 BGB ergibt, dass § 2 (4) einen unwiderruflichen Verzicht der Klägerin auf alle zivil- und öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte gegen das gesamte Bauvorhaben umfasst. • Zweck der Vereinbarung war es, das Bauvorhaben der Beigeladenen ohne Verzögerungsrisiko durch Rechtsmittel der Klägerin zu ermöglichen; hierzu musste der Verzicht auch zukünftige, damals bereits beabsichtigte Baumaßnahmen einschließen. • Maßgeblich ist, ob die streitige Fassadenbeleuchtung zum für die Parteien erkennbaren Bauvorhaben zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gehörte; Pressemitteilungen und Berichte belegen die Erkennbarkeit und Absicht der Beigeladenen, die Fassade zu beleuchten. • Eine einschränkende Vertragsauslegung, die das Bauvorhaben nur auf in Genehmigungen oder Planunterlagen konkret Ausgeführtes begrenzt, ist nicht vertraglich vereinbart und widerspricht dem erkennbaren Zweck der Vereinbarung. • Die Klägerin konnte vor Vertragsschluss Nachforschungen anstellen; das Unterlassen liegt in ihrer Risikosphäre, eine besondere Hinweispflicht der Beigeladenen bestand nicht. • Die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung für die Fassadenbeleuchtung ändert nichts an der Wirksamkeit des bereits zum Vertragsschluss bestehenden Verzichts und stellt die Klägerin nicht spürbar schlechter. • Folge: Die Klage ist unzulässig, da die Klägerin ihre öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte durch den vertraglichen Verzicht verloren hat. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin in der Nachbarschaftsvereinbarung vom 08.05.2001 unwiderruflich auf alle zivil- und öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte gegen das gesamte Bauvorhaben, hierzu zählend auch die Fassadenbeleuchtung, verzichtet hat. Die Fassadenbeleuchtung gehörte zum erkennbaren Vertragsgegenstand, sodass die Klägerin deren Betrieb nicht mehr wirksam öffentlich-rechtlich angreifen kann. Die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung ändert an dieser Bewertung nichts. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; die Berufung wird zugelassen.