Urteil
9 K 4809/04
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2005:0112.9K4809.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand: Der Kläger erwarb von der Gemeinde Wachtberg aufgrund notariellen Vertrages vom 23. November 1999 (Umschreibung im Grundbuch auf den Kläger am 17. Mai 2000) das Grundstück Gemarkung W. , Flur 00, Parzelle 000 mit einer Größe von 1.077 m2. Auf das Grundstück waren im Zuge der Verlegung der öffentlichen Abwasseranlage in der Straße B. L.----graben im Trennsystem am 12. Oktober 1998 Anschlussleitungen verlegt worden. Der Kläger errichtete aufgrund Baugenehmigung vom 15. Januar 2001 ein Bürohaus mit Lagerhalle. Die Bauzustandsbesichtigungen nach Fertigstellung des Rohbaus fand am 16. Mai 2002 statt. Mit Bescheid vom 3. November 2003 stellte der Beklagte dem Kläger entsprechend den Aufmaßskizzen der die Anschlussarbeiten ausführenden Firma N. Anschlusskosten in Höhe von 5.009,80 EUR in Rechnung. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung: Beim Verkauf des Grundstückes sei der Kanal als im Kaufpreis enthalten zugesagt worden. Außerdem seien die hohen Kosten für die Erdarbeiten nicht nachvollziehbar; auf jeden Fall sei die Preisgestaltung zu hoch. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2004 -zugestellt am 2. Juni 2004- als unbegründet zurück: Aus § 2 des Kaufvertrages ergebe sich, dass die Kosten für die Hausanschlüsse im Kaufpreis des Grundstückes nicht enthalten seien. Eventuelle Zusagen im Laufe der Vertragsverhandlungen seien nicht Gegenstand des öffentlichen Rechts. Die gesamte Kanalbaumaßnahme sei ausgeschrieben worden und der Auftrag habe dem Unternehmen erteilt werden müssen, das die Gesamtmaßnahme am billigsten angeboten habe. Auf Einzelpositionen für Hausanschlüsse sei es nicht angekommen. Zur Begründung der am 29. Juni 2004 erhobenen Klage führt der Kläger ergänzend aus: Die Beklagte habe gegenüber dem Kläger ausdrücklich zugesichert, dass der Kanal, liegend auf dem Grundstück, im Kaufpreis enthalten sei. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass die Vertragsverhandlungen und die gegebene Zusage mit der vorliegenden Streitigkeit nichts zu tun hätten. Der Kläger beantragt, den Kostenbescheid des Beklagten vom 3. November 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2004 aufzuheben. Der Beklagte beantragt. die Klage abzweisen. Er führt im einzelnen aus, dass die Hausanschlusskosten nach dem geschlossenen Kaufvertrag vom Kaufpreis nicht umfasst seien. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der angefochtene Kostenbescheid vom 3. November 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Heranziehung zum Kostenersatz ist § 3 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Wachtberg vom 16. Juni 1999 (BGS). Danach ist der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Grundstücksanschlussleitungen (Hausanschlussleitungen) der Gemeinde zu ersetzen (Abs. 1); ersatzpflichtig ist der Grundstückseigentümer zu dem der Anschluss verlegt ist (Abs. 4) in Höhe der tatsächlichen Kosten (Abs. 2). Diese Bestimmungen sind bis auf die weitere Regelung gemäß § 3 Abs.3 BGS, wonach im Falle von unbebauten Grundstücken der Ersatzanspruch mit Baubeginn entsteht, formell und materiell gültiges Ortsrecht. Insbesondere stehen sie in Einklang mit § 10 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW). Zu dessen Auslegung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit den Beklagten betreffendem Urteil vom 17. Januar 1996 - 22 A 2467/93 - ausgeführt: Nach § 10 Abs. 2 KAG NW, der den o. g. Satzungsregelungen zugrunde liegt, ist Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs nicht nur die endgülte Herstellung der Anschlussleitung, sondern auch - dies ergibt sich aus dem Sinn der Vorschrift - das Vorliegen eines Sonderinteresses des Grundstückseigentümers an der Verlegung der Anschlussleitung. Vgl. OVG NW, Urteil vom 14. Juni 1987 - 22 A 1605/86 -, NWVBl. 1988 S. 46 ff. = DÖV 1988, S. 376 ff. = NVwZ-RR 1988, S. 119 = KStZ 1988, S. 16 = Städte- und Gemeinderat 1988, S. 234 ff. § 10 KAG NW ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass ein Kostenersatz nur für dem Sonderinteresse des Grundstückseigentümers dienende Maßnahmen gefordert werden kann. Denn die Vorschrift regelt einen besonderen öffentlich-rechtlichen Aufwendungsersatzanspruch zum Ausgleich von Aufwendungen und Kosten, die die Gemeinde für den Pflichtigen erbracht hat. Eine solche Entgeltleistung setzt aber in Abgrenzung von durch gemeindliche Maßnahmen vermittelten allgemeinen wirtschaftlichen Vorteilen begrifflich eine vorangegangene spezielle, gerade dem Pflichtigen zugute kommende Leistung voraus. Damit ist - insoweit gibt dieser Fall Anlass zu einer Konkretisierung der bisherigen Rechtsprechung des Senats - zugleich gesagt, dass der für den Beitrag nach § 8 Abs. 4 KAG NW ausreichende allgemeine wirtschaftliche Vorteil, der den Eigentümern - wie allen durch die zwingend einheitliche Herstellung einer Anlage Begünstigten - allein schon durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme geboten wird, als solcher (noch) nicht ausreicht. Der Sondervorteil setzt vielmehr eine konkrete, aktuelle Nützlichkeit der Maßnahme für den Grundstückseigentümer voraus, die in der Regel erst dann gegeben ist, wenn auf dem Grundstück (in den öffentlichen Kanal) abzuleitendes Abwasser anfällt." Hieraus folgt zunächst, dass die genannte Regelung in § 3 Abs. 3 BGS, wonach der Ersatzanspruch mit Baubeginn entsteht, unwirksam ist, wobei die Satzung im übrigen von dieser Teilnichtigkeit unberührt bleibt. Vgl. das genannte Urteil des OVG NRW vom 17. Januar 1996. Weiterhin folgt aus dem Umstand, dass sich der den Ersatzanspruch begründende Tatbestand erst durch den Eintritt des Sondervorteils, d. h. in der Regel durch die tatsächliche Nutzung der Anschlussleitung vervollständigt, dass erst zu diesem Zeitpunkt auch die übrigen Tatbestandsmerkmale, die die Entstehung des Anspruches begründen, vorliegen müssen. Dies gilt auch für die Eigentümerstellung des Ersatzpflichtigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 1996 a.a.O.. Insbesondere ist es - wie im Beitragsrecht - unerheblich, wer vor Anspruchsentstehung Eigentümer gewesen ist. Insofern ist das durch Urteil des OVG NRW vom 8. Februar 1990 - 22 A 712/89 -, StGR 1991, 63, postulierte ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Fremdbestimmtheit ebenfalls auf den Entstehungszeitpunkt des Anspruches zu beziehen. Ein zwingender Grund in Fällen, in denen die Gemeinde im Zeitpunkt der Herstellung des Vorratsanschlusses" Grundstückseigentümerin war, vom Grundsatz der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Entstehungszeitpunkt abzuweichen, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist die Interessenlage in diesen Fällen keine andere als etwa dann, wenn die Gemeinde die Grundstücksfläche - etwa um wie hier im Rahmen einer Entwicklungssatzung zu bebaubaren Parzellen zu gelangen - nach Anschlussherstellung erwirbt und noch vor Eintritt des Sondervorteils an einen Bauherren weiterveräußert. Erst wenn der Sondervorteil sich zu einem Zeitpunkt verwirklicht, in dem die Gemeinde noch Eigentümerin ist, kann der Anspruch für einen späteren Eigentümer nicht mehr entstehen. Aus den dargelegten Grundsätzen ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der Kläger zum Ersatz der tatsächlichen Kosten für die hergestellte Anschlussleitung verpflichtet ist. Der in der Nutzung der Anschlussleitung liegende Sondervorteil lag frühestens nach Erteilung der Baugenehmigung (15. Januar 2001) und Baubeginn im Jahre 2001 vor. Da die Umschreibung des Grund-stückes im Grundbuch am 17. Mai 2000 erfolgt ist, war der Kläger bei Inbetriebnahme des Anschlusses Grundstückseigentümer. Die übrigen Entstehungsvoraussetzungen lagen zu dieser Zeit gleichfalls vor. Insbesondere war die BGS vom 16. Juni 1999 in Kraft. Die Vereinbarungen im notariellen Kaufvertrag vom 12. April 1999 zwischen dem Kläger und der Gemeinde Wachtberg stehen dem Ersatzanspruch ebensowenig entgegen wie eventuelle Zusicherungen der die Verkaufsverhandlungen führenden Firma BauGrund". Zum einen berühren zivilrechtliche Vereinbarungen den auf der öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlage des § 10 KAG NRW i.V.m. der BGS beruhenden Ersatzanspruch grundsätzlich nicht. Allenfalls könnte geltend gemacht werden, dass der Ersatzanspruch bereits erfüllt ist. Zum anderen ist in dem genannten notariellen Vertrag ausdrücklich bestimmt, dass Kosten für die Hausanschlüsse nicht mit dem Kaufpreis abgegolten sind. In § 2 Nr. 6 des Kaufvertrages heißt es: Erschließungsbeiträge gemäß § 127 BauGB sowie Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die erstmalige Herstellung der Abwasseranlage werden nicht erhoben; sie sind mit dem Kaufpreis abgegolten. Hierunter fallen nicht die Gebühren und Kosten für die jeweiligen Hausanschlüsse." Das bedeutet, dass der Kaufpreis Beiträge nach § 127 BauGB sowie Kanalanschlussbeiträge nach § 8 KAG NRW einschließt, nicht aber den Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW. Insoweit ist in dem vom Kläger unterschriebenen Kaufvertrag ausdrücklich etwas vereinbart, was von der vorgetragenen Zusage abweicht. Auch der Höhe nach ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Anzusetzen sind gemäß § 3 Abs. 2 BGS die Kosten in der tatsächlich angefallen Höhe nach Aufmaß und Rechnung des die Leitungen herstellenden Unternehmers. Die Methode der Ermittlung des Aufwandes nach der Höhe der tatsächlich geleisteten Aufwendungen ist durch § 10 KAG NRW eigens vorgesehen. Begrenzt wird der Kostenanspruch durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so dass der Anspruch auf diejenigen Aufwendungen beschränkt ist, die die Gemeinde für erforderlich halten darf. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die angesetzten, der Unternehmerrechnung zugrunde liegenden Einheitspreise überhöht und daher unangemessen sind. Dies gilt insbesondere auch für den angegriffenen Einheitspreis von 190,63 DM pro m3 Baugrubenaushub. Wie sich aus den im Verfahren 9 K 4806/04 vorgelegten Unterlagen ergibt, hat der Beklagte die mit der Durchführung der Kanalbaumaßnahme beauftragte Firma durch Ausschreibung der gesamten Maßnahme (1. Bauabschnitt) ermittelt. Er hat die eingereichten sieben Angebote durch das Ingenieurbüro Kohlenbach + Sander bewerten lassen. Hierbei erwies sich die Firma N. als günstigster Anbieter im Bezug auf die allein maßgeblichen Gesamtleistungen. Dafür, dass ein anderes, allen Anforderungen genügendes Unternehmen ein billigeres Gesamtangebot gemacht hätte, fehlt jeder Anhaltspunkt. Demgegenüber kann nicht eingewandt werden, dass ein anderes Unternehmen den Einzelposten Hausanschlussleitungen billiger ausgeführt hätte. Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger zu tragen, da er unterliegt. Die Berufung ist wegen Abweichung vom Urteil des OVG NRW vom 08. Februar 1990 - 22 A 712/89 - zuzulassen (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).