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Urteil

10 K 8347/03

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2004:1228.10K8347.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 20.08.2003 und sein Widerspruchsbe- scheid vom 30.10.2003 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern den für das Schuljahr 2003/04 gezahlten Elternbeitrag für die Schülerbeförderung ihrer Tochter M. in Höhe von 180,- Euro zu erstatten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutrei- benden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 1 Tatbestand Die Tochter M. der Kläger besuchte im Schuljahr 2003/04 die 2. Klasse der Grundschule Agathaberg in Wipperfürth. Im Dezember 2002 informierte sie der Be- klagte darüber, dass ab Januar 2003 für freiwillige Schülerbeförderungen im Schü- lerspezialverkehr Elternanteile erhoben würden. Von dieser Neuregelung sei auch die bisher kostenlose Beförderung ihrer Tochter betroffen. Diese könne trotzdem wei- ter mitgenommen werden, wenn die Kläger bereit seien, einen Jahresbeitrag von 180,00 Euro, somit für die Monate Januar bis Juli 105,00 Euro zu zahlen. Die Kläger machten geltend, es bestehe ein Anspruch auf kostenlose Beförderung. Dieser An- spruch bzw. die Erstattung von Kosten für die eigene Beförderung von M. im Rahmen einer privaten Fahrgemeinschaft war Gegenstand des mittlerweile durch Klagerücknahme beendeten Verfahrens 10 K 5139/03. 2 Unter dem 22.07.2003 stellten die Kläger einen Antrag auf Fahrkostenübernah- me für das kommende Schuljahr. Sie führten aus, M. Schulweg von Dohrgaul nach Agathaberg sei besonders gefährlich, da sie die schmale, unübersichtliche K 18 ohne Ausweichmöglichkeit bei Begegnungsverkehr entlanggehen müsse. Jedenfalls sei der Schulweg für sie als Siebenjährige ungeeignet. 3 Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20.08.2003 ab. Zur Begrün- dung ist ausgeführt, M. Schulweg sei kürzer als 2 km und nicht besonders gefähr- lich. Die K 18, die kein überdurchschnittliches Verkehrsaufkommen aufweise, sei im unteren Bereich zwar eng, aber nicht unübersichtlich. Wenn auch im Verlauf der Straße ein Gehweg fehle, bestünden bei Begegnungsverkehr Ausweichmöglichkeiten am Stra- ßenrand. 4 Mit ihrem Widerspruch verfolgten die Kläger, die den verlangten Beitrag inzwi- schen unter Vorbehalt gezahlt hatten, ihr Kostenübernahmebegehren als Erstat- tungsanspruch weiter. Sie führten aus, ungeachtet einer Einstufung als verkehrsreich ergebe sich das Merkmal der besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs aus dem unübersichtlichen Trassenverlauf. Die K 18 sei kurvenreich und unbeleuchtet. Auch auf den nur abschnittsweise vorhandenen, äußerst schmalen Randstreifen seien Kinder der Gefahr ausgesetzt, von zum Teil mit überhöhter Geschwindigkeit fahren- den Kraftfahrzeugen erfasst oder Opfer einer Straftat zu werden. 5 Eine seitens des Beklagten veranlasste Verkehrszählung im September 2003 ergab, dass in der Zeit von 7.30 Uhr bis 8.30 Uhr 279 Fahrzeuge die L 302 auf der Höhe der Einmündung K 18 passierten; im selben Zeitraum wurde die K 18 von ins- gesamt 61 Fahrzeugen (davon 2 Lkw und 2 Busse) befahren; Fußgängerverkehr war entlang der K 18 nicht zu verzeichnen. Nach Auskunft der Kreispolizeibehörde ereig- neten sich im Bereich der K 18 bis zur Grundschule Agathaberg zwischen Januar 2000 und August 2003 fünf Verkehrsunfälle mit Sachschaden. 6 Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2003 zurück. Zur Begründung ist ergänzend ausgeführt, da der Unterricht erst um 8.30 Uhr beginne, sei der Schulweg nur an wenigen Tagen im Dunkeln zurückzulegen. Ver- einzelte Geschwindigkeitsübertretungen kämen überall vor und beträfen nicht die Eigentümlichkeit des Schulwegs. An der K 18 seien fast durchgängig 40 - 60 cm breite Randstreifen vorhanden. Nach polizeilicher Auskunft habe es seit 2000 auf dieser Strecke keinen Unfall mit Personenschaden mehr gegeben. Die Gefahr, auf dem bewaldeten Streckenabschnitt Opfer einer Straftat zu werden, sei gegenüber dem insoweit allgemein bestehenden Risiko nicht gesteigert, denn der Wald sei we- der durchgängig noch dicht; zudem stünden in den beiden ersten Waldabschnitten einzelne Häuser in Ruf- und Sichtweite. Eine Zustellung des Bescheids lässt sich den Akten nicht entnehmen. 7 Die Kläger haben am 19.11.2003 Klage erhoben. Zur Klagebegründung tragen sie ergänzend vor, auf der abschüssigen K 18 kämen häufig Unfälle vor; sie würden nicht alle polizeilich erfasst. Bei der Begegnung von Personenkraftwagen mit Lastkraftwagen müsse auf den unbefestigten Straßenrand ausgewichen werden, so dass für Passanten kein Platz mehr bleibe. Der Straßen- rand sei stellenweise durch Zäune und Böschungen begrenzt und wegen Bewuchses und Auswaschungen sowie bei besonderen Witterungsverhältnissen nicht durchgän- gig begehbar. 8 Die Kläger beantragen, 9 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 20.08.2003 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 30.10.2003 zu verpflichten, ihnen den für das Schuljahr 2003/04 gezahlten Elternbeitrag für die Schülerbeförderung ihrer Tochter M. in Höhe von 180,- Euro zu erstatten. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die K 18 sei keine verkehrsreiche Straße. Eine weitere, im April 2004 durchgeführte Verkehrszählung habe für die Mittagszeit eine noch geringere Ver- kehrsdichte als bei der ersten Zählung ergeben. Die K 18 sei durchschnittlich 4,30 m breit und lasse daher Begegnungsverkehr bei angepasster Geschwindigkeit zu. Sie verfüge über geschotterte, geteerte oder mit Gras bewachsene Randstreifen, die sich im überwiegenden Teil zum Fußgängerverkehr eigneten. Soweit im Winter vereinzelt Schnee auf den Randstreifen bzw. der Fahrbahn liege, stelle dies eine Ausnahmesituation dar, die eine generelle und besondere Gefährlichkeit des Schulwegs nicht begründen könne. Die vorhandenen Kurven seien mehr oder weniger einsehbar. Für Schulkinder bestehe kein das Normalmaß übersteigendes Unfallrisiko, wie die Unfallstatistik belege. Es handle sich vielmehr um einen typischen Schulweg, wie er gerade im ländlichen bergischen Raum häufig anzu- treffen sei. 13 Der Einzelrichter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 24.09.2004 sowie die dort in Bezug genommene Niederschrift über die Ortsbesichtigung vom selben Tag im Verfahren 10 K 9903/03 verwiesen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch der des Verfahrens 10 K 5139/03, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der von den Beteiligten vorgelegten Fotos Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. 15 Der Bescheid des Beklagten vom 20.08.2003 und sein Widerspruchsbescheid vom 30.10.2003 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 16 Den Klägern steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung des im Schuljahr 2003/04 gezahlten Elternbeitrags für die Beförderung ihrer Tochter M. zur Grundschule Agathaberg zu. 17 Der Beklagte hat die Kosten zu tragen, die für die Beförderung von Schülern von der Wohnung zur Schule und zurück notwendig entstehen (§ 1, § 2 Abs. 1, § 4 und § 5 Abs. 1 SchfkVO), wobei hier gemäß §§ 12 Abs. 2, 14 SchfkVO (nur) die Beförderung in Form des vom Beklagten eingerichteten Schülerspezialverkehrs in Betracht kommt. Die Voraussetzungen für die (kostenlose) Benutzung des Schülerspezialverkehrs durch die Tochter der Kläger liegen vor. 18 Gemäß § 5 Abs. 2 SchfkVO entstehen Fahrkosten grundsätzlich nur dann notwendig, wenn der Schulweg, d. h. der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen Schule (§ 7 Abs. 1 SchfkVO), in der einfachen Entfernung für den Schüler der Primarstufe mehr als 2 Kilometer beträgt. Den Ermittlungen der Beklagten, wonach Lindas Schulweg deutlich unterhalb dieser Grenze liegt, sind die Kläger nicht entgegengetreten. Es kann dementsprechend nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 SchfkVO vorliegen. 19 Gemäß § 6 Abs. 2 SchfkVO entstehen allerdings unabhängig von der Länge des Schulweges Fahrkosten dann notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler ungeeignet ist. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO ist ein Schulweg insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. Diese Beispielsfälle treffen auf den Schulweg der Tochter der Kläger nicht zu, denn es handelt sich bei der K 18 nicht um eine verkehrsreiche Straße. Eine Straße ist nur dann als „verkehrsreich" einzustufen, wenn sie stündlich von deutlich mehr als 300 Kraftfahrzeugen benutzt wird 20 - vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 31.10.1990 - 16 A 2710/89 -, NVwZ-RR 1991, 483. 21 Von dieser Verkehrsfrequenz ist die bei den Verkehrszählungen des Beklagten ermittelte Kfz-Frequenz deutlich entfernt. 22 Auch wenn die Kriterien des § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO nicht erfüllt sind, kann ein Schulweg dennoch besonders gefährlich sein, wenn andere Gefahrenmomente auftreten, insbesondere wenn die Beschaffenheit der Fahrbahn oder der Trassenverlauf für sich als zusätzliche Unfallquelle auswirken können 23 - vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 18.04.1989 - 16 A 952/87 - und vom 14.11.1989 - 16 A 2639/88 -, NWVBl. 1990, 208. 24 Insoweit ist nicht ausreichend, dass Gefahrenquellen vorhanden sind, die der typischen - etwa städtischen - Verkehrssituation entsprechen, der Fußgänger demnach häufig ausgesetzt sind und auf die sie sich - auch bereits im jungen Alter - einstellen müssen und können. Es reicht auch nicht aus, dass es bei einer Fehlreaktion des Schülers oder anderer Verkehrsteilnehmer zu Unfällen kommen kann. Vielmehr beschreibt das qualifizierende Tatbestandsmerkmal „besonders" (gefährlich) gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit der Schädigung von Rechtsgütern. Damit bringt der Verordnungsgeber zum Ausdruck, dass die üblichen Risiken, denen Schülern auf dem Weg zur Schule - insbesondere im modernen Straßenverkehr - häufig ausgesetzt sind, fahrkostenrechtlich unbeachtlich sein sollen 25 - vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 05.12.1990 - 16 A 2578/89 -. 26 Für die Bewertung kann insbesondere von Bedeutung sein, ob eine Straße über ebenes Gelände führt und verhältnismäßig gradlinig verläuft, ob die Sicht auf die Fahrbahn durch höheren Bewuchs oder durch Gebäude behindert wird, ob sich demgemäss Fußgänger und Kraftfahrer frühzeitig aufeinander einstellen können und ob Kraftfahrern, insbesondere auch Lkw-Fahrern, ein verhältnismäßig weites Sichtfeld verbleibt 27 - vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 14.11.1989 a. a. O. und vom 05.12.1990 - 16 A 2578/79 -. 28 Zudem ist bei der Beurteilung der „besonderen Gefährlichkeit" und der „Eignung" des Schulweges auf das individuelle Alter abzustellen, das der jeweilige Schüler zu Beginn des streitigen Bewilligungszeitraumes erreicht 29 - vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.11.1989 a.a. O.. 30 Auf diesem rechtlichen Hintergrund ist der Einzelrichter aufgrund des Eindrucks, den er im Rahmen der Ortsbesichtigung gewonnen hat, der Auffassung, dass der Schulweg hier als besonders gefährlich i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO anzusehen ist. 31 Ein wesentlicher Gefahrenpunkt befindet sich zunächst (aus Richtung Dohrgaul gesehen) im Bereich des nach Einmündung des Waldweges auf der linken Seite befindlichen Wohnhauses. Dort erstrecken sich Zaun und Gebüsch praktisch bis unmittelbar an den Fahrbahnrand. Es ist kein Fußweg oder ausreichend breiter Rand vorhanden, der es ermöglichen würde, auf der linken Seite gehend diesen Bereich zu passieren, ohne die Fahrbahn zu betreten. Hinter dem Gebüsch/Zaun biegt die Straße nach links ab, so dass ein aus Richtung Dohrgaul kommender Fußgänger sowie ein aus Agathaberg kommendes Kraftfahrzeug sich praktisch erst im letzten Moment sehen können. Dabei ist die Straße - wie im wesentlichen im gesamten Verlauf zwischen der Kreuzung K18/L 302 und Agathaberg - nur so breit, dass zwei Pkws ohne weiteres im Begegnungsverkehr aneinander vorbeifahren können. Das bedingt jedoch, dass Kraftfahrzeuge, jedenfalls in derart unübersichtlichen Bereichen, äußerst rechts fahren, so dass auf der Fahrbahn selbst in der Regel kein Platz für Fußgänger vorhanden ist. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass Kinder in dem hier maßgeblichen Grundschulalter aufgrund ihrer geringeren Körpergröße eher später als Erwachsene gesehen werden und auch selbst die Verkehrs- und Gefahrensituation deutlich schlechter überblicken als ein Erwachse- ner. Auf diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass sich in diesem Bereich des Schulweges nicht nur das normale Verkehrsrisiko realisiert, das für erwachsene Fußgänger, aber insbesondere auch für Grundschulkinder darin besteht, dass es aufgrund unaufmerksamen Verhaltens eines Kraftfahrzeugführers oder überhöhter Geschwindigkeit zu einem Unfall kommen kann. Vielmehr geht das hier beschriebene Risiko über das normale Verkehrsrisiko ganz deutlich hinaus. 32 Ein weiterer Gefahrenpunkt mit einem überdurchschnittlichen Gefährdungspotenzial befindet sich im Bereich vor der Kuppe, die sich (aus Richtung Dohrgaul gesehen) kurz vor dem letzten abschüssigen Straßenstück vor Agathaberg befindet, und zwar dort, wo auf der rechten Seite der Wald endet. Aufgrund der starken Biegung der Kuppe kann ein Schulkind im fraglichen Alter ein entgegen- kommendes Kraftfahrzeug erst sehr spät sehen, auch umgekehrt kann ein Kraftfahrer ein Schulkind erst sehr spät wahrnehmen. Dabei kann aufgrund der in diesem Bereich (aus Richtung Agathaberg gesehen) zunächst noch geraden Streckenführung auch nicht davon ausgegangen werden, dass für Kraftfahrer in diesem Bereich bereits die zwingende Notwendigkeit besteht, die Geschwindigkeit zu drosseln. Andererseits ist der zum Wald gehörende „Randstreifen" nicht so beschaffen, das er zur normalen Benutzung als Fußweg ohne weiteres in Betracht kommt. Von daher sieht das Gericht auch in diesem Bereich ein Gefahrenpotenzial, das über eine normale Verkehrsgefährdung im genannten Sinne weit hinausgeht. Entsprechendes gilt für diesen Bereich auch für die Gegenrichtung, d. h. den Rückweg der Kinder von Agathaberg Richtung Dohrgaul. 33 Schließlich befindet sich im weiteren Verlauf des Rückwegs entlang der K 18 vor dem Abzweig Waldweg eine Linkskurve, die derart unübersichtlich ist, dass auch hier links gehende Schüler und entgegenkommende Fahrer sich nicht rechtzeitig sehen und ihr Verkehrsverhalten aufeinander einstellen können; gleichzeitig ragt hier Buschwerk so weit in den Straßenraum hinein, dass für Kinder kaum Ausweichmöglichkeiten bestehen. Auch wenn hier das Gefahrenpotential nicht als so gravierend wie bei den anderen genannten Stellen erscheint, muss von einer gesteigerten Unfallwahrscheinlichkeit ausgegangen werden. 34 Aufgrund dieser Gegebenheiten ist das Gericht der Auffassung, dass der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten als besonders gefährlich i. S. d. § 6 Abs. 2 S. 1 SchfkVO anzusehen ist. 35 Daher haben die Kläger Anspruch darauf, dass ihre Tochter M. kostenlos den Schülerspezialverkehr benutzen kann, und können dementsprechend Erstattung der unter Vorbehalt gezahlten 180 Euro verlangen. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.