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Urteil

14 K 9355/02

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2004:1207.14K9355.02.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 4/5 und die Klägerin zu 1/5.

Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 4/5 und die Klägerin zu 1/5. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin leitet aus der von ihr betriebenen Kläranlage O. biologisch gereinigtes Abwasser in den Rhein ein. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2001, der teilweise Gegenstand des Verfahrens 14 K 9354/02 ist, sowie drei Bescheiden vom 26. November 2001, die Gegenstand der Verfahren 14 K 528/03, 14 K 529/03 und 14 K 530/03 sind, setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin bezüglich der Einleitung von Schmutzwasser sowie der Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser (Teilnetze Nord I und II sowie Süd) aus der Kläranlage O. in den Rhein für das Veranlagungsjahr 2000 Abwasserabgaben in Höhe von 703.063,20 DM sowie 27.350,40 DM, 117.381,60 DM und 134.996,40 DM fest. Gegen den Bescheid vom 26. Oktober 2001 legte die Klägerin mit Schreiben vom 6. November 2001 in Höhe einer festgesetzten Abwasserabgabe von 528.518,20 DM Widerspruch ein und beantragte insoweit bei dem Beklagten die Aussetzung der Vollziehung. Gegen die drei Bescheide vom 26. November 2001 legte die Klägerin mit Schreiben vom 4. Dezember 2001 Widerspruch ein und beantragte bei dem Beklagten die Aussetzung der Vollziehung. Mit Schreiben vom 8. und 10. Januar 2002 lehnte der Beklagte die Anträge der Klägerin auf (Teil-) Aussetzung der Vollziehung ab. Daraufhin beantragte die Klägerin am 17. Januar 2002 bei der erkennenden Kammer, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche (insoweit) anzuordnen. Nach Eingang des Eilantrages gab der Beklagte telefonisch gegenüber dem Vorsitzenden eine „Stillhaltezusage" ab. Daraufhin wurde der Klägerin mit gerichtlichem Schreiben vom 17. Januar 2002 mitgeteilt, dass der Beklagte zugesagt habe, „von einer Vollziehung bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag abzusehen." Ergänzend erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 22. Januar 2002, dass er „von einer Vollziehung bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag, längstens jedoch bis zum 31.12.2002, absehe. Säumniszuschläge fallen weiterhin an." Den Eilantrag lehnte die erkennende Kammer mit Beschluss vom 22. April 2002 - 14 L 112/02 - ab. Die dagegen von der Klägerin eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 9. August 2002 - 9 B 911/02 - zurück. Mit Abrechnungsbescheid über Abwasserabgaben und Säumniszuschläge vom 22. August 2002 stellte der Beklagte gegenüber der Klägerin die noch zu zahlenden fälligen Abgabenbeträge aus den vier Festsetzungsbescheiden vom 26. Oktober und 26. November 2001 auf insgesamt 413.249,93 EUR sowie die hierauf bis dato angefallenen Säumniszuschläge auf insgesamt 28.383,00 EUR auf. Zudem forderte der Beklagte die Klägerin auf, die Gesamtforderung in Höhe von 441.632,93 EUR innerhalb von 14 Tagen vom Tag nach Zustellung bzw. Bekanntgabe des Bescheides an zu zahlen. Abgaben und Säumniszuschläge gingen in der Folgezeit bei der Landeskasse Düsseldorf ein. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 12. September 2002 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie unter anderem vor, der Beklagte sei nicht berechtigt, von ihr die Säumniszuschläge zu erheben, da die entsprechenden Forderungen nicht fällig gewesen seien, weil sowohl die erkennende Kammer mit Schreiben vom 17. Januar 2002 als auch der Beklagte mit Schreiben vom 22. Januar 2002 der Klägerin mitgeteilt habe, von einer Vollziehung bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag (längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2002) abzusehen. Demgegenüber habe der in dem Schreiben vom 22. Januar 2002 nachgeschobene Hinweis, dass weiterhin Säumniszuschläge anfielen, keinen anspruchsbegründenden Charakter. Demnach könnten allenfalls Aussetzungszinsen geltend gemacht werden, deren Höhe freilich auf die Hälfte der Säumniszuschläge zu begrenzen wäre. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2002 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er unter anderem aus, er habe mit seinem Schreiben vom 22. Januar 2002 lediglich zugesagt, von der Vollziehung - i.S.d. Vollstreckung - abzusehen, bis über den Aussetzungsantrag entschieden sei. Dabei habe der Hinweis auf die anfallenden Säumniszuschläge klar zu erkennen gegeben, dass er zeitlich begrenzt von der Vollstreckung absehen werde, aber weiterhin von einer Säumnis ausgehe. Die Fälligkeit der Forderung sei weder unterbrochen noch hinausgeschoben worden. Vielmehr habe er nur der Bitte des Vorsitzenden entsprochen und von der Durchsetzung der titulierten und fälligen Zahlungsansprüche für einen begrenzten Zeitraum abgesehen. Hätte er die Fälligkeit aussetzen wollen, hätte es der Durchführung des gerichtlichen Eilverfahrens nicht mehr bedurft. Am 7. November 2002 hat die Klägerin gegen den Abrechnungsbescheid des Beklagten vom 22. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2002 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage trägt sie in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens vor, dass keine Fälligkeit der Forderungen bestanden habe, weil die Vollziehung der Festsetzungsbescheide in dem angegriffenen Umfang durch die Schreiben vom 17. und 22. Januar 2002 ausgesetzt gewesen sei. Dabei sei das „Absehen" von einer Vollziehung nichts anderes als die „Aussetzung" der Vollziehung; weder Wortlaut noch Sinngehalt ließen eine andere Interpretation zu. Am 2. Dezember 2004 hat der Beklagte seinen Abrechnungsbescheid vom 22. August 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2002 bis auf das Leistungsgebot zur Zahlung von Säumniszuschlägen in Höhe von 28.383,00 EUR aufgehoben. Daraufhin haben die Beteiligten am 3. Dezember 2004 im Hinblick auf diese Teilaufhebung den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Abrechnungsbescheid vom 22.08.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2002 und der Ände- rung vom 02.12.2004 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt ergänzend zu den Gründen der angefochtenen Bescheide vor, dass das „Absehen" von einem eigentlich zustehenden Recht auf Durchsetzung eines fälligen Zahlungsanspruchs schon begrifflich etwas anderes als das „Aussetzen" der Vollziehung i.S.d. § 80 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung sei. Von daher handele es sich bei der Wahl des Begriffs „Vollziehung" in den Schreiben vom 17. und 22. Januar 2002 um offensichtliche Redaktionsversehen, die allerdings aus dem Sachzusammenhang heraus eindeutig als solche erkennbar gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in dem vorliegenden Verfahren und in den Verfahren 14 L 112/02, 14 K 9354/02, 14 K 528/03, 14 K 529/03 und 14 K 530/03 sowie auf den Inhalt der in allen sechs Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Anfechtungsklage unbegründet. Der Abrechnungsbescheid des Beklagten vom 22. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2002 ist insoweit rechtmäßig, als er ein Leistungsgebot zur Zahlung von Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 28.383,00 EUR enthält, und verletzt die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für das Leistungsgebot über die Säumniszuschläge in Höhe von 28.383,00 EUR ist § 80 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (Landeswassergesetz - LWG). Nach dieser Vorschrift wird die Abwasserabgabe von der zuständigen Behörde, die gemäß Lfd. Nr. 23.1.123 der Anlage zur Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) der Beklagte ist, eingezogen, wobei diese Einziehungsbefugnis des Beklagten nicht nur die (Abwasserabgaben-) Hauptforderung, sondern auch Nebenforderungen - wie etwa Säumniszuschläge - umfasst. Dass es bei Säumniszuschlägen wegen deren Entstehung kraft Gesetzes einer Festsetzung nicht bedarf (§ 85 Nr. 1 lit. i) LWG i.V.m. §§ 240 Abs. 1 Satz 1, 218 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. der Abgabenordnung (AO)), steht dem nicht entgegen, weil es der zuständigen Behörde, zumal wenn - wie im vorliegenden Fall auch - Streit über den Anfall von Säumniszuschlägen besteht, unbenommen bleibt, den Abgabenschuldner gleichwohl mit eigenem Leistungsbescheid zur Zahlung der Säumniszuschläge aufzufordern. Vgl. hierzu: VGH Kassel, Beschluss vom 27.09.1994 - 5 TH 1485/93 -, NVwZ-RR 1995, S. 158. Die von dem Beklagten gegenüber der Klägerin mit Leistungsbescheid vom 22. August 2002 geltend gemachten Säumniszuschläge von insgesamt 28.383,00 EUR sind in dieser Höhe auch gemäß § 85 Nr. 1 lit. i) LWG i.V.m. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO kraft Gesetzes entstanden. Insbesondere waren die zu diesem Zeitpunkt noch nicht gezahlten, in den vier Bescheiden vom 26. Oktober und 26. November 2001 festgesetzten Abwasserabgaben für das Veranlagungsjahr 2000 am 29. Januar bzw. am 1. März 2002 schon fällig. Gemäß § 78 Abs. 1 LWG ist die Abwasserabgabe nämlich innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbescheides, die hier am 29. Oktober bzw. am 27. November 2001 erfolgte, zu entrichten. Diese Fälligkeit ist auch weder durch die in dem Verfahren 14 L 112/02 am 17. Januar 2002 von dem Beklagten gegenüber dem Vorsitzenden der erkennenden Kammer telefonisch abgegebene „Stillhaltezusage" noch durch die schriftliche Mitteilung des Gerichts an die Klägerin vom 17. Januar 2002 in dem Verfahren 14 L 112/02, der Beklagte habe zugesagt, von einer Vollziehung bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag abzusehen, noch durch die schriftliche Mitteilung des Beklagten an das Gericht vom 22. Januar 2002 in dem Verfahren 14 L 112/02, er werde von einer Vollziehung bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2002, absehen, aufgehoben worden. Denn diese Erklärungen sind allesamt nicht als Aussetzen der Vollziehung i.S.v. Vollziehbarkeit der noch offenen Abwasserabgabenforderungen nach § 80 Abs. 4 VwGO, sondern lediglich als Absehen von einer Vollziehung i.S.v. Vollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung der noch offenen Abwasserabgabenforderungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) zu verstehen. Dafür spricht zunächst bereits der Wortlaut dieser Erklärungen, da das in ihnen verwendete Verb „absehen" bloß einen Aufschub meint, der im Zusammenhang mit dem mehrdeutigen Be-griff „Vollziehung" als Vollstreckungsaufschub anzusehen ist, während das in § 80 Abs. 4 VwGO verwendete Verb „aussetzen" im Zusammenhang mit dem Terminus „Vollzie- hung" als Vollziehbarkeitshemmung zu verstehen ist. Darüber hinaus hat der Beklagte in seinem Schreiben an das Gericht vom 22. Januar 2002 in dem Verfahren 14 L 112/02 durch den Zusatz „Säumniszuschläge fallen weiterhin an.", der als bloßer Hinweis auf den gesetzlichen Entstehungstatbestand des § 85 Nr. 1 lit. i) LWG i.V.m. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO anzusehen ist, klar zu erkennen gegeben, dass er seine Erklärung lediglich als Vollstreckungsaufschub und nicht als Vollziehbarkeitshemmung verstanden wissen wollte, weil im letzteren Fall gemäß § 85 Nr. 1 lit. i) i.V.m. § 237 Abs. 1, 2 u. 4 AO Aussetzungszinsen (und keine Säumniszuschläge) angefallen wären. Im Übrigen hätte die Klägerin als Konsequenz ihres Verständnisses der Erklärung des Beklagten in dem Verfahren 14 L 112/02 den Rechtsstreit teilweise in der Hauptsache für erledigt erklären müssen, da in diesem Fall eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Festsetzungsbescheide vom 26. Oktober und 26. November 2001 mit ex- tunc-Wirkung nicht mehr erforderlich gewesen wäre. Eine solche Teil- Erledigungserklärung hat die Klägerin jedoch nicht abgegeben. Überdies ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die auf eine entsprechende Anfrage des Gerichts im Rahmen eines abgabenrechtlichen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO abgegebene Erklärung der Behörde, sie werde vorläufig bzw. bis zu einem bestimmten Zeitpunkt von einer Vollziehung absehen, nur im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) sicherstellen soll, dass die zu treffende Eilentscheidung des Gerichts nicht gegebenenfalls durch vorzeitige Vollstreckungshandlungen der Behörde gegenstandslos wird. Zwar dürfte dieses Vorgehen regelmäßig auch im Interesse des jeweiligen Antragstellers liegen; es ist aber nicht Zweck dieser Vorgehensweise, dem jeweiligen Antragsteller dadurch zusätzliche Vorteile - wie etwa ersparte Säumniszuschläge - zu verschaffen. Vgl. hierzu: OVG Lüneburg, Urteil vom 09.11.1987 - 1 A 144/86 -, NVwZ-RR 1989, S. 327; VGH Kassel, Urteil vom 18.05.1988 - 5 UE 2212/84 -, NVwZ-RR 1989, S. 324 (325); OVG Koblenz, Urteil vom 08.11.1988 - 6 A 118/87 -, NVwZ-RR 1989, S. 324. Schließlich haben auch die Gerichtsurteile vom 7. Dezember 2004 in den Verfahren 14 K 9354/02, 14 K 528/03, 14 K 529/03 und 14 K 530/03, durch die die Festsetzungsbescheide des Beklagten an die Klägerin vom 26. Oktober und 26. November 2001 (teilweise) aufgehoben wurden, keinen Einfluss auf den Anfall der Säumniszuschläge in dem vorliegenden Verfahren, weil gemäß § 85 Nr. 1 lit. i) LWG i.V.m. § 240 Abs. 1 Satz 4 1. Hs. AO die bis zur Aufhebung einer Abgabenfestsetzung verwirkten Säumniszuschläge unberührt bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 161 Abs. 2 VwGO. Dabei entsprach es unter den gegebenen Umständen billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrensteils dem Beklagten aufzuerlegen, weil er nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage mit Rücksicht auf den Hinweis des Berichterstatters vom 24. November 2004 den Abrechnungsbescheid vom 22. August 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2002 bis auf das Leistungsgebot zur Zahlung von Säumniszuschlägen in Höhe von 28.383,00 EUR aufgehoben und damit insoweit dem Begehren der Klägerin freiwillig entsprochen hat. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil es - vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten in der Lage der Klägerin zum Zeitpunkt der Bestellung des Bevollmächtigten aus betrachtet - auch der Klägerin als kreisangehöriger Gemeinde mit eigenem/eigenen (Allgemein-) Juristen wegen der Spezialität der Sachmaterie sowie der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des vorliegenden Verfahrens und der mit ihm zusammenhängenden Verfahren 14 K 9354/02, 14 K 528/03, 14 K 529/03 und 14 K 530/03 nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.