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Urteil

14 K 9757/02

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2004:1130.14K9757.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt die Klägerin. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin ist ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen i.S.v. § 2 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27.12.1993 i.d.F. vom 12.12.2003 (BGBl. I S. 2518, 2525 - AEG). Sie betreibt bundesweit eine Eisenbahninfrastruktur, die von verschiedenen Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Personen- und Güterbeförderung genutzt wird. Als Eisenbahn des Bundes, d.h. als ein Unternehmen, das sich mehrheitlich in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befindet (vgl. § 2 Abs. 6 AEG), steht es unter der Aufsicht der Beigeladenen (vgl. § 5 Abs. 1 a) Nr. 1 a) AEG). 3 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des vom Beklagten gegenüber der Klägerin angeordneten Verbots, Baumfällarbeiten an Eisenbahnstrecken auf dem Gebiet der Stadt L. ohne vorherige Genehmigung durchzuführen. 4 Im Jahre 1996 war es zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der E. C. AG, und dem Beklagten zu Gesprächen über das Verfahren bei entsprechenden Baumfällmaßnahmen gekommen. In einem Gespräch vom 30.05.1996 gelangte man zu dem Ergebnis, dass die E. C. AG Bewuchs bis zu einem Abstand von 2,50 m ab der Mitte des äußeren Gleises (sog. „Regellichtraum") sowie Äste, welche die Signalsicht behindern, zurückschneiden darf, ohne den Beklagten zu beteiligen. In einem über das Gespräch angefertigten Vermerk des Beklagten heißt es, alle Beteiligten gingen davon aus, dass die genannten Maßnahmen im Sinne der Gefahrenabwehr notwendig seien; das bedeute aber im Umkehrschluss, dass die E. C. AG keinen Kahlschlag vornehme. 5 Im Frühjahr 2001 stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin an insgesamt mindestens 17 überwiegend rechtsrheinischen Stellen des Stadtgebietes umfangreiche Rodungsarbeiten durchführt. Er wandte sich daraufhin unter dem 02.03.2001 an die Klägerin und erklärte, bei den vorgenommenen Maßnahmen handele es sich um Verstöße gegen die Baumschutzsatzung der Stadt L. sowie um Eingriffe im Sinne des Landschaftsgesetzes NRW. Die Klägerin werde aufgefordert, die Maßnahmen unverzüglich einzustellen bzw. nur noch nach Maßgabe der Vereinbarung aus dem Jahre 1996 durchzuführen. Für den Fall, dass die Klägerin dieser Aufforderung nicht nachkomme, drohte der Beklagte an, eine Stilllegungsverfügung zu erlassen. 6 Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 05.03.2001 an, sie werde weitere notwendige Arbeiten nur noch nach Maßgabe der Vereinbarung aus dem Jahre 1996 durchführen. In der Folgezeit setzte die Klägerin die Rodungsarbeiten dennoch fort. Ausweislich des auf Veranlassung des Beklagten erstellten Gutachtens der Sachver- ständigen S. & T. wurden im Rahmen der von der Klägerin durchgeführten Rodungsarbeiten entlang der Bahnstrecken im Stadtgebiet L. mindestens 1.691 Bäume gefällt, die unter dem Schutz der Baumschutzsatzung der Stadt L. standen. Die gefällten Bäume befanden sich überwiegend außerhalb des sog. Regellichtraums mehrere Meter von den Gleisen entfernt. An einigen Bahndämmen wurde der gesamte Gehölzbestand gerodet. Den von der Klägerin durchgeführten Rodungen lagen weder Anordnungen des Eisenbahnbundesamtes (EBA) zugrunde noch waren sie von ihm zuvor genehmigt worden. Das EBA teilte dem Beklagten unter dem 20.03.2001 mit, dass es mangels bundesrechtlicher Regelung keine Aufsichtsfunktion in Bezug auf das Einhalten naturschutzrechtlicher Normen ausübe. Sofern über das zur Unterhaltung der Betriebsanlagen notwendige Maß hinaus Rodungsarbeiten durchgeführt würden, sei die nach dem Landesrecht zuständige Sonderordnungsbehörde befugt, Ordnungsverfügungen zu erlassen. 7 Mit Ordnungsverfügung vom 13.03.2001 untersagte der Beklagte der „E. C. AG - Geschäftsbereich Netz -, Baumfällarbeiten auf dem gesamten Stadtgebiet von L. außerhalb des Regellichtraumprofils ohne Genehmigung seiner Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. Ausdrücklich von dieser Anordnung ausgenommen wurden Rückschnittmaßnahmen zur Beseitigung akuter und unmittelbarer Gefahren im Sinne des § 4 AEG, die dem Beklagten allerdings unverzüglich nach Bekanntwerden der Gefahr angezeigt werden sollten. Zugleich drohte der Beklagte die Festsetzung eines Zwangsgelds von 30.000,- DM für den Fall an, dass die Klägerin der Verfügung nicht in vollem Umfang nachkomme. Zur Begründung gab der Beklagte an, dass die Klägerin mit ihren Rodungsarbeiten gegen die Baumschutzsatzung der Stadt L. und das Landschaftsgesetz NRW verstoßen habe. Um weitere Verstöße zu verhindern, sei die Verfügung not- wendig. 8 Am 05.04.2001 legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, dass der Beklagte unzuständig sei. Zuständige Aufsichtsbehörde sei das EBA. Dessen Aufsicht erstrecke sich auch auf die Einhaltung naturschutzrechtlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit Bahnbetriebsanlagen. Die Rodungsarbeiten entlang ihrer Gleise verstießen nicht gegen naturschutzrechtliche Bestimmungen. Sie - die Klägerin - sei gem. § 4 Abs. 1 AEG verpflichtet, ihre Infrastruktur in einem betriebssicheren Zustand zu halten. Die Interessen des Naturschutzes hätten hinter dem überragenden Interesse an einer betriebssicheren Eisenbahninfrastruktur zurückzutreten. Die Komplexität der eisenbahnbetrieblichen Sicherheit lasse einen Zugriff des Beklagten auf sicherheitsrelevante Regelungen für den Eisenbahnbetrieb nicht zu. 9 Den Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs lehnte die erkennende Kammer durch Beschluss vom 29.06.2001 ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2002 hob die Bezirksregierung L. (BZR) den Bescheid vom 13.03.2001 insoweit auf, „als er Baumfällmaßnahmen betrifft, über deren Zulässigkeit das Eisenbahn-Bundesamt entschieden hat". Im Übrigen wies die BZR den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass zwar grundsätzlich das EBA als zuständige Aufsichtsbehörde über die Einhaltung naturschutzrechtlicher Bestimmungen zu wachen habe. Der Beklagte habe aber im Rahmen der Notkompetenz gem. § 6 OBG NRW tätig werden dürfen. Die nach dieser Bestimmung erforderliche Gefahr im Verzug sei gegeben, weil das EBA - die eigentlich zuständige Behörde - nicht einschreiten wolle oder könne. Das Verbot der Durchführung von Baumfällarbeiten sei, „soweit es durch eine endgültige Entscheidung des EBA auflösend bedingt sei", ein verhältnismäßiges Mittel zur Wahrung naturschutzrechtlicher Belange. 10 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 24.10.2002 hat die Klägerin am 20.11.2002 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Voraussetzungen für ein ordnungsbehördliches Einschreiten des Beklagten nicht vorgelegen hätten. Die von ihr durchgeführten Rodungsarbeiten verstießen nicht gegen die Baumschutzsatzung der Stadt L. vom 18.03.1996 (BS). Unter die Verbote des § 3 der BS fielen nach § 4 2. Spiegelstrich BS keine Verkehrssicherungsmaßnahmen an Verkehrswegen. Bahndämme seien Bestandteil der Eisenbahninfrastruktur und damit Verkehrswege. Ein Verstoß gegen § 64 Abs. 1 Nr. 2 LG NRW sei ebenfalls nicht gegeben. Bei den Rodungsarbeiten habe es sich um Unterhaltungsarbeiten im Sinne von § 4 Abs. 1 AEG gehandelt. Diese Unterhaltungsarbeiten seien ihrerseits Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Sie unterlägen der Funktionssicherung des § 63 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. Die Rechtsordnung kenne keinen Vorrang des Naturschutzes vor dem Schutz von Leben und Gesundheit. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen für die Annahme einer Notkompetenz gem. § 6 OBG NRW nicht vor. Für sie - die Klägerin - sei das EBA die allein zuständige Aufsichtsbehörde. Der Betriebssicherheit dienende Instandhaltungsmaßnahmen - wie die in Rede stehenden Rückschnittmaßnahmen - seien grundsätzlich nach Bundesrecht genehmigungsfrei. Bäume und andere Pflanzen, die den betriebsicheren Zustand der Eisenbahnstruktur störten, könnten deshalb ohne Genehmigung des EBA beseitigt werden. Erst wenn sie - die Klägerin - ihrer Verpflichtung zur Aufrechterhaltung eines betriebssicheren Zustandes der Gleise nicht nachkomme, könne das EBA die erforderliche Beseitigung störender Bäume anordnen. Diese Beseitigungsanordnung enthalte dann auch eine Entscheidung über die naturschutzrechtliche Zulässigkeit der Beseitigung der Bäume. Die im Frühjahr 2001 durchgeführten Fällaktionen seien ausschließlich in Erfüllung der ihr - der Klägerin - obliegenden Verkehrssicherungspflicht erfolgt. Die mit der Ordnungsverfügung weiterhin angeordnete Verpflichtung zur Anzeige von Rückschnittmaßnahmen, die der Beseitigung akuter und unmittelbarer Gefahren für die Betriebssicherheit gedient hätten, sei ebenfalls rechtswidrig. Eine solche Anzeigeverpflichtung bestehe nach Landesrecht nicht. Auch die BS der Stadt L. enthalte keine Anzeigepflicht. Der Anwendungsbereich des § 4 AEG sei zudem nicht auf „akute oder unmittelbare Gefahren" beschränkt. Nach § 4 Abs. 1 AEG dürften vielmehr Gefahren für die Betriebssicherheit erst gar nicht entstehen. Die Vorschrift wolle einen betriebssicheren Zustand der Schienenwege erhalten. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Bescheid des Beklagten vom 13.03.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der BZR L. vom 14.10.2002 aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung führt er aus, dass die Rodungsarbeiten der Klägerin gegen die BS der Stadt L. verstoßen hätten. Ausweislich des auf seine Veranlassung erstellten Gutachtens der Sachverständigen S. & T. vom 02.05.2001 seien die Fällmaßnahmen über das zur Aufrechterhaltung eines sicheren Bahnbetriebs Erforderliche hinaus gegangen. Die Fällaktionen der Klägerin hätten ganz überwiegend nicht der Erhaltung eines betriebssicheren Zustandes der Bahnanlagen i.S.v. § 4 Abs. 1 AEG gedient. Der überwiegende Teil der gefällten Bäume sei gesund gewesen. Verkehrssicherheits- bzw. Sichtprobleme seien nicht erkennbar gewesen. § 4 Abs. 1 AEG entbinde nicht von der Beachtung naturschutzrechtlicher Vorgaben. Im Einzelfall sei von der grundsätzlich zuständigen Behörde, dem EBA, zu prüfen, ob geplante Unterhaltungsarbeiten an den Schienenwegen mit den naturschutzrechtlichen Vorgaben vereinbar seien. Nichts anderes ergebe sich aus der Vorschrift des § 38 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F., die lediglich sicherstellen wolle, dass die ordnungsgemäße Nutzung wichtiger öffentlicher Verkehrswege nicht durch materielles Naturschutzrecht aufgehoben werde. Insbesondere formelle Genehmigungs- und Verfahrensvorbehalte würden durch diese Vorschrift nicht suspendiert. Die Voraussetzungen der Notkompetenz gem. § 6 OBG NRW lägen vor. Nach den Angaben der Klägerin wolle das EBA auch künftig untätig bleiben. Es wolle keine vorherige Überprüfung auf eine Vereinbarkeit von Fällmaßnahmen mit natur- schutzrechtlichen Vorgaben vornehmen. Ausweislich der in einem vergleichbaren Rechtsstreit abgegebenen Erklärung des EBA vom 03.09.2002 halte es sich nach wie vor für unzuständig, über die Einhaltung naturschutzrechtlicher Vorschriften zu wachen. Die Pflicht zur Anzeige unaufschiebbarer Fällarbeiten ergebe sich aus § 4 5. Spiegelstrich der BS der Stadt L. . 16 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. 17 Sie weist darauf hin, dass sie die Einhaltung der Klägerin gesetzlich obliegenden Sicherheitspflichten überwache und sie diese Pflichten notfalls mittels Ordnungsverfügungen und Zwangsmittel durchsetze. Sie habe einen Teil der von der Klägerin durchgeführten Rodungsarbeiten in Augenschein genommen. Dabei habe sie festgestellt, dass die Klägerin die Schnittmaßnahmen zum Teil (Bahnanlagen C. , P. straße, Q. -H. ) ohne erkennbare sicherheitsrelevante Gründe vorgenommen habe. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte -14 K 9757/02 und 14 L 727/01- sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 20 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig. Die Klägerin besitzt insbesondere die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Zwar war die Ordnungsverfügung vom 13.03.2001 ursprünglich nicht an die Klägerin, sondern an deren Rechtsvorgängerin adressiert. Der nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO für den Streitgegenstand der Anfechtungsklage maßgebliche Widerspruchsbescheid vom 12.10.2002 ist aber an die Klägerin ergangen. 21 Die Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13.03.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 22 Die angegriffene Ordnungsverfügung begegnet zunächst in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. 23 Der Bescheid des Beklagten vom 13.03.2001 in der maßgeblichen Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2002 ist hinreichend bestimmt i.S.v. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Er lässt seinen durch den Widerspruchsbescheid veränderten Regelungsgehalt mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen. Der Widerspruchsbescheid hat Ziff. I. Satz 1 der Ordnungsverfügung dahingehend geändert, dass der Klägerin Baumfällarbeiten auf dem gesamten Gebiet der Stadt L. außerhalb des sog. Regellichtraums nunmehr lediglich vorläufig untersagt sind, bis das EBA über die Zulässigkeit der Baumfällmaßnahmen entschieden hat. Der Widerspruchsbescheid hat den Bescheid des Beklagten zwar nicht ausdrücklich in diesem Sinne neugefasst und die Geltung des Baumfällverbotes unter den Vorbehalt einer Genehmigung des EBA gestellt. Vielmehr hebt der Tenor des Widerspruchs- bescheides seinem Wortlaut nach den Bescheid vom 13.03.2001 insoweit auf, „als er Baumfällmaßnahmen betrifft, über deren Zulässigkeit das EBA entschieden hat". Trotz dieser nicht eindeutigen Formulierung des Tenors des Wider- spruchsbescheides ist für die Klägerin unter Berücksichtigung der Gründe des Wider- spruchsbescheides sowie des übrigen Akteninhalts des Widerspruchsvorgangs erkennbar, dass ihr durch die streitige Verfügung zukünftige Baumfällarbeiten außerhalb des sog. Regellichtraums vorbehaltlich einer Genehmigung durch das EBA verboten sind. Die Begründung des Widerspruchsbescheides bringt die Vorläufigkeit der Untersagung in ausreichendem Maße zum Ausdruck. Zur formellen Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 13.03.2001 heißt es im Widerspruchsbescheid, dass grundsätzlich das EBA für die Aufsicht über den ordnungsgemäßen Zustand von Bahnanlagen zuständig ist. Dem Beklagten wird nur ausnahmsweise im Rahmen der außerordentlichen Zuständigkeit gem. § 6 OBG NRW eine Zuständigkeit für den Erlass einer „vorläufigen" Anordnung eingeräumt (S. 6 des Widerspruchsbescheides). Im Rahmen der Überprüfung des Baumfällverbots auf Ermessensfehler wird festgestellt, dass „das Verbot ein verhältnismäßiges Mittel ist, soweit es durch eine endgültige Entscheidung des EBA auflösend bedingt ist" (S. 12 des Widerspruchsbescheides). Die Begründung des Widerspruchsbescheides macht deutlich, dass durch die Neufassung des Tenors den Bedenken der Kammer gegen die ursprüngliche Fassung der Ordnungsverfügung Rechnung getragen werden sollte. In diesem Sinne hat die Klägerin in ihren Schriftsätzen auch die geänderte Ordnungsverfügung verstanden. Erst in der mündlichen Verhandlung, als die unglückliche Formulierung von der Kammer angesprochen wurde, äußerte sie Bedenken. 24 Der Beklagte war als örtliche Ordnungsbehörde für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig. Zwar ist grundsätzlich das EBA für den Vollzug des Naturschutzrechtes auf den Eisenbahnanlagen der Klägerin zuständig. Im Rahmen der ihm obliegenden Eisenbahnaufsicht hat das EBA auch über die Einhaltung landesrechtlicher naturschutzrechtlicher Vorgaben zu wachen. Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird gem. Art. 87 e Abs. 1 GG in bundeseigener Verwaltung geführt. In Abgrenzung gegenüber der Landesverwaltung erstreckt sich die Eisenbahnverkehrsverwaltung auf alle Bereiche, die - wie hier - in unmittelbarem Zusammenhang mit der Leistungserbringung und dem Infrastrukturbetrieb durch Eisenbahnen des Bundes stehen. Die Eisen- bahnverkehrsverwaltung umfasst auch die Aufgabe der Eisenbahnaufsicht. Die Eisenbahnaufsicht ist nicht allein auf die früher in § 14 Abs. 1 BbG a.F. statuierte sog. Rechts- und Betriebsaufsicht (Eisenbahnaufsicht im engeren Sinne) beschränkt, die im Wesentlichen in der Überwachung der Betriebssicherheit dienenden Vor- schriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27.12.1993, BGBl. I S. 2378 i.d.F. vom 12.12.2003, BGBl. I 2518, 2525 (AEG) und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, namentlich der Regelungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 08.05.1967, BGBl. II S. 1563 i.d.F. vom 21.06.2002 (EBO), besteht. Neben dieser Eisenbahnaufsicht im engeren Sinne (vgl. §§ 5, 5 a AEG, § 3 Abs. 1 Nr. 2 Eisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz vom 27.12.1993, BGBl. S. 2378,2394 i.d.F. vom 21.06.2002 BGBl. I S. 2191, 2195 - BEVVG -) obliegen dem EBA auch weitere Aufgaben. Dies folgt zunächst aus dem in § 3 Abs. 1 BEVVG geregelten Aufgabenkatalog. So gehört neben der Eisenbahnaufsicht im engeren Sinne nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BEVVG auch die Ausübung hoheitlicher Befugnisse sowie von Aufsichts- und Mitwirkungsrechten nach Maßgabe anderer Gesetze und Verordnungen zu den Aufgaben des EBA. Gemäß § 4 Abs. 2 AEG obliegen dem EBA Baufreigaben, Abnahmen, Prüfungen, Zulassungen, Genehmigungen und Überwachungen für die Unterhaltung und den Betrieb der Betriebsanlagen von Eisenbahnen des Bundes auf Grund anderer Gesetze und Verordnungen. Die letztgenannte Vorschrift verleiht dem EBA eine allgemeine umfassende Zuständigkeit für den Vollzug anderer Gesetze und Verordnungen, wenn und soweit diese materiell den Betrieb der seiner Aufsicht unterliegenden Eisenbahnunternehmen betreffen. Eine Zuständigkeit des EBA muss in den „anderen Gesetzen und Verordnungen" nicht ausdrücklich normiert sein, 25 vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.10.1994 - 7 VR 10.94 -, GewArch 1995, 69; Frotscher/Kramer, NVwZ 2001, 24 (28 f.); Friese/Wittenberg, GewArch 1996, 353 (356 f.); Studenroth, VerwArch 87 (1996) 97, (105 f.); Grupp, DVBl. 1996, 591 (593 f.). 26 Im Rahmen dieser Aufsicht hat das EBA auch über die Einhaltung von Landesrecht zu wachen. Der Einwand, dass Behörden des Bundes aus verfassungsrechtlichen Gründen kein Landesrecht vollziehen dürften, greift nicht durch. Er verkennt die Regelung des Art. 87 e Abs. 1 GG, die als Ausnahme zu Art. 83 GG festlegt, dass alle Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung in die Verwaltungskompetenz des Bundes und damit des EBA fallen. Im Übrigen zeigt auch die Entstehungsgeschichte des § 4 Abs. 2 AEG und des hierauf verweisenden § 3 Abs. 1 Nr. 5 BEVVG, dass der Gesetzgeber eine umfassende Zuständigkeit des EBA auch für den Vollzug von sonstigen landesrechtlichen Regelungen schaffen wollte. § 4 Abs. 2 AEG wurde erst auf Drängen des Bundesrates eingefügt. Mit dieser Bestimmung wollte der Bundesrat sicherstellen, dass nicht die jeweiligen Länderbehörden, sondern das EBA als besondere fachtechnische Behörde in einer der Bestimmung des § 38 Satz 2 BbG a.F. vergleichbaren Weise für Prüfungen und Zulassungen nach anderen Vorschriften zuständig ist, 27 vgl. Gesetzesbegründung (des Bundesrates), BT-Drs. 12/5014, S. 15 f. und die Gegenäußerung der Bundesregierung dazu BT-Drs. 12/5014, S. 44. 28 Die Statuierung einer umfassenden Zuständigkeit des EBA entspricht auch dem mit der Schaffung des EBA verfolgten Zweck, die Wahrnehmung der umfassenden hoheitlichen Aufgaben, die zuvor der E. C. und der E. S. oblagen, auf die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes zu übertragen und durch das EBA erfüllen zu lassen, 29 vgl. die allgemeine Begründung zum Eisenbahnneuordnungsgesetz (BT-Drs. 12/4609 (neu), S. 57) und die Gesetzesbegründung zu Art. 3 § 3 Abs. 2 ENeuOG (BT.-Drs. 12/4609 (neu), S. 91). 30 Zu den hoheitlichen Aufgaben, die vor ihrer Privatisierung die E. C. und die E. S. als Hoheitsträger wahrgenommen hatten, gehörten auch der Erlass und die Durchsetzung einheitlicher Sicherheitsstandards für den Betrieb und die Unterhaltung der Bahnanlagen. Gerade für diese Sicherheitsstands besteht ein besonderes Bedürfnis, dass sie einheitlich vom EBA erarbeitet und durchgesetzt werden. Anders als die örtlichen Ordnungsbehörden der Länder besitzt das EBA die erforderliche Sachkenntnis hinsichtlich der bei Bahnanlagen einzuhaltenden Sicherheitsanforderungen. Die Frage, welche Eingriffe in den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erforderlich sind, um die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs zu gewährleisten, wird die örtliche Ordnungsbehörde nicht ohne weiteres beantworten können. Im Übrigen entspricht es der mit der Schaffung des EBA verfolgten gesetzgeberischen Absicht, behördliche Entscheidungen, die den Eisenbahnverkehr betreffen, bei einer Behörde zu konzentrieren. Mit dieser Konzentration wird verhindert, dass Eisenbahnen des Bundes - wie die Klägerin - sich mit einer Vielzahl behördlicher Entscheidungen - mit möglicherweise abweichenden Entscheidungsinhalten - auseinandersetzen müssen. 31 Die von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung gegen ihre Zuständigkeit erhobenen Einwände greifen nicht durch. Soweit sie vorgetragen hat, dass sie aus verfassungsrechtlichen Gründen daran gehindert sei, landesrechtliche Bestimmungen außerhalb von Planfeststellungsverfahren zu vollziehen, verkennt sie die Regelung des Art. 87 e Abs. 1 GG. Diese legt als Ausnahmevorschrift zu Art. 83 GG fest, dass alle Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung in die Verwaltungskompetenz des Bundes und damit des EBA fallen. Ungeachtet dessen ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, warum die Vollziehung landesrechtlicher Bestimmungen in einem bahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren verfassungsrechtlich unbedenklich, der Vollzug von Landesrecht außerhalb eines Planfeststellungsverfahrens aber verfassungswidrig sein soll. Soweit die Beigeladene ihre Zuständigkeit für die Vollziehung naturschutzrechtlicher Bestimmungen unter Hinweis auf den ihrer Ansicht abschließenden Aufgaben- und Befugniskatalog des § 5 a AEG bestreitet, verkennt sie, dass diese Bestimmung lediglich die Aufgaben und Befugnisse bezeichnet, die dem EBA im Rahmen der von ihm auszuübenden Eisenbahnaufsicht im engeren Sinne obliegen. Die mit „Aufgaben und Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsbehörden" überschriebene Bestimmung des § 5 a AEG nimmt in seinem Absatz 1 ausdrücklich Bezug auf die in § 5 Abs. 1 AEG näher be- zeichneten Aufgaben der Eisenbahnaufsicht i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 5 BEVVG. Im Unter- schied zu anderen Eisenbahnaufsichtsbehörden - wie etwa den nach § 5 Abs. 1 b) AEG zuständigen Behörden - obliegt dem EBA jedoch nicht nur die Eisenbahnauf- sicht im engeren Sinne. Ihm sind vielmehr darüber hinaus auch die in § 3 Abs. 1 BEVVG und § 4 Abs. 2 AEG genannten Aufgaben zugewiesen, namentlich die Ausübung hoheitlicher Befugnisse sowie von Aufsichts- und Mitwirkungsrechten nach Maßgabe anderer Gesetze und Verordnungen. 32 Ist es somit grundsätzlich Aufgabe des EBA, für den Vollzug des Natur- schutzrechtes auf den Eisenbahnanlagen der Klägerin Sorge zu tragen, so war der Beklagte ausnahmsweise im Rahmen der außerordentlichen ordnungsbehördlichen Zuständigkeit gem. § 6 Abs. 1 OBG NRW für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig. Nach dieser Bestimmung kann jede Ordnungsbehörde bei Gefahr im Verzug in ihrem Bezirk die Befugnisse einer anderen Ordnungsbehörde ausüben. Eine Gefahr im Verzug i.S.d. § 6 Abs. 1 OBG NRW liegt vor, solange die eigentlich zuständige Behörde nicht tätig wird, sei es, dass sie den Anlass für ein behördliches Handeln nicht kennt, sei es, dass sie aus anderen Gründen zu einem Handeln nicht bereit oder in der Lage ist, 33 vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 27.08.1996 - 8 G 911/96 (2) -. 34 Eine Gefahr im Verzug ist vorliegend gegeben. Der Vertreter der Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung die Zuständigkeit des EBA für die Überwachung naturschutzrechtlicher Vorschriften ausdrücklich bestritten. Seiner Auffassung nach ist die Klägerin gehalten, die nach Landesrecht oder nach örtlichen Satzungen erforderlichen Genehmigungen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden einzuholen. 35 Die Auffassung des VG Gelsenkirchen, dass eine Eilzuständigkeit in Fällen, in denen die grundsätzlich zuständige Behörde generell nicht zum Einschreiten bereit ist, keine Eilzuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörde begründet, 36 vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30.06.2004 - 6 L 1094/04 - , 37 teilt die Kammer nicht. Soweit das VG Gelsenkirchen auf die Klärung des negativen Kompetenzkonflikts durch die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder die Gerichte verweist, verkennt es, dass eine außerordentliche Zuständigkeit gem. § 6 Abs. 1 OBG NRW im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr jedenfalls während der Dauer der Klärung des Kompetenzkonflikts gegeben sein muss, 38 OVG Schl-Hol., Urteil vom 23.02.1995 - 4 L 137/93 -, Juris Dok.Nr. MWRE109819600. 39 Im Übrigen sieht die Kammer vorliegend auch kein behördliches oder gerichtliches Verfahren, in dem der Kompetenzkonflikt zwischen dem Beklagten und dem EBA in angemessener Zeit entschieden werden könnte. Für den Beklagten und das EBA besteht keine gemeinsame Aufsichtsbehörde, die den Kompetenzkonflikt kurzfristig entscheiden könnte. Der Beklagte kann das EBA auch gerichtlich nicht ohne weiteres zur Einhaltung und Überwachung landesrechtlicher naturschutzrechtlicher Bestimmungen zwingen. Für die Erhebung einer auf die Feststellung einer entsprechenden Verpflichtung des EBA gerichteten Klage nach § 43 VwGO würde dem Beklagten die nach § 42 Abs. 2 VwGO analog auch für die Feststellungsklage erforderliche Klagebefugnis fehlen. Das verfahrensrechtliche Mitwirkungsrecht des § 9 BNatSchG a.F. verleiht den Ländern keine Klagebefugnis, um eine inhaltlich fehlerhafte Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege geltend zu machen, 40 vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989 - 4 C 31.88 -, BVerwGE 82, 17. 41 Die angefochtene Verfügung ist auch in materieller Hinsicht fehlerfrei. Rechtsgrundlage für das Verbot von Baumfällarbeiten ist § 14 Abs. 1 OBG NRW. Auf der Grundlage dieser Bestimmung ist der Beklagte als örtliche Ordnungsbehörde nach pflichtgemäßer Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens befugt, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. 42 Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt vor. Die Klägerin hat mit ihren Fällmaßnahmen im Frühjahr 2001 gegen geltendes Recht, nämlich § 64 Abs. 1 Nr. 2 Landschaftsgesetz NRW und § 6 i.V.m. § 3 BS der Stadt L. vom 29.02.1996 verstoßen. Die Auffassung der Klägerin, dass die genannten Bestimmungen aufgrund des § 38 Nr. 3 BNatSchG a. F. auf die im Frühjahr 2001 durchgeführten Fällmaßnahmen nicht anwendbar seien, trifft nicht zu. Nach § 38 BNatSchG a. F. dürfen Flächen, die bestimmten privilegierten Zwecken dienen, in ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung nicht beeinträchtigt werden. In § 38 Nr. 3 BNatSchG a.F. wird aber keine Anwendungssperre für bestimmte naturschutzrechtliche Vorschriften normiert. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit eine Maßnahme des Naturschutzes die bestandsgeschützte Nutzung beeinträchtigen würde, 43 vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 A 4/00 -, NVwZ 2001, 562 ff.; ähnlich für § 38 Nr. 1 BNatSchG auch schon VGH Kassel, Beschluss vom 09.09.1985 - 3 TG 1640/85 -, NVwZ 1986, 676; vgl. auch Gassner/Bendomir- Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, § 38 Rn. 9. 44 Die Klägerin war somit aufgrund des § 38 Nr. 3 BNatSchG a.F. grundsätzlich nicht von der Notwendigkeit entbunden, bei entsprechenden Arbeiten eine Befreiung von der Baumschutzsatzung der Stadt L. zu erwirken. Auch § 64 Landschaftsgesetz NW ist auf Maßnahmen der Klägerin anwendbar. Da es der Klägerin freisteht, eine Anordnung im Sinne des § 64 Abs. 2 Landschaftsgesetz NW beim EBA zu erwirken und im Rahmen dieses Verfahrens die Belange des Bahnverkehrs berücksichtigt werden können, wird die bestimmungsgemäße Nutzung ihrer Anlagen nicht beeinträchtigt. Im Rahmen der entsprechenden behördlichen Entscheidungen ist die Privilegierung des § 38 BNatSchG zu berücksichtigen; das materielle Naturschutzrecht kann dabei durchaus durch § 38 Nr. 3 BNatSchG a.F. zurückgedrängt werden. 45 Die Klägerin hat im Frühjahr 2001 in vielen Fällen gegen das in § 6 der BS der Stadt L. geregelte präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt verstoßen. Die BS der Stadt L. verbietet es, unter Schutz der BS stehende Bäume mit einem Stammdurchmesser von mehr als 60 cm in 1 m Höhe (vgl. § 2 Abs. 2 BS) ohne vorherige Erlaubnis zu entfernen (§§ 3 Abs. 1, 6 Abs.1 der BS). Dass die Klägerin gegen diesen Erlaubnisvorbehalt verstoßen hat, ist nach dem Ergebnis der durch den Beklagten vorgelegten Untersuchung der Sachverständigen S. und T. vom 02.05.2001 offensichtlich. Ausweislich der genannten Untersuchung wurden entlang der Bahnstrecken im Stadtgebiet L. mindestens 1.691 Bäume ohne vorherige Erlaubnis gefällt, die unter dem Schutz der BS standen. Die von den Rodungen betroffenen Gleisabschnitte liegen ganz überwiegend im Innenbereich und damit im Bereich der BS. Auch ein Verstoß gegen § 64 Abs. 1 Nr. 2 Landschaftsgesetz NRW liegt vor. Die Klägerin hat auch nach dem 1. März 2001 umfangreiche Rodungsarbeiten durchführen lassen, in deren Rahmen auch Hecken und Gebüsche entfernt worden sind. Dies ist an den durch die Sachverständigen S. und T. angefertigten Fotografien zu erkennen, die überwiegend vollständig gelichtete Böschungen zeigen. Eine behördliche Entscheidung im Sinne des § 64 Abs. 2 Landschaftsgesetz NRW, welche die Klägerin von dem Verbot des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Landschaftsgesetz NRW befreien würde, ist nicht ergangen. Die in der Vergangenheit begangenen Rechtsverstöße rechtfertigen die Annahme, dass die Klägerin auch in Zukunft gegen naturschutzrechtliche Verfahrensbestimmungen verstoßen wird. Gestützt wird diese Annahme zudem durch das Vorbringen der Klägerin im vorliegenden Verfahren. Die Klägerin meint, dass der Betriebssicherheit dienende Rückschnittmaßnahmen allein deshalb keiner behördlichen Genehmigungspflicht unterliegen, weil es sich bei den Rückschnittmaßnahmen um Unterhaltungsarbeiten i.S.v. § 4 Abs. 1 AEG handelt. Bäume und Pflanzen, die den betriebssicheren Zustand der Eisenbahninfrastruktur stören, können nach ihrer Auffassung ohne Genehmigung des EBA entfernt werden. Mit dieser Auffassung gibt sie zu erkennen, dass sie auch zukünftig naturschutzrechtliche Genehmigungsvor- behalte nicht beachten will. 46 Der Einwand der Klägerin, dass sie für die Rückschnittmaßnahmen im Frühjahr 2001 einer Genehmigung nach der BS der Stadt L. nicht bedurft habe, weil die Arbeiten als Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht an Verkehrsflächen i.S.v. § 4 2. Spiegelstrich BS nicht den Verboten des § 3 BS unterfallen hätten, greift nicht durch. Verkehrsflächen im Sinne des § 4 2. Spiegelstrich BS sind nicht die gesamten Bahnanlagen der Klägerin, sondern nur die Bereiche der Gleisanlagen, die uneingeschränkt von Bäumen und Pflanzenbewuchs freigehalten werden müssen. Dieser uneingeschränkt frei zu haltende Bereich ist nach § 9 EBO der sog. Regellichtraum, der seitlich des Gleises bis 2,5 m von der Gleismitte aus gelegen ist. Nach den von den Sachverständigen S. und T. angefertigten Lichtbildern hat die Klägerin Rodungen durchgeführt, die weit außerhalb des sog. Regellichtraums lagen. Ob Verkehrssicherheitsbelange auch den Baumrückschnitt außerhalb des Regellichtraumes erforderten, hätte in einem Genehmigungsverfahren unter Abwägung mit naturschutzrechtlichen Belangen entschieden werden müssen. 47 Der Einwand der Klägerin, dass ein Verstoß gegen naturschutzrechtliche Bestimmungen nicht gegeben sei, weil die Rodungsarbeiten Maßnahmen der ihr nach § 4 Abs. 1 AEG obliegenden Verkehrssicherungspflicht gewesen seien, greift ebenfalls nicht durch. Insoweit verkennt sie, dass § 38 Nr. 3 BNatSchG a.F. wie auch § 63 Nr. 3 BNatSchG n.F. keine Anwendungssperre für naturschutzrechtliche, insbesondere verfahrensrechtliche Vorschriften normieren. Die Frage, welche Eingriffe in den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erforderlich sind, um die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs zu gewährleisten, kann die Klägerin als privates Wirtschaftsunternehmen nicht selbst entscheiden. Darüber hat vielmehr das EBA in einem naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu befinden. 48 Die in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin überreichte fachliche Stellungnahme der V. X. & Partner vermag einen Verstoß gegen den nach der BS der Stadt L. geregelten Erlaubnisvorbehalt ebenfalls nicht auszuräumen. Selbst wenn die Einschätzung der genannten Stellungnahme zutreffen sollte, dass die von den Sachverständigen S. und T. festgestellte Anzahl gefällter, unter Schutz stehender Bäume mit 1.691 um rund 860 Bäume zu hoch angesetzt worden ist, ändert dies nichts daran, dass die Klägerin in mehr als 800 Fällen unter Schutz stehende Bäume ohne die nach § 6 BS erforderliche Erlaubnis gefällt hat. Ob die Sachverständigen S. und T. - wie die Stellungnahme der V. X. & Partner meint - fachlich fehlerhaft beurteilt haben, dass die Entfernung der Bäume aus Verkehrssicherheitsgründen nicht erforderlich war, ist für das Bestehen eines Verstoßes gegen den in § 6 der BS geregelten Erlaubnisvorhalt unerheblich. Ob unter Schutz stehende Bäume aus Verkehrssicherheitsgründen entfernt werden dürfen, ist nicht von der Klägerin, sondern in einem Erlaubnisverfahren gem. § 6 BS zu entscheiden. 49 Soweit die Klägerin unter Berufung auf das Urteil des BVerwG vom 16.12.1988 - 4 C 48/86 - der Auffassung ist, dass die BS der Stadt L. auf ihre Bahnanlagen keine Anwendung finden könne, weil es dem örtlichen Satzungsgeber an einer entsprechenden Regelungskompetenz fehle, verkennt sie erneut den Regelungsgehalt des § 38 BNatSchG a.F., der gerade keine Anwendungssperre für naturschutzrechtliche, insbesondere verfahrensrechtliche Vorschriften normiert. Die Erwägungen des von der Klägerin genannten Urteils des BVerwG sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Das genannte Urteil betrifft ausschließlich das hier nicht relevante Verhältnis von Fachplanung und gemeindlicher Planungs- hoheit. 50 Als Auftraggeberin der Rodungsarbeiten war die Klägerin Handlungsstörerin und somit taugliche Adressatin der angefochtenen Verfügung. 51 Die Untersagung weiterer Baumfällungen lässt auch keine Ermessensfehler erkennen. Insbesondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Geltung des Baumfällverbotes unter den Vorbehalt einer Entscheidung des EBA gestellt wurde. Das EBA ist aus den oben genannten Gründen für den Vollzug des Naturschutzrechtes auf den Eisenbahnanlagen der Klägerin zuständig. Es besitzt auch die Befugnis, über die naturschutzrechtliche Zulässigkeit von Rückschnittmaßnahmen auf den Eisenbahnanlagen der Klägerin zu entscheiden. Diese Befugnis folgt aus der Bestimmung des § 4 Abs. 2 AEG i.V.m. § 6 der BS der Stadt L. . Die Zuständigkeitsnorm des § 4 Abs. 2 AEG enthält zugleich eine Befugnis zum Erlass aufsichtsrechtrechtlicher Maßnahmen. Ziel des Gesetzgebers war es, dem EBA alle hoheitlichen Aufgaben zu übertragen, die bisher in den Sondervermögen E. C. ( ) und E. S. ( ) wahrgenommen wurden. An die Stellen der E. C. und E. S. in ihrer Hoheitsfunktion tritt umfassend das EBA als Aufsichts- und Genehmigungsbehörde, weil die C. infolge ihrer Privatisie- rung aus der Gesetzes- und Rechtsbindung der vollziehenden Gewalt und damit ver- bunden der Aufsicht durch die übergeordneten Behörden entlassen wurde. Diese Funktionsnachfolge des EBA ist ohne die Befugnis, im Rahmen seiner Zuständigkeit gegen gesetzwidriges Handeln der privatrechtlich organisierten Eisenbahnen des Bundes einschreiten zu dürfen, nicht vorstellbar. Würde man dem EBA keine Befugnisnorm zugestehen wollen, würde dies zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass das EBA seinen Aufgaben mangels Befugnisnorm nicht nachkommen könnte, während die Landesbehörden mangels Zuständigkeit für die Eisenbahnaufsicht an einem Tätigwerden gehindert wären. Dass der Gesetzgeber die privatrechtliche organisierten Eisenbahnen des Bundes in dieser Weise von jedem hoheitlichen Zugriff freistellen wollte, kann aber nicht ernsthaft angenommen werden, 52 vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.10.1994 - 7 VR 10.94 -, GewArch 1995, 69 (70). 53 Das Baumfällverbot erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Das Verbot war erforderlich, weil die Klägerin sich an die informelle Absprache aus dem Jahre 1996 nicht mehr gebunden fühlt. Es ist auch nicht unangemessen. Die Verfügung beinhaltet kein endgültiges Baumfällverbot. Der Klägerin sind die Baumfällmaßnahmen lediglich vorläufig bis zu einer Entscheidung des EBA über die naturschutzrechtliche Zulässigkeit der von ihr geplanten Rückschnittmaßnahmen untersagt. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens hat das EBA darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang Belange der Verkehrssicherheit Rückschnittmaßnahmen auf Flächen außerhalb des sog. Regellichtraums er- forderlich machen. Dass der Beklagte die Fällung jeglicher Bäume und nicht nur der nach der BS unter Schutz stehenden Bäume bis zu einer Entscheidung des EBA untersagt hat, ist nicht zu beanstanden. Aus Sicht des Beklagten war es erforderlich, dass vor Durchführung von Fällungen geprüft wird, ob die zur Fällung vorgesehenen Bäume dem Erlaubnisvorhalt nach der BS unterliegen. Die Klägerin hatte durch ihre umfangreichen Fällaktionen im Jahre 2001 zu erkennen gegeben, dass sie sich an die nach § 6 BS bestehende Erlaubnispflicht generell nicht gebunden fühlt. Im Nachhinein ist - wie die sich widersprechenden Stellungnahmen der Sachverständigen S. und T. und V. X. & Partner belegen - nur mit beträchtlichem Ermittlungsaufwand festzustellen, ob gefällte Bäume unter dem Schutz der BS standen. Die Untersagungsverfügung beeinträchtigt das berechtigte Interesse der Klägerin an der Aufrechterhaltung eines sicheren und ordnungsgemäßen Eisenbahnverkehrs nicht unangemessen. Sie lässt Rückschnittmaßnahmen auch außerhalb des sog. Regellichtraums zu, sofern diese zur Beseitigung akuter und unmittelbarer Gefahren für den Eisenverkehr erforderlich sind. 54 Rechtsgrundlage für die Verpflichtung der Klägerin zur Anzeige unaufschiebbarer Rückschnittmaßnahmen ist § 14 Abs. 1 OBG NRW i.V.m. § 4 Nr. 6 der BS der Stadt L. vom 17.10.2002, die zur Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheides in Kraft getreten war. Nach der letztgenannten Vorschrift sind unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung unmittelbarer Gefahren dem Beklagten unverzüglich unter Darlegung der Gründe mitzuteilen. Dass der Beklagte diese Verpflichtung gegenüber der Klägerin mit der angefochtenen Verfügung durchgesetzt hat, ist nicht zu beanstanden. Dadurch ist gewährleistet, dass der Beklagte von allen von der Klägerin veranlassten Rückschnittmaßnahmen Kenntnis erhält und überprüfen kann, ob die durchgeführten Rodungen zur Verhinderung unmittelbar drohender Gefahren tatsächlich erforderlich waren. 55 Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 30.000,00 DM beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57, 60, 63 VwVG NRW. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3 VwGO. 57 Die Berufung war gem. §§ 124 a Abs.1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.