Beschluss
20 L 3046/04
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2004:1108.20L3046.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 02.11.2004 wird mit folgendenden Maßgaben wiederhergestellt: a. Untersagt ist die Verwendung von Fackeln während der Versammlung. b. Untersagt ist die Benutzung von Trommeln und Fahnen - außer der Bundes- flagge und der Fahnen der deutschen Bundesländer - sowie Transparenten strafba- ren Inhalts. c. Untersagt ist die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisa- tionen, sowie das Tragen von Uniformen, Uniformteilen oder gleichartigen Kleidungs- tücken als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung. d. Möglichen weiteren vom Antragsgegner für erforderlich gehaltenen Auflagen über den Aufzugsweg und den zeitlichen Ablauf der Versammlung ist Folge zuleis- ten. Die Kosten des Verfahren trägt der Antragsteller zu 1/3, der Antragsgegner zu 2/3. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 02.11.2004 wiederherzustel- len, 4 ist unter Berücksichtigung der im Tenor angeordneten Maßgaben begründet. 5 Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht nach Anordnung der sofortigen Vollziehung eines belastenden Verwaltungsaktes die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers am Auf- schub der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Vorliegend spricht vieles für die Rechtswidrig- keit des angegriffenen Versammlungsverbotes, so dass die anzustellende Interes- senabwägung angesichts der hohen Anforderungen, die an einen Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu stellen sind, zu Lasten des Antragsgegners ausfällt. 6 Bei dieser Entscheidung orientiert sich die Kammer an den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht zur Inanspruchnahme des Grundrechts der Versamm- lungsfreiheit und zur Auslegung des § 15 VersG im einzelnen ausgeführt hat, 7 vgl. BVerfGE, 69, 315 ff.; Beschlüsse vom 21.04.1998, NVwZ 1998, 834 ff., vom 21.04.2000 - 1 BvQ 10/00, vom 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00, vom 18.08.2000, NJW 2000, 3053 ff., vom 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01 sowie 1 BvQ 9/01, vom 24.03.2001, NJW 2001, 2069 ff., vom 07.04.2001, NJW 2001, 2072 ff., vom 12.04.2001, NJW 2001, 2075 f., vom 01.05.2001, NJW 2001, 2076 ff. und 2078 f, vom 11.04.2002 - 1 BvQ 12/02, vom 14.08.2003 - 1 BvQ 30/03, vom 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03, NVwZ 2004,90, sowie zuletzt Senatsbe- schluss vom 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04, NJW 2004,2814. 8 Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung verbie- ten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittel- bar gefährdet ist. Aus der Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) folgt, dass nicht jede Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ord- nung ein Verbot oder eine Auflösung der Versammlung rechtfertigt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hat vielmehr eine Güterabwägung stattzu- finden mit der Folge, dass ein Verbot nur zulässig ist, wenn es zum Schutz anderer, dem Versammlungsrecht gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist, 9 vgl. BVerfG, aaO.. 10 Gemessen an diesen hohen Anforderungen sind der Verbotsverfügung des An- tragsgegners und den von ihm vorgelegten Unterlagen bzw. Erkenntnissen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, dass bei der vorgesehenen Veranstaltung - wie vom Antragsgegner geltend gemacht - ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und auch die öffentliche Sicherheit unmittelbar droht, dem nicht mit der Anordnung von Auflagen begegnet werden kann. 11 Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die vom Antragsgegner vor allem geltend gemachten Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Insoweit ist bereits nicht erkenn- bar, dass sich der Antragsgegner in hinreichender Weise an den vom Bundesverfas- sunggericht aufgestellten Grundsätzen orientiert hätte. Danach ist es zwar grundsätz- lich verfassungsrechtlich unbedenklich, dass § 15 VersG Beschränkungen der Ver- sammlungsfreiheit auch zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung er- laubt, vorausgesetzt, dass diese nicht aus dem Inhalt der Äußerungen, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung folgen. Die öffentliche Ord- nung kann z.B. verletzt sein, wenn Rechtsextremisten einen Aufzug an einem spe- ziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus oder den Holocaust die- nenden Feiertag so durchführen, dass von seiner Art und Weise Provokationen aus- gehen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträch- tigen. Gleiches gilt, wenn ein Aufzug sich durch sein Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Re- gimes andere Bürger einschüchtert. In solchen Fällen ist jedoch unter Berücksichti- gung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu klären, durch welche Maßnahmen die Gefahr abgewendet werden kann. Dafür kommen in erster Linie Auflagen in Be- tracht. Nur wenn diese zur Gefahrenabwehr nicht ausreichen, kann die Versammlung verboten werden, 12 vgl. BVerfG, Senatsbeschluss vom 23.06.2004, a.a.O. 13 Die Erteilung von Auflagen hat der Antragsgegner indes nicht mit der gebotenen Nachhaltigkeit in Erwägung gezogen. Die in der angegriffenen Verbotsverfügung enthaltene Formulierung, dass ein milderes Mittel als das Verbot nicht in Betracht komme, da das Verbot das einzig taugliche Mittel darstelle, um die zu erwartenden Verstöße gegen die öffentliche (Sicherheit und) Ordnung wirksam abzuwenden, entbehrt jeder ausreichend substanziierten Begründung. Dass, wie der Antragsgegner darlegt, die Erteilung von Auflagen im Rahmen einer Anmeldebestätigung anstelle einer Verbotsverfügung in Betracht gezogen worden sei, vorliegend jedoch nicht in Betracht komme, ist nach dem Akteninhalt für das Gericht nicht nachvollziehbar. 14 Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Motto der angemeldeten Versammlung "Gegen einseitige Vergangenheitsbewältigung!" zwar die politische Grundeinstellung des Anmelders der Versammlung zum Ausdruck kommen lässt, andererseits von der Formulierung her noch nicht geeignet ist, eine erhebliche Beeinträchtigung des allgemeinen sittlichen Empfindens zu provozieren. 15 Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es sich bei dem Tag der angemeldeten Versammlung, dem 09.11.2004, um den Jahrestag der von den Nationalsozialisten sogenannten "Reichskristallnacht" vom 09.11.1938 handelt, an den Pogrome gegen jüdische Mitbürger auch in Leverkusen-Opladen stattgefunden haben. Auch vor diesem Hintergrund ist indes nicht erkennbar, dass möglichen Verstößen gegen die öffentliche Ordnung nicht ohne weiteres durch Auflagen begegnet werden könnte, zumal die angemeldete und auch tatsächlich zu erwartende Teilnehmerzahl eher geringfügig ist (in der Anmeldung hat der Antragsteller ca. 50-100 Teilnehmer angegeben). Zudem ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsteller Auflagen des Antragsgegners grundsätzlich nicht akzeptieren würde, sodass ihm eine mangelnde Kooperationsbereitschaft vorgeworfen werden könnte. 16 Es sei in diesem Zusammenhang klargestellt, dass es dem Gericht bekannt ist, dass der Antragsteller und sein Umfeld in besonders eindeutigem Maße zum rechtsextremen Spektrum zählen und dass angesichts der aktuellen, sensiblen öffentlichen Diskussion zu der umstrittenen Demonstration besondere Umsicht und Vorsicht zu obwalten hat. Angesichts der Kürze der nur noch zur Verfügung stehenden Zeit sieht sich die Kammer ausnahmsweise veranlasst, die nach ihrer Einschätzung gebotenen Maßnahmen zum Schutze der durch das Versammlungsgesetz geschützten Rechtsgüter und zur Beseitigung der erkennbaren Gefahren selbst - wie im Tenor beschrieben - festzulegen, dies unter Anlehnung auch an die Praxis des Bundeverfassungsgerichtes, 17 vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01 18 Was allerdings den Aufzugsweg und die zeitliche Gestaltung der Versammlung angeht, war es der Kammer nicht mehr möglich, diese Fragen abschließend zu klären, zumal der vorgelegte Verwaltungsvorgang des Antragsgegners hierzu - insbesondere auch, was die angesprochenen Gegendemonstrationen anbetrifft - keine genügende Aussagekraft besitzt. Vor dem Hintergrund des unzureichenden Verwaltungsvorganges kann es damit allein Aufgabe des Antragsgegners sein, Störungen der öffentlichen Ordnung (insbesondere durch die Störung von Gedenkveranstaltungen) durch die Gestaltung des Aufzugsweges und des zeitlichen Rahmens der Demonstration vorzubeugen. Entsprechendes gilt bezüglich der an den beiden vorgesehenen Kundgebungen auftretenden Redner, denn dieser Punkt ist von den Beteiligten in keiner Weise bislang angesprochen worden, insbesondere sind auch keine Namen genannt worden. 19 Die Begründung des Vorliegens einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in der angegriffenen Verbotsverfügung unter Hinweis auf die strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers in der Vergangenheit ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG ebenfalls nicht haltbar. Danach rechtfertigt die Erwartung, auf einer Versammlung würde nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet, es grundsätzlich nicht, die Durchführung der Versammlung zu unterbinden. Anderes gilt nur, soweit Äußerungen auf verfassungsgemäße Weise gesetzlich verboten sind. Grenzen der Meinungsäußerung auch im Zusammenhang von Versammlungen bezeichnen dabei insbesondere Strafgesetze, die zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter bestimmte geäußerte Inhalte verbieten, so im Bereich politischer Auseinandersetzungen etwa § 130 StGB (Volksverhetzung), § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) oder §§ 90a, 90b StGB (Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole oder von Verfassungsorganen). 20 Vgl BVerfG, Beschluss vom 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03, sowie Beschluss vom 14.08.2003 - 1 BvQ 30/03. 21 Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Begründung des Antragsgegners in seiner Verbotsverfügung, dass "das bisher vom Antragsteller gezeigte strafrechtlich einschlägige Verhalten Rückschlüsse auf die Demonstration am 09.11.2004 zulasse und die Gefahr berge, dass es zu politisch motivierten Straftaten komme und dass bei Teilnehmern an einer Demonstration mit dem vom Antragsteller gewähltem Thema an diesem symbolträchtigen Tag damit zu rechnen sei, dass die Angst vor strafrechtlicher Verfolgung die Begehung von Straftaten nicht verhindern werde", nicht haltbar. Der Antragsgegner hat nämlich zur Begründung der Prognose- bzw. Verbotsentscheidung maßgeblich auf eine Verurteilung des Antragstellers zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit drei Jahren Bewährung durch das Amtsgericht Bergheim "wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz" abgestellt. Dies ist indes in doppelter Hinsicht fehlerhaft: Zum einen hat der Antragsgegner seiner diesbezüglichen Aufklärungspflicht nicht genügt, da er es nicht einmal für notwendig gehalten hat, das von ihm in Bezug genommene Urteil beizuziehen. Zum anderen trägt dieses Urteil - welches die erkennende Kammer nunmehr beigezogen hat - erkennbar nicht die Schlussfolgerung des Antragsgegners. Denn bei der Strafzumessung wurde eine bereits verhängte Einheitsjugendstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 11.03.2003 von 10 Monaten mit einbezogen, geringfügig erhöht und nunmehr eine neue Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr verhängt. Die Verurteilung "in der Sache" erging allein wegen der Tathandlung, dass der Antragsteller anlässlich einer Versammlung am 09.08.2003 in Köln-Poll ebenso wie ein weiterer Gesinnungsgenosse ein beigefarbenes kurzärmeliges Hemd, das einseitig aufgenähte Schulterklappen und Brusttaschenklappen hatte, trug. Zwei weitere Gesinnungsgenossen trugen ebenfalls ein etwas helleres beigefarbenes, langärmliges Hemd mit Schulterklappen und Brusttaschenklappen. Von der Polizei auf das Uniformverbot angesprochen, zogen alle 4 Personen sofort die Hemden aus und zogen mitgeführte andere Hemden an. 22 Schließlich hat der Antragsgegner die diesbezügliche Prognose des Amtsgerichtes Bergheim völlig außer acht gelassen: "Die Vollstreckung dieser Jugendstrafe kann noch zur Bewährung ausgesetzt werden, da erwartet werden kann, dass sich der Angeklagte künftig auch ohne die Vollstreckung der Strafe straffrei verhalten wird. Zwar muss er als Bewährungsversager angesehen werden, der innerhalb der laufenden Bewährungszeit eine neue Straftat begangen hat. Jedoch liegt die heute verhandelte Straftat nicht auf der Linie der früher verhandelten Sachen, bei denen es regelmäßig um das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ging. Da der Angeklagte nach Auffassung des Gerichtes auch bestrebt ist, im Rahmen seiner "rechten" propagandistischer Tätigkeit die geltenden Strafgesetze einzuhalten und hier auch kein gravierender Rechtsverstoß begangen wurde, kann die Strafaussetzung zur Bewährung ausnahmsweise noch mal bewilligt werden." Im Hinblick auf all diese Umstände sieht sich das Gericht nicht in der Lage, die vom Antragsgegner getroffene Prognose zur Wahrscheinlichkeit von Straftaten während der geplanten Demonstration am 09.11.2004 zu teilen. 23 Die anderen vom Antragsgegner aufgeführten Verurteilungen (nach § 86 a StGB) betrafen keine im Rahmen von Versammlungen begangene Straftaten und weisen - soweit ersichtlich - auch keinen Bezug zu Versammlungen auf. Sie liegen weitgehend auch schon längere Zeit zurück. Dass allein auf Grund dieser Vorgänge dennoch zu erwarten ist, dass auch am 09.11.2004 bei der vom Antragsteller konkret geplanten Versammlung Straftaten begangen werden, ist in der Verbotsverfügung nicht substanziiert dargelegt. Auch hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren unwidersprochen vorgetragen, dass er noch am 15.09.2004 eine - von ihm angemeldete und unter Auflagen vom Polizeipräsidium Duisburg bestätigte - Versammlung ohne Beanstandung durchgeführt habe. Es kann auch aus dem Grunde davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller Auflagen einhalten und die Begehung strafbarer Handlungen vermeiden wird, weil ihm ansonsten bei Anmeldung weiterer Versammlungen in der Zukunft eine Täuschung des Antragsgegners und des Gerichtes vorgehalten werden könnte und er ansonsten möglicherweise auch mit einem Widerruf der Bewährung zu rechnen hätte. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs.2 VwGO. 25 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. 26