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Beschluss

4 L 2906/04

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2004:1029.4L2906.04.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläu- fig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache auf- zugeben, dem Antragsteller für die Ausübung seiner Mandatstätigkeit einen Büroraum mit Büromöbeln, EDV-Ausstattung und Telefon zur Verfügung zu stellen, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Es fehlt an einem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 VwGO. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch, ihm einen Büroraum mit Büromöbeln, EDV-Ausstattung und Telefon zur Verfügung zu stellen. Der begehrte Anspruch kann nicht auf § 56 Abs. 3 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gestützt werden. Nach dieser Vorschrift ha- ben nur Fraktionen, das heißt freiwillige Vereinigungen von Mitgliedern des Rates oder einer Bezirksvertretung, die die Fraktionsstärke gemäß § 56 Abs. 1 GO NRW erreichen, einen Anspruch gegen die Gemeinde auf Gewährung von Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für ihre Geschäftsführung. Der Antragsteller ist jedoch ein fraktionsloses Ratsmitglied. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Es ist im Gegenteil in der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, anerkannt, dass es der Gemeinde sogar verwehrt ist, einzelnen Ratsmitgliedern die von dem An- tragsteller begehrten Leistungen zu gewähren. Zwar kann eine Gemeinde auch Ratsgruppen unterhalb der Fraktionsstärke we- gen ihrer mit Fraktionen vergleichbaren Funktion sächliche und personelle Aufwen- dungen für ihre Geschäftsführung gewähren. Diese Funktion von Ratsgruppen und Ratsfraktionen besteht darin, die Arbeit des Rates und seiner Ausschüsse durch Zu- sammenführung der Meinungsbildung und Entscheidung der in einer Fraktion oder einer Gruppe zusammengeschlossenen Ratsmitglieder zu bündeln und zu koordinie- ren und dadurch zu einer geordneten, effektiven Ratsarbeit beizutragen, - vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 18. Juni 2002 - 15 A 1958/01 -, NWVBl. 2002, 384 -; Urteil vom 8. Oktober 2002 - 15 A 4734/01 -, NWVBl. 2003, 309 - . Demgegenüber fehlt es bei einzelnen Ratsmitgliedern bereits an einem vergleichbaren Koordinationsaufwand. Bei ihnen fallen keine Geschäftsführungsaufwendungen an. Ihnen entsteht lediglich der Aufwand für die Ausübung des Mandats, vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. März 2004 - 15 A 2360/02 -, NWVBl. 2004, 378. Der mandatsbedingte Aufwand wird aber allein durch die in §§ 45 und 46 GO NRW i.V.m. der Entschädigungsverordnung vom 22. Oktober 1994 in der zurzeit geltenden Fassung geregelten pauschalen Aufwandsentschädigungen für Ratsmitglieder abgegolten. Diese Vorschriften sind abschließend und beschränken die Regelungsbefugnis der Gemeinde zur Gestaltung ihrer Eigenverwaltung für eine darüber hinausgehende Gewährung von Zuwendungen für Geschäftsbedürfnisse einzelner Ratsmitglieder, OVG NRW, Urteil vom 30. März 2004 - 15 A 2360/02 -, NWVBl. 2004, 378; Urteil vom 18. Juni 2002 - 15 A 1958/01 -, a. a. O. Dementsprechend würde die Antragsgegnerin sogar rechtswidrig handeln, wenn sie dem Wunsch des Antragstellers, ihm einen Büroraum mit Ausstattung zur Verfügung zu stellen, nachkäme. Eine andere Beurteilung des Falles ergibt sich auch nicht aus dem Einwand des Antragstellers, er benötige den beantragten Büroraum für Gespräche mit anderen Parteien und Ratsmitgliedern, für Bürgergespräche und Bürgerberatungen sowie für die Abstimmung seiner Ratsgeschäfte mit parteilosen Listenkandidaten der PDS und habe daher Koordinationsaufgaben. Denn auch diese Geschäfte und Koordinationen können sich bei dem Antragsteller als einzelnem Ratsmitglied nicht auf fraktions- o- der gruppeninterne Abstimmungen beziehen und stellen reine mandatsbezogene Aufwendungen dar. Schließlich kann offen bleiben, ob ein Anspruch des Antragstellers auf die Gewährung des Zugangs zu einem Computer mit Internet-Zugang möglicherweise dann in Betracht kommen könnte, wenn ein solcher für die Mandatsausübung des Antragstellers unerlässlich wäre oder er durch den Nichtzugang unzumutbar in der Führung der Amtsgeschäfte beeinträchtigt wäre. Denn nach dem glaubhaften, auch im Schriftsatz des Antragstellers vom 27. Oktober 2004 nicht widersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin, der durch das vorgelegte Informationsblatt "Von Drucksachen, Schnellmeldungen, Ergänzungsblättern und BORIS" bestätigt wird, ist für jedes Ratsmitglied ein Zugang zu den notwendigen Informationen für die Mandatsausübung auch ohne eine technische Ausstattung gewährleistet. Sämtliche Beratungsunterlagen werden den Ratsmitgliedern hiernach per Post unter Einhaltung der in der Geschäftsordnung des Rates festgesetzten Fristen übermittelt. Dass ein Abruf dieser Unterlagen über das elektronische Ratsinformationssystem in Einzelfällen auch vor der postalischen Zustellung der Papierdokumente möglich ist, führt angesichts der vorgeschriebenen Fristen für die Versendung nicht dazu, dass die Ratstätigkeit des Antragstellers unzumutbar beeinträchtigt wird. Im übrigen weist die Kammer darauf hin, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller auch die Zugangspasswörter für die Nutzung des elektronischen Ratsinformationssystems zur Verfügung gestellt hat und ihn damit nicht von einem - heutzutage auch ohne den Vorhalt eines heimischen Computers möglichen - Datenbankzugang ausschließt. Schließlich liegen die Kosten für den Erwerb einer internetfähigen EDV-Anlage nach Kenntnis der Kammer weit unter dem vom Antragsteller angegebenen Preis. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dabei wird für das Eilverfahren von der Hälfte des Auffangstreitwertes ausgegangen.