Urteil
25 K 1885/02
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2004:0924.25K1885.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger begann zum Wintersemester 1991/1992 an der Gesamthochschule (heute: Universität) Kassel ein Studium der Wirtschaftswissenschaften im integrierten Studiengang. Nach der Prüfungsordnung gliedert sich das Studium in die erste Studienstufe mit dem Grund- und Hauptstudium und die zweite Studienstufe. Die Regelstudienzeit für die erste Studienstufe beträgt 7 Semester zuzüglich eines berufspraktischen Semesters, für die zweite Studienstufe 3 Semester. 3 Am 24. Oktober 1995 schloss der Kläger die erste Studienstufe mit der Diplom-Prüfung I mit der Gesamtnote gut (1,92) ab. Die Diplomprüfung II bestand er am 23. April 1997 ebenfalls mit der Note gut (2,03). Während des Studiums in beiden Studienstufen bezog der Kläger darlehensweise Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). 4 Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 24. Juni 2000 stellte das Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld auf 18.481,50 DM fest, das Ende der Förderungshöchstdauer setzte es auf den letzten Tag des Monats September 1995 und den Rückzahlungsbeginn auf den 31. Oktober 2000 fest. 5 Im August 2000 beantragte der Kläger die Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses des Darlehens gemäß § 18 b Abs. 2 BAföG für das Diplom I. 6 Auf Nachfrage teilte das Amt für Ausbildungsförderung - Studentenwerk Kassel - dem Bundesverwaltungsamt mit, die Förderungshöchstdauer für die erste Studienstufe betrage ohne Anrechnung der dabei abzuleistenden praktischen Studiensemester 7 Semester. Sie habe am 30. September 1995 geendet. Die Förderungshöchstdauer für die zweite Studienstufe betrage 3 Semester und habe am 31. März 1997 geendet. 7 Mit Bescheid vom 30. November 2000 setzte das Bundesverwaltungsamt zunächst die Förderungshöchstdauer neu auf den 31. März 1997 fest und teilte dem Kläger einen neuen Tilgungsplan mit. Mit Bescheid vom selben Tag lehnte das Bundesverwaltungsamt das Teilerlassbegehren unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Amtes für Ausbildungsförderung ab, da der Kläger nach dem Ergebnis der Diplomprüfung II (Note 2,03) nicht zu den ersten 30 vom Hundert seines Prüfungsjahrgangs gehöre; die Ecknote betrage nach Mitteilung des Prüfungsamtes 1,69. 8 Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend: Nach dem Ergebnis der Diplom-Prüfung I gehöre er zu den ersten 30 vom Hundert seines Prüfungsjahrgangs. Das Diplom I im integrierten Studiengang sei ein vollwertiger berufsqualifizierender Abschluss. Es sei nicht gerechtfertigt, ihn anders zu stellen als Absolventen, die nur mit dem Diplom I abgeschlossen hätten oder danach in einen anderen Studiengang gewechselt seien. Außerdem bitte er die Ermittlung der Ecknote von 1,69 für das Diplom II zu überprüfen. 9 Das Bundesverwaltungsamt forderte von dem Prüfungsamt eine Liste mit der Rangfolge der Prüfungsabsolventen (Diplom II) an. Danach gehört der Kläger nicht zu den ersten 30 vom Hundert. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2002 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück; die Liste des Prüfungsamtes war dem Bescheid beigefügt. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid: Bei integrierten Studiengängen an der Gesamthochschule Kassel gälten die Studiengänge Diplom I und Diplom II - sobald Diplom II begonnen worden sei - förderungsrechtlich als ein Studiengang. Dies ergebe sich auch aus der Verwaltungsvorschrift zu § 7 BAföG (Tz. 7.1.10 VwV BAföG). Für die Entscheidung über den Teilerlass sei deshalb lediglich der Abschluss Diplom II zu berücksichtigen. 10 Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 30. November 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2002 zu verpflichten, ihm einen leistungsabhängigen Teilerlass gemäß 13 § 18b Abs. 2 BAföG zu gewähren. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen, 16 Zur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und der Stellungnahme des Amtes für Ausbildungsförderung. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 18 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 19 Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten leistungsabhängigen Teilerlass gemäß § 18 b Abs. 2 BAföG. 20 Nach § 18 b Abs. 2 Satz 1 BAföG wird dem Auszubildenden, dessen Förderungshöchstdauer nach dem 30. September 1993 endet, der die Abschlussprüfung bestanden hat und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehört, die diese Prüfung im demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, auf Antrag ein Teilerlass auf den nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrag gewährt. Die Höhe des Teilerlasses bestimmt sich nach den näheren Voraussetzungen des § 18 b Abs. 2 Satz 2 BAföG. 21 Diese Anspruchsvoraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, da er als Studierender beider Studienstufen des integrierten Studiengangs Wirtschaftswissenschaften (Diplom I - und Diplom II - Abschluss) mit dem Ergebnis der Diplomprüfung II nicht zu den besten 30 vom Hundert seines Prüfungsjahrgangs zählt. Nach § 1 Abs. 1 der maßgeblichen Prüfungsordnung für den integrierten Diplomstudiengang Wirtschaftswissenschaften an der Gesamthochschule Kassel vom 22. Juni 1983 in der Fassung vom 30. Januar 1985 bildet die Diplomprüfung II den zweiten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Mit Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass bei Absolventen beider Studienstufen für den Darlehensteilerlass nur auf die Abschlussprüfung für die zweite Studienstufe abzustellen ist. Dies gilt unabhängig von der Tatsache, dass die Prüfung am Ende der ersten Studienstufe (Diplomprüfung I) selbst einen berufsqualifizierenden Abschluss bildet. Dass der Kläger zwar die erste Studienstufe erfolgreich mit der Diplomprüfung I abgeschlossen hat und im Übrigen - bezogen auf die erste Studienstufe - die Voraussetzungen für einen leistungsabhängigen Teilerlass erfüllt hätte, rechtfertigt nicht die Gewährung des Teilerlasses für die gewählte Ausbildung in beiden Studienstufen. Dies folgt aus der Einheitlichkeit des integrierten Studienganges, wie er in Teilziffer 7.1.10 BAföGVwV vom 15. Oktober 1991 - GMBl S. 770 - fingiert wird. Diese Verwaltungsvorschrift bindet das Gericht nicht, legt aber hier das Ausbildungsförderungsrecht auch nach Auffassung des Gerichts zutreffend aus. Danach soll, wenn ein Studiengang zwei aufeinander bezogene abgestufte Teile mit einheitlicher Prüfungsordnung aufweist und die Prüfung am Ende des ersten Teils sowohl berufsqualifizierender Abschluss als auch die Voraussetzung für die Fortsetzung des Ausbildungsganges ist (Konsekutiv-, nicht Zusatzstudiengang), die bestandene erste Prüfung förderungsrechtlich für die Dauer des unmittelbar anschließenden zweiten Teils der Ausbildung nicht als berufsqualifizierender Abschluss gelten. 22 Vgl. ebenso Blanke, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 19. Lfg. (Stand: September 2001), § 7 Rn. 11 mit weiteren Nachweisen; einen solchen Fall in Betracht ziehend auch: BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1982 - 5 C 49.80 -, FamRZ 1982, 739 ff. und OVG NRW, Beschluss vom 24. November 1994 - 16 A 2319/94 -. 23 Der von dem Kläger durchgeführte integrierte Studiengang Wirtschaftswissenschaften erfüllt die Voraussetzungen eines Konsekutivstudiums. Ihm liegt insbesondere mit der zitierten Prüfungsordnung eine einheitliche Prüfungsordnung zugrunde, die für alle inhaltlich und zeitlich abgestuften Teile der Ausbildung gilt, 24 vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1982 - 5 C 49.80 -, a.a.O., das dies als wesentliches Merkmal der zu einem Studiengang integrierten Ausbildungs-gänge bezeichnet. 25 Nach § 2 der Prüfungsordnung gliedert sich das Studium in die erste Studienstufe mit dem Grund- und Hauptstudium nach Abschnitt II mit einer Regelstudienzeit von 7 Semestern (zuzüglich eines berufspraktischen Semesters) und die zweite Studienstufe nach Abschnitt III der Prüfungsordnung mit einer Regelstudienzeit von 3 Semestern. Die erste Studienstufe schließt mit der Diplomprüfung I zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss, die zweite Studienstufe mit der Diplomprüfung II zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums ab (§ 1 Abs. 1, § 8 und § 27 der Prüfungsordnung). Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 der Prüfungsordnung ist das Bestehen der Diplomprüfung I auch Zulassungsvoraussetzung zur Diplomprüfung II. Angesichts der durch die Prüfungsordnung geregelten inhaltlichen und zeitlichen Verknüpfung der beiden Studienstufen des integrierten Studienganges stellt die am Ende der ersten Studienstufe abgelegte Diplomprüfung I eine Art Zwischenprüfung dar, die es rechtfertigt, den mit dem Bestehen der "Zwischenprüfung" verbundenen berufsqualifizierenden Abschluss förderungsrechtlich zu vernachlässigen und die fortgesetzte Ausbildung noch der Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG zuzuordnen. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1982 - 5 C 49.80 -, a.a.O., und Blanke, in: Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rn. 11 mit weiteren Nachweisen. 27 Daraus folgt, dass Absolventen beider Studienstufen des integrierten Studiengangs Wirtschaftswissenschaften, die zwar in der ersten Studienstufe die Voraussetzungen für einen Teilerlass erfüllt hätten, die Diplomprüfung II aber nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht auf dem erforderlichen Niveau bestehen, oder die zweite Studienstufe abbrechen, keinen Anspruch auf Teilerlass besitzen. 28 Ebenso - ausdrücklich zu integrierten Studiengängen an der Universität Kassel - Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 27. Mai 2004 - 26 K 6932/01 -; vgl. auch Urteil vom 12. Juli 2002 - 18 K 2877/00 - (integrierter Studiengang an der Hochschule für Wirtschaft und Politik in Hamburg); anders Urteil vom 16. Dezember 1992 - 21 K 1501/90 - zur Hauptdiplomprüfung und Vertiefungsdiplomprüfung nach der hier nicht mehr anwendbaren früheren Fassung der an der Gesamthochschule Kassel geltenden Prüfungsordnung. 29 Durch die förderungsrechtliche Ausklammerung des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses bei Konsekutivstudiengängen, in denen das Studium in der zweiten Studienstufe aufgenommen wird, wird der Kläger im Verhältnis zu Absolventen anderer Universitäts- oder Fachhochschulstudiengänge in der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften nicht rechtserheblich beeinträchtigt. Insbesondere verstößt diese in Teilziffer 7.1.10 der BAföGVwV geregelte und von den beteiligten Behörden angewandte Praxis nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Ausschluss des Klägers von der Vergünstigung des Teilerlasses für die erste Studienstufe ist Folge der aufgezeigten Besonderheiten des Integrierten Studienganges. Dessen Ausgestaltung ist insoweit nicht mit sonstigen - einstufigen - Studiengängen im Fach Wirtschaftswissenschaften vergleichbar. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).