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Urteil

25 K 1885/02

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei integrierten Konsekutivstudiengängen ist für den leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs.2 BAföG auf die Abschlussprüfung der zweiten Studienstufe abzustellen. • Der berufsqualifizierende Abschluss der ersten Studienstufe gilt förderungsrechtlich während der anschließenden zweiten Studienstufe nicht als abschließender berufsqualifizierender Abschluss. • Die Verwaltungsvorschrift Teilziffer 7.1.10 BAföGVwV ist für die Auslegung des BAföG nicht bindend, kann aber eine zutreffende Auslegung indizieren; maßgeblich sind die Prüfungsordnung und die Einheitlichkeit des integrierten Studiengangs.
Entscheidungsgründe
Kein Teilerlass nach § 18b Abs.2 BAföG bei integriertem Konsekutivstudium • Bei integrierten Konsekutivstudiengängen ist für den leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs.2 BAföG auf die Abschlussprüfung der zweiten Studienstufe abzustellen. • Der berufsqualifizierende Abschluss der ersten Studienstufe gilt förderungsrechtlich während der anschließenden zweiten Studienstufe nicht als abschließender berufsqualifizierender Abschluss. • Die Verwaltungsvorschrift Teilziffer 7.1.10 BAföGVwV ist für die Auslegung des BAföG nicht bindend, kann aber eine zutreffende Auslegung indizieren; maßgeblich sind die Prüfungsordnung und die Einheitlichkeit des integrierten Studiengangs. Der Kläger studierte im integrierten Diplomstudiengang Wirtschaftswissenschaften an der Gesamthochschule Kassel und schloss 1995 die erste Studienstufe (Diplom I) und 1997 die zweite Studienstufe (Diplom II) ab. Während des Studiums erhielt er darlehensweise BAföG-Leistungen. Das Bundesverwaltungsamt stellte die Darlehensschuld fest und lehnte auf Antrag des Klägers den leistungsabhängigen Teilerlass für das Diplom I ab, weil bei Bewertung auf die Diplomprüfung II der Kläger nicht zu den besten 30% seines Prüfungsjahrgangs gehöre. Das Amt begründete dies damit, dass integrierte Studiengänge als ein einheitlicher Studiengang zu behandeln seien; für den Teilerlass sei daher nur die Abschlussprüfung der zweiten Studienstufe maßgeblich. Dagegen klagte der Kläger mit dem Ziel, den Teilerlass für die erste Studienstufe zu erhalten. • Rechtliche Anspruchsvoraussetzung: § 18b Abs.2 BAföG verlangt, dass der Antragsteller nach dem Ergebnis der Abschlussprüfung zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen desselben Kalenderjahres gehört. • Die maßgebliche Prüfungsordnung für den integrierten Studiengang bestimmt, dass die Diplomprüfung II den zweiten berufsqualifizierenden Abschluss bildet und die Diplomprüfung I Zulassungsvoraussetzung zur Diplomprüfung II ist, sodass eine inhaltliche und zeitliche Verknüpfung beider Studienstufen besteht (§§ 1, 2, 8, 27, 29 der Prüfungsordnung). • Bei solchen Konsekutivstudiengängen rechtfertigt die Einheitlichkeit des Studiengangs die förderungsrechtliche Vernachlässigung des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses für die Dauer und Entscheidung über die unmittelbar anschließende zweite Studienstufe. • Folge: Für den Darlehensteilerlass ist allein das Ergebnis der Abschlussprüfung der zweiten Studienstufe (Diplom II) maßgeblich; weil der Kläger hier nicht zu den besten 30% zählt, fehlen die Anspruchsvoraussetzungen. • Die Verwaltungsvorschrift Teilziffer 7.1.10 BAföGVwV unterstützt diese Auslegung; das Gericht ist an die VwV nicht gebunden, sieht sie hier aber als zutreffende Auslegung bestätigt durch einschlägige Rechtsprechung und Literatur (Konsequenz für integrierte Studiengänge). Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass der Kläger keinen Anspruch auf den beantragten leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs.2 BAföG hat, weil bei integrierten Konsekutivstudiengängen förderungsrechtlich auf die Abschlussprüfung der zweiten Studienstufe abzustellen ist und der Kläger nach dem Ergebnis der Diplomprüfung II nicht zu den ersten 30 vom Hundert seines Prüfungsjahrgangs gehört. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.