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Urteil

9 K 2394/04

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2004:0922.9K2394.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Kostenbescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2004 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger ist ein Bruder des Herrn N. T. , der am 13. August 2003 in seiner Wohnung in Frechen, H. Straße 00, tot aufgefunden wurde. Laut Aktenvermerk teilte die Polizei am morgen des 13. August 2003 dem Beklagten mit, dass Herr N. T. vor ca. 2 bis 3 Tagen verstorben sei und keine Angehörigen habe. Der Beklagte beauftragte daraufhin das Beerdigungsinstitut C. mit der Bestattung, die am Nachmittag des 13. August 2003 auf dem Friedhof Sankt Audomar, Frechen, stattfand. Den aus der Sozialhilfeakte des Verstorbenen bekannten Bruder H1. T. informierte der Beklagte mit Schreiben vom gleichen Tage. Unter dem 25. August 2003 beschwerte sich der Kläger bei dem Beklagten darüber, dass der Verstorbene in aller Eile ohne Benachrichtigung eines Angehörigen bestattet worden sei, und verlangte eine normale Beerdigung mit Trauerfeier auf dem Bachemer Friedhof. Nach weiterem Schriftwechsel zog der Beklagte den Kläger mit Kostenbescheid vom 10. Dezember 2003 zum Ersatz der Bestattungskosten in Höhe von 1.622,18 Euro heran: Der Kläger sei als Bruder zur Bestattung des Verstorbenen verpflichtet gewesen. Da zum Zeitpunkt des Leichenfundes keine Angehörigen erreichbar bzw. bekannt gewesen und eine Aufbahrung in der Leichenhalle nicht mehr möglich gewesen sei, sei die Bestattung veranlasst worden, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Der Leichnam habe bereits seit ca. 7 Tagen in der Wohnung gelegen. In Anbetracht der extrem heißen Witterung und des Leichenzustandes sei die unverzügliche Bestattung notwendig und unvermeidbar gewesen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch: Es sei leicht möglich gewesen, ihn zu informieren und ihm damit die Möglichkeit zu geben, für die Beisetzung zu sorgen. Es sei auch möglich gewesen, den Leichnam länger aufzubewahren. Der Landrat des Rhein-Erft-Kreises wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2004 -zugestellt am 26. Februar 2004- als unbegründet zurück, weil die Voraussetzungen für den Sofortvollzug vorgelegen hätten und nach der Sachlage ein anderes Vorgehen als die Bestattung im Wege der Ersatzvornahme durchführen zu lassen, nicht möglich gewesen sei. 3 Mit der am 26. März 2004 erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Einen hinreichenden Grund für die Ersatzvornahme habe es nicht gegeben. Weder er noch sein Bruder H1. seien vom Tod des Verstorbenen informiert worden, obwohl dies möglich gewesen wäre. Der Todeszeitpunkt sei ungewiss und könne auf jeden Tag zwischen dem 6. und 13. August 2003 entfallen. Zumindest sei es möglich gewesen, die Leiche ein bis zwei Tage in einem Kühlraum unterzubringen, so dass er die Möglichkeit gehabt hätte, den Bruder in angemessener Form beisetzen zu lassen. 4 Der Kläger beantragt, 5 den Kostenbescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2004 aufzuheben. 6 Der Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Er bringt vor: Es sei sachgerecht gewesen, den 6. August als Todeszeitpunkt anzusehen und die Bestattung unverzüglich zu veranlassen. Versuche, bestattungspflichtige Angehörige aufzufinden, seien erfolglos geblieben. Über die Sozialhilfebehörde sei bekannt gewesen, dass der Bruder H1. T. in Kerpen lebte. Eine Telefonnummer sei nicht bekannt gewesen. Auch im Telefonbuch und bei der Telefonauskunft der Deutschen Telekom sei eine Rufnummer des Herrn H1. T. nicht verzeichnet gewesen. Von einem weiteren Bruder sei nichts bekannt gewesen. Eine Aufbewahrung der Leiche für einige Tage in einem Kühlraum sei aufgrund des extremen Verwesungszustandes nicht in Betracht gekommen. 9 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 10 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 11 Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. 12 Der Kostenbescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und daher aufzuheben. 13 Rechtsgrundlage für den Ersatzanspruch ist § 11 Abs. 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostONW) in Verbindung mit § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG). Danach sind dem Beklagten als Vollzugsbehörde vom Pflichtigen Beträge zu erstatten, die bei der Ersatzvornahme an Beauftragte oder Hilfspersonen zu zahlen sind sowie Kosten, die der Vollzugsbehörde durch die Ersatzvornahme entstanden sind. Um derartige Beträge und Kosten handelt es sich hier, da die Bestattung des Herrn N. T. vom Beklagten im Wege der Ersatzvornahme veranlasst worden ist. Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ersatzvornahme gem. §§ 55 Abs. 2, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 3, 64 Satz 2 VwVG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der ordnungsbehördlichen Verordnung für das Leichenwesen vom 03. Dezember 2000 - GV.NRW S 250- (VOL) erfüllt sind, insbesondere ob eine Bestattung noch am Auffindungstag notwendig war und eine Verständigung eines der beiden Brüder nicht möglich war, kann offen bleiben. Der angefochtene Kostenbescheid ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil sich die Inanspruchnahme des Klägers als Alleinschuldner für die Bestattungskosten in voller Höhe als ermessensfehlerhaft darstellt. Bei der Auswahl unter mehreren Kostenschuldnern wie hier dem Kläger und dessen Bruder H1. , hat der Beklagte sich nach sachgerechten Gesichtspunkten zu entscheiden. Im Falle von mehreren kostenpflichtigen Geschwistern ist es in der Regel nicht gerechtfertigt, einen Geschwisterteil als Alleinschuldner für die gesamten Kosten heranzuziehen, soweit dies nicht durch eine besondere Nähe zu dem Verstorbenen begründet ist. Sachgerecht ist vielmehr regelmäßig nur die anteilsmäßige Heranziehung - hier also zur Hälfte - oder die zumindest gesamtschuldnerische Veranlagung eines jeden Geschwisterteils in voller Höhe. 14 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Beschluss vom 26. April 1993 - 19 A 761/92 -. 15 Im vorliegenden Fall ist irgendein Anhaltspunkt für eine besondere Nähe des Klägers zum Verstorbenen im Vergleich zu seinem Bruder H1. , der eine alleinige Heranziehung rechtfertigen würde, nicht ersichtlich. Von einer Erbeinsetzung ist nichts bekannt. Der Umstand, dass der Kläger im Verwaltungsverfahren die Beschwerden gegen das Vorgehen des Beklagten im Namen der Angehörigen vorgebracht hat, gibt für eine derartige besondere Nähe nichts her. 16 Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Beklagte zu tragen, da er unterliegt. 17 Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.