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Urteil

25 K 1176/02

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2004:0820.25K1176.02.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags ab- wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags ab- wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger erhielt während seines Studiums Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Die erste juristische Staatsprüfung legte er am 15. Januar 1997 mit der Note „befriedigend" ab. Mit dem Punktwert von 6,77 lag er bei den ersten 30 vom Hundert seines Prüfungsjahrgangs. Mit einem vom 21. April 2001 datierenden, ausweislich der bei dem Bundesver- waltungsamt geführten Absendeliste und des von dem Kläger vorgelegten Briefum- schlags am 02. Mai 2001 zur Post gegebenen Feststellungs- und Rückzahlungsbe- scheid setzte das Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld auf 11.900,59 EUR, das Ende der Förderungshöchstdauer auf den 30. September 1996 und Rückzah- lungsbeginn auf den 31. Oktober 2001 fest. Dem Bescheid war der übliche Hinweis beigefügt, dass ein etwaiger Antrag auf einen leistungsabhängigen Teilerlass inner- halb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu stellen sei. Mit Schreiben vom 20. August 2001, eingegangen am 22. August 2001, bean- tragte der Kläger unter Vorlage seines Examenszeugnisses einen leistungsabhängi- gen Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag als verfristet ab. Die Monatsfrist habe am 06. Mai 2001 begonnen, weil der am 02. Mai 2001 abgesandte Bescheid gemäß § 37 Abs. 2 SGB X drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gelte. Hiergegen legte der Kläger unter dem 26. September 2001 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 29. Dezember 2001 wie folgt begründete: Der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 21. April 2001 habe erst am 03. August 2001 in sei- nem Briefkasten gelegen. Warum die Beförderung des Briefes so lange gedauert habe, wisse er nicht. Er vermute, dies liege an der in seinem Wohnbezirk (Prenzlauer Berg) sehr unzuverlässigen Postzustellung. Er habe schon öfter Briefe für Nachbarn oder ganz andere Adressen in seinem Briefkasten vorgefunden. Manchmal werde die Post auch einfach oben auf die Briefkästen gelegt. Hierzu bezog sich der Kläger auf eine - dem Schreiben zunächst nicht beigefügte, im gerichtlichen Verfahren nachgereichte - eidesstattliche Versicherung seines Nachbarn C. L. sowie ein Schreiben des Amtsgerichts Wedding über verloren gegangene Post sowie einen Artikel aus dem Berliner Anwaltsblatt; auf die Unterlagen wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2002 zurück. In einem Aktenvermerk des Sachbearbeiters vom sel- ben Tage heißt es: Der Kläger habe nach Ablehnung seines Teilerlass-Antrages an- gerufen und sich erkundigt, ob er überhaupt zu den ersten 30 vom Hundert gehöre. Nachdem ihm dies bestätigt worden sei, habe er erklärt, er wolle Widerspruch einle- gen, weil das Bundesverwaltungsamt den Zugang des Feststellungs- und Rückzah- lungsbescheides nicht belegen könne. Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Zum Inhalt des Telefonats mit dem Sach- bearbeiter trägt er vor: Er habe sich nach dem Ablehnungsbescheid lediglich erkun- digen wollen, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Teilerlass vorlägen. In die- sem Zusammenhang habe er dann sein Unverständnis zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte den Zustellungszeitpunkt nicht überprüfe. Er habe nachgefragt, ob das Bundesverwaltungsamt überhaupt Informationen darüber habe, ob und wann ihm der Bescheid zugestellt worden sei. Als man dies verneint habe, sei er verwun- dert gewesen, dass die Beklagte von einer ordentlichen Zustellung ausgehe. Er sei bis dahin davon ausgegangen, dass sich die Behörde zuvor nach dem Zustellungs- datum erkundige. Soweit die Beklagte einen anderen Gesprächsverlauf behaupte, entspreche dies nicht den Tatsachen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bun- desverwaltungsamtes vom 05. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2002 zu ver- pflichten, ihm einen leistungsabhängigen Teilerlass „nach § 18b Abs. 1, 2 und 2a BAföG" zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 5 VwGO); der Kläger hat keinen Anspruch auf eine leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die hinsichtlich der Berechnung der Antragsfrist zutreffenden Gründe der angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Ergänzend bleibt auszuführen: Bestreitet der Darlehensnehmer nicht den Zugang des Schriftstücks überhaupt, sondern behauptet lediglich, es nicht innerhalb der Dreitagesfrist des § 37 Abs. 2 SGB X erhalten zu haben, hat er sein Vorbringen im Rahmen des Möglichen zu substantiieren, um Zweifel gegen die Dreitagesvermutung zu begründen. Das Gericht hat dann nach Aufklärung des Sachverhalts die Umstände im Wege freier Beweiswürdigung abzuwägen, vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 20. Januar 1999 - IV B 28/98 - NVwZ 2000, 359, zur Dreitagesfrist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977. Vorliegend hat der Kläger zwar den Zeitpunkt des angeblichen Zugangs konkret bezeichnet - den 03. August 2001 - und Einzelheiten genannt, die die Unzuverlässigkeit der Postzustellung in seinem Wohnbezirk belegen sollen. Sein Vorbringen reicht aber dennoch nicht aus, um Zweifel an der Dreitagesvermutung des § 37 Abs. 2 SGB X zu begründen. Entscheidend zu Lasten des Klägers ist zu werten, dass er den angeblich verspäteten Zugang des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides vom 21. April 2001 nicht sofort - als er den Antrag auf Teilerlass stellte -, sondern erst später - nach der Ablehnung seines Antrages als verfristet - vorgebracht hat. Bei einer so deutlichen Diskrepanz zwischen dem Datum des Bescheides (21. April 2001) bzw. dem Poststempel auf dem Briefumschlag (02. Mai 2001) einerseits und dem angeblichen Zugangsdatum andererseits (03. August 2001) hätte es sich geradezu aufgedrängt, unmittelbar bei Antragstellung auf den verspäteten Zugang hinzuweisen und geltend zu machen, dass die einmonatige Antragsfrist entgegen dem Anschein nicht versäumt sei. Gilt dies schon für jeden Darlehensnehmer, so erst recht für den Kläger, dem als Rechtsanwalt die Bedeutung der Antragsfrist klar sein und der auch mit den die Zustellung von Verwaltungsakten regelnden Rechtsvorschriften vertraut sein musste. Ein nachvollziehbarer Grund, weshalb der Kläger bei dieser Sachlage „kommentarlos" den Teilerlassantrag gestellt und erst mehrere Monate später - mit der Widerspruchsbegründung vom 29. Dezember 2001 - Angaben zum Zeitpunkt des Zugangs gemacht hat, ist für das Ge- richt nicht ersichtlich, so dass das klägerische Vorbringen zum angeblichen Zugangsdatum insgesamt nicht als hinreichend substantiiert bzw. glaubhaft angesehen werden kann. Ob sich weitere Gründe gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens auch aus dem Telefonat mit dem Sachbearbeiter ergeben, ist nach Aktenlage nicht auszuschließen, kann aber auf sich beruhen, weil die Klage aus den oben genannten Gründen auch dann keinen Erfolg haben kann, wenn man das Vorbringen des Klägers zum Inhalt des Telefonats zu seinen Gunsten als wahr unterstellt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.