OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 4955/02

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2004:0730.4K4955.02.00
2mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 1995 und der Widerspruchs- bescheid der Bezirksregierung Köln vom 14. Mai 2002 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betra- ges abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des im Sanierungsgebiet „T. " gelegenen Wohn- und Geschäftshauses an der Ecke L. und L. wall in L. . Das zwischen 1880 und 1890 errichtete Gründerzeithaus hatte vor der Sanierung einen u-förmigen Zuschnitt. Das Dachgeschoss des Haupthauses lag um eine Etage höher als das Flachdach des restlichen Gebäudes. Im Erdgeschoss befanden sich die Geschäfts- räume einer aufgegebenen Bäckerei sowie eines Kiosks. Im 1. und 2. Obergeschoss lag je eine Mietwohnung. Das Dachgeschoss des Haupthauses enthielt zwei jeweils 15 m² große Mansarden ohne sanitäre Einrichtungen. Das Gebäude wurde am 2. August 1983 in die Denkmalliste eingetragen. 2 Der Kläger erwarb das Baudenkmal im Jahre 1984 und baute es in enger Ab- stimmung mit dem Beklagten, insbesondere mit dessen Mitarbeiter I. , um. Die Umbaumaßnahmen umfassten insbesondere die Überbauung des Innenhofs zwi- schen den zum L. wall gewandten Gebäudeteilen. Im 1. und 2. Stock des Ge- bäudes wurden jeweils eine ca. 40 m² und eine ca. 50 m² große Wohnung geschaf- fen. Das Dachgeschoss wurde im Anbauteil aufgestockt und hierdurch der Höhe nach an das Hauptgebäude angeglichen. Es entstand eine ca. 90 m² große Dachge- schosswohnung samt ausgebautem Spitzboden und Dachterrasse. Die Baumaß- nahmen führten zur Schaffung von zusätzlichen 90 m² Wohnfläche. Die Aufstockung des Daches und der Spitzbodenausbau führten zu einem Wohnraumzugewinn von 60 m². 3 Im Rahmen der Baumaßnahmen kam es zu verschiedenen Ortsterminen und Besprechungen mit Vertretern des Beklagten. Im Protokoll der Ortsbesichtigung des Architekten des Klägers T. und dem Mitarbeiter des Stadtkonservators I. vom 5. September 1984 ist festgehalten: 4 „Herr I. regt an, auf diesen Anbau noch ein Dach darauf zu set- zen." 5 Im Protokoll der Ortsbesichtigung vom 22. Mai 1985, an der der Kläger, Herr T. und Herr I. teilgenommen haben, heißt es: 6 „Herr T. wird nach terminlicher Absprache die Detailplanung mit Herrn I. zur Erlaubnis nach § 9 DSchG/Bescheinigung nach § 82 i EStDV abstimmen". 7 Unter Bezugnahme auf die daraufhin erfolgten Unterredungen zwischen Herrn T. und Herrn I. beantragte der Kläger unter Vorlage sämtlicher Originalrech- nungen sowie einer detaillierten Aufstellung der Baukosten die Erteilung einer Be- scheinigung für steuerliche Zwecke gemäß § 40 DSchG i.V.m. §§ 82 i und k EStDV, die der Beklagte am 25. April 1988 für Aufwendungen aus den Jahren 1985 bis 1987 in der beantragten Höhe von 744.770,79 DM erteilte. 8 Im Jahre 1992 überprüfte der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen (LRH) die Ausstellung steuerlicher Bescheinigungen durch den Beklagten nach § 40 DSchG. Hierbei stellte er unter anderem fest, dass die Aufwendungen für die Ver- größerung der Wohnfläche des Hauses des Klägers zu Unrecht bescheinigt worden seien. 9 Mit Schreiben vom 10. September 1992 informierte der Beklagte den Kläger über das Prüfungsergebnis des LRH und hörte ihn gemäß § 28 VwVfG NW zu einer beab- sichtigten Teilrücknahme der steuerlichen Bescheinigung an. Dem trat der Kläger mit Schreiben vom 28. Oktober 1992 entgegen und wies hierbei insbesondere auf die intensive Abstimmung der Maßnahmen mit dem Beklagten sowie auf Vertrauens- schutzgesichtspunkte hin. 10 Mit Schreiben vom 23. März 1995 hörte der Beklagte den Kläger zu der beab- sichtigten teilweisen Rücknahme der steuerlichen Bescheinigung für Aufwendungen in Höhe von 76.044,-- DM an. Dem trat der Kläger mit Schreiben vom 5. April 1995 entgegen und machte Fehler in der Interessenabwägung und die Versäumung der Rücknahmefrist geltend. 11 Mit Bescheid vom 14. Juni 1995 nahm der Beklagte die steuerliche Bescheinigung teilweise in Höhe des angekündigten Betrages zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass Kosten für die Schaffung der zusätzlichen Wohnfläche im Dachgeschoss nicht i.S.v. §§ 82 i und k EStDV erforderlich gewesen seien, um das Baudenkmal zu erhalten oder sinnvoll zu nutzen. Die fiskalischen Interessen der Finanzverwaltung und der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ließen das öffentliche Interesse an der Rücknahme überwiegen. Vertrauensschutzgesichtspunkte stünden der Rücknahme nicht entgegen, weil die Vermögensdispositionen vor Ausstellung der Bescheinigung getroffen worden seien. Auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NW sei gewahrt. 12 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 20. Juni 1995 Widerspruch ein. Zur Begründung vertiefte und ergänzte er die bereits vorgetragenen Argumente. 13 Die Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2002 als unbegründet zurück. Sie führte hierzu aus, Vertrauensschutzgesichts-punkte, die der Teilrücknahme entgegenstünden, lägen nicht vor. Hieran ändere auch der lange Zeitraum bis zur Rücknahmeentscheidung nichts. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG habe erst zu laufen begonnen, als der Beklagte die Prüfung einer anderweitigen steuerlichen Berücksichtigungsfähigkeit, die im Rahmen der Interessenabwägung relevant gewesen sei, abgeschlossen habe. 14 Der Kläger hat am 5. Juni 2002 Klage erhoben. Er beruft sich unter Einbeziehung seines Vorbringens im Vorverfahren auf die Rechtmäßigkeit der steuerlichen Bescheinigung vom 14. Juni 1995, auf Vertrauensschutz, Ermessensfehler des Beklagten, den Ablauf der Rücknahmefrist gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG und die Verwirkung der Rücknahme des Verwaltungsakts. Die damalige ständige Verwaltungspraxis des Beklagten habe nicht zwischen Erhaltungs- und Erweiterungsaufwand unterschieden, sondern es seien unterschiedslos beide Arten von Maßnahmen bescheinigt worden. Die steuerliche Bescheinigung, die naturgemäß erst nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen beantragt und erteilt werden könne, sei nur das letzte Glied in der Kette der vorherigen intensiven Abstimmungen gewesen. Im Übrigen habe der Beklagte ihn bei Durchführung der Baumaßnahmen geradezu gelenkt. Hierbei habe dieser gewusst, dass die steuerli- che Absetzbarkeit der Maßnahmen zwingender Teil der Gesamtkalkulation des Klägers gewesen sei. Ohne diese wäre er finanziell nicht in der Lage gewesen, das Projekt durchzuführen. Zugunsten des Klägers hätte zudem in die Abwägung eingestellt werden müssen, dass er nach dem langen Zeitraum bis zur Rücknahmeentscheidung schwerlich rückwirkend hätte prüfen können, welche Absetzungen er alternativ hätte geltend machen können. Schließlich sei die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 VwVfG abgelaufen gewesen, weil der Beklagte alle für die Rücknahme relevanten Argumente mit Schreiben des Klägers vom 28. Oktober 1992 gekannt habe. 15 Der Kläger beantragt, 16 den Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 14. Mai 2002 aufzuheben. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln. Ergänzend beruft er sich darauf, dass Dachgeschossausbauten nur dann bescheinigungsfähig seien, wenn ausschließlich durch diese Maßnahme der langfristige Erhalt des Denkmals gewährleistet werden könne. Dies habe der Kläger nicht nachgewiesen. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Bescheides scheide nicht nur vor, sondern auch nach dessen Erlass aus, weil im Zeitpunkt der Benachrichtigung des Klägers über die beabsichtigte Teilrücknahme weniger als die Hälfte des zehnjährigen Abschreibungszeitraumes vergangen gewesen sei. 20 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Köln Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe 22 Die zulässige Klage ist begründet. 23 Der angefochtene Teilrücknahmebescheid vom 14. Juni 1995 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2002 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ). 24 Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme der dem Kläger erteilten steuerlichen Bescheinigung vom 25. April 1988 ist § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW). Hiernach kann ein bestandskräftiger Verwaltungsakt auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist. Für begünstigende Verwaltungsakte, wie die steuerliche Bescheinigung vom 25. April 1988, gelten im Hinblick auf die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes die Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 des § 48 VwVfG NW. Ob die Rücknahme im vorliegenden Fall auf § 48 Abs. 2 oder auf § 48 Abs. 3 zu stützen ist, lässt die Kammer offen. Denn die Vertrauensschutzgrundsätze des § 48 Abs. 2 VwVfG NW sind nach der Rechtsprechung bei einer Rücknahme nach § 48 Abs. 3 VwVfG NW im Rahmen der Ermessensausübung entsprechend zu berücksichtigen, 25 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 7. November 2000 - 8 B 137/00 -, NVwZ-RR 2001, 198; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2003, § 48 Rz. 121 m.w.N. 26 Bei der steuerlichen Bescheinigung vom 25. April 1988 handelt es sich um einen teilweise rechtswidrigen Verwaltungsakt, weil die hierin bescheinigten Aufwendungen jedenfalls weder zur Erhaltung noch zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals im Sinne von § 40 DSchG i.V.m. §§ 82 i und k EStDV erforderlich waren, soweit sie die Aufstockung des Dachgeschosses und den Spitzbodenausbau betrafen. 27 Zur Erhaltung erforderlich ist eine Baumaßnahme, wenn sie der Substanzerhaltung bezogen auf die Denkmaleigenschaft des Gebäudes dient. Die Baumaßnahme darf nicht nur aus denkmalpflegerischer Sicht angemessen und vertretbar sein, sie muss darüber hinaus zur Herstellung des aus denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustands notwendig sein, 28 - vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 27.7.1998 - 7 A 3486/96 - Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Weder die Aufstockung des vorher nicht vorhandenen Dachgeschosses noch der Innenausbau des vorher nicht zu Wohnzwecken genutzten Spitzbodens dienten dazu, die denkmalbegründenden Elemente des Altbaus zu erhalten. 29 Die in Streit stehenden Baumaßnahmen waren aber auch nicht zu einer sinnvollen Nutzung des Denkmals erforderlich. Hierzu gehören solche Aufwendungen, die unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten vertretbar eine wirtschaftliche Nutzung des Baudenkmals erst ermöglichen und damit auf lange Frist der Erhaltung des Denkmals dienen. Hierbei genügt die an Renditeüberlegungen orientierte Optimierung wirtschaftlicher Nutzbarkeit des Denkmals jedoch allein nicht, die für seine Nutzung aufgewandten Beträge auch bereits als erforderliche Aufwendungen anzusehen. Erforderlich sind die zur Nutzung des Denkmals eingesetzten Gelder vielmehr nur dann, wenn sie aus denkmalpflegerischer Sicht notwendig sind, weil anders eine sinnvolle Nutzung und damit der dauerhafte Erhalt des Denkmals nicht sichergestellt werden kann, 30 - OVG NRW, Urteil vom 27.7.1998 - 7 A 3486/96 -. 31 Es ist in keiner Weise erkennbar, dass erst die Aufstockung des Dachgeschosses und der Ausbau des Spitzbodens den Erhalt des Denkmals aus wirtschaftlichen Gründen sicherstellen konnte. Der Kläger hat dies zwar pauschal behauptet. Aus seinem eigenen Vortrag ergibt sich jedoch, dass er das Hausgrundstück zu einem Preis von weniger als 200.000,00 DM erworben hat. Bei einem solchen vergleichsweise günstigen Kaufpreis steht außer Frage, dass ein Objekt mit Wohnungen und Gewerberäumen in guter L. Innenstadtlage auch ohne die in Streit stehenden Erweiterungs- und Ausbaumaßnahmen bewirtschaftet und erhalten werden kann. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Ausgaben des Klägers ohne die streitigen Maßnahmen entsprechend geringer ausgefallen wären. Die Aufstockung des Dachgeschosses und der Ausbau des Spitzbodens dienten hier offensichtlich einer erheblichen Ertragssteigerung und damit der Gewinnoptimierung durch Errichtung einer attraktiven Dachgeschosswohnung mit Dachterrasse. 32 Der angefochtene Teilrücknahmebescheid vom 14. Juni 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2002 war jedoch deshalb aufzuheben, weil er ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig ist. 33 Bei Ausübung ihres Ermessens muss eine Behörde nicht nur alle relevanten, am Zweck der Ermächtigung orientierten Tatsachen ermitteln, sondern bei ihrer Ermessensentscheidung alle einschlägigen wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigen, vor allem auch besondere Umstände, die sich aufdrängen oder vom Bürger substantiiert vorgetragen werden. Dies haben der Beklagte und die Bezirksregierung Köln nicht beachtet. Bei der Ausübung des Rücknahmeermessens wurden gewichtige, zu Gunsten des Klägers sprechende Umstände nicht oder nicht hinreichend in die Abwägung eingestellt. 34 So verhalten sich die angefochtenen Bescheide nicht zu dem vom Kläger geltend gemachten beachtlichen Aspekt, dass ihm durch sein Vertrauen auf den Bestand der Bescheinigung anderweitige, nicht denkmalbezogene steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten für das Mietwohnhaus verloren gegangen seien. Die Teilrücknahme der Bescheinigung im Juni 1995 bezog sich auf Aufwendungen aus den Jahren 1985 bis 1987, d.h., auf Kosten, die 8 bis 10 Jahre vor der Rücknahmeentscheidung getätigt worden waren. Der Beklagte und die Bezirksregierung Köln haben zugunsten des öffentlichen Rücknahmeinteresses die fiskalischen Belange der Finanzverwaltung berücksichtigt, hingegen den zu Gunsten des privaten Interesses des Klägers am Bestand der Bescheinigung in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkt der fehlenden rückwirkenden Absetzbarkeit gänzlich vernachlässigt. 35 In gleicher Weise lassen die angefochtenen Bescheide außer Acht, dass der Kläger nach seinem glaubhaften Vortrag auch nach Erlass des Bewilligungsbescheides im Vertrauen auf dessen Bestand Vermögensdispositionen getroffen hat, die nicht oder nur unter unzumutbaren Nachteilen hätten rückgängig gemacht werden können. Die dargelegte Vorgehensweise des Klägers bei der Finanzierung der Gebäudesanierung wurde vom Beklagten nicht angezweifelt und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. 36 Das Ermessensdefizit erstreckt sich auch auf den im Vergleich zu üblichen Fällen besonders hervortretenden Umstand, dass der Kläger ab Beginn der Sanierungsplanungen sämtliche Einzelheiten des Baus mit den Mitarbeitern der Denkmalbehörde intensiv abgestimmt hat, wobei nach den Verwaltungsvorgängen ersichtlich Einvernehmen zwischen ihnen bestand, dass die zu tätigenden Aufwendungen jeweils bescheinigungsfähig im Sinne von § 40 DSchG i.V.m. §§ 82 i und k EStDV seien. Bei korrekter Wertung dieser außergewöhnlichen Umstände hätte das klägerische Interesse am Bestand der steuerlichen Bescheinigung erheblich stärker gewichtet werden müssen. 37 Dass der Kläger und der Beklagte einvernehmlich von der steuerlichen Bescheinigungsfähigkeit der streitigen Maßnahmen ausgingen, sieht die Kammer als erwiesen an. Die Frage der steuerlichen Bescheinigungsfähigkeit wurde bereits zu Anfang der Planungen in dem vom Kläger erstellten und dem Beklagten zugeleiteten Protokoll der Ortsbesichtigung mit dem Stadtkonservator I. am 22. Mai 1985 ausdrücklich angesprochen. Dass der Beklagte bei seinen Abstimmungen mit dem Kläger von einer steuerlichen Bescheinigungsfähigkeit der Dachgeschossaufstockung und des Spitzbodenausbaus ausging, ergibt sich auch aus der damaligen generellen Verwaltungspraxis des Beklagten, die nicht zwischen Erhaltungs- und Erweiterungsmaßnahmen unterschied. Dass diese Praxis vorherrschte, ist vom Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten worden. Sie ergibt sich jedoch auch deutlich aus den Prüfungsbemerkungen des Landesrechnungshofes zur damaligen Praxis der Denkmalbehörde des Beklagten und wird dadurch gestützt, dass der Beklagte dem Kläger die steuerliche Bescheinigung anstandslos in voller Höhe erteilt hat. Im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass die Aufstockung des Daches auf den Vorschlag des Mitarbeiters der Denkmalbehörde I. zurückzuführen ist. Zugunsten des Klägers hätte demgemäß in die Ermessensabwägung eingestellt werden müssen, dass die Denkmalbehörde durch ihr Verhalten wesentlich zur Durchführung der streitigen Maßnahmen und zur Höhe der getätigten Aufwendungen beigetragen hat. 38 Der Kläger hat zudem nachvollziehbar vorgetragen, dass die Bescheinigungsfähigkeit für ihn von vornherein die maßgebliche Grundlage seiner finanziellen Kalkulation gewesen ist und der Denkmalbehörde dies aufgrund der intensiven Abstimmung bekannt war. Letzteres ist von dem Beklagten nicht bestritten worden. Auf dieser „Geschäftsgrundlage" hat der Kläger selbst kostenintensive denkmalpflegerische Anregungen des Beklagten im Hinblick auf die Gestaltung des Dachausbaus umgesetzt, wobei er finanziell nach seinem glaubhaften Bekunden nicht in der Lage gewesen wäre, das Denkmal ohne die Abschreibungsmöglichkeit in dem vom Beklagten gewünschten Ausmaße zu sanieren. 39 Darüber hinaus weist die Kammer ergänzend darauf hin, dass der Teilrücknahme der steuerlichen Bescheinigung Gründe des Vertrauensschutzes entgegenstanden. Ob es sich hierbei um eine fehlende objektive Rücknahmevoraussetzung gem. § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NW oder um einen Ermessensfehler im Rahmen des § 48 Abs. 3 VwVfG NW handelt, kann nach dem eingangs Gesagten offenbleiben. 40 Der Kläger hat auf den Bestand des Verwaltungsakts offenkundig vertraut. Dieses Vertrauen ist auch unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme angesichts der oben genannten außergewöhnlichen Umstände des Falles in besonderem Maße schutzwürdig. Sein schutzwürdiges Vertrauen hat der Kläger zunächst dadurch betätigt, dass er durch Eingehen langfristiger Verträge im Rahmen seines Finanzierungskonzepts Vermögensdispositionen getroffen hat, die er nicht oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen konnte. Dem steht entgegen der Ansicht des Beklagten nicht entgegen, dass die Sanierungsarbeiten im Zeitpunkt der Erteilung der steuerlichen Bescheinigung im April 1988 bereits insgesamt abgeschlossen waren, so dass die steuerliche Bescheinigung für einen großen Teil der Dispositionen nicht kausal geworden ist. Zwar sind bloße wirtschaftliche Hoffnungen und Chancen regelmäßig nicht schutzwürdig. Allerdings kann im Einzelfall auch das berechtigte Vertrauen auf einen nur angekündigten Verwaltungsakt eine Rücknahme des später ergehenden Bescheides ausschließen, insbesondere wenn im Vorgriff auf einen später tatsächlich erlassenen Verwaltungsakt bereits nicht mehr oder nur schwer rückgängig zu machende Dispositionen getroffen wurden 41 - vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2003, § 48 Rz. 85 -. 42 Dies war hier für die vor Erteilung der Bescheinigung getroffenen Vermögensdispositionen der Fall. Der Kläger konnte aus den oben aufgeführten besonderen Umständen dieses Falles schon vorher auf die später erteilte Bescheinigung vertrauen. Denn der Stadtkonservator I. hatte dem Kläger im Rahmen der Abstimmung der Baumaßnahmen deutlich zu erkennen gegeben, dass der Beklagte - wie geschehen - eine steuerliche Bescheinigung über die gesamten Baukosten erteilen werde. 43 Der Kläger hat aber auch nach Erteilung der steuerlichen Bescheinigung im April 1988 über Jahre hinweg sein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand dieses Verwaltungsakts betätigt, indem er diesen zu Lasten anderer, nicht wahrgenommener steuerlicher Abschreibungsmöglichkeiten bei seinen Steuererklärungen verwendet und die hierdurch erzielten Steuervorteile zur Tilgung von Fremdmitteln nach seinem Finanzierungskonzept eingesetzt hat. 44 Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens ist im Falle des Klägers auch nicht ausgeschlossen. Es liegt keine der in § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NW explizit genannten Ausschlusskonstellationen vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger von Beruf Rechtsanwalt ist. Denn auch wenn bei ihm wegen seiner Ausbildung grundsätzlich ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist als bei einem juristischen Laien, darf dieser nicht überspannt werden. Der Wortlaut des § 82 i EStDV, der die erhöhte Absetzbarkeit auch für solche Maßnahmen vorsieht, die für die sinnvolle Nutzung des Denkmals erforderlich sind, ist auch für einen Juristen nicht eindeutig. Dass Erweiterungsmaßnahmen hiervon grundsätzlich ausgenommen sind, suggeriert die Vorschrift nicht. Die unklare Formulierung der Voraussetzungen reicht für sich allein zwar grundsätzlich nicht, um grob fahrlässiges Handeln im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NW auszuschließen. In Verbindung mit den genannten besonderen Umständen dieses Falles, insbesondere mit der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten und dessen lenkendem Mitwirken ist das Vertrauen des Klägers jedoch in besonderer Weise schutzwürdig gewesen. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, außergerichtliche Kosten des beigeladenen Landes nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil es keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. 46 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 709, 711 ZPO.