1. Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur Wahrnehmung seiner Rechte in dieser Instanz Rechtsanwalt Krutzki aus Frankfurt a. Main beigeordnet und zwar ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. 2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten der Betreuung des Antragstellers in der Jugendwohngruppe "Haus C. " des Vereins Jugendberatung und Jugendhilfe e. V. G. für die Zeit vom 19. Juli 2004 bis zum 18. Januar 2005 vorläufig zu übernehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e: Die Prozesskostenhilfebewilligung erfolgt nach §166 VwGO in Verbindung mit §§ 114, 119 und 121 Abs. 2 ZPO. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten der Nachsorge des Antragstellers in der Jugendwohngruppe "Haus C. " des Vereins Jugendberatung und Jugendhilfe e. V. G. für die Zeit vom 19. Juli 2004 bis zum 18. Januar 2005 vorläufig zu übernehmen, ist begründet. Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung von Rechten des Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird nur für den Fall anerkannt, dass ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist und dies für den Antragsteller zu unzumutbaren Folgen führen würde. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners hat der Antragsteller den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach den vorliegenden amtsärztlichen Stellungnahmen des Gesundheitsamtes des N. -U. -Kreises (Frau Dr. med. C1. ) vom 25. Mai 2004 und 16.Juli 2004 sowie der im gerichtlichen Verfahren eingereichten Stellungnahme der Therapeutischen Einrichtung F. (Frau Dr. X. ) ist unstrittig davon auszugehen, dass der Antragsteller aufgrund seiner Cannabisabhängigkeit zu den jungen Volljährigen im Sinne des § 35 a Abs. 1 i.V.m. § 41 Abs. 2 SGB VIII gehört, deren seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und deren Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft daher beeinträchtigt ist oder bei denen eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist bzw. er seelisch wesentlich behindert im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und mit § 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung ist bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer solchen Behinderung bedroht ist. Der Antragsteller hat demzufolge wegen seiner seelischen Behinderung u. a. Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 5 Nr. 4 SGB IX. Sollte es nach dem individuellen Bedarf erforderlich sein, ist einem seelisch Behinderten u. a. Hilfe in einer voll- oder teilstationären Einrichtung (§ 43 Abs. 1, 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG) bzw. - in der jugendhilferechtlichen Terminologie - Hilfe in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen zu leisten (vgl. § 35 a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners spricht vorliegend nach der gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür, dass die notwendige Nachsorge im unmittelbaren Anschluss an die durchgeführte Entwöhnungsbehandlung nur durch weitere stationäre Betreuung des Antragstellers sichergestellt werden kann. Dies folgt zur Überzeugung des Gerichts aus den genannten ärztlichen Stellungnahmen von Frau Dr. C1. und Frau Dr. X. . Insbesondere hat Frau Dr. C1. auf Nachfrage des Gerichts zu der Notwendigkeit der stationären Nachsorge in ihrer amtsärztlichen Stellungnahme vom 16. Juli 2004 ausgeführt, dass aufgrund seiner weiterhin bestehenden Reifungsdefizite in der Persönlichkeitsstruktur (allgemeine Instabilität und persönlichen Unreife), seines instabilen Abstinenzverhaltens mit der daraus resultierenden Rückfallgefährdung, seiner erheblichen Defizite in der sozialen Kompetenz und des Fehlens von adäquaten Konfliktlösungsstrategien in schwierigen zwischenmenschlichen Situationen eine weitere stationäre Betreuung des Antragstellers in der Jugendwohngruppe des Hauses C. von nicht weniger als 6 Monaten dringend erforderlich ist, um den Erfolg der Langzeittherapie zu sichern und ein selbständiges und suchtmittelfreies Leben des Antragstellers zu gewährleisten. Dass - wie der Antragsgegner meint - es zur Stabilisierung des in der Entwöhnungsbehandlung Erlernten ausreiche, vor Ort eine kleine Wohnung anzumieten und begleitende ambulante Therapieangebote in Anspruch zu nehmen, ist schon nicht substantiiert dargelegt. Dieser Ansicht widerspricht zudem die fundierte und nachvollziehbare Stellungnahme der Amtsärztin, die aufgrund der vorhandenen Defizite in der Person des Antragstellers zum gegenwärtigen Zeitpunkt ambulante Maßnahmen ausdrücklich für nicht ausreichend erachtet. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Antragsteller trotz seines Alters bisher nur einmal alleine gelebt hat und gegenwärtig mit selbständiger Lebensführung und Alltagsgestaltung, wie sie im ambulanten Rahmen von ihm gefordert würde, noch überfordert wäre. Das Gericht hat keinen Anlass an der Sachkunde, Erfahrung und Unvoreingenommenheit der Amtsärztin zu zweifeln. Gegenüber diesem grundsätzlichen Anspruch des Antragstellers auf vollstationäre Betreuung kann sich der Antragsgegner nicht erfolgreich auf den Nachrang der Sozialhilfe wegen eines vorrangigen Anspruchs gegen die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz berufen. Denn dem Antragsteller steht insoweit kein bereiter Anspruch gegenüber der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz zu, da diese die Übernahme der begehrten stationären Nachsorge in einer Jugendwohngruppe abgelehnt hat. Sie wäre dafür auch nicht zuständig, da es sich bei der beantragten Maßnahme nicht um eine medizinische Rehabilitation im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung handelt. Der Antragsgegner kann dagegen - wie es ihm vorzuschweben scheint - den Antragsteller nicht auf eine Verlängerung der medizinischen Rehabilitation in der bisherigen Therapeutischen Einrichtung F. verweisen, da der Zweck der hier beantragten Maßnahme nicht mehr die eigentliche (medizinische) Suchtentwöhnung betrifft, sondern die soziale und schulische Integration für ein selbständiges und suchtmittelfreies Leben im Vordergrund steht. Gemessen an dem Bedarf des Antragstellers geht das Gericht unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse davon aus, dass die stationäre Betreuung des Antragstellers in der Jugendhilfeeinrichtung Haus C. für ehemals drogenabhängige Minderjährige und junge Volljährige die geeignete und angemessene Maßnahme ist. Der Antragsteller hat auch glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner einstweilen die Kosten für beantragte Leistung zu erbringen hat. Zwar folgt aus § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VIII, dass jugendhilferechtliche Maßnahmen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz vorgehen, so dass vorliegend der zuständige örtliche Jugendhilfeträger (vgl. § 86 a SGB VIII) sachlich zuständig wäre. Indes ist Grundlage des Anspruchs gegen den Antragsgegner § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, der grundsätzlich bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen verschiedenen Rehabilitationsträgern eine den allgemeinen Regeln zur vorläufigen Zuständigkeit oder Leistungserbringung im Sozialgesetzbuch I vorgehende Vorschrift darstellt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX hat der Rehabilitationsträger, bei dem Leistungen zur Teilhabe beantragt werden, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags festzustellen, ob er für die Leistung zuständig ist. Hält er sich für unzuständig, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu, der an diese Verweisung gebunden ist und den Rehabilitationsbedarf unverzüglich festzustellen hat (§ 14 Abs. 2 Sätze 3 und 1 SGB IX). Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der zuerst angegangene Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf fest (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Vorliegend hat der Antragsgegner den bei ihm am 04. Juni 2004 eingegangenen Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Eingliederungshilfe nicht nach Ablauf der maximal zweiwöchigen Prüfungsfrist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX weitergeleitet, sondern den Antrag mit Bescheid vom 24. Juni 2004 aus sachlichen Gründen abgelehnt, da er andere Maßnahmen (ambulant betreutes Wohnen mit begleitenden ambulanten Gesprächstherapien) für geeigneter ansah, als die beantragte vollstationäre Betreuung in einer Jugendhilfeeinrichtung. Ungeachtet des Umstandes, dass diese Begründung nach den vorstehenden Ausführungen nicht zutreffend ist, hat die Nichtweiterleitung des Antrags zur Folge, dass der Antragsgegner einstweilen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX für die Leistungsgewährung zuständig geworden ist, vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 01. Dezember 2003 - 12 CE 03.2683 -, in Juris m. w. Nw. aus der Kommentarliteratur. Dieses Ergebnis entspricht dem Normzweck der Vorschrift. Ausweislich der Begründung zu dem Gesetzentwurf soll § 14 SGB IX dem Bedürfnis Rechnung tragen, im Interesse behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen durch rasche Klärung von Zuständigkeiten Nachteilen des gegliederten Systems des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen entgegenzuwirken. Ziel der Vorschrift ist es, durch ein auf Beschleunigung gerichtetes Zuständigkeitsklärungsverfahren die möglichst schnelle Leistungserbringung zu sichern, vgl. BT-Drs. 14/5074, S. 85; BR-Drs. 49/01, S. 303. Die abschließende Klärung der Frage, ob aufgrund des geltend gemachten Bedarfs des Antragstellers eine ambulante Maßnahme oder eine stationäre Maßnahme notwendig war und wer Kostenträger der Maßnahme ist, muss ggf. einem möglichen Erstattungsverfahren vorbehalten bleiben. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in den zeitgleichen Anfragen der Therapeutischen Einrichtung F. an das Jugendamt der Stadt Hürth und an das Landesjugendamt Rheinland beim Antragsgegner vom 02. Februar 2004 noch kein Antrag des Antrags auf Leistungsgewährung zu sehen ist. Vielmehr bittet darin die Einrichtung die beiden Leistungsträger um Auskunft und Abstimmung, wer sich von den beiden Trägern für die Übernahme der beabsichtigten Nachsorgemaßnahme für zuständig erachtet. Nach dem Inhalt der Schreiben sollte ein entsprechender Leistungsantrag erst nach einer Antwort gestellt werden. Davon, dass in der Zuständigkeitsanfrage vom 02. Februar 2004 noch kein Leistungsantrag zu sehen ist, ist ausweislich des Aktenvermerks vom 31. März 2004 (Bl. 1 der Verwaltungsvorgänge) auch der Antragsgegner ausgegangen. Denn dort ist gegenüber einer Mitarbeiterin der Therapeutischen Einrichtung eine schriftliche Zusage über die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners abgelehnt worden. Vielmehr wurde gebeten, erst den Antrag auf Kostenübernahme konkret beim Antragsgegner zu stellen. Der Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung wäre der Antragsteller von unzumutbaren Nachteilen bedroht. Aus den vorstehenden Gründen wäre ohne die stationäre Nachbetreuung ein Erfolg der Langzeittherapie nicht sicherzustellen. Ausweislich der amtsärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. C1. besteht der Anordnungsgrund auch für den gesamten streitbefangenen Zeitraum. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.