Urteil
6 K 2665/04
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2004:0719.6K2665.04.00
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Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 12.2.2004 und sein Widerspruchsbescheid vom 5.3.2004 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 12.2.2004 und sein Widerspruchsbescheid vom 5.3.2004 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist seit dem Sommersemester (SS) 1999/2000 an der Fachhochschule Köln im Studiengang Wirtschaftsinformatik eingeschrieben. Zuvor war er an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn vom Wintersemester (WS) 1995/96 bis zum SS 1996 im Studiengang Chemie und im SS 1999 für das Fach Rechtswissenschaft immatrikuliert. Von Mai 1996 bis Juni 1998 absolvierte er eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann und war anschließend von Juli 1998 bis März 1999 berufstätig. Unter dem 12.12.2003 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Korrektur des Studienkontos und Gewährung von Bonusguthaben. Der Antrag war darauf gerichtet, für das WS 1995/96, das SS 1996 und das SS 1999 keine Abbuchungen vom Studienkonto vorzunehmen. Zur Begründung berief der Kläger sich auf den Studiengangwechsel nach dem zweiten Hochschulsemester. Ergänzend machte er geltend, dass auch für das SS 2003, in dem er das im Studiengang Wirtschaftsinformatik vorgesehene Praxissemester abgeleistet habe, keine Abbuchung vorgenommen werden dürfe. Im übrigen vertrat er die Ansicht, dass die Einführung der Langzeitstudiengebühr gegen das Rückwirkungsverbot verstoße. Hilfsweise beantragte er einen Erlass der Studiengebühr, da er sich bei monatlichen Einkünften von ca. 690 EUR in einer wirtschaftlichen Notlage befinde. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Korrektur des Studienkontos und Gewährung von Bonusguthaben mit Bescheid vom 23.1.2004 ab, da Studiengangwechsel vor dem WS 2002/03 gebührenrechtlich keine Berücksichtigung finden könnten. Den Erlassantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 3.2.2004 ebenfalls ab. Zur Begründung führte er aus, dass eine zeitlich unmittelbare Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RVO-StKFG nicht vorliege, da der Kläger derzeit noch nicht die Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussarbeit erfülle und noch mehr als die nach dem Studienplan vorgesehenen Prüfungen der letzten beiden Studiensemester absolvieren müsse. Mit Bescheid vom 12.2.2004 zog der Beklagte den Kläger sodann für das SS 2004 zu einer Studiengebühr nach § 9 des Studienkonten- und - finanzierungsgesetzes (StKFG) in Höhe von 650 EUR heran. Zur Begründung führte er aus, dass dem Kläger auf dem zum SS 2004 eingerichteten Studienkonto nach den vorliegenden Unterlagen kein Studienguthaben mehr zur Verfügung stehe. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 16.2.2004 Widerspruch ein. Er machte geltend, dass der Gebührenbescheid aus sich heraus nicht nachvollziehbar sei, da die Unterlagen, auf die der Beklagte Bezug nehme, nicht bekannt seien. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5.3.2004 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Fachhochschule für jeden Studierenden über Angaben zur Studienlaufbahn, d.h. insbesondere zu Studiengang und Semesteranzahl verfüge und anhand dieser Angaben bestimme, ob ein Studierender gebührenpflichtig sei oder nicht. Der Kläger hat am 8.4.2004 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass der Gebührenbescheid mangels nachvollziehbarer und substantiierter Begründung nichtig sei. Zudem verstoße er gegen den Gleichheitsgrundsatz und den Anspruch auf Studienfreiheit sowie gegen das Willkürverbot. Im übrigen sei eine Anrechnung der ersten beiden Semester, in denen er - der Kläger - für den Studiengang Chemie eingeschrieben war, nach der Regelung des § 2 Abs. 3 StKFG nicht zulässig. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 12.2.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.3.2004 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung der Gebührenpflicht auf den bisherigen Studienverlauf des Antragstellers, der sich gegenwärtig im 13. Hochschulsemester befinde und damit die Regelstudienzeit für den Studiengang Wirtschaftsinformatik von 8 Semestern bereits um mehr als das 1,5-fache überschritten habe. Den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid hat das Gericht mit Beschluss vom 9.6.2004 (Az. 6 L 0000/04) abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 6 L 0000/04 und der in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 12.2.2004 und sein Widerspruchsbescheid vom 5.3.2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist für das SS 2004 zu Unrecht zu einer Studiengebühr in Höhe von 650 EUR herangezogen worden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Gebührenbescheid des Beklagten allerdings nicht gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nichtig. Offen bleiben kann dabei, ob er in einer den Anforderungen des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW genügenden Weise begründet war. Denn eine Verletzung der Begründungspflicht führt grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts. Vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage 2003, § 39, Rn. 56. Im übrigen ist der Beklagte seiner Begründungspflicht jedenfalls durch den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgelegten Schriftsatz vom 3.4.2004 nachgekommen, in dem er ausführliche Erläuterungen zum bisherigen Studienverlauf des Klägers gegeben und damit ein etwaiges Begründungsdefizit des Gebührenbescheides gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt hat. Der Beklagte kann die angegriffenen Bescheide jedoch nicht auf § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hoch- schulgebühren (Studienkonten- und -finanzierungsgesetz - StKFG -) vom 28.1.2003 (GVBl. NRW S. 36) i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten mit Regelabbuchung sowie über die Erhebung von Gebühren an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (RVO-StKFG NRW) vom 17.9.2003 (GVBl. NRW S. 570) stützen, wonach von eingeschriebenen Studierenden, denen kein Studienguthaben zur Verfügung steht, für jedes Semester in einem Studiengang eine Gebühr in Höhe von 650 EUR erhoben wird. Das Studienguthaben auf dem nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 StKFG zum SS 2004 eingerichteten Studienkonto beträgt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 StKFG 200 Semesterwochenstunden. Hiervon werden gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 StKFG für jedes Semester, in dem die oder der Studierende an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes eingeschrieben ist, Abbuchungen vorgenommen, die in der 1,5-fachen Regelstudienzeit zum vollständigen Verbrauch des Studienguthabens führen. Gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG erfolgt eine Regelabbuchung dabei auch für jedes Semester vor dem SS 2004, in dem die oder der Studierende an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in einem Studiengang eingeschrieben war. Diese Vorschriften verstoßen zwar nicht gegen höherrangiges Recht (1.). Nichtsdestoweniger ist der Kläger im SS 2004 nicht gebührenpflichtig, da sein Studienguthaben noch nicht aufgebraucht ist (2.). 1. Die Vorschriften des StKFG, auf die sich der Beklagte zur Begründung der Gebührenpflicht des Klägers stützt, verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. a) Sie widersprechen nicht § 27 Abs. 4 des Hochschulrahmengesetzes (HRG). Vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 9.6.2004 - 6 L 1045/04; außerdem VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 11.3.2004 - 4 L 193/04 und 4 L 441/04 -. Zwar bestimmt § 27 Abs. 4 Satz 1 HRG, dass das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, studiengebührenfrei sind. Zugleich ermächtigt § 27 Abs. 4 Satz 2 HRG die Länder jedoch, in besonderen Fällen Ausnahmen von der Gebührenfreiheit vorzusehen. Die vom nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber mit dem StKFG und der RVO- StKFG getroffenen Regelungen halten sich im Rahmen der ihm durch § 27 Abs. 4 Satz 2 HRG eingeräumten Regelungszuständigkeit, indem sie das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss sowie das Studium in einem konsekutiven Studiengang zwar nicht vollständig, aber - soweit es die hier einschlägige Einrichtung von Studienkonten mit Regelabbuchung betrifft - zumindest bis zum Erreichen der 1,5-fachen Regelstudienzeit und damit im Kern gebührenfrei belassen (vgl. §§ 1, 4, 6 StKFG). Denn aus der Entstehungsgeschichte des durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 8.8.2002 (BGBl. I, S. 3138) eingeführten § 27 Abs. 4 HRG ergibt sich, dass der Bundesgesetzgeber die Gruppe der Langzeitstudierenden als besondere Gruppe unter den Studierenden und die Einführung von Studiengebühren für Langzeitstudierende als Ausnahmeregelung im Sinne des § 27 Abs. 4 Satz 2 HRG ansieht. Die Regelung des § 27 Abs. 4 Satz 2 HRG soll nach dem Willen des Bundesgesetzgebers gerade dazu dienen, die Einführung von Studienkontenmodellen durch den Landesgesetzgeber zu ermöglichen und dabei auch die Bestimmung, welchen Umfang das Studienkonto für ein gebührenfreies Studium haben soll bzw. wann die Regelstudienzeit als deutlich überschritten gilt und damit Studiengebühren erhoben werden können, dem Landesgesetzgeber zu überlassen. Vgl. die Gesetzesbegründung zu § 27 Abs. 4 HRG, BT-Drucksache 14/8361, S. 5. b) Einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG vermag das Gericht ebenfalls nicht festzustellen. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass die Rege- lungen des baden-württembergischen Landeshochschulgebührengesetzes, nach denen ein Studierender grundsätzlich eine Studiengebühr in Höhe von seinerzeit 1.000 DM zu entrichten hat, wenn sein Studium länger als die Regelstudienzeit zuzüglich weiterer vier Semester dauert, mit Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2001 - 6 C 8.00 -, NVwZ 2002, S. 206; vorgehend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.4.2000 - 2 S 1860/99 -, DVBl. 2000, S. 1782. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht - zusammengefasst - ausge- führt: Einerseits werde das aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip herzuleitende Recht des Einzelnen auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl durch die Gebührenpflicht nicht beeinträchtigt, da dieses Teilhaberecht unter dem Vorbehalt des Möglichen stehe im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann, und sich nicht auf die Kostenfreiheit des gewählten Studiums erstrecke. Dies gelte jedenfalls, solange eine unüberwindliche soziale Barriere nicht errichtet werde. Zum anderen werde das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG auch in seinem abwehrrechtlichen Gehalt als Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt, da die Einführung von Langzeitstudiengebühren wie eine Regelung der Berufsausübung zu beurteilen und - ausweislich der vom baden- württembergischen Gesetzgeber verfolgten Ziele - durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt sei. Vgl. im einzelnen BVerwG, Urteil vom 25.7.2001, a.a.O., S. 207 ff. Diese Erwägungen, denen die Kammer sich anschließt und auf die sie zur Ver- meidung überflüssiger Wiederholungen in den Einzelheiten Bezug nimmt, gelten entsprechend für die vergleichbaren Regelungen des StKFG und der RVO-StKFG NRW. Indem er das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss sowie in einem konsekutiven Studiengang bis zur 1,5-fachen Regelstudienzeit grundsätzlich gebührenfrei belässt (vgl. § 1 und 4 StKFG) und im übrigen Sonderregelungen u.a. für Teilzeitstudierende (§ 6 Abs. 1 Satz 5 StKFG) und Studierende, deren angestrebter Berufsabschluss das Studium zweier Studiengänge erfordert (§ 8 RVO-StKFG), sowie Ausnahmen von der Gebührenpflicht für be- stimmte Gruppen von Studierenden (§ 9 Abs. 1 Satz 2 StKFG, § 13 RVO-StKFG) und schließlich die Möglichkeit der Gewährung von Bonussemestern (§ 5 StKFG i.V.m. § 9 RVO-StKFG) und der Anerkennung von Härtefällen (§ 14 RVO-StKFG) vorsieht, hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber keine unüberwindliche soziale Barriere im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts errichtet. Ebenso ist die Einschränkung des Grundrechts der Ausbildungsfreiheit auch in Nord- rhein-Westfalen durch vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber begründet die Erhebung der Langzeitstudiengebühr "mit Rücksicht auf die gesamtwirtschaftliche Situation" zum einen mit fiskalischen Erwägungen und verfolgt mit ihr zum anderen die hochschulpolitischen Ziele einer Verkürzung von Studienzeiten sowie einer Erhöhung der Studienabschlussquote und damit insgesamt einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Effizienz der Hochschulen. Vgl. LT-Drucksache 13/3023, S. 1, 19, 21. Er hat sich damit von legitimen Zielsetzungen des Gemeinwohls leiten lassen, zu deren Erreichung sich die Einführung einer Studiengebühr für Langzeitstudierende als geeignetes, erforderliches und - nicht zuletzt mit Blick auf die zugleich vorgesehenen Sonder-, Ausnahme- und Härtefallregelungen - auch angemessenes Mittel darstellt, das die Studierenden in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig einschränkt. c) Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet es schließlich, dass die Gebührenpflicht der Studierenden, die bereits vor dem SS 2004 mit ihrem Studium begonnen hatten, über § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG auch an in der Vergangenheit liegende Umstände anknüpft. Gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG wird für jedes Semester vor dem SS 2004, in dem die oder der Studierende - auch schon vor Inkrafttreten des Gesetzes - an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in einem Studiengang eingeschrieben war, eine Regelabbuchung von dem zum SS 2004 eingerichteten Studienkonto vorgenommen. Mit dieser Einbeziehung in der Vergangenheit liegender Semester in die Berechnung des Studienguthabens entfaltet die Regelung des § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG eine sog. unechte Rückwirkung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2001, a.a.O., S. 210; allgemein zur unechten Rückwirkung etwa BVerfG, Beschluss vom 14.5.1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 (241 ff.); BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64 (86 f.); BVerfG, Beschluss vom 13.5.1986 - 1 BvR 99, 461/85 -, BVerfGE 72, 175 (196). Im Gegensatz zur echten Rückwirkung, die dann vorliegt, wenn eine Regelung nicht nur im Rahmen ihrer Anwendung für die Zukunft in tatbestandlicher Hinsicht an in der Vergangenheit liegende Umstände anknüpft, sondern sich auch ihr zeitlicher Anwendungsbereich und damit die von ihr gesetzten Rechtsfolgen auf einen Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten erstrecken, ist die unechte Rückwirkung ver- fassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Denn es muss dem Gesetzgeber grundsätzlich möglich sein, auch im Wege tatbestandlicher Rückanknüpfung unter Änderung künftiger Rechtsfolgen auf veränderte soziale Gegebenheiten mit einer Änderung seines Normenwerks zu reagieren oder durch eine solche Änderung erst bestimmte soziale Gegebenheiten in einem bestimmten Sinne zu beeinflussen. BVerfG, Beschluss vom 14.5.1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 (254). Grenzen der Zulässigkeit können sich jedoch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben. Eine unechte Rückwirkung ist danach ausnahmsweise unzulässig, wenn sie zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich ist oder wenn das Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64 (86 f.); BVerfG, Beschluss vom 3.12.1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67 (78 f.). Das Vertrauen der Betroffenen ist dabei um so weniger schützenswert, je mehr der Gesetzgeber durch Übergangsregelungen die Veränderung der Rechtslage zeit- lich abstuft. Vgl. VGH München, Urteil vom 28.3.2001 - 7 B 00.1551 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 (358 f.) Gemessen hieran stellt sich die mit der Regelung des § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG verbundene unechte Rückwirkung vorliegend nicht als ausnahmsweise unzulässig dar. Die Berücksichtigung früherer Semester bei der Berechnung des Studienguthabens auf dem zum SS 2004 eingerichteten Studienkonto ist zur Er- reichung der vom Gesetzgeber verfolgten fiskalischen und hochschulpolitischen Ziele geeignet und erforderlich. Vgl. zur Zielsetzung der StKFG: LT-Drucksache 13/3023, S. 1, 19, 21. Würde man Abbuchungen vom Studienkonto erst für Semester ab Inkrafttreten des Gesetzes zum 1.2.2003 oder sogar erst ab dem SS 2004 vornehmen, so würde eine Gebührenpflicht nach Ablauf der 1,5-fachen Regelstudienzeit frühestens in etwa 5-6 Jahren entstehen. Damit würden dem Staat einerseits nicht unerhebliche Einnahmen entgehen, deren Erzielung "in Anbetracht der gesamtwirtschaftlichen Situation und der finanziellen Belastungen der Hochschulen" indessen gerade eines der gesetzgeberischen Ziele darstellt. Zum anderen könnte sich auch das hochschulpolitische Ziel einer Verkürzung der Studienzeiten erst mit beträchtlicher zeitlicher Verzögerung verwirklichen. Die Berücksichtigung sämtlicher Semester vor dem SS 2004 ermöglicht es dem Gesetzgeber hingegen, auch gegenüber der zahlenmäßig beachtlichen Gruppe von Studierenden, die schon zum gegenwärtigen Zeitpunkt die 1,5-fache Regelstudienzeit überschritten haben, verhaltenslenkende Wirkung zu entfalten und sie zu einem schnelleren Abschluss ihres Studiums zu veranlassen. Nach alledem kann dem Gesetzgeber ein legitimes Interesse daran, durch die in § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG statuierte unechte Rückwirkung die mit dem Gesetz verfolgten Zwecke möglichst bald zur Geltung zu bringen, nicht abgesprochen werden. Ein milderes Mittel zur Erreichung dieses Ziels ist ebenfalls nicht erkennbar. Demgegenüber konnten die von der Regelung des § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG betroffenen Studierenden nicht in schutzwürdiger, die vom Gesetzgeber wahrgenommenen Allgemeininteressen überwiegender Weise darauf vertrauen, ihr gebührenfrei begonnenes Studium zeitlich unbegrenzt ohne Gebührenbelastung fort- setzen zu können. Vgl. zu einem solchen fehlenden Vertrauen allgemein BVerwG, Ur- teil vom 25.7.2001, a.a.O., S. 210, Zwar sieht der zum 1.4.2000 eingeführte § 10 Satz 1 HG NRW - im Unterschied etwa zum baden-württembergischen Landesrecht - ausdrücklich vor, dass für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, Studiengebühren nicht erhoben werden. Für die überwiegende Zahl der Studierenden, die ihr Erststudium innerhalb der 1,5-fachen Regelstudienzeit beendet, gilt diese Garantie indessen auch weiterhin, denn für diesen Zeitraum steht nach den Regelungen der §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 StKFG auf ihrem Studienkonto ein Studienguthaben zur Verfügung. Doch auch diejenigen Studierenden, die nach Überschreiten der 1,5-fachen Regelstudienzeit gebührenpflichtig sind bzw. werden, können sich nicht auf ein schutzwürdiges, die - vom Gesetzgeber wahrgenommenen - Interessen der Allgemeinheit überwiegendes Vertrauen berufen, das der Zulässigkeit der unechten Rückwirkung des Gesetzes ausnahmsweise entgegensteht. Angesichts der im gesamten politischen Raum über die Erhebung von Studiengebühren seit längerem geführten Diskussion konnte sich ein schutzwürdiges Vertrauen dieser Studierenden auf den unveränderten Fortbestand der Regelung des § 10 Satz 1 HG NRW und damit auf die Ge- bührenfreiheit auch eines überlangen Studiums bis zum ersten berufsqualifizieren- den Abschluss schon in tatsächlicher Hinsicht kaum entwickeln. Jedenfalls aber ist ein etwaiges Vertrauen in den Fortbestand der in § 10 Satz 1 HG NRW statuierten Gebührenfreiheit spätestens mit der gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des StKFG zum 1.2.2003 aufgenommenen Bestimmung des § 10 Satz 2 HG NRW entfallen, wo- nach "das Gesetz zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Studiengebühren unberührt bleibt". Vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 3.12.1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67 (79), wonach ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der bisherigen Rechtsfolgenlage in der Regel sogar bereits im Zeitpunkt des endgültigen Gesetzesbeschlusses über die Neuregelung entfällt. Spätestens von diesem Zeitpunkt an mussten die Studierenden damit rechnen, gemäß den Vorschriften des StKFG nach Überschreiten der 1,5-fachen Regelstudienzeit erstmals ab dem SS 2004 zu einer Studiengebühr in Höhe von 650 EUR pro Semester herangezogen zu werden. Dass die RVO-StKFG NRW erst am 1.10.2003 in Kraft getreten ist, ist demgegenüber unerheblich, denn alles Wesentliche, namentlich die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Gebühr sowie deren Höhe, aber auch die Möglichkeit der Gewährung von Bonusguthaben sowie eines Gebührenerlasses, waren bereits im StKFG selbst geregelt. Den Studierenden stand damit - bezogen auf den Beginn des SS 2004 am 1.4.2004 - eine Übergangszeit von ca. 14 Monaten zur Verfügung, um sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen. Durch die Einräumung dieser Übergangsphase wird den Interessen der Studierenden, die aufgrund ihrer gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG zu berücksichtigenden bisherigen Studiendauer ab dem SS 2004 gebührenpflichtig werden, in ausreichender Weise Rechnung getragen. Ausgehend von einer einigermaßen sachgerechten Studienplanung hatten sie im Regelfall die Möglichkeit, ihr Studium innerhalb des Übergangszeitraums gebührenfrei zu Ende zu bringen; in atypischen Fällen und für besondere Situationen steht ihnen die Härtefall- regelung des § 14 RVO-StKFG sowie die Möglichkeit einer Einräumung von Bonussemestern nach § 5 StKFG zur Verfügung. Die Einräumung einer weitergehenden Übergangsfrist war vor diesem Hintergrund zur Überzeugung des Gerichts nicht geboten. Vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 9.6.2004 - 6 L 1045/04 -; ebenso VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 11.3.2004 - 4 L 193/94 und 4 L 441/04 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11.3.2004 - 15 L 370/04 -; vgl. außerdem BVerwG, Urteil vom 25.7.2001, a.a.O., S. 210 zu einer Übergangsfrist von ca. 16 Monaten; VG Göttingen, Urteil vom 4.3.2004 - 4 A 98/03 -, juris, zu einer Übergangsfrist von ca. 15 Monaten. Zur Notwendigkeit einer Übergangsregelung für die Einführung einer Zweitstudiengebühr vgl. VGH München, Urteil vom 28.3.2001, a.a.O.. 2. Der Kläger erfüllt jedoch nicht den Gebührentatbestand des § 9 Abs. 1 StKFG, da auf seinem Studienkonto - entgegen der Auffassung des Beklagten - für das in Rede stehende SS 2004 noch ein Studienguthaben zur Verfügung steht. Die Regelstudienzeit für den vom Kläger belegten Studiengang Wirtschaftsinformatik beträgt 8 Semester. Verbraucht ist das Studienguthaben nach Überschreiten der 1,5- fachen Regelstudienzeit gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 StKFG damit erst im 13. Semester. Bei zutreffender Berechnung seines Studienguthabens befindet sich der Kläger aus gebührenrechtlicher Sicht gegenwärtig indessen erst im 11. Hochschulsemester. Dies ergibt sich daraus, dass ihm nach § 2 Abs. 3 StKFG die ersten beiden Semester, in denen er im Studiengang Chemie eingeschrieben war, bevor er - nach einer Unterbrechung des Studiums zum Zwecke der Berufsausbildung - zum 3. Hochschulsemester zunächst in den Studiengang Rechtswissenschaft und zum 4. Hochschulsemester sodann in den gegenwärtig noch betriebenen Studiengang Wirtschaftsinformatik gewechselt ist, nicht auf sein Studienguthaben angerechnet werden dürfen. a) § 2 Abs. 3 StKFG bestimmt, dass bei Studiengangwechseln bis zum Beginn des 3. Hochschulsemesters erneut ein vollständiges Studienguthaben gewährt wird. Diese Vorschrift findet zur Überzeugung des Gerichts auch auf den Kläger Anwen- dung. Sie kann - entgegen der Auffassung des Beklagten und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung (MWF) des Landes Nordrhein-Westfalen - nicht so verstanden werden, dass die "erneute" Gewährung eines "vollständigen" Studienguthabens bei denjenigen Studierenden, die den Studiengangwechsel bereits vor dem SS 2004 vorgenommen haben, nicht in Betracht kommt. Vielmehr ist die Vorschrift des § 2 Abs. 3 StKFG nach Auffassung des Gerichts dahingehend auszulegen, dass die zweisemestrige Orientierungsphase unabhängig davon Berücksichtigung findet, ob sie im SS 2004 noch andauert, erst nach dem SS 2004 beginnt oder bereits vor dem SS 2004 abgeschlossen war. Dem Verständnis des Beklagten dürfte der wenig präzise Wortlaut des § 2 Abs. 3 StKFG zwar - auch wenn er in zeitlicher Hinsicht keine Einschränkung enthält - nicht zwingend entgegenstehen. Allerdings lässt der Beklagte bei seiner Lesart außer Acht, dass gemäß § 2 Abs. 2 StKFG ab dem SS 2004 für alle Studierenden, die in einem Studiengang zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses oder in einem Masterstudiengang eingeschrieben sind, ein Studienkonto eingerichtet wird, auf dem sich gemäß § 4 Abs. 2 StKFG ein Studienguthaben in Höhe von 200 SWS befindet. Ein Studienkonto erhalten mithin auch diejenigen Studierenden, die ihr Studium bereits vor dem SS 2004 oder vor Inkrafttreten des StKFG aufgenommen haben. Erst in einem zweiten Schritt wird sodann ermittelt, in welchem Umfang von dem 200 SWS umfassenden Studienguthaben für bereits absolvierte Semester gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG Abbuchungen vorgenommen werden. Stellt man im Rahmen dieses - mit dem 1. Hochschulsemester beginnenden - Abbuchungsvorgangs fest, dass bis zum Beginn des 3. Hochschulsemesters Stu- diengangwechsel stattgefunden haben, so werden die bis dahin vorgenommenen Regelabbuchungen wieder rückgängig gemacht und es wird erneut ein vollständiges Studienguthaben gewährt. Dass diese Rechenoperation - wie der Beklagte meint - bei Studierenden, deren Orientierungsphase im SS 2004 bereits abgeschlossen war, nicht durchführbar wäre, sondern nach § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG bei ihnen stets auch eine Abbuchung für die sog. Orientierungssemester erfolgen müsste, vermag die Kammer dem Regelungsmechanismus des § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG nicht zu entnehmen. Denn die Rechenoperation unterscheidet sich letztlich nicht von derjenigen, die bei den Studierenden vorgenommen wird, die ihr Studium im SS 2004 aufnehmen und auf die § 2 Abs. 3 StKFG auch nach Auffassung des Beklagten zur Anwendung kommt. Der einzige - nach Auffassung der Kammer indessen nicht relevante - Unterschied liegt darin, dass die nach § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG vorzunehmenden Abbuchungen für bereits vergangene Semester im SS 2004 gleichsam "auf einmal" erfolgen, während sie für künftige Semester jeweils in dem betreffenden Semester vorgenommen werden. Im übrigen geht letztlich auch der Beklagte davon aus, dass es nach dem Regelungsmechanismus des § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG möglich ist, Orientierungssemester im Rahmen des Abbuchungsvorgangs für vergangene Semester unberücksichtigt zu lassen, wenn er - wie in Ziff. 11 des Runderlasses des MWF vom 20.11.2003, Az. 321-2.03.07.02, vorgegeben - § 2 Abs. 3 StKFG auch auf Studierende zur Anwendung bringen will, die ihr Studium im WS 2002/2003, im SS 2003 oder im WS 2003/2004 aufgenommen haben. Zu welchem Zeitpunkt vor dem SS 2004 der Studienbeginn liegt, ist indessen für den nach § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG durchzuführenden Abbuchungsvorgang ohne Bedeutung. Für die Anwendung des § 2 Abs. 3 StKFG auf sog. "Altfälle" spricht weiterhin die Systematik des Gesetzes. Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 StKFG befindet sich im Ersten Abschnitt des Gesetzes, der im Gegensatz zu dem mit "Besondere Vorschriften für Studienkonten mit Regelabbuchung" überschriebenen Zweiten Abschnitt allgemeine Vorschriften über die Einrichtung von Studienkonten enthält. Zu berücksichtigen sind des weiteren die Absätze 1, 2 und 4 des § 2 StKFG, die sich unzweifelhaft auf alle Studierenden, also auch die "Altfälle" beziehen. All dies legt es nahe, die Regelung des § 2 Abs. 3 StKFG auf alle Studierenden zu beziehen, für die nach der unmittelbar vorstehenden Vorschrift des § 2 Abs. 2 StKFG ein Studienkonto eingerichtet wird. Nichts anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung des Beklagten - aus dem Sinn und Zweck des § 2 Abs. 3 StKFG. Soweit der Beklagte sich zur Rechtfertigung der von ihm vorgenommenen Begrenzung auf "Neufälle" auf die Lenkungswirkung und Steuerungsintention des StKFG beruft, die bei einer Anwendung des § 2 Abs. 3 StKFG auch auf "Altfälle" ins Leere ginge, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn § 2 Abs. 3 StKFG läuft dem vom Gesetzgeber mit der Einführung der Langzeitstudiengebühr intendierten Ziel einer Verkürzung der Studienzeiten zunächst gerade zuwider, indem er zu Beginn des Studiums eine Orientierungsphase von zwei Semestern gewährt, die bei der Berechnung des Studienguthabens unberücksichtigt bleibt und dadurch im Ergebnis zu einer entsprechenden Verlängerung der gebührenfreien Studienzeit führt. Von der Vorschrift des § 2 Abs. 3 StKFG kann daher für diejenigen Studierenden, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des StKFG am 1.2.2003 bzw. der Einführung der Studiengebühr zum SS 2004 noch im ersten oder zweiten Hochschulsemester befinden, zwar ein Anreiz ausgehen, einen Studiengangwechsel schon nach dem ersten oder zweiten Hochschulsemester und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen. Durch einen solchen Studiengangwechsel im Bewusstsein der damit verbundenen Gebührenersparnis mögen im Einzelfall zugleich die vom Beklagten angeführten Ziele einer quali- tätsvollen Umorientierung und eines effizienten weiteren Studienverlaufs erreicht werden. Jedoch wäre ohne § 2 Abs. 3 StKFG der Anreiz, sich zügig und qualitätsvoll zu orientieren und insgesamt effizient zu studieren, nicht kleiner, sondern größer, so dass es sich dabei letztlich nicht um einen durch § 2 Abs. 3 StKFG erzielten Lenkungseffekt handelt. Im übrigen ist vorstellbar, dass die Studierenden mit Blick auf § 2 Abs. 3 StKFG bis zum Beginn des 3. Hochschulsemesters gleichsam vorsorglich einen Studiengangwechsel vornehmen, ohne sich in Bezug auf die Richtigkeit der nunmehr getroffenen Studienwahl bereits hinreichend sicher zu sein. Von einem weiteren Studiengangwechsel können sie sodann allein durch die weiteren Vorschriften des StKFG abgehalten werden, die eine Gebührenpflicht nach Überschreiten der 1,5- fachen Regelstudienzeit vorsehen. Für die Gewährung der Begünstigung des § 2 Abs. 3 StKFG ist der weitere Studienverlauf demgegenüber nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich unbeachtlich. Hätte der Gesetzgeber die begünstigende Wirkung des § 2 Abs. 3 StKFG von einem effizienten Verlauf des weiteren Studiums und insbesondere davon abhängig machen wollen, dass ein weiterer Studiengangwechsel nicht stattfindet, so hätte er dies im Gesetz zum Ausdruck bringen müssen. Der Formulierung des § 2 Abs. 3 StKFG, die die erneute Ge- währung eines vollständigen Studienguthabens allein an die Bedingung knüpft, dass der Studiengang bis zum Beginn des 3. Hochschulsemesters gewechselt wird, kann ein solcher gesetzgeberischer Wille indessen ebenso wenig entnommen werden wie den Gesetzesmaterialien, in denen ohne weitere Einschränkungen von der Gewährung einer (einmaligen) Orientierungsphase von 2 Semestern zu Beginn des Studium die Rede ist, in der die Studierenden ohne Auswirkungen auf die Gebührenpflicht den Studiengang wechseln können. Vgl. LT-Drucksache 13/3023, S. 19, 22. § 2 Abs. 3 StKFG ist nach alledem zur Überzeugung des Gerichts als eine die Studierenden, die bis zum Beginn des 3. Hochschulsemesters Studiengangwechsel vornehmen, begünstigende Vorschrift zu verstehen, mit der der Gesetzgeber - unter Inkaufnahme der der Steuerungsintention des übrigen Gesetzes zuwiderlaufenden Wirkung - den Unsicherheiten zu Beginn des Studiums Rechnung tragen will. Vgl. auch den Leitfaden des MWF "Zum Start informieren!", der in diesem Zusammenhang (Kapitel 5, IV) von einer "Selbstfindungsphase zu Beginn des Studiums" spricht. Eine weitergehende Lenkungswirkung, die die Auslegung in dem von Beklagten vertretenen Sinn tragen könnte, lässt sich der Vorschrift des § 2 Abs. 3 StKFG demgegenüber nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist - über die von der Kammer vorstehend erörterten Auslegungsgesichtspunkte hinaus - eine Anwendung des § 2 Abs. 3 StKFG auf alle Studierenden, die bis zum Beginn des 3. Hochschulsemesters den Studiengang wechseln, auch geboten, um eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung innerhalb dieser Gruppe von Studierenden zu vermeiden. Die von § 2 Abs. 3 StKFG allenfalls als positiver Nebeneffekt im Einzelfall ausgehende Lenkungswirkung reicht zur Überzeugung des Gerichts nicht aus, um die Beschränkung der durch § 2 Abs. 3 StKFG eingeräumten Begünstigung auf diejenigen Studierenden zu rechtfertigen, die von der Anreizwirkung der Vorschrift in zeitlicher Hinsicht erfasst werden können. Vielmehr ist ein tragfähiger sachbezogener Grund, denjenigen Studierenden, die sogar ohne diesen Anreiz nach dem ersten bzw. zweiten Hochschulsemester den Studiengang gewechselt haben, diese Semester nicht als gebührenrechtlich unbeachtliche Orientierungsphase anzuerkennen und ihnen damit die Begünstigung des § 2 Abs. 3 StKFG vorzuenthalten, nicht erkennbar. Für die vom Gesetzgeber eingeräumte Nichtberück- sichtigung einer Anfangsphase von zwei Semestern, in der den Studierenden die Orientierung ermöglicht werden soll, macht es keinen Unterschied, ob sich die Studierenden aus Gründen der Gebührenersparnis oder aus eigenem Antrieb für einen Fachrichtungswechsel bis zum Beginn des 3. Hochschulsemesters entscheiden. Zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung innerhalb der "Altfälle" zwischen den Studierenden, die den Studiengangwechsel bis zum Beginn des 3. Hochschulsemesters vorgenommen haben, einerseits und den Studierenden, deren Studiengangwechsel zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist, andererseits führt dieses Verständnis des § 2 Abs. 3 StKFG entgegen der Auffassung des Beklagten nicht. Denn innerhalb der "Altfälle" wird mit dem Beginn des 3. Hochschulsemesters die gleiche zeitliche Grenze gezogen wie innerhalb der "Neufälle". Diese zeitliche Grenze, die der Gesetzgeber in Ausübung des ihm insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gewählt hat, stellt den rechtfertigenden Grund für die Differenzierung nicht nur innerhalb der "Neufälle", sondern auch innerhalb der "Altfälle" dar. b) Der Anwendung des § 2 Abs. 3 StKFG auf den vorliegenden Fall steht auch nicht entgegen, dass der Kläger vom 3. zum 4. Hochschulsemester einen weiteren Studiengangwechsel vorgenommen hat. Denn nach dem vorstehend Gesagten ist die erneute Gewährung eines vollständigen Studienguthabens bei Studiengangwechseln bis zum Beginn des 3. Hochschulsemesters gemäß § 2 Abs. 3 StKFG von der Effizienz des weiteren Studienverlaufs unabhängig. Weder dem Wortlaut der Vorschrift noch ihrer Entstehungsgeschichte noch ihrem Sinn und Zweck sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Gesetzgeber über § 2 Abs. 3 StKFG nur die "erfolgreiche" Umorientierung prämieren wollte. c) Unerheblich ist schließlich, dass der Kläger sein Studium nach dem 2. Hoch- schulsemester zunächst für einige Zeit zum Zwecke der Berufsausbildung und - tätigkeit unterbrochen hatte, bevor er sich zum 3. Hochschulsemester in einem neuen Studiengang eingeschrieben hat. Zwar ließe sich der Begriff des Studiengangwechsels in § 2 Abs. 3 StKFG bei rein semantischer Betrachtung auch so verstehen, dass ein "Wechsel" von einem zum anderen Studiengang nur dann vorliegt, wenn er ohne Unterbrechung erfolgt. Hiervon geht jedoch selbst der Beklagte nicht aus, der eine Unterbrechung in dem dargestellten Sinne im Rahmen des § 2 Abs. 3 StKFG für unschädlich hält. Auch nach Auffassung des Gerichts ergeben sich aus Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck des Gesetzes für ein solches Verständnis keine Anhaltspunkte. Weder den Gesetzesmaterialien noch den übrigen Gesetzesvorschriften lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber einer Unterbrechung des Studiums nach dem 1. oder 2. Hochschulsemester mit anschließender Immatrikulation in einen anderen Studiengang zum 2. oder 3. Hochschulsemester im Hinblick auf § 2 Abs. 3 StKFG schädliche Wirkung beimessen wollte. Vielmehr ist die Situation, die für die Gewährung der Begünstigung des § 2 Abs. 3 StKFG maßgeblich ist, in beiden Fällen die gleiche: Der Studierende ist während der ihm vom Gesetzgeber eingeräumten "Selbstfindungsphase" von 2 Semestern zu Beginn des Studiums zu der Erkenntnis gelangt, dass er den ursprünglich gewählten Studiengang im nächsten Semester nicht fortführen möchte. Unterschiedlich sind lediglich die daraus gezogenen Konsequenzen: Während der eine Studierende unmittelbar zum nächsten Semester den Studiengang wechselt, vollzieht der andere - wie der Kläger - diesen Wechsel erst nach einer Unterbrechung seines Studiums. Damit steht ihm zwar vor der Wiederaufnahme seines Studium zum 3. (oder 2.) Hochschulsemester in einem neuen Studiengang de facto eine längere Überlegungsphase zur Verfügung als demjenigen, der einen Studiengangwechsel vom 2. zum 3. Hochschulsemester ohne Unterbrechung des Studiums vornimmt. Jedoch hat auch dieser die Möglichkeit, sich durch eine Unterbrechung des Studiums etwa nach dem 3. Hochschulsemester eine gebührenfreie Überlegungsfrist einzuräumen, ohne dass ihm dadurch der Vorteil des § 2 Abs. 3 StKFG nachträglich verloren ginge. Es ist daher nach Auffassung des Gerichts auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht geboten, denjenigen Studierenden, die - wie der Kläger - vor der Einschreibung in einen anderen Studiengang bis zum Beginn des 3. Hochschulsemesters ihr Studium zunächst unterbrechen, die Begünstigung des § 2 Abs. 3 StKFG vorzuenthalten, zumal sie während dieses Unterbrechungszeitraums nicht immatrikuliert sind und damit auch keine Leistungen der Hochschule in Anspruch nehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die streitentscheidenden Rechtsfragen der Zulässigkeit der Einführung einer sog. Langzeitstudiengebühr in Nordrhein-Westfalen durch das Studienkonten- und -finanzierungsgesetz sowie der Anwendung des § 2 Abs. 3 StKFG auf Studierende, deren "Orientierungsphase" im SS 2004 bereits abgeschlossen war, sind bislang nicht obergerichtlich geklärt. Sie bedürfen nach Auffassung der Kammer im Interesse der Rechtseinheit in Nordrhein- Westfalen einer Klärung durch das Oberverwaltungsgericht des Landes.