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Beschluss

6 L 897/04

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2004:0623.6L897.04.00
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Tenor

Soweit das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt bzw. zurück- genommen worden ist, wird es eingestellt. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 162,50 EURO festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Soweit das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt bzw. zurück- genommen worden ist, wird es eingestellt. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 162,50 EURO festgesetzt. G r ü n d e: I. Der Antragsteller war vom Wintersemester 1986/87 bis zum Wintersemester 1989/90 für den Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität Bayreuth eingeschrie- ben. Nach seinen eigenen Angaben sind hierin 3 Urlaubssemester enthalten. An- schließend setzte er dieses Studium an der Universität zu Köln fort. Im Januar 2002 schloss er das rechtswissenschaftliche Studium erfolgreich mit der Ersten Juristi- schen Staatsprüfung ab. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich - unter Abzug der er- wähnten mutmaßlichen Urlaubssemester - im 20. Hochschul- und Fachsemester. Im Wintersemester 2002/03 nahm der Antragsteller an der Universität zu Köln den Studiengang Lehramt Sekundarstufe I mit den Fächern Geschichte und Biologie auf. Mit Bescheid vom 06.02.2004 zog der Antragsgegner den Antragsteller für das Sommersemester 2004 zu einer Studiengebühr nach § 9 des Studienkonten- und - finanzierungsgesetzes (StKFG) i. H. v. 650,00 EUR heran, da auf dem Studienkonto kein Studienguthaben zur Verfügung stehe. Der Antragsteller legte gegen den Gebührenbescheid rechtzeitig Widerspruch ein. Zugleich stellte er einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Der Antragsgegner wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2004 zurück. Zugleich wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abge- lehnt. Am 31.03.2004 hat der Antragsteller Klage (Az.: 6 K 0000/04) erhoben, über die bislang nicht entschieden ist. Gleichzeitig hat er den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Recht- schutzes gestellt. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Einführung einer Langzeitstudiengebühr gegen das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie gegen das Rückwirkungsverbot verstoße. Zudem verstieße die generelle gebührenbezogene Belastung von Zweitstudien gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Während Langzeitstudenten sich unter Umständen wegen fehlender Eignung nicht qualifizieren könnten, würde bei einem Zweitstudium dem Studierenden nicht einmal eine Chance gegen, obwohl dieser unter Umständen besser qualifiziert sei als ein "Langzeitstudent". Außerdem liege bezogen auf sein, des Antragstellers, konkretes Lehramtsstudium ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 15 Satz 1 Verfassung NRW sowie gegen Art. 17 Verfassung NRW vor. Der Antragsteller hatte zunächst (sinngemäß) beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung seiner Klage 6 K 0000/04 gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 06.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2004 anzuordnen, 2. den Antragsgegner einstweilen zu verpflichten, den Antragsteller für das Sommersemester 2004 zurückzumelden und ihm die entsprechenden Un- terlagen zuzusenden. 3. Nach Übersendung eines vorläufigen Studentenausweises seitens des Antragsgegners haben der Antragsteller und der Antragsgegner das Verfahren hinsichtlich des Antrages zu 2) übereinstimmend für erledigt erklärt. Einen unter dem 07.05.2004 gestellten Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vorenthaltung der Immatrikulation des Antragstellers sowie auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Übersendung "tauglicher Studienunterlagen" hat der Antragsteller wieder zurückgenommen. Der Antragsteller stellt nunmehr den oben genannten Antrag zu Ziffer 1). Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er erwidert: Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung nach dem Stu- dienkonten- und Finanzierungsgesetz und der zugehörigen Rechtsverordnung lägen, was der Antragsteller selbst nicht in Abrede stelle, vor. Das Bestehen der Ersten Ju- ristischen Staatsprüfung im Januar 2002 habe bereits zu einem berufsqualifizieren- den Abschluss an einer staatlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschul- rahmengesetzes geführt, so dass es sich bei dem im Wintersemester 2002/03 auf- genommenen Studium des Lehramts für die Sekundarstufe I um ein sog. Zweitstudi- um handele. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 des genannten Gesetzes i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 der hierzu ergangenen Rechtsverordnung sei für den Antragsteller kein Stu- dienkonto eingerichtet mit der Folge, dass ihm kein Studienguthaben zur Verfügung stehe. Er sei gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes gebührenpflichtig, da auch keine Aus- nahmen nach § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 der hierzu ergangenen Rechtsverordnung vor- lägen. II. Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt bzw. der Antrag zurückge- nommen worden ist, war es jeweils in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im übrigen hat der Antrag keinen Erfolg. Dabei war das Passivrubrum von Amts wegen zunächst dahin zu berichtigen, dass richtiger Antragsgegner entsprechend §§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 AGVwGO NRW der Rektor der Universität zu Köln ist, der gemäß § 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) die Hochschule nach außen vertritt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.2.1987 - 15 A 2630/84 -, NWVBl. 1987, S. 15. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller den gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist ein Antrag an das Gericht auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO), zu denen auch die Studiengebühren nach dem Gesetz zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und -Finanzierungsgesetz - StKFG) vom 28.1.2003 (GVBl. NRW S. 36) zählen, nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Hierbei handelt es sich um eine Zugangsvoraussetzung, die bereits im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht vorliegen muss und während des gerichtlichen Verfahrens nicht nachgeholt werden kann. Vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 80, Rn. 185; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Auflage, § 80, Rn. 40; OVG Koblenz, Beschluss vom 29.4.1992 - 12 B 10456/92 -, NVwZ-RR 1992, S. 589; VGH München, Beschluss vom 26.11.1991 - 6 CS 91.3277 -, NVwZ 1992, S. 990. Vorliegend hat der Antragsteller in seinem Widerspruch einen Aussetzungsantrag gestellt, der vom Antragsgegner im Widerspruchsbescheid abgelehnt worden ist. Der Antrag ist aber in der Sache nicht begründet. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen, wenn die Abwägung der betroffenen Interessen ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angegriffenen Bescheides überwiegt. Dies ist im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, d.h. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, entsprechend der insoweit für die Aussetzung durch die Behörde geltenden Regelung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO dann anzunehmen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. a) Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheides des Antragsgegners vom 6.2.2004. Der Gebührenbescheid kann rechtmäßigerweise auf die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten mit Regelabbuchung sowie über die Erhebung von Gebühren an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (RVO-StKFG) vom 17.9.2003 (GVBl. NRW S. 570) gestützt werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG sind erfüllt. Dem Antragsteller, der im Januar 2002 im 20. Fachsemester die Erste Juristische Staatsprüfung abgelegt hat, steht kein Studienguthaben zur Verfügung. Denn er hat damit bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss an einer staatlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erworben, so dass es sich bei dem zum Wintersemester 2002/03 aufgenommenen Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe I um ein sog. Zweitstudium handelt. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 StKFG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 RVO-StKFG ist für den Antragsteller daher kein Studienkonto eingerichtet worden mit der Folge, dass ihm ein Studienguthaben nicht zur Verfügung steht. Dementsprechend ist er gemäß § 9 Abs. 1 StKFG gebührenpflichtig, zumal Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 RVO-StKFG nicht vorliegen. Die hier einschlägigen Vorschriften des StKFG, aus denen sich die Gebührenpflicht des Antragstellers ergibt, verstoßen bei summarischer Prüfung auch nicht gegen höherrangiges Recht. Die Kammer hat u. a. in ihrem Beschluss vom 26.04.2004 - 6 L 542/04 - ausgeführt: "aa) Sie widersprechen nicht § 27 Abs. 4 des Hochschulrahmengesetzes (HRG). Zwar bestimmt § 27 Abs. 4 Satz 1 HRG, dass das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, studiengebührenfrei sind. Zugleich ermächtigt § 27 Abs. 4 Satz 2 HRG die Länder jedoch, in besonderen Fällen Ausnahmen von der Gebührenfreiheit vorzusehen. Die vom nordrhein-westfälischen Landesgesetz- geber mit dem StKFG und der RVO-StKFG getroffenen Regelungen halten sich im Rahmen der ihm durch § 27 Abs. 4 Satz 2 HRG eingeräumten Regelungszuständigkeit, indem sie das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss sowie das Studium in einem konsekutiven Studiengang zwar nicht vollständig, aber - soweit es die hier einschlägige Einrichtung von Studienkonten mit Regelabbuchung betrifft - zumindest bis zum Erreichen der 1,5-fachen Regelstudienzeit und damit im Kern gebührenfrei belassen (vgl. §§ 1, 4, 6 StKFG). Ebenso VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 11.3.2004 - 4 L 193/94 und 4 L 441/04 -. Denn aus der Entstehungsgeschichte des durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 8.8.2002 (BGBl. I, S. 3138) eingeführten § 27 Abs. 4 HRG ergibt sich, dass der Bundesgesetzgeber die Gruppe der Langzeitstudierenden als besondere Gruppe unter den Studierenden und die Einführung von Studiengebühren für Langzeitstudierende als Ausnahmeregelung im Sinne des § 27 Abs. 4 Satz 2 HRG ansieht. Die Regelung des § 27 Abs. 4 Satz 2 HRG soll nach dem Willen des Bundesgesetzgebers gerade dazu dienen, die Einführung von Studienkontenmodellen durch den Landesgesetzgeber zu ermöglichen und dabei auch die Bestimmung, welchen Umfang das Studienkonto für ein gebührenfreies Studium haben soll bzw. wann die Regelstudienzeit als deutlich überschritten gilt und damit Studiengebühren erhoben werden kön- nen, dem Landesgesetzgeber zu überlassen. Vgl. die Gesetzesbegründung zu § 27 Abs. 4 HRG, BT- Drucksache 14/8361, S. 5. bb) Einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG vermag das Gericht ebenfalls nicht festzustellen. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entscheiden, dass die Regelungen des baden-württembergischen Landeshochschulgebührengesetzes, nach denen ein Studierender grundsätzlich eine Studiengebühr in Höhe von 1.000 DM zu entrichten hat, wenn sein Studium länger als die Regelstudienzeit zuzüglich weiterer vier Semester dauert, mit Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2001 - 6 C 8.00 -, NVwZ 2002, S. 206; vorgehend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.4.2000 - 2 S 1860/99 -, DVBl. 2000, S. 1782. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht - zusammengefasst - ausgeführt: Einerseits werde das aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip herzuleitende Recht des Einzelnen auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl durch die Gebührenpflicht nicht beeinträchtigt, da dieses Teilhaberecht unter dem Vorbehalt des Möglichen stehe im Sinne dessen, was der Einzelne vernünf- tigerweise von der Gesellschaft verlangen kann, und sich nicht auf die Kostenfreiheit des gewählten Studiums erstrecke. Dies gelte jedenfalls, solange eine unüberwindliche soziale Barriere nicht errichtet werde. Zum anderen werde das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG auch in seinem ab- wehrrechtlichen Gehalt als Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt, da die Einführung von Langzeitstudiengebühren wie eine Regelung der Berufsausübung zu beurteilen und - ausweislich der vom baden-württembergischen Gesetzgeber verfolgten Ziele - durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt sei. Vgl. im einzelnen BVerwG, Urteil vom 25.7.2001, a.a.O., S. 207 ff. Diese Erwägungen, denen die Kammer sich anschließt und auf die sie zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen in den Einzelheiten Bezug nimmt, gelten entsprechend für die vergleichbaren Regelungen des StKFG und der RVO-StKFG NRW. Indem er das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss sowie in einem konsekutiven Studiengang bis zur 1,5-fachen Regelstudienzeit grundsätzlich gebührenfrei belässt (vgl. § 1 und 4 StKFG) und im übrigen Sonderregelungen u.a. für Teilzeitstudierende (§ 6 Abs. 1 Satz 5 StKFG) und Studierende, deren angestrebter Berufsabschluss das Studium zweier Studiengänge erfordert (§ 8 RVO- StKFG), sowie Ausnahmen von der Gebührenpflicht für bestimmte Gruppen von Studierenden (§ 9 Abs. 1 Satz 2 StKFG, § 13 RVO-StKFG) und schließlich die Möglichkeit der Gewährung von Bonussemestern (§ 5 StKFG i.V.m. § 9 RVO-StKFG) und der Anerkennung von Härtefällen (§ 14 RVO- StKFG) vorsieht, hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber keine unüberwindliche soziale Barriere im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts errichtet. Ebenso ist die Einschränkung des Grundrechts der Ausbildungsfreiheit auch in Nordrhein-Westfalen durch vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Der nordrhein- westfälische Gesetzgeber begründet die Erhebung der Langzeitstudiengebühr "mit Rücksicht auf die gesamtwirtschaftliche Situation" zum einen mit fiskali- schen Erwägungen und verfolgt mit ihr zum anderen die hochschulpolitischen Ziele einer Verkürzung von Studienzeiten sowie einer Erhöhung der Studienabschlussquote und damit insgesamt einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Effizienz der Hochschulen. Vgl. LT-Drucksache 13/3023, S. 1, 19, 21. Er hat sich damit von legitimen Zielsetzungen des Gemeinwohls leiten lassen, zu deren Erreichung sich die Einführung einer Studiengebühr für Langzeitstudierende als geeignetes, erforderliches und - nicht zuletzt mit Blick auf die zugleich vorgesehenen Sonder-, Ausnahme- und Härtefallregelungen - auch angemessenes Mittel darstellt, das die Studierenden in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht unverhältnismäßig einschränkt. cc) Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet es schließlich, dass die Gebührenpflicht des Antragstellers über § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG auch an in der Vergangenheit liegende Umstände anknüpft. Gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG wird für jedes Semester vor dem SS 2004, in dem der Studierende - auch schon vor Inkrafttreten des Gesetzes - an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in einem Studiengang eingeschrieben war, eine Regelabbuchung von dem zum SS 2004 eingerichteten Studienkonto vorgenommen. Mit dieser Einbeziehung in der Vergangenheit liegender Semester in die Berechnung des Studienguthabens entfaltet die Regelung des § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG eine sog. unechte Rückwirkung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2001, a.a.O., S. 210; allgemein zur unechten Rückwirkung etwa BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64 (86 f.); BVerfG, Beschluss vom 13.5.1986 - 1 BvR 99, 461/85 -, BVerfGE 72, 175 (196). Im Gegensatz zur echten Rückwirkung, die dann vorliegt, wenn eine Regelung nicht nur im Rahmen ihrer Anwendung für die Zukunft in tatbestandlicher Hinsicht an in der Vergangenheit liegende Umstände anknüpft, sondern sich auch ihr zeitlicher Anwendungsbereich und damit die von ihr gesetzten Rechtsfolgen auf einen Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten erstrecken, ist die unechte Rückwirkung verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Grenzen der Zulässigkeit können sich jedoch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben. Eine unechte Rückwirkung ist danach ausnahmsweise unzulässig, wenn sie zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn das Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64 (86 f.); BVerfG, Beschluss vom 3.12.1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67 (78 f.). Das Vertrauen der Betroffenen ist dabei um so weniger schützenswert, je mehr der Gesetzgeber durch Übergangsregelungen die Veränderung der Rechtslage zeitlich abstuft. Vgl. VGH München, Urteil vom 28.3.2001 - 7 B 00.1551 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 (358 f.) Gemessen hieran stellt sich die mit der Regelung des § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG verbundene unechte Rückwirkung vorliegend nicht als ausnahmsweise unzulässig dar. Die Berücksichtigung früherer Semester bei der Berechnung des Studienguthabens auf dem zum SS 2004 eingerichteten Studienkonto ist zur Erreichung der vom Gesetzgeber verfolgten fiskalischen und hochschulpolitischen Ziele geeignet und erforderlich. Vgl. zur Zielsetzung der StKFG: LT-Drucksache 13/3023, S. 1, 19, 21. Würde man Abbuchungen vom Studienkonto erst für Semester ab Inkrafttreten des Gesetzes zum 1.2.2003 oder sogar erst ab dem SS 2004 vornehmen, so würde eine Gebührenpflicht nach Ablauf der 1,5-fachen Regelstudienzeit frühestens in etwa 5-6 Jahren entstehen. Damit würden dem Staat einerseits nicht unerhebliche Einnahmen entgehen, deren Erzielung "in Anbetracht der gesamtwirtschaftlichen Situation und der finanziellen Belastungen der Hochschulen" indessen gerade eines der gesetzgeberischen Ziele darstellt. Zum anderen könnte sich auch das hochschulpolitische Ziel einer Verkürzung der Studienzeiten erst mit beträchtlicher zeitlicher Verzögerung verwirklichen. Die Berücksichtigung sämtlicher Semester vor dem SS 2004 ermöglicht es dem Gesetzgeber hingegen, auch gegenüber der zahlenmäßig beachtlichen Gruppe von Studierenden, die schon zum gegenwärtigen Zeitpunkt die 1,5-fache Regelstudienzeit überschritten haben, verhaltenslenkende Wirkung zu entfalten und sie zu einem schnelleren Ab- schluss ihres Studiums zu veranlassen. Nach alledem kann dem Gesetzgeber ein legitimes Interesse daran, durch die in § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG statuierte unechte Rückwirkung die mit dem Gesetz verfolgten Zwecke möglichst bald zur Geltung zu bringen, nicht abgesprochen werden. Ein milderes Mittel zur Erreichung dieses Ziels ist ebenfalls nicht erkennbar. Die von der Regelung des § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BVFG betroffenen Studierenden konnten demgegenüber nicht in schutzwürdiger, die vom Gesetzgeber wahrgenommenen Allgemeininteressen überwiegender Weise darauf vertrauen, ihr gebührenfrei begonnenes Studium zeitlich unbegrenzt ohne Gebührenbelastung fortsetzen zu können. Vgl. zu einem solchen fehlenden Vertrauen allgemein BVerwG, Urteil vom 25.7.2001, a.a.O., S. 210, Insbesondere ist die Vorschrift des § 10 Satz 1 HG NRW nicht geeignet, ein solches schutzwürdiges Vertrauen zu begründen. Sie bestimmt zwar, dass für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, Studiengebühren nicht erhoben werden. Angesichts der schon seit längerem im politischen Raum über die Erhebung von Studiengebühren geführten Diskussion konnte sich ein schutz- würdiges Vertrauen der Studierenden auf den unveränderten Fortbestand dieser Regelung und damit auf die Gebührenfreiheit auch eines überlangen Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss jedoch kaum entwickeln. Hinzu kommt, dass ein etwaiges Vertrauen in den Fortbestand der in § 10 Satz 1 HG NRW statuierten Gebührenfreiheit spätestens mit der gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des StKFG zum 1.2.2003 aufgenommen Bestimmung des § 10 Satz 2 HG NRW zerstört worden ist, wonach "das Gesetz zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Studiengebühren unberührt bleibt". Studiengebühren nach dem StKFG wer- den dabei erstmals zum SS 2004, d.h. nach einer ca. 13-monatigen Übergangsphase, erhoben. Jedenfalls durch die Einräumung dieser Übergangsphase wird den Interessen der Studierenden, die aufgrund ihrer gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StKFG zu berücksichtigenden bisherigen Studiendauer zum SS 2004 gebührenpflichtig werden, in ausreichender Weise Rechnung getragen. Ausgehend von einer einigermaßen sachgerechten Studienplanung haben sie im Regelfall die Möglichkeit, ihr Studium innerhalb des Übergangszeitraums gebührenfrei zu Ende zu bringen; in atypischen Fällen und für besondere Situationen steht ihnen die Härtefallregelung des § 14 RVO-StKFG sowie die Möglichkeit einer Einräumung von Bonussemestern nach § 5 StKFG zur Verfügung. Die Einräumung einer weitergehenden Übergangsfrist war vor diesem Hintergrund zur Überzeugung des Gerichts nicht geboten. Ebenso VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 11.3.2004 - 4 L 193/94 und 4 L 441/04 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11.3.2004 - 15 L 370/04 -; vgl. zur Notwendigkeit einer Übergangsregelung für die Einführung einer Zweitstudiengebühr VGH München, Urteil vom 28.3.2001, a.a.O.." Soweit sich der Antragsteller auf einen angeblichen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 15 Satz 1 Verfassung NRW sowie gegen Art. 17 Verfassung NRW beruft, vermag ihm die Kammer bereits nicht ansatzweise zu folgen, da - wie dargelegt - die Gebühren sich an dem Gesichtspunkt "eines Verbrauchs" von Studienkapazitäten orientieren dürfen und eine nähere rechtliche Deduktion der vertretenen Rechtsansicht in keiner Weise erfolgt ist. Vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass sie im vorliegenden Verfahren nicht der Frage nachzugehen braucht, ob ein Zweitstudium auch dann ge- bührenpflichtig ist, wenn beim Erststudium das Studienguthaben noch nicht verbraucht ist (vgl. hierzu § 8 des Gesetzes) und ob die Regelung des § 8 des Gesetzes auch für Fälle des Abschlusses eines Erststudiums vor dem 01.04.2004 gilt. Denn vorliegend hat der Antragsteller in seinem Erststudium, der Rechtswissenschaft, 20 Semester in Anspruch genommen und damit die Regelstudienzeit von 9 Semestern um mehr als das 1,5-fache (vgl. § 6 Abs. 1 StKFG) deutlich überschritten. b) Dass die Vollziehung des Gebührenbescheides, an dessen Rechtmäßigkeit nach alledem keine ernstlichen Zweifel bestehen, für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende Interessen gebotene Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zur Folge hätte, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Eine unbillige Härte in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 80, Rn. 116; OVG NRW, Beschluss vom 17.3.1994 - 15 B 3022/93 -, NVwZ-RR 1994, S. 617 (618). Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal der Antragsteller keine näheren Angaben zu seiner finanziellen Situation gemacht hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO. Dabei trifft auch hinsichtlich der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits den Antragsteller die Kostenpflicht, da der Antragsgegner einen vorläufigen Studentenausweis ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aus freien Stücken erteilt hat, wobei der Antragsteller - wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt - einen dementsprechenden Anspruch nicht besessen hat. Dementsprechend wäre bei einer streitigen Entscheidung auch insoweit der Antragsteller unterlegen, so dass es billig erscheint, ihm auch insoweit die Kosten aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 2 GKG. Dabei wurde der Wert des Streitgegenstandes in Anlehnung an Ziffer I.7. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 605, 606) auf ein Viertel der streitgegenständlichen Gebühr bestimmt.