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Urteil

26 K 1983/02

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2004:0603.26K1983.02.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin begehrt von der Beklagten Erstattung der für Herrn B. T. in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis 18. April 2004 entstandenen Aufwendungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG). Der am 17. Mai 1980 in I. , Indien, geborene Hilfeempfänger meldete sich am 17. April 2000 bei der Zentralen Ausländerbehörde in Köln als Asylsuchender (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender mit Gültigkeit bis zum 24. April 2000). Er sollte gemäß § 47 Abs. 1 AsylVfG in der Aufnahmeeinrichtung in Düren, T1. Landstraße .., seinen Wohnsitz nehmen. Diese Einrichtung ist eine Außenstelle der Bezirksregierung Arnsberg mit einer eigenen Verwaltung. Von Düren aus hätte eine Zuteilung nach § 10 a Abs. 1 Satz 1. 1. Alt. AsylVfG im sog. EASY-Verfahren erfolgen sollen. Wie lange Herr T. sich bis zum 17.04. in Köln aufhielt, ist aus der Ausländerakte nicht ersichtlich. Es ist auch unklar, wo dieser sich vor der Ankunft in Köln aufhielt. Auf dem Weg in die Aufnahmeeinrichtung erlitt Herr T. auf dem Bahnhof in Düren am 20. April 2000 einen Anfall. Zufällig anwesende Landsleute brachten ihn in das Krankenhaus Düren-Birkesdorf, von dort wurde er am 22. April 2004 in die neurologische Abteilung des St. Augustinus-Krankenhauses in Düren verlegt. Am 23. April 2000 wurde er in das Universitätsklinikum der RWTH Aachen aufgenommen. Unter dem 2. Juni 2000 teilte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge der Zentralen Ausländerbehörde Köln mit, dass Herr T. nicht erschienen sei. Am 6. Juni ging in Köln der Kostenübernahmeantrag des Universitätsklinikums ein. Am 13. Juli 2000 beantragte die seinerzeit vorläufige Betreuerin Frau H. für den Hil- feempfänger die Gewährung von Asyl. Ab dem 6. September 2000 befand der Hilfeempfänger sich in der stationären Behandlung des Neurologischen Rehabilitationszentrums "Godeshöhe" e.V. in Bonn. Gemäß ärztlichem Pflegebericht des Neurologischen Rehabilitationszentrums vom 6. Februar 2001 saß der Hilfeempfänger den größten Teil des Tages im Rollstuhl, benötigte umfassende Hilfen bei der Körperpflege und wurde mit einer Ernährungspumpe ernährt. Es waren unter anderem eine tuberkulöse Meningitis und - Myelitis, intracerebrale Blutung bei cerebraler Vasculitis und symptomatisches Anfallsleiden diagnostiziert. Die Kosten der verschiedenen stationären Behandlungen trug bis zum 8. Februar 2001 das Sozialamt der Stadt Köln nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz. Die Kosten wurden - wie Herr G. von der Stadt Köln der Beklagten telefonisch mitteilte - aus Landesmitteln erstattet. Ab dem 9. Februar 2001 lehnte die Stadt Köln die weitere Kostenübernahme ab, da die Behandlung einer akuten Erkrankung nunmehr abgeschlossen sei. Ab diesem Zeitpunkt übernahm die Beklagte gemäß § 10 a Abs. 2 AsylblG vorläufig die Heimkosten. In deren Schreiben vom 17. April 2001 hieß es: " Die Kostenzusicherung verliert ihre Gültigkeit, sobald der zuständige Leistungsträger seine Zuständigkeit anerkennt." Unter dem 22. März 2001 teilte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit, dass wegen des Zustandes des Hilfeempfängers eine Anhörung im Rahmen der Vorprüfung des Asylantrages nicht stattfinden könne. Unter dem 17. April 2001 beantragte die Betreuerin bei der Beklagten die Übernahme der Heimkosten für die Unterbringung des Herrn T. im Haus D. in D1. "...... ....." im Stadtgebiet der Klägerin. In diese Einrichtung wurde der Hilfeempfänger am 19. April 2001 aufgenommen. Nachdem die Beklagte mit Ablauf des 30. Juni 2001 die Hilfegewährung eingestellt, gemäß § 10 b AsylblG für die in der Zeit vom 19. April 2001 bis 30. Juni 2001 geleistete Hilfe einen Kostenerstattungsanspruch bei der Kreisverwaltung Euskirchen angemeldet und letztere die Akte zuständigkeitshalber an die Klägerin abgegeben hatte, übernahm die Klägerin von Juli bis November 2001 die Kosten des Aufenthaltes im Haus D. in D1. . Unter dem 17. Juli 2001 machte sie bei der Beklagten Kostenerstattung geltend. Sie verwies auf ein Schreiben des Städte- und Gemeindebundes vom 11. Juli 2001, wonach gem. § 10 a Abs. 3 Satz 2 AsylblG in Bonn ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden sei. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2001 stellte sie die Leistung unter Hinweis auf eine Stellungnahme des Innenministeriums vom 6. Dezember 2001 zu den Zuständigkeiten ein und vertrat die Auffassung, die Beklagte sei zuständig. Die Beklagte verneinte nach wie vor ihre Zuständigkeit und nahm nunmehr - anknüpfend an den tatsächlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers vor den Einrichtungsaufenthalten - eine Zuständigkeit der Stadt Düren an. Dort meldete sie unter dem 14. Dezember 2001 einen Kostenerstattungsanspruch an. Ebenso meldete sie unter dem gleichen Datum bei der Stadt Aachen einen Kostenerstattungsanspruch an. Bei der Stadt Düren meldete auch die Klägerin ausweislich der Aussage in der mündlichen Verhandlung einen Erstattungsanspruch an. Unter dem 9. Januar 2002 beantragte die Betreuerin des Hilfeempfängers den Erlass einer gegen die Beklagte gerichteten einstweiligen Anordnung auf Kostenübernahme (18 L 47/02). Am 11. Januar 2002 beantragte sie ebenfalls - bei dem VG Aachen - den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Klägerin (6 L 22/02). Darauf erklärte sich die Klägerin bereit, die Zahlungen vorläufig wieder aufzunehmen. Gemäß dem ärztlichen Attest des Facharztes für Innere Medizin, Herrn X. aus N. , vom 17. Januar 2003 litt der Hilfeempfänger auch seinerzeit noch unter komplexen neurologischen Defiziten, welche höchstgradige Pflegebedürftigkeit zur Folge hatten. Demzufolge war eine nennenswerte Besserung des Zustandes nicht zu erwarten. Im April 2003 war der Vater des Hilfeempfängers in Deutschland und es hieß, er wolle ihn - gegebenenfalls in einem Ambulanzflugzeug - in sachkundiger Begleitung nach Indien bringen. Hierzu nahm unter dem 17. April 2003 und 26. März 2004 Herr Kreisobermedizinalrat Dr. S. vom Kreis Stellung (Bl. 55 der Ausländerakte). Unter dem 31. Juli 2003 hatte die Klägerin dem Kreis mitgeteilt, dass der Vater, C. T. , geboren am 25. Februar 1938 in I1. , inzwischen auch als Asylbewerber in M. lebe. In einem weiteren Schreiben vom 26. Februar 2004 heißt es, der Vater des Hilfeempfängers habe sich illegal in Deutschland aufgehalten und habe inzwischen abgeschoben werden können. Die Klägerin hat am 14. März 2002 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die Beklagte sei zur Übernahme der Kosten des Herrn T. zuständig und verweist insoweit zur Begründung insbesondere auf die Stellungnahmen des Innenministeriums des Landes vom 6. Dezember 2001 und des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes vom 11. Juli 2001. Zur Zeit der Aufnahme in das Pflegeheim D. in D1. in N. am 19. April 2001 habe Herr T. seinen gemäß § 10 a Abs. 2 Satz 1 AsylblG maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalt in Bonn gehabt. Abzustellen sei gemäß § 10 a Abs. 3 Satz 2 AsylblG auf den zusammenhängenden über sechsmonatigen Aufenthalt des Herrn T. vom 6. September 2000 bis 18. April 2001 in dem Neurologischen Rehabilitationszentrum in Bonn. Auch nach § 10 a Abs. 3 Satz 1 AsylblG habe Herr T. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bonn begründet, denn bei der Verlegung vom Klinikum Aachen in das Rehabilitationszentrum Bonn sei erkennbar gewesen, dass Herr T. sich dort nicht nur vorübergehend aufhalten würde. § 10 a Abs.2 Satz 3 AsylblG stehe dem nicht entgegen. Diese Vorschrift setze den Wechsel in eine gleichartige Einrichtung voraus. Die Einrichtungen, in denen Herr T. sich befunden habe (Krankenhäuser, das Rehabilitationszentrum und schließlich das Pflegeheim), seien aber keine gleichartigen Einrichtungen. Da ein maßgeblicher gewöhnlicher Aufenthalt vorhanden sei, komme es auf den nur hilfsweise bedeutsamen tatsächlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers nicht an. Zudem habe die Beklagte gegenüber dem Betroffenen ein Kostenanerkenntnis erteilt. Nach der Argumentation der Beklagten sei diese auch am 17. April 2001 nicht zuständig gewesen. In keinem Fall sei sie, die Klägerin, zuständig gewesen, so dass die Beklagte rechtzeitig die Zuständigkeit hätte klären und gegebenenfalls Ansprüche gegen die Stadt Düren geltend machen müssen. Der Vertreter der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass der Landschaftsverband Rheinland seit dem 19. April 2004 die für Herrn T. entstehenden Kosten erstattet. Auf Anfrage teilte die Klägerin mit, dass Herr T. nach Auskunft der Betreuerin auch heute zur Aufklärung, wo er sich vor der Einlieferung in das Krankenhaus in Düren zuvor im Bundesgebiet wie lange aufgehalten habe, nicht beitragen könne. Er sei weder in der Lage, die Fragen zu verstehen noch hierauf zu antworten. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die ihr in der Zeit vom 1. Juli 2001 bis 18. April 2004 während der Zeit der Betreuung des Herrn B. T. , geb. am 17. Mai 1980, in der D. in D1. entstandenen Kosten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, die Einrichtungen, in denen Herr T. sich vor Aufnahme in die D. in D1. in N. aufgehalten habe, seien alle solche nach § 10 a Abs. 2 Satz 1 AsylblG gewesen. Es sei also § 10 a Abs. 2 Satz 2 AsylblG anzuwenden, wonach der gewöhnliche Aufenthalt des Hilfeempfängers für die erste Einrichtung (Krankenhaus Düren) maßgeblich sei. Nach ihrer Auffassung habe Herr T. zwar auch in Köln und Düren wegen der Umstände keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Für diesen Fall sei aber hilfsweise gemäß der Auffangklausel des § 10 a Abs. 1 Satz 2 AsylblG auf den tatsächlichen Aufenthalt abzustellen. Der Auffassung der Klägerin folgend hätte zudem auch in Aachen ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden können, denn dort habe der Hilfeempfänger sich, bevor er nach Bonn kam, über vier Monate in der Universitätsklinik aufgehalten. Die zeitweise Leistungsgewährung durch sie, die Beklagte, sei von Anfang an nur vorläufig bis zur Klärung der Zuständigkeit erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten und des Kreises Euskirchen ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig. Zulässig ist insbesondere der Übergang von der Leistungs- zur Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die in § 43 Abs. 2 VwGO geregelte Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage steht hier nicht entgegen, da die Feststellungsklage sich gegen einen Hoheitsträger richtet und vorliegend nicht zu erwarten ist, dass Streit über die Höhe des nur dem Grunde nach streitigen Anspruches entsteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61; OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4625/99 -. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die ihr in der Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 18. April 2004 durch die Betreuung des am 17. Mai 1980 geborenen Herrn B. T. in der D. in D1. in ihrem Stadtgebiet entstanden sind. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 10 b Abs. 1 AsylblG. Danach hat die nach § 10 a Abs. 2 Satz 1 AsylblG zuständige Behörde der Behörde, die nach § 10 a Abs. 2 Satz 3 AsylblG die Leistung zu erbringen hatte, die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Zwar war die Klägerin in der maßgeblichen Leistungszeit die nach § 10 a Abs. 2 Satz 3 AsylblG zuständige Behörde. Die Beklagte war aber nicht die nach § 10 a Abs. 2 Satz 1 AsylblG zuständige Behörde. Gemäß § 10 a Abs. 2 Satz 3 AsylblG hat die nach Absatz 1 zuständige Behörde über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und vorläufig einzutreten, wenn nicht spätestens innerhalb von vier Wochen feststeht, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt begründet worden ist oder ein Eilfall vorliegt. Die nach der Auffangnorm des § 10 a Abs. 1 AsylblG zuständige Behörde war, da Herr T. noch nicht nach § 10 a Abs. 1 Satz 1 AsylblG verteilt oder zugewiesen war, vgl. zum Verteilungsverfahren Gemeinschaftskommentar zum Asylbewerberleistungsgesetz (GK-AsylblG), Stand Dezember 2003, § 10 a Rdnr. 14 ff., Rdnr. 122, nach dessen Satz 2 die Behörde, in deren Bereich der Leistungsberechtigte sich tatsächlich aufhielt. Abzustellen ist dabei auf den tatsächlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung, hinsichtlich deren Kosten ein Zuständigkeitsstreit besteht. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut der Regelungen der § 10 a Abs. 2 Sätze 1 bis 3 und Abs. 1 Satz 2 AsylblG ("....Behörde, in deren Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat" ... " steht nicht fest, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt nach den Sätzen 1 und 2 begründet wurde..." "... hat die nach Absatz 1 zuständige Behörde über die Leistung unverzüglich zu entscheiden..." " Im Übrigen ist die Behörde zuständig, in deren Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. "). Es geht also um den tatsächlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung und nicht vor diesem Zeitpunkt. Die Vorschriften des tatsächlichen Aufenthaltes, auf die Absatz 2 Satz 3 abstellt, sehen zudem eine abweichende Regelung für den Fall einer Einrichtungskette nicht vor. Dass es auf den tatsächlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung ankommt, hinsichtlich deren Kosten ein Zuständigkeitsstreit besteht, ist ferner aus dem Ziel der Vorschrift, im Interesse des Hilfesuchenden und der Einrichtungen eine zügige Entscheidung zu ermöglichen, abzuleiten. Dieses Ziel würde nämlich - unter Umständen sogar (wie im Fall des bewusstlos durch außenstehende Dritte eingelieferten Herrn T. ) erheblich - erschwert, wenn auf einen tatsächlichen Aufenthalt vor dem Einrichtungseintritt oder sogar vor dem Eintritt in die erste Einrichtung einer Einrichtungskette abzustellen wäre. Innerhalb der vorgesehenen Entscheidungszeit von vier Wochen dürfte in einem solchen Fall häufig nicht geklärt sein, wo der tatsächliche Aufenthalt vor dem erstmaligen Eintritt in eine Einrichtung lag. Die Beklagte, die sich von Anfang an als nicht zuständig betrachtet hatte, hatte mit Ablauf des 30. Juni 2001 die Hilfegewährung durch Übernahme der Heimkosten im Haus "D. in D1. " unter Berufung auf ihre fehlende Zuständigkeit eingestellt und die Kreisverwaltung Euskirchen, die die Akte zuständigkeitshalber an die Klägerin weiterleitete, zur Übernahme des Falles aufgefordert. Es war also über die Hilfe ab dem 1. Juli 2001 zu entscheiden. Seinerzeit stand - ebenso wie heute - nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt des Herrn T. nach den Sätzen 1 und 2 des § 10 a Abs. 2 AsylblG begründet worden war. Sein tatsächlicher Aufenthalt, also der Ort der körperlichen Anwesenheit, vgl. BT-Drucks. 13/2746 S. 18 war seit der Aufnahme in das Heim "D. in D1. " der Standort dieser Einrichtung, vgl. hierzu auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 8. März 2000 - 8 K 3338/99 -, bei Juris und bei GK-AsylblG, im Stadtgebiet der Klägerin. Die Beklagte war aber im streitigen Zeitraum nicht die nach § 10 a Abs. 2 Satz 1 AsylblG zuständige Behörde. Der Vorschrift zufolge ist für die Leistungen in Einrichtungen, die der Krankenbehandlung oder anderen Maßnahmen nach dem Gesetz dienen, die Behörde zuständig, in deren Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Da Herr T. aus dem Neurologischen Rehabilitationszentrum "Godeshöhe" e.V. in Bonn in das Heim "D. in D1. " verlegt worden war und auch diesem Einrichtungsaufenthalt bereits Aufenthalte in Krankenhäusern in Düren und Aachen unmittelbar vorangegangen waren, ist auf § 10 a Abs. 2 Satz 2 AsylblG abzustellen. Danach ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung im Sinne des Satzes 1 maßgebend war, entscheidend, wenn bei Einsetzen der Leistung der Leistungsberechtigte aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten ist oder nach Leistungsbeginn ein solcher Fall eintritt. Demzufolge ist auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Herrn T. im Zeitpunkt der Aufnahme in das Krankenhaus Düren-Birkesdorf am 20. April 2000 oder in den letzten zwei Monaten vor dieser Aufnahme abzustellen. Denn ab dieser Aufnahme in das Krankenhaus liegt eine nicht unterbrochene Kette von Einrichtungen vor, in denen Herr T. sich aufhielt. Diese Kette wurde entgegen der Ansicht der Klägerin nicht mit dem Wechsel des Hilfeempfängers von dem Universitätsklinikum Aachen in das Neurologische Rehabilitationszentrum "Godeshöhe" e.V. in Bonn am 6. September 2000 unterbrochen. Zwar fordert der Einrichtungsübertritt im Sinne der genannten Vorschrift neben einem grundsätzlich unmittelbaren Wechsel sowie einem bewussten und gewollten Wechsel auch den Wechsel in eine gleichartige Einrichtung. Vgl. GK-AsylblG, a.a.O., § 10 a, Rdnr. 64f. Die Einrichtungen waren aber gleichartig. Alle Einrichtungen, in denen sich Herr T. seit 20. April 2000 aufhielt, waren nämlich solche, die in § 10 a Abs. 1 Satz 1 AsylblG genannt werden, also Einrichtungen, die der Krankenbehandlung (§ 4 AsylblG) oder anderen Maßnahmen nach diesem Gesetz (z.B. § 6 AsylblG) dienen. Vom 20. April 2000 bis 8. Februar 2001 (also noch fünf Monate nach der Aufnahme in das Neurologische Rehabilitationszentrum "Godeshöhe" e.V. in Bonn) erhielt Herr T. gemäß § 4 AsylblG Krankenhilfe durch die Stadt Köln. Da ab diesem Zeitpunkt die Behandlung der akuten Erkrankung als abgeschlossen angesehen wurde, erhielt Herr T. in der Folgezeit u.a. Hilfe zur Pflege nach § 6 AsylblG. Der Wechsel von der Krankenhilfe nach Asylbewerberleistungsgesetz zur Hilfe zur Pflege nach eben dem Gesetz - die zudem überhaupt keinen Einrichtungswechsel umfasste - unterbricht die Kette nicht nur im Hinblick auf den Wortlaut der Norm nicht. Dies folgt ferner aus dem Willen des Gesetzgebers, der die Vorschrift in ihrem Kern § 97 BSHG nachgebildet hat. Vgl. BT-Drucks. 13/2746 S. 18. Auch in § 97 BSHG wird die Einrichtungskette nämlich nicht unterbrochen, wenn der Hilfesuchende von einer Einrichtung im Sinne des Absatzes 4 in eine andere derartige Einrichtung wechselt. Unschädlich ist also der Wechsel von einer Anstalt einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen oder der Erziehung dient, in eine andere diesen Zwecken dienende Einrichtung. Vgl. Schellhorn, 16. Aufl. 2002, § 97 Rdnr. 72 ff (insbes. 74). Den Anstalten und Heimen gleichartige Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 und 4 BSHG sind heimäquivalente Institutionen, bei denen die Bezeichnung Anstalt oder Heim nicht recht passen würde (z.B. bei therapeutischen Wohngemeinschaften für Drogenabhängige, die praktisch Heime darstellen, jedoch in der Form einer Wohngemeinschaft konzipiert sind). Vgl. LPK, 6. Aufl. 2003 § 97 Rdnr. 59. Hätte der Wechsel von dem Universitätsklinikum Aachen zu dem Neurologischen Rehabilitationszentrum Bonn die von der Klägerin behauptete unterbrechende Wirkung gehabt, wäre es zudem auf den am 6. September 2000 oder in den zwei Monaten davor bestehenden gewöhnlichen Aufenthalt des Herrn T. angekommen. Da Herr T. erst am 6. September 2000 nach Bonn kam, konnte der gewöhnliche Aufenthalt gemäß § 10 a Abs. 3 AsylblG (siehe im Folgenden) eindeutig nicht in Bonn liegen. Für den nach vorstehenden Ausführungen maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahme in das Krankenhaus Düren-Birkesdorf beziehungsweise die zwei Monate vor der Aufnahme kann ebenfalls ein gewöhnlicher Aufenthalt in Bonn nicht festgestellt werden. Es kann sogar überhaupt kein gewöhnlicher Aufenthalt festgestellt werden. § 10 a Abs. 3 AsylblG enthält eine Definition des in Abs. 2 der Vorschrift zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit verwendeten Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts. Vgl. GK-AsylblG, a.a.O., § 10 a Rdnr. 79 Wenn es, wie im Falle des Herrn T. , nicht zu einer Verteilung oder Zuweisung nach Absatz 1 Satz 1 gekommen ist (§ 10 a Abs. 3 Satz 3 AsylblG), gilt als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Gesetzes der Ort, an dem sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Gemäß Satz 2 und 3 gilt als gewöhnlicher Aufenthalt auch von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mindestens sechs Monaten Dauer, wobei kurzfristige Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zum Zweck des Besuchs, der Erholung, der Kur oder ähnlichen privaten Zwecken erfolgt und nicht länger als ein Jahr dauert. In Düren, dem Ort der Aufnahmeeinrichtung, in der Herr T. gemäß § 47 Abs. 1 AsylVfG bis zu seiner Verteilung seinen Aufenthalt nehmen sollte, hat er weder mit der Ankunft auf dem Bahnhof Düren noch mit der Entscheidung der Zentralen Ausländerbehörde Köln vom 17. April 2000 einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Denn dort war kein Aufenthalt "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs vorgesehen. Vielmehr ist der Aufenthalt dort kraft Gesetzes längstens auf einen Verbleib von sechs Wochen bis zu drei Monaten angelegt. Zum fehlenden g. A. in der Aufnahmeeinrichtung OVG Magdeburg, B. v. 13. September 1999 - A 3 S 638/98 -, FEVS 51, 367. Ob Herr T. bis zu seiner Meldung bei der zentralen Ausländerbehörde in Köln am 17. April 2000 bereits in Köln oder einem anderen Ort im Bundesgebiet einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte, ist nicht mehr zu ermitteln. Zwar wird im Hinblick auf die Fiktion des § 10 a Abs. 3 Satz 2 und 3 AsylblG die Auffassung vertreten, dass eine solche Fiktion auch für den Aufenthalt in Einrichtungen in Betracht kommt, da der Schutz des § 109 BSHG nicht in das AsylblG übernommen wurde. Vgl. GK-AsylblG, a.a.O., § 10 a Rdnr. 82, 95 ff; Goldmann/Schwabe, Praxishandbuch zum Asylbewerberleistungsgesetz, 1. Aufl. 1999, S. 67. Ob dies - jedenfalls für die dem Schutz des § 10 a Abs. 2 Satz 2 AsylblG unterliegenden Einrichtungsorte zutrifft oder diese zumindest bei privaten Zwecken (hier Heilung und Pflege) dienenden Aufenthalten dem Ausschluss des § 10 a Abs. 3 Satz 3 AsylblG unterliegen - kann aber dahinstehen, weil völlig unklar ist, wo Herr T. sich in der hier maßgeblichen Zeit, insbesondere der Zeit vor dem 17. April 2000 aufgehalten hat. Es ist also auch nicht feststellbar, dass Herr T. sich zuvor bereits einmal im Bundesgebiet über längere Zeit in einer Einrichtung aufhielt. Dies kann auch nicht mehr aufgeklärt werden. Ausweislich der Äußerung seiner Betreuerin und der ärztlichen Stellungnahmen zu seinem Gesundheitszustand ist Herr T. auch heute nicht in der Lage, dahingehende Fragen zu verstehen und zu beantworten. Wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist, besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung, vgl. GK-AsylblG, a.a.O., § 10 b Rdnr. 17 m.w.N.; Goldmann/Schwabe, a.a.O., S. 215. Ein Rückgriff auf einen Leistungsträger des tatsächlichen Aufenthaltsortes des Asylbewerbers, der hinsichtlich des Anspruches des Hilfesuchenden gegenüber den Leistungsträgern über die Regelung des § 10 a Abs. 2 Satz 3 AsylblG eröffnet ist, GK-AsylblG, a.a.O., § 10 a Rdnr. 73; vgl. auch OVG NRW, Beschluss v. 23. Juni 2000 - 16 B 738/00 - bei Juris und in GK-AsylblG, das auf den tatsächlichen Aufenthalt vor Aufnahme in eine Einrichtung abstellt, wofür nach Auffassung der Kammer wegen Inhalt sowie Sinn und Zweck der Regelung des § 10 a Abs. 2 Satz 3 AsylblG aber kein Bedürfnis besteht (s. Bl. 8), scheidet im Rahmen der Kostenerstattung aus. Dies folgt bereits aus dem Gesetzeswortlaut. Danach ist nämlich nur die nach § 10 a Abs. 2 Satz 1 AsylblG zuständige Behörde, nicht die des § 10 a Abs. 1 Satz 2 AsylblG zuständige Behörde für erstattungspflichtig erklärt. Die in § 10 a Abs. 2 Satz 1 AsylblG zuständige Behörde ist aber nur die des gewöhnlichen, nicht des tatsächlichen Aufenthalts des Hilfesuchenden. Zudem ist in die den §§ 103 bis 107 BSHG nachgebildete Kostenerstattungsregelung des § 10 b AsylblG eine § 103 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 BSHG entsprechende Regelung nicht aufgenommen worden. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Kostenerstat- tung. Vgl. GK-AsylblG, a.a.O., § 10 b Rdnr. 17; Goldmann/Schwabe, a.a.O., S. 215. Zwar wandelt sich auf diese Weise in den Fällen der "vorläufigen" Pflicht zum Einschreiten nach § 10 a Abs. 2 Satz 3 AsylblG die vorläufige Leistungspflicht der für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Gemeinde des tatsächlichen Aufenthaltes mangels Kostenerstattungsregelung zu einer - jedenfalls grundsätzlich wegen § 2 AsylVfG vorübergehend - endgültigen Kostentragungspflicht. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber, dem die anderslautenden dem Schutz der Anstaltsorte dienenden Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes bekannt waren, diese Regelungen auf den Leistungsbereich nach dem Asylbewerberleistungsgesetz übertragen wollte. Zudem ist die Klägerin darauf zu verweisen, dass auch die Beklagte den "Schutz der Einrichtungsorte" für sich in Anspruch nehmen kann, so dass sie nicht weniger schutzwürdig ist als die Klägerin. Soweit der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nunmehr entgegen der Auffassung der Kammer (s. Blatt 7 unten, 8 des Urteiles) vorträgt, die Klägerin sei nie zur Leistungserbringung zuständig gewesen, dies sei vielmehr Düren (oder Köln, Anmerkung der Kammer) als Ort des tatsächlichen Aufenthalts vor dem ersten Einrichtungsaufenthalt des Herrn T. gewesen, könnte § 10 b Abs. 1 AsylblG, auf den die Klägerin sich bisher berufen hat, ihren Anspruch ohnehin nicht tragen, weil diese Vorschrift die Zuständigkeit der Klägerin gemäß § 10 a Abs. 2 Satz 3 AsylblG voraussetzt. Ein Anspruch könnte - ungeachtet sonstiger Fragen - auch nicht auf § 9 Abs. 3 AsylblG i.V.m. § 102 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) analog § 43 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (SGB I) gestützt werden. Denn § 43 SGB I ist im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht (entsprechend) anwendbar. Vgl. GK-AsylblG, a.a.O., § 10 a Rdnr. 75, § 10 b Rdnr. 6; Goldmann/Schwabe, a.a.O., S. 210. Ein Anspruch der Klägerin als nach Asylbewerberleistungsgesetz unzuständiger Behörde gegen die Beklagte gemäß §§ 9 Abs. 3 AsylblG i.V.m. § 105 SGB X analog scheiterte daran, dass die Beklagte, wie oben ausgeführt, nicht der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger nach § 105 Abs. 1 SGB X war. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 194 Abs. 5, 188 Satz 2 n. F. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).