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Urteil

10 K 2461/03

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2004:0512.10K2461.03.00
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Tenor

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d: Der im 00. 0000 in der ehemaligen Sowjetunion geborene und in der Russischen Föderation wohnhafte Kläger zu 1) erklärte im Juni 2001 gegenüber dem Bundesverwaltungsamt, er wolle gemäß Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20.12.1974 (RuStAÄndG 1974) deutscher Staatsangehöriger werden. Geichzeitig beantragte für sich und seine 1988 bzw. 1990 geborenen Kinder, die Kläger zu 2) und 3), die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Er gab an, die Eltern seiner im Februar 1942 in Kirowograd/Ukraine geborenen Mutter S. U. , Q. und B. K1. , seien Mitglieder der deutschen Bevölkerungsgruppe gewesen. 1944 sei die Familie nach Deutschland umgesiedelt worden, kriegsbedingt sei es zu keiner Einbürgerung mehr gekommen. Der Kläger zu 1) vertrat die Auffassung, seine Mutter habe die deutsche Staatsangehörigkeit durch Sammeleinbürgerung nach der Volkslistenverordnung Ukraine erworben. Eine Eintragung in die Volksliste sei hierzu nicht erforderlich. § 3 der Volkslistenverordnung Ukraine stehe dem Staatsangehörigkeitserwerb nicht entgegen, weil diese Bestimmungen Personen, die 1943 und 1944 von der deutschen Besatzung zur Umsiedlung gezwungen worden seien, nicht erfasse. Die Erklärungsfrist nach dem RuStAÄndG 1974 habe er eingehalten, da ihm zuvor die tatsächlichen Voraussetzungen des Optionsrechts unbekannt gewesen seien. Die Familie habe lediglich von der Zurückstellung der Einzeleinbürgerung gewusst; die Volkslistenverordnung sei nicht bekannt gewesen. Mit dem Antrag übersandte der Kläger zu 1) u.a. Kopie eines Erfassungsbogens der Einwandererzentralstelle für Q. K1. aus Kirowograd, dessen Einbürgerungsantrags sowie eines daraufhin ergangenen Zurückstellungsbescheids. In den von September 1944 datierenden Unterlagen ist vermerkt, Q. K1. habe sein Deutschtum bewahrt; sein Einbürgerungsantrag werde bis zur Erfassung der nicht anwesenden Ehefrau und der sechs Kinder zurückgestellt. Die Mutter des Klägers zu 1), die mit dessen Vater im November 1964 die Ehe geschlossen hatte, ist 1997 vom Landratsamt T. als Spätaussiedlerin nach § 6 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit eingebürgert worden. Ein vom Kläger zu 1) gestellter Aufnahmeantrag wurde bestandskräftig abgelehnt. Mit Bescheid vom 07.10.2002 entschied das Bundesverwaltungsamt, der Antrag der Kläger auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung werde abgelehnt. Zur Begründung ist ausgeführt, die Mutter des Klägers zu 1) habe bei dessen Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besessen. Die Kläger zu 2) und 3) seien von einem Staatsangehörigkeitserwerb durch Erklärung nach der gesetzlichen Regelung ohnehin ausgeschlossen. Den am 15.10.2002 eingelegten Widerspruch der Kläger wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2003 aus den im Ausgangsbescheid genannten Gründen zurück. Die Kläger haben am 24.04.2003 Klage erhoben. Zur Klagebegründung wiederholen sie ihr bisheriges Vorbringen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 07.10.2002 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 28.03.2003 zu verpflichten, ihnen Staatsangehörgkeitsausweise auszustellen Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, die Mutter des Klägers zu 1) habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Sammeleinbürgerung nach der Volkslistenverordnung Ukraine erworben, weil konkrete Anhaltspunkte für einen dazu erforderlichen Eintrag in die deutsche Volksliste nicht vorhanden seien. Die Kammer hat den Klägern mit Beschluss vom 05.02.2004 Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Kläger sind durch die Weigerung der Beklagten, ihnen einen Staatsangehörigkeitsausweis gem. § 39 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) - früher: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) - vom 13.07.1913 (RGBl. I S. 583) in der heute geltenden Fassung des Gesetzes vom 15.07.1999 (BGBl. I S. 1618) i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 2 Abs. 1 der allgemeinen Verwaltungsvorschriften in Staatsangehörigkeitssachen vom 18.06.1975 (GMBl. 462) i. d. F. vom 15.07.1977 (GMBl. S. 313), die weiterhin anzuwenden sind, zu erteilen, nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger sind nicht deutsche Staatsangehörige. Der Kläger zu 1) hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 4 RuStAG in der bei seiner Geburt geltenden Fassung als eheliches Kind durch Geburt vom Vater erworben, weil die Voraussetzungen einer deutschen Staatsangehörigkeit seines Vaters weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Von seiner Mutter kann der Kläger zu 1) die deutsche Staatsangehörigkeit ebenfalls nicht herleiten. Gemäß § 4 RuStAG in der zur Zeit der Geburt des Klägers zu 1) geltenden Fassung erwarb das eheliche Kind die deutsche Staatsangehörigkeit von der Mutter nur dann, wenn es ansonsten staatenlos gewesen wäre, wofür hier keine tatsächlichen Anhaltspunkte bestehen. Der Kläger zu 1) hat die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 durch Erklärung erworben. Für die in der Zeit vom 01.04.1953 bis 31.12.1974 geborenen Kinder einer deutschen Mutter sieht Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch besondere Erklärung vor. Nach Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 kann das Erklärungsrecht grundsätzlich nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes, also bis zum 31.12.1977, ausgeübt werden. Gegen diese Optionslösung, wie auch gegen die auf drei Jahre bemessene Erklärungsfrist, die sich verlängert, wenn sie ohne Verschulden nicht eingehalten wird, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken - vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.1999 - 2 BvR 729/96 -, NVwZ-RR 1999, 403; BVerwG, Urteile vom 24.10.1995 - 1 C 29.94 -, DVBl. 1996, 615, und - 1 C 1.94 -; OVG NRW, Urteil vom 14.12.1992 - 25 A 3025/91 -. Unabhängig von der Frage der Erklärungsfrist kann von einem Staatsangehörigkeiterwerb nach Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 nicht ausgegangen werden, weil sich nicht feststellen lässt, dass die Mutter des Klägers zu 1) zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat. Die Mutter des Klägers zu 1) hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 1 Abs. 1 f) des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22.02.1955 - (BGBl. I S. 65) - 1. StAngRegG - i.V.m. der Volkslistenverordnung Ukraine vom 19.05.1943 (RGBl. I S. 321) erworben. Nach den genannten Vorschriften sind die deutschen Volkszugehörigen, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund der Volkslistenverordnung Ukraine verliehen worden ist, nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung deutsche Staatsangehörige geworden, es sei denn, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch ausdrückliche Erklärung ausgeschlagen haben oder noch ausschlagen. Die Volkslistenverordnung Ukraine bezog sich auf das mit Reichskommissariat bezeichnete Gebiet der Ukraine, das während des Zweiten Weltkriegs vom damaligen Deutschen Reich okkupiert war. Nach § 1 der Volkslistenverordnung Ukraine erwarben die ehemaligen Staatsangehörigen der UdSSR und die Staatenlosen deutscher Volkszugehörigkeit, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Abteilungen 1 und 2 erfüllten und am 21.06.1941 im Gebiet des Reichskommissariats Ukraine ansässig waren, ohne Rücksicht auf den Tag der Aufnahme mit Wirkung vom 21.06.1941 die deutsche Staatsangehörigkeit. Die in die Abteilung 3 aufgenommenen ehemaligen Staatsangehörigen der UdSSR und Staatenlosen deutscher Volkszugehörigkeit erwarben gemäß § 2 durch die Aufnahme die deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf. Die Mutter des Klägers zu 1) kann die deutsche Staatsangehörigkeit nach diesen Bestimmungen schon deshalb nicht erworben haben, weil sie am 21.06.1941 nicht im Gebiet des Reichskommissariats Ukraine ansässig war, sondern erst im Februar 1942 geboren wurde. Allerdings käme für die Mutter des Klägers zu 1) eine Ableitung der deutschen Staatsangehörigkeit von ihrem Vater nach § 4 RuStAG dann in Betracht, wenn dieser die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund der Volkslistenverordnung Ukraine erworben hätte; bei Eingreifen des § 1 der Volkslistenverordnung Ukraine wäre bei dem Großvater mütterlicherseits des Klägers zu 1) der Staatsangehörigkeitserwerb rückwirkend zum 21.06.1941 eingetreten. Es kann indessen nicht davon ausgegangen werden, dass der Großvater mütterlicherseits des Klägers zu 1) sämtliche Voraussetzungen für den Staatsangehörigkeitserwerb nach diesen Bestimmungen erfüllte. Seine Eintragung in die Deutsche Volksliste ist nicht feststellbar. Eine derartige Eintragung ist für den Staatsangehörigkeitserwerb nach der Volkslistenverordnung Ukraine konstitutiv - ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. VG Köln, Urteile vom 14.05.2003 - 10 K 8538/00 - und - 10 K 3829/01 -. Unabhängig von völkerrechtlichen Bedenken, die sich ansonsten aus der Verleihung der Staatsangehörigkeit an einen kaum abgrenzbaren, von der ehemaligen Sowjetunion durchgängig in Anspruch genommenen Personenkreis außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets ergeben können, lässt sich das Erfordernis der individuellen Eintragung bereits aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Volkslistenverordnung Ukraine ableiten. In § 1 heißt es, dass - von den anderen Voraussetzungen abgesehen - die deutsche Staatsangehörigkeit ohne Rücksicht auf den Tag der Aufnahme mit Wirkung vom 21.06.1941 erworben werde. Der Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, dass eine Aufnahme in die Volksliste erfolgen muss, die dadurch erworbene deutsche Staatsangehörigkeit jedoch unabhängig vom Tag der Aufnahme rückwirkend bereits ab 21.06. 1941 besteht. Der von § 2 der Volkslistenverordnung Ukraine erfasste Personenkreis erwirbt dagegen erst zum Zeitpunkt der Aufnahme die deutsche Staatsangehörigkeit. Dass die Volkslistenverordnung Ukraine ausschließlich den Staatsangehörigkeitserwerb von Personen regelt, die in die Volksliste tatsächlich eingetragen sind, wird klargestellt durch ihre Überschrift „Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen“. Bestätigt wird diese Interpretation bei einem Vergleich mit der Verordnung über die deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 04.03.1941 i.d.Fassung der zweiten Verordnung über die deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 31.01.1942 - Volkslistenverordnung Polen -. Aus deren § 1 Abs. 1 bis 3 geht eindeutig hervor, dass diese (grundsätzlich) eine Aufnahme in die Volksliste voraussetzt. § 3 Abs.1 und § 5 der Volkslistenverordnung Polen sind - bezogen auf ehemalige polnische Staatsangehörige und den Stichtag vom 26.10.1939 - im Wortlaut identisch mit den Bestimmungen der §§ 1, 2 Volkslistenverordnung Ukraine. Dem gegenüber bestimmt § 4 der Volkslistenverordnung Polen, dass ehemalige Danziger Staatsangehörige „ohne“ Aufnahme in die deutsche Volksliste die deutsche Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom 01.09.1939 erwerben, sofern besonders geregelte Einschränkungen nicht vorlagen. Trifft danach die Volkslistenverordnung Polen die klare Unterscheidung, dass ehemalige polnische Staatsangehörige durch Eintragung in die Volksliste, die ehemaligen Danziger Staatsangehörigen dagegen ohne Eintragung in die Volksliste die deutsche Staatsangehörigkeit erwarben - vgl. Makarov, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 2. Aufl. 1971, S. 325 -, kann die Volkslistenverordnung Ukraine, die der Bestimmung über die ehemaligen polnischen Staatsangehörigen im Wortlaut nachgebildet ist, nicht anders verstanden werden, als dass sie von dieser Vorlage auch den Regelungsgehalt der konstitutiven Eintragung übernimmt. Wäre ein Staatsangehörigkeitserwerb ohne Aufnahme beabsichtigt gewesen, hätte nichts näher gelegen, als die Regelung für die Danziger Staatsangehörigen zur Vorlage zu nehmen. Soweit der Bayrische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 18.11.1998 - 5 D 97.603 - die gegenteilige Auffassung vertritt, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn dort wird für diese Auffassung letztlich keine Begründung gegeben, vielmehr bezieht sich das Gericht nur auf einen entsprechenden Erlass des Bad.-Württ. Innenministeriums vom 12.11.1981. Die Mutter des Klägers zu 1) hat unstreitig vor dessen Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht im Wege der Einzeleinbürgerung erworben. Ist der Kläger zu 1) danach nicht deutscher Staatsangehöriger, scheidet auch ein Staatsangehörigkeitserwerb für die weiteren Kläger aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 a Abs.1, 124 Abs.2 Nr.3 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt und begründet werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 24.000,- EUR festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden.