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Urteil

24 K 597/01

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2004:0428.24K597.01.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Am 30. Juni 1978 zeigte die Firma S. I. das Fertigarzneimittel "C. " beim Bundesgesundheitsamt (BGA) gemäß Art. 3 § 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (AMNG) an. Als Anwendungsgebiete wurden angegeben: „Verschleimung, Hustenreiz, Atemnot". Insgesamt enthielt das Arzneimittel zehn wirksame Bestandtei- le, unter anderen „Herba Thymi" als alkoholisches Destillat. Am 20. April 1990 stellte die "I. GmbH" als nunmehrige Zulas- sungsinhaberin den Antrag auf Verlängerung der Zulassung (sogenannter Kurzan- trag) nach Art. 3 § 7 AMNG bezüglich dieses Arzneimittels. Die arzneilich wirksamen Bestandteile und deren Zusammensetzung entsprachen vollständig denen der An- zeige von 1978. Die Anwendungsgebiete wurden mit "Schleimlösend, Hustenreiz stillend, Atemnot" beschrieben. Unter dem 27. Oktober 1993 zeigte die zwischenzeitliche Zulassungsinhaberin, die Firma L. W. GmbH, Änderungen des Arzneimittels an. Diese betrafen unter anderem die arzneilich wirksamen Bestandteile und das Anwendungsgebiet. Als al- lein verbleibender arzneilich wirksamer Bestandteil wurde der "Extr. Herba Thymi spiss. (Verhältnis Droge - nativer Extrakt 5,0 - 6,9 : 1) 20,0 g" genannt. Unter der Rubrik Anwendungsgebiet hieß es: "Traditionell angewendet zur Unterstützung der Schleimlösung im Bereich der Atemwege". Am 29. November 1993 reichte die Firma L. W. GmbH weitere Unterlagen ein (sogenannter Langantrag), der inhaltlich der Änderungsanzeige vom 27. Oktober 1993 entsprach. Unter dem gleichen Datum beantragte sie, die Frist für das Einrei- chen der vollständigen Dokumentation bis zum 01. Juli 1995 zu verlängern. Später zeigte die Firma L. W. GmbH dem BfArM eine weitere Änderung der Menge der arzneilich wirksamen Bestandteile an. Der arzneilich wirksame Bestandteil „Extr. Herba Thymi Aquos spiss." sollte von 20 g auf 16,985 g je 100 ml reduziert werden. Die Klägerin wurde in der Folgezeit Inhaberin der Zulassung und stellte unter dem 10. August 2000 einen Antrag auf Aufnahme des streitgegenständlichen Arz- neimittels in die sogenannte Traditionsliste nach § 109 a AMG. Als arzneilich wirk- same Bestandteile wurde in diesem Zusammenhang angegeben: "Spissumextrakt aus Thymiankraut 16,985 g / 100 g (Auszugsmittel: Wasser)". Als Vorschlag für das Anwendungsgebiet nach § 109 a Abs. 3 AMG wurde angegeben: "Traditionell ange- wendet zur Unterstützung der Schleimlösung im Bereich der Atemwege. Diese An- gabe beruht ausschließlich auf Überlieferung und langjähriger Erfahrung." Unter dem 12. Oktober 2000 hörte das BfArM die Klägerin zu der beabsichtigten Ablehnung des Verlängerungsantrages an. Dazu hieß es, für die Änderungsanzeige vom 27. Oktober 1993 und die darin beschriebene Umstellung des Kombinationsprä- parates (Destillat aus Thymiankraut und anderen Drogen) auf ein Monopräparat sei ein Neuzulassungsantrag erforderlich. Die Änderung in den bislang nicht enthaltenen arzneilich wirksamen Bestandteil Dickextrakt aus Thymiankraut wäre nur möglich gewesen, wenn das Arzneimittel zugleich vollständig an eine Monographie der Kommission E angepasst worden wäre. Daran fehle es jedoch. Die Klägerin erwider- te darauf, dass das Arzneimittel nach ihrer Auffassung an die Monographie "Thymi Herba (Thymiankraut)" angepasst worden sei. Allein die Formulierung der Anwen- dungsgebiete sei nicht vollständig übernommen worden; es sei - zulässigerweise - eine Formulierung gewählt worden, die nur einen Teil der in der Monographie ge- nannten Anwendungsgebiete abdecke. Mit Schreiben vom 16. November 2000 wies das BfArM die Klägerin nochmals darauf hin, dass die Ablehnung des Verlängerungsantrages beabsichtigt sei. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe die Unterlagen nach § 105 Abs. 4 Sätze 2 bis 5 AMG in der Zeit vom 28. Juni 1993 bis zum 28. Oktober 1993 vorlegen müssen. Die erst am 30. November 1993 gemeinsam mit dem Antrag auf Verlängerung der Zulassung vorgelegten Unterlagen hätten sich auf das Arzneimittel in der Fassung der Änderungsanzeige vom 27. Oktober 1993 bezogen. Mit dieser Änderungsanzeige sei das Arzneimittel jedoch nicht vollständig an die Monographie "Thymi herba" angepasst worden, sodass die Änderung unzulässig gewesen sei. Daher hätten sich die vorgelegten Unterlagen auf ein nicht verkehrsfähiges Arz- neimittel bezogen. Die Klägerin führte dazu aus, dass die geänderte Formulierung der Anwendungsgebiete eine Eingrenzung auf nicht krankheitsbezogene Teile der ursprünglichen Anwendungsgebiete bedeute. Die so beschränkten Anwendungsgebiete stimmten mit den in der Monographie genannten Anwendungsgebieten überein. Es sei nicht erforderlich, dass Anwendungsgebiete mit denen der Monographie identisch seien. Außerdem sei der 6. Bekanntmachung über die Verlängerung der Zulassung nach Art. 3 § 7 AMNG vom 23. Oktober 1990 (BAnz. S. 5827) Unterpunkt A 3b) cc) zu entnehmen, dass das BfArM bei der Prüfung des beanspruchten Anwendungsbereiches von dem Anatomisch- Therapeutisch-Chemischen-Code (ATC-Code) ausgehe. Nach dem ATC-Code sei das Arzneimittel jedoch sowohl vor als auch nach der Änderung unter der Nummer 00000000 ("Expektorantien") eingestuft. Das BfArM wies den Antrag auf Verlängerung der Zulassung mit Bescheid vom 28. Dezember 2000 zurück. Zur Begründung führte es in Ergänzung zu den bereits im Anhörungsschreiben vertretenen Rechtsstandpunkten aus, dass die Klägerin bis zum 28. Oktober 1993 die erforderlichen Unterlagen für das streitgegenständliche Arzneimittel in seinem verkehrsfähigen Zustand nicht vorgelegt habe. Der Antrag auf Verlängerung der Zulassung vom 30. November 1993 beruhe auf der Änderungsanzeige vom 27. Oktober 1993, die jedoch unzulässig sei. Eine Monographieanpassung auf Grundlage des § 105 Abs. 3 a Satz 2 Nr. 5 AMG erfordere eine umfassende Anpassung an die Monographie. Dies sei hinsichtlich der Anwendungsgebiete jedoch nicht erfolgt. Bereits unter dem 14. November 2000 hatte das BfArM der Klägerin mitgeteilt, dass der arzneilich wirksame Bestandteil des streitgegenständlichen Arzneimittels nicht mit der von der Klägerin vorgeschlagen Indikationsformulierung in die Aufstellung der Anwendungsgebiete für Stoffe und Stoffkombinationen nach § 109 a AMG aufgenommen worden sei. Nach der erfolglosen Durchführung eines Vorverfahrens hat die Klägerin Klage erhoben (VG Köln - 24 K 5002/01 -), mit der sie die Verpflichtung der Beklagten begehrt, dass ihr eine Listenposition für das streitgegenständliche Arzneimittel eingeräumt werde. Gegen den Bescheid vom 28. Dezember 2000 hat die Klägerin am 19. Januar 2001 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend im Wesentlichen ausführt: Die Änderung des Präparates sei in Anpassung an die Monographie für Thymiankraut in deren am 02. Dezember 1992 im Bundesanzeiger veröffentlichen Fassung erfolgt. Die damalige Zulassungsinhaberin habe sich bei der Formulierung der Anwendungsgebiete („Schleimlösend", „Verschleimung") auf nicht krankheitsbezogene „Symptome der Bronchitis" beschränkt, die einen Teil der in der Monographie beschriebenen Anwendungsgebiete erfasse. Ausreichend sei insoweit die inhaltsgleiche Übernahme der Monographie, nicht deren wörtliche Übernahme. Die Anpassung des Arzneimittels an ein Teilanwendungsgebiet der Thymian-Monographie entspreche auch dem Zweck des § 105 Abs. 3 a Satz 2 Nr. 5 AMG. Mit der dort geregelten Änderungsmöglichkeit habe der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, bereits im Verkehr befindliche Arzneimittel an den jeweiligen gegenwärtigen Stand der Wissenschaft anzupassen. Dabei müsste zumindest in Fällen, in denen die Anwendungsgebiete einer Monographie einen weiten Bogen von krankheitsbezogenen bis hin zu nicht krankheitsbezogenen Anwendungsgebieten aufweise, auch eine Teilanpassung an den Monographiewortlaut zulässig sein. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 28. Dezember 2000 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Verlängerung der Zulassung für das Arzneimittel „C. „ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt auf die Begründung der ergangenen Bescheide Bezug und führt ergänzend aus: Es sei zwar zutreffend, dass eine wörtliche Übernahme der einschlägigen Monographie nicht erforderlich sei. Eine Monographie müsse jedoch nach der 6. Bekanntmachung in ihrer "Gesamtaussage" übernommen werden, woran es fehle. Das von der Klägerin beanspruchte Anwendungsgebiet „Traditionell angewendet zur Unterstützung der Schleimlösung im Bereich der Atemwege" entspreche dem Wortlaut und dem Sinn nach nicht der Monographie, die insoweit „Symptome der Bronchitis und des Keuchhustens. Katarrhe der oberen Luftwege" angebe. Eine nur teilweise Übernahme widerspreche auch dem gesetzlichen Zweck der Verfahrensentlastung, weil derartige Änderungen einen erhöhten Verwaltungsaufwand bedeuteten. Auch § 105 Abs. 3 a Satz 2 Nr. 5 AMG (a. F.) spreche ausdrücklich von einer "insgesamten" Anpassung. Unabhängig davon entspräche das streitgegenständliche Arzneimittel vor und nach seiner Änderung auch nicht dem selben ATC-Code, wie dies die Klägerin behaupte. Für das geän- derte Anwendungsgebiet "Traditionell angewendet zur Unterstützung der Schleimlö- sung im Bereich der Atemwege" gebe es keinen ATC-Code. Der Anwendungsbereich der Monographie wiederum entspreche dem ATC-Code R07A. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Akten des Verfahrens VG Köln - 24 K 5002/01 - ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neube- scheidung ihres Antrags auf Verlängerung einer (fiktiven) Zulassung und wird durch die ablehnende Entscheidung des BfArM vom 28. Dezember 2000 nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat den Antrag auf Verlängerung der fiktiven Zulassung (sog. Nachzulassung) für das streitbefangene Arzneimittel zu Recht abgelehnt. Nach § 105 Abs. 4 f Satz 1 1. HS des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) ist die Zulassung nach Abs. 1 auf Antrag nach § 105 Abs. 3 Satz 1 AMG um fünf Jahre zu verlängern, wenn kein Versagungsgrund nach § 25 Abs. 2 AMG vorliegt. Eine Verlängerung der Zulassung setzt daher zunächst voraus, dass für das jeweilige Arzneimittel eine „Zulassung nach Abs. 1" (vor dem 5. AMG ÄndG vom 09. August 1994: Art. 3 § 7 Abs. 1 AMNG), also eine sog. fiktive Zulassung entstanden ist und diese im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung noch fortbesteht. Gegenstand der fiktiven Zulassung ist das Arzneimittel in der 1978 angezeigten bzw. in einer zulässig geänderten Gestalt. Für das streitbefangene Arzneimittel fehlt es bereits an einer fortbestehenden fiktiven Zulassung. Zwar bestand für das gemäß Art. 3 § 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 - BGBl. I S. 2445 [2477] - AMNG angezeigte Arzneimittel "C. " zunächst eine solche fiktive Zulassung, nachdem die Firma S. I. dieses Fertigarzneimittel am 30. Juni 1978 bei dem Bundesgesundheitsamt ordnungsgemäß angezeigt hatte. Für dieses Arzneimittel wurde auch am 20. April 1990 und damit fristgemäß vor dem 30. April 1990 durch die seinerzeitige Zulassungsinhaberin - die "I. GmbH" - ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung (sog. Kurzan- trag) nach Art. 3 § 7 Abs. 3 Satz 1 AMNG in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 11. April 1990 - BGBl. I S. 717 - (entspricht § 105 Abs. 3 Satz 1 AMG) gestellt, wobei die arzneilich wirksamen Bestandteile und deren Zusammensetzung vollständig der Anzeige aus dem Jahre 1978 entsprachen. Die von der Klägerin mit dem sog. Langantrag gemäß Art. 3 § 7 Abs. 4 Satz 2 AMNG in der fortgeltenden Fassung des Gesetzes vom 11. April 1990 (entspricht § 105 Abs. 4 Satz 2 AMG) vorgelegten Unterlagen bezogen sich jedoch nicht auf das angezeigte, sondern auf ein unzulässig geändertes Arzneimittel, das von der fiktiven Zulassung nicht mehr umfasst ist und daher der Neuzulassung bedarf. Vgl. Urteile der Kammer vom 06. März 2002 - 24 K 3677/00 - und - 24 K 10294/00 - sowie vom 26. März 2003 - 24 K 10376/99 -; in diesem Sinne auch: VG Berlin, Urteile vom 08. November 2001 - VG 13 A 226.99 - und vom 18. Dezember 2001 - VG 14 A 218.98 -; Kloesel/Cyran, AMG, § 105 Anm. 18a. Die Änderung des Arzneimittels durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin - die Firma L. W. GmbH - war nach dem insoweit maßgeblichen, im Zeitpunkt der Änderung geltenden Recht, vgl. dazu nur: OVG Berlin, Urteile vom 31. Oktober 2002 - OVG 5 B 24.00 - und - OVG 5 B 25.00 -, unzulässig, weil die umstrittene Änderung nicht den Voraussetzungen des Art. 3 § 7 Abs. 3 a Satz 2 Nr. 5 AMNG in der damals noch geltenden Fassung des Ge- setzes vom 11. April 1990 entspricht. Der bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht beschiedene Verlängerungsantrag der Klägerin musste daher im Ergebnis abgelehnt werden. Die unzulässige Änderung erfolgte durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin gemäß deren Anzeige vom 27. Oktober 1993. Nach Art. 3 § 7 Abs. 3a Satz 2 AMNG darf ein fiktiv zugelassenes Fertigarzneimittel bis zur erstmaligen Verlängerung seiner Zulassung abweichend von § 29 Abs. 3 AMG nur in den gesetzlich zugelassenen Grenzen geändert werden. Die hier in Rede stehenden Änderungen der Zusammensetzung und des beanspruchten Anwendungsgebietes können allein nach Art. 3 § 7 Abs. 3a Satz 2 Nr. 5 AMNG zulässig sein. Voraussetzung einer zulässigen Änderung ist demnach, dass die Änderung innerhalb des gleichen Anwendungsbereichs und der gleichen Therapierichtung erfolgt, das Arzneimittel insgesamt einem nach § 25 Abs. 7 Satz 1 AMG bekannt gemachten Ergebnis oder einem vom Bundesgesundheitsamt vorgelegten Muster für ein Arzneimittel angepasst und das Arzneimittel durch die Anpassung nicht verschreibungspflichtig wird. Diese Voraussetzungen werden aus drei Gründen nicht erfüllt. Die Änderung erfolgt bereits nicht innerhalb des gleichen Anwendungsbereichs. Ursprünglich war im Jahre 1978 als Anwendungsgebiet angegeben: „Verschleimung, Hustenreiz, Atemnot". Der Verlängerungsantrag aus dem Jahre 1990 beinhaltete die Angabe "Schleimlösend, Hustenreiz stillend, Atemnot", was grundsätzlich als bloße redaktionelle Änderung zu bewerten sein dürfte. Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung, weil jedenfalls die streitgegenständliche Änderungsanzeige aus dem Jahre 1993 - "Traditionell angewendet zur Unterstützung der Schleimlösung im Bereich der Atemwege" - den bisherigen Anwendungsbereich verlässt. Dies gilt unbeschadet dessen, dass das in den Anträgen und Änderungsanzeigen benannte „Anwendungsgebiet" und der „Anwendungsbereich" im Sinne des Art. 3 § 7 Abs. 3a Satz 2 Nr. 5 AMNG begrifflich und sachlich nicht in jedem Fall deckungsgleich sind. Die Kammer hat dazu in ihrem Urteil gleichen Rubrums vom 20. März 2002 - 24 K 3677/00 - ausgeführt: Das Gesetz definiert den Begriff des gleichen Anwendungsbereichs nicht. Auch wenn es naheliegt, ihn als nicht (völlig) identisch mit „gleiches Anwendungsgebiet" zu verstehen, ist zu berücksichtigen, das der Gesetzgeber den Begriff in einer Vorschrift verwendet, die ausnahmsweise von einer nach § 29 Abs. 3 AMG und nach Gemeinschaftsrecht (vgl. Anhang II. der Verordnung (EG) Nr. 541/95 der Kommission vom 10. März 1995 über die Prüfung von Änderung einer Zulassung (ABL. Nr. L 55/7)) für notwendig erachteten neuen Zulassung absehen lässt. Dies gebietet - entgegen der Ansicht der Klägerin - ein enges Verständnis dieses Begriffs in der Weise, dass er zwar auch, aber eben nur diejenigen Fälle miterfasst, in denen die Anwendungsgebiete des ursprünglichen und des geänderten Arzneimittels sich nicht wesentlich unterscheiden, zumindestens aber nah verwandt sind. Das Bundesgesundheitsamt (BGA) hat dies in der 6. Bekanntmachung über die Verlängerung von Zulassungen vom 23. Oktober 1990 (BAnz Nr. 206, S. 5827) zutreffend so beschrieben, dass der Begriff "Anwendungsbereiche" sich am Indikationsbegriff orientiere, aber auch nahe verwandte Anwendungsgebiete umfasse, so dass darauf abzustellen sei, "ob die gewählten Indikationsangaben mit den bisherigen Indikationsangaben nahe verwandt sind und ob das Arzneimittel weiterhin im wesentlichen der Behandlung der gleichen Grunderkrankung dient". Vgl. OVG Berlin, u.a. Urteil vom 20. September 2001 - 5 B 15.99 - m. w. N.. Demgemäß kommt es für die Beantwortung der Frage, ob die umstrittene Änderung sich (noch) im Bereich des bisherigen Anwendungsbereichs hält, maßgeblich darauf an, ob das Arzneimittel vor und nach der Änderung der Behandlung der gleichen Grunderkrankung dient, also auch der angesprochene Patientenkreis vor und nach der Indikationsänderung im wesentlichen der gleiche bleibt. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die ursprüngliche Indikation mangels Bestimmbarkeit einer Grunderkrankung eine Abgrenzung der potentiellen Anwender nicht zulässt. vgl. insoweit auch VG Berlin, Urteil vom 5. November 1998 - 14 A 520.95 -, sowie Urteil vom 22.Oktober 1998 - 14 A 369.95 - ." Hiervon ausgehend hält sich die fragliche Änderung der Anwendungsgebiete nicht innerhalb des gleichen Anwendungsbereichs. Die Beschränkung des Anwendungsgebietes und damit der Indikation bringt bereits eine Änderung des Patientenkreises mit sich. Während die Kurzfassung des nunmehr beanspruchten Anwendungsgebietes - "Traditionell angewendet zur Unterstützung der Schleimlösung im Bereich der Atemwege" - unter Umständen noch das Verständnis zulassen könnte, das Arzneimittel sei zur Linderung bestimmter krankhafter Erscheinungen gedacht, legt die Langfassung des Anwendungsgebietes - „Dieses Arzneimittel ist nicht zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder krankhaften Beschwerden bestimmt. Es wird traditionell zur Unterstützung der Schleimlösung im Bereich der Atemwege angewendet" - zwingend nahe, dass das Arzneimittel aus der Sicht des pharmazeutischen Unternehmers nicht zur Beseitigung und Linderung von Krankheiten, Leiden und krankhaften Beschwerden gedacht sei. Es soll ersichtlich ein anderer Personenkreis angesprochen werden, als dies bei den früheren Anwendungsgebieten - „Verschleimung, Hustenreiz, Atemnot" - bzw. - "Schleimlösend, Hustenreiz stillend, Atemnot" - anzunehmen war. Ursprünglich sollte ein Patientenkreis angesprochen werden, der unter einer bestimmten Grunderkrankung leidet und dem ein Mittel im Sinne des § 2 Abs. 1 AMG zur Heilung oder Linderung der Erkrankung dargereicht werden sollte. Die von den Beteiligten in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage nach der Übereinstimmung des bisherigen und des aktuellen Arzneimittels mit dem anatomisch-therapeutisch-chemischen Klassifikationssystem (ATC-Code) ist rechtlich unerheblich. Der Code beinhaltet lediglich eine Klassifikation und dient der einheitlichen Beschreibung eines Arzneimittels. Ebenso trifft es nicht zu, dass dem ATC-Code nach Maßgabe der 6. Bekanntmachung (BAnz 1990, S. 5827) eine inhaltliche Vorentscheidung oder Bindung zukommt. Denn in dieser Bekanntmachung wird im Wesentlichen nur geregelt, dass im Verwaltungsverfahren der ATC-Code anzugeben und zu verwenden sei (Ziffer 3 b) cc)). Eine die Grenzen des Art. 3 § 7 Abs. 3a Satz 2 Nr. 5 AMNG überschreitende Änderung des Anwendungsbereichs ist auch deshalb anzunehmen, weil die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin neu gefasste Formulierung so weit geht, dass das Arzneimittelgesetz - wenn auch in anderem Zusammenhang - weitere rechtliche Folgen an diese Änderung knüpft, wollte man deren Zulässigkeit unterstellen. Die Bestimmung, zu welchen Zwecken Arzneimittel dienen sollen, wird nach dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 AMG ausdrücklich und scheinbar entgegen dem objektiv ausgerichteten § 2 AMG zur Disposition des pharmazeutischen Unternehmers gestellt. Diese Disposition kann allerdings - unbeschadet des Irreführungs- bzw. Täu- schungsverbots nach § 8 AMG - nur innerhalb bestimmter objektiver Grenzen ausgeübt werden. Ob ein Arzneimittel als Heilmittel einzustufen ist, ist aufgrund einer an objektive Merkmale anknüpfenden Zweckbestimmung zu bestimmen. Vgl. Sander, AMG, § 44 Anm. 1; Kloesel/Cyran AMG, § 44 Anm. 1, 2 jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung. Unbeschadet der Frage, ob mit Blick auf die in dem streitgegenständlichen Arz- neimittel enthaltenen Wirkstoffe und deren bestimmungsgemäß zu verabreichende Menge objektiv andere Wirkungen erzeugt werden als es die Beschreibung des Anwendungsgebietes durch die Klägerin vorgibt, zeigt § 44 Abs. 1 AMG damit eine Grenze auf, ab welchen Änderungen nicht mehr von dem gleichen Anwendungsbereich gesprochen werden kann. Der Anwendungsbereich ist jedenfalls dann nicht mehr im Wesentlichen gleich, wenn ein Arzneimittel vor oder nach der Änderung den §§ 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 1 AMG einerseits oder dem § 44 Abs. 1 AMG andererseits unterfallen würde. Gemessen an diesem Maßstab ist davon auszugehen, dass der ursprüngliche Anwendungsbereich verlassen worden ist. Das bis 1993 in Verkehr befindliche Arzneimittel war - wie bereits ausgeführt - ausdrücklich zur Linderung bestimmter Erkrankungen und Beschwerden gedacht und nach Maßgabe des § 43 AMG grundsätzlich apo- thekenpflichtig. Die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Jahre 1993 getroffene Änderung beinhaltete einen Verzicht auf die „krankheitsbezogenen" Indikationen, wie dies von der Klägerin wiederholt bestätigt worden ist. Unter Berücksichtigung des 1993 angezeigten Anwendungsgebietes folgt daraus, dass die Klägerin den Bereich der zur Beseitigung und Linderung von Krankheiten, Leiden und krankhaften Beschwerden gedachten Arzneimittel verlassen hat. Sie hat sich nach eigenem Vorbringen den in der 21. Bekanntmachung vom 06. Mai 1993 gemachten Angaben für Arzneimittel im Sinne des § 44 Abs. 1 AMG - hier: Thymi herba, Wässrig, wässrig- alkoholisches sowie ätherisches Öl zum Einnehmen, „Kräftigung der Mund- und Rachenschleimhaut" und „Unterstützung der Schleimlösung im Bereich der Atem- wege" - anpassen wollen. Die 1993 angezeigte Änderung ist auch deshalb unzulässig, weil das Arzneimittel im Sinne des Art. 3 § 7 Abs. 3a Satz 2 Nr. 5 AMNG nicht insgesamt einem nach § 25 Abs. 7 Satz 1 AMG bekannt gemachten Ergebnis angepasst worden ist. Das in diesem Sinne bekannt gemachte Ergebnis ist vorliegend die Monographie „Thymi Herba (Thymiankraut)" in der im Bundesanzeiger (BAnz) vom 05. Dezember 1984 veröffentlichten und gemäß den Bundesanzeigern vom 13. März 1990 sowie vom 02. Dezember 1992 geänderten Fassung. Die demnach maßgebende Monographie wird entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht durch die 21. Bekanntmachung vom 06. Mai 1993 (BAnz. vom 01. Juli 1993, S. 6015) modifiziert, sondern ist in der zuvor genannten Fassung der Änderung vom 02. Dezember 1992 anzuwenden. Denn die 21. Bekanntmachung stellt kein Arbeitsergebnis einer Aufbereitungskommission dar und verweist im Übrigen verschiedentlich auf § 25 Abs. 7 AMG, ohne die vorliegenden Monographien, namentlich zu Thymi Herba inhaltlich infrage zu stellen. Ergebnisse im Sinne des § 25 Abs. 7 AMG und der 21. Bekanntmachung sind nur die Aufbereitungsmonographien und die Monographien. In diesem Sinne auch VG Berlin, Urteil vom 08. November 2001 - VG 14 A 226.99 - m.w.N. . An der gesetzlich vorausgesetzten Anpassung an eine Monographie fehlt es bereits deshalb, weil die Anwendungsgebiete dieser einschlägigen Monographie nicht vollständig übernommen worden sind. Die gesetzlich erforderliche „insgesamte" Anpassung eines Arzneimittels an eine Monographie erfordert entgegen der Auffassung der Klägerin die vollständige Übernahme der Anwendungsgebiete der Monographie, an der es fehlt. Dabei ist es vorliegend ohne rechtliche Bedeutung, ob im Einzelfall Abweichungen von der textlichen Fassung der Monographie nur redaktioneller oder auch inhaltlicher Art sind und welche etwaigen inhaltlichen Abweichungen ausnahmsweise noch als zulässig bewertet werden können. Denn die Klägerin hat wesentliche Anwendungsgebiete der Monographie „Thymi Herba (Thymiankraut)" nicht übernommen, sodass es einer weiteren Differenzierung nicht bedarf. Die Anwendungsgebiete gemäß der Monographie lauten: „Symptome der Bronchitis und des Keuchhustens. Katarrhe der oberen Luftwege" und beschreiben damit Erscheinungsformen von Krankheiten und Beschwerden, zu deren Linderung oder Heilung typischerweise Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 AMG bestimmt sind. Dem gegenüber hat die Klägerin durch die bewusst nur „teilweise" Übernahme der nicht „krankheitsbezogenen" Anwendungsgebiete ein Arzneimittel in geänderter Form angezeigt, dass anders als das fiktiv zugelassene Arzneimittel im Sinne des § 44 Abs. 1 AMG „ .... nicht zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder krankhaften Beschwerden bestimmt ..." ist. Die Klägerin wollte den Bereich der zur Beseitigung und Linderung von Krankheiten, Leiden und krankhaften Be- schwerden gedachten Arzneimittel ausdrücklich verlassen und § 44 Abs. 1 AMG aufgrund der von ihr angezeigten Änderung angewendet wissen. Die Anwendungsgebiete der Monographie gehen jedoch, wie bereits dargelegt, über den Bereich des § 44 Abs. 1 AMG ersichtlich hinaus. Schließlich fehlt es aus einem weiteren Grund an den Voraussetzungen des Art. 3 § 7 Abs. 3a Satz 2 Nr. 5 AMNG und der dort geforderten „insgesamten" Anpassung an eine Monographie - hier der Monographie „Thymi Herba (Thymiankraut)" - , weil die vorgenommenen Änderungen an der bisherigen Zusammensetzung der arzneilich wirksamen Bestandteile in einer Reduzierung von bisher zehn auf einen einzigen wirksamen Bestandteil bestand und dieser verbleibende Bestandteil - Herba Thymi als alkoholisches Destillat - durch einen wässrig gelösten Thymiandicksaft - den "Extrakt Herba Thymi spiss. (Verhältnis Droge - nativer Extrakt 5,0 - 6,9 : 1) 20,0 g" - ausgetauscht worden ist. Ein solcher vollständiger Wirkstoffaustausch wird von den Anpassungsregelungen des Art. 3 § 7 Abs. 3a Nr. 5 AMNG nicht gedeckt. Dies beruht auf dem Umstand, dass bei pflanzlichen Arzneimitteln (Phytopharmaka) das Herstellungsverfahren den arzneilich wirksamen Stoff bestimmt. Der pflanzliche Extrakt ist der arzneilich wirksame Stoff, dessen Zusammensetzung bedingt durch das jeweilige Extraktionsverfahren Änderungen unterliegt, sodass das jeweilige Extraktionsverfahren unterschiedliche arzneiliche Stoffe hervor bringt. Auch das Auszugsmittel, dessen Lösungseigenschaften verschiedene Inhaltsstoffe aus der Droge extrahieren kann, trägt zu der Zusammensetzung des Extraktes und der arzneilich wirksamen Bestandteile des Stoffes bei. Pflanzliche Arzneizubereitungen sind komplex zusammengesetzte Mehrstoffsysteme, die neben den Hauptinhaltsstoffen wirksamkeits(mit)bestimmende Stoffe, Leitsubstanzen und Begleitstoffe enthalten. Vgl. dazu: OVG Berlin, Urteile vom 31. Oktober 2002 - OVG 5 B 24.00 und 25.00 -; Urteil vom 20. September 2001 - OVG 5 B 15.99 -, jeweils m.w.N. . Ein solcher unzulässiger Totalaustausch ist hier bereits deshalb anzunehmen, weil das Auszugsmittel - ursprünglich Äthanol, später Wasser - und das Auszugs- verfahren - Destillat einerseits, Dicksaftpressung andererseits - geändert worden sind. Da sich die mit dem Langantrag eingereichten Unterlagen nicht auf das angezeigte, sondern ein unzulässig geändertes Arzneimittel bezogen, hat die Klägerin auch die Frist des Art. 3 § 7 Abs. 4 AMNG nicht gewahrt, wobei dahin gestellt bleiben kann, welcher Takt insoweit einzuhalten gewesen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.