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Urteil

18 K 3710/01.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2004:0419.18K3710.01A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Tatbestand Der am 01.01.1970 in A. geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach seinen Angaben am 09.12.2000 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländi- scher Flüchtlinge erklärte der Kläger, er sei von Truppen Saddams verfolgt worden. Die Ländereien seiner Familie seien enteignet worden. Nach Schießereien sei er 6 Monate im Gefängniskrankenhaus gewesen. Anschließend habe er 15 Tage an ei- nem Trainingslager teilgenommen, weil er gegen seine kurdischen Landsleute vor- gehen sollte. Da er dies nicht gewollt habe, habe er das Land verlassen. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 27.04.2001 den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht vorliegen. Zugleich wurde der Kläger unter Abschiebungsandrohung in Irak (Nordirak) zur Ausreise bin- nen eines Monats aufgefordert. Der Bescheid wurde dem Kläger am 04.05.2001 zu- gestellt. Hiergegen richtet sich die am 11.05.2001 beim Verwaltungsgericht eingegange- ne Klage. Zur Begründung beruft sich der Kläger im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 2 bis 4 des Bescheides vom 27.04.2001 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen sowie hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG hinsichtlich des Irak vorlie- gen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genom- men. Entscheidungsgründe Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 03.03.2004 der Bericht- erstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen, § 76 AsylVfG. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländi- scher Flüchtlinge ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben wer- den, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsan- gehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. In Bezug auf die Verfolgungsmaßnah- men, die geschützten Rechtsgüter und den politischen - staatlichen oder dem Staat zurechenbaren - Charakter der Verfolgung ist § 51 Abs. 1 AuslG mit Art. 16 a Abs. 1 GG identisch. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom 06.08.1996 - 9 C 172.95 -, BVerwGE 101, 328, Beschluss vom 24.03.1995 - 9 B 747.94 -, NVwZ 1996, 85, Urteil vom 22.03.1994 - 9 C 443.93 -. Politische Verfolgung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn es sich um staatliche oder quasistaatliche Verfolgung handelt, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 - BVerwGE 105, 306. Voraussetzung für eine staatliche Verfolgung ist, dass die (wie auch immer geartete) Verfolgung im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und die Eigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und Menschengruppen steht, mithin - im Unterschied etwa zur rein privaten Verfolgung - einen öffentlichen Bezug hat, und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Schutzsuchende unterworfen ist. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 ff. Quasistaatliche Verfolgung ist gegeben, wenn die Verfolgung von einem Inhaber staatsähnlicher Gewalt ausgeht. Eine solche Herrschaftsmacht setzt mehr voraus als die Fähigkeit zu bloßer physischer Machtausübung mit Waffengewalt. Staatsähnlich ist eine Gebietsgewalt vielmehr nur dann, wenn sie auf einer organisierten, effektiven und stabilisierten Herrschaftsmacht beruht. Effektivität und Stabilität erfordern eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft, verkörpert vorrangig in der Durchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des geschaffenen Machtapparates, vgl. BVerwG, a.a.O. Für die Frage, ob vorliegend der herabgesetzte Wahrscheinlichkeitsmaßstab Anwendung finden muss, ist es unerheblich, ob der Kläger vor seiner Ausreise aus dem Irak durch das damalige Baath-Regime von politischer Verfolgung bedroht gewesen ist oder solche bereits durch das Baath-Regime erlitten hat, also vorverfolgt ausgereist ist. Denn der herabgesetzte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist nur dann anzuwenden, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und der mit dem Asylverfahren geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung dergestalt besteht, dass bei einer Rückkehr mit einem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung zu rechnen ist oder das erhöhte Risiko einer gleichartigen Verfolgung besteht, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - BVerwG 9 C 9/96 - NVwZ 1997, 1134; OVG NRW, Urteil vom 14. August 2003 - 20 A 430/02.A. Ein solcher innerer Zusammenhang lässt sich vorliegend nicht feststellen. Der Kläger ist im Irak vor einer politischen Verfolgung durch das Baath-Regime sicher. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass das Baath-Regime in der zweiten Aprilwoche dieses Jahres zusammengebrochen ist und auf absehbare Zeit keine irakische Staatsmacht besteht, die in ordnungsrechtlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht eine Friedensordnung im Gesamtstaat oder in Teilbereichen, insbesondere im Zentralirak, durchsetzen und erhalten könnte: Das bisherige Regime Saddam Husseins hat seine politische und militärische Herrschaft über den Irak durch die am 20. März 2003 begonnene Militäraktion unter Führung der USA endgültig verloren. vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 07.08.2003 und vom 6. November 2003 (Stand: Oktober 2003); Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 01.10.2003; Wadi, Thomas Uwer, Irakische Flüchtlinge nach dem Regime Change, Vorläu- fige Einschätzung vom 08.11.2003. Eine andere Regierung oder sonstige irakische Herrschaftsmacht hat das bisherige Regime nicht ersetzt und ist derzeit und für die nächste Zukunft noch nicht abzusehen. Derzeit unterstützt lediglich ein Beratergremium, dem 25 Iraker angehören, die Zivilverwaltung. Dieser Rat hat sich zwar mittlerweile auf eine Übergangsverfassung geeinigt, die allerdings nur in groben Zügen das politische und rechtliche System für die Übergangszeit darstellt, die Ende 2004/Anfang 2005 mit einer Parlamentswahl und schließlich Ende 2005 einem endgültigen Grundgesetz enden soll. Letzteres wird erst zustande kommen, wenn mehr als die Hälfte aller Iraker zugestimmt hat und nicht in drei oder mehr Regierungsbezirken über zwei Drittel der Wahlberechtigten gegen die Verfassung stimmen sollten. Spiegel-Online vom 8. März 2004 "US-Rückzug auf Raten" und "Sistani zweifelt an Legitimität der Verfassung" sowie vom 12. März 2004 "Verfassung als Polit-Fahrplan". Zu einer Aufteilung des Iraks wird es voraussichtlich nicht kommen; es ist wohl ein Bundesstaat zu erwarten, für den freilich die Lösung des wesentlichen Problems der Machtverhältnisse zwischen den verschiedenen Gruppen - insbesondere Schiiten, Sunniten und Kurden - noch nicht genau vorherzusagen ist. Bereits jetzt werden von den verschiedensten Kreisen - Schiiten, Turkmenen, lokalen Sippenchefs und Würdenträgern - schon wieder Änderungen in der Übergangsverfassung verlangt. Spiegel-Online vom 12. März 2004 "Verfassung als Polit-Fahrplan". All dies lässt, zumal die Kriegsalliierten die vollständige Kontrolle über den Irak erst an eine aus Wahlen hervorgehende Regierung abzugeben beabsichtigen, vgl. Spiegel-Online vom 31. Juli 2003, die rasche Herausbildung staatlicher Herrschaftsstrukturen und damit die Grundvoraussetzung für eine mögliche politische Verfolgung in nächster Zeit nicht erwarten. Aber auch dann, wenn man über den Zeitrahmen der absehbaren Zukunft hinaus die weitere Entwicklung im Irak - nach Herausbildung einer irakischen Staatsgewalt - in den Blick nimmt, bedarf der Kläger nicht des Schutzes vor politischer Verfolgung i. S. d. § 51 Abs. 1 AuslG. Auch bei Einstellen noch bestehender Ungewissheiten fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung durch einen neu gebildeten irakischen Staat befürchten müsste. Begründete Anhaltspunkte dafür, dass ein künftiger irakischer Staat die Asylantragstellung bzw. den Auslandsaufenthalt des Klägers ungeachtet der Verhältnisse zur Zeit der Ausreise zum Anlass für gegen ihn gerichtete Maßnahmen, geschweige denn solche, die nach Gewicht und Zielrichtung eine politische Verfolgung ergäben, nehmen könnte, gibt es nicht. Die unter der Herrschaft des früheren Regimes angenommenen Konsequenzen dieser Umstände stellen sich als ein nicht mehr fortdauerndes und zukünftig nicht mehr zu erwartendes Spezifikum des Regimes Saddam Husseins dar. Sonstige Anknüpfungspunkte für eine dem Kläger durch eine künftige irakische Staatsmacht eventuell drohende politische Verfolgung sind nicht ersichtlich. Ob die alliierten Besatzungsmächte derzeit im Irak im asylrechtlichen Sinne effektiv und stabilisiert die Herrschaftsmacht ausüben und als Akteure politischer Verfolgung in Betracht kommen, vgl. VG Aachen, Urteil vom 19.09.2003 - 4 K 1882/01.A -, kann dahinstehen. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Kläger durch die Besatzungsmächte politische Verfolgung drohen würde; solche werden vom Kläger auch nicht behauptet. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist ebenfalls nicht begründet. Die hinreichend konkrete Gefahr, dass der Kläger bei seiner Rückkehr in den Nordirak der Folter (Abs. 1) oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung (Abs. 4 in Verbindung mit Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK -) durch staatliche irakische Stellen unterworfen würde, besteht - wie ausgeführt - nicht. Nach § 53 Absatz 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. "Allgemeine" Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG können im Grundsatz lediglich zu einer politischen Entscheidung über einen generellen Abschiebungsschutz auf der Grundlage der §§ 53 Abs. 6 S. 2 und 54 AuslG führen. Nur dann, wenn eine Regelung nach § 54 AuslG nicht ergangen ist, kann im Einzelfall mit Blick auf die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG dennoch ein Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG geboten sein. Nach dem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstab ist Voraussetzung für die Gewährung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG, dass sich eine allgemeine Gefahrenlage so extrem darstellt, dass gleichsam jeder einzelne Rückkehrer "sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen" ausgeliefert würde, genereller Abschiebungsschutz aber nicht gewährt worden ist. Weiter ist erforderlich, dass die beschriebenen Gefahren landesweit bestehen oder es für den Rückkehrer unmöglich ist, tatsächlich gefahrfreie Landesteile ohne Gefährdung zu erreichen. vgl. BVerwG, Urteile vom 12.07.2001 - 1 C 5.01 - NVwZ 2002, 101 ff - und vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, S. 324, 330. Hinsichtlich des Irak besteht mit Blick auf die schlechte Sicherheitslage insbesondere im Zentralirak eine generelle Regelung, die dem Kläger einen wirksamen Schutz vor einer Abschiebung vermittelt, auf der Grundlage des Runderlasses des Innenministeriums für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2003 - 14.44.382-I 3 - Irak -, der unter Bezugnahme auf den Erlass vom 01.04.2003 und die 173. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und - senatoren der Länder vom 21.11.2003 Abschiebungen ausschließt und die Erteilung von 6-monatigen Duldungen vorsieht. Einer Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Auslegung, weil eine derart extreme Gefahrenlage vorliegt, dass der Ausländer bei einer Rückkehr gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet wäre, bedarf es daneben nicht. Vorliegend sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger aus sonstigen Gründen eines individuellen Abschiebungsschutzes bedarf. Die Abschiebungsandrohung (Nr. 4 des Bescheides) ist nach § 34 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 50 AuslG zu Recht erlassen worden, da der Kläger weder als Asylberechtigter anerkannt ist noch eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt; die dem Kläger gesetzte Ausreisefrist von einem Monat ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.