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Urteil

14 K 832/02

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2004:0406.14K832.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger betreibt seit 1994 mit einer Erlaubnis nach § 34 GewO ein Pfandleih- gewerbe, dessen Schwerpunkt die Gewährung von durch Pkw als Pfand gesicherten Darlehen war. Seit Herbst 1996 erweiterte er sein Gewerbe um den Zweig "Forde- rungsan-kauf (Scheckeinlösung gegen Gebühr)". Der Scheckankauf erfolgte auf der Grundlage einer vom Kläger entworfenen "Scheckeinlösungsvereinbarung". Danach bestätigte der "Zahlungsempfänger" mit seiner Unterschrift, dass er dem Kläger ei- nen genau bezeichneten Scheck zahlungshalber übergeben und dafür vom Kläger die Schecksumme abzüglich einer Bearbeitungsgebühr i.H.v. in der Regel 5% erhal- ten habe. Ferner musste der "Zahlungsempfänger" sich verpflichten, für die angege- bene Schecksumme mit dem eigenen Vermögen zu haften. 3 Nachdem die Beklagte den Kläger mehrfach darauf hingewiesen hatte, dass es sich bei dem Forderungskauf um ein Kreditgeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG handele und er hierfür einer Erlaubnis nach § 32 KWG bedürfe, stellte der Klä- ger zunächst einen Erlaubnisantrag. Dieser enthielt jedoch nicht die nach § 32 Abs. 1 Satz 2 KWG erforderlichen Angaben, so dass er von der Beklagten nicht beschieden wurde. Am 24. Juni 1998 erklärte der Kläger daraufhin, dass er ab sofort keine Scheckeinlösungsvereinbarungen mehr durchführen werde. 4 Im Januar und Februar 2000 teilte die Kriminalpolizeidirektion Nürnberg der Be- klagten mit, dass der Kläger weiterhin Schecks ankaufe. Da insbesondere die Krimi- nalpolizeidirektion die Beklagte gebeten hatte, zunächst nicht an den Kläger heran- zutreten, forderte die Beklagte den Kläger erst unter dem 7. September 2000 auf, mitzuteilen, ob er trotz seiner Erklärung, keine Scheckeinlösungsvereinbarungen mehr abzuschließen, noch Forderungen ankaufe. Hierauf teilte der Kläger der Be- klagten mit, er kaufe keine Schecks mehr an, sondern er nehme nunmehr Schecks als Pfand für von ihm vergebene Darlehen an. Die Inpfandnahme von Schecks gehö- re zu den eigentümlichen Geschäften des Pfandleihers, so dass diese Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 3 KWG nicht erlaubnispflichtig sei. 5 Mit Bescheid vom 15. November 2000 untersagte die Beklagte dem Kläger, das Kreditgeschäft gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, dadurch zu betreiben, dass er von Dritten Schecks zur Einziehung hereinnehme und den Scheckbetrag oder einen Teil davon vor Einlösung des Schecks auszahle (Scheckvorfinanzierung). Diese Unter- sagung gelte auch, soweit der Kläger die Scheckvorfinanzierung im Rahmen seines Pfandleihgewerbes durchführe. Gleichzeitig drohte die Beklagte für den Fall der Zu- widerhandlung gegen die Untersagungsverfügung die Festsetzung eines Zwangs- geldes i.H.v. 50.000,- DM an und ordnete zudem die sofortige Vollziehung dieser Zwangsgeldandrohung an. Schließlich setzte die Beklagte für die Untersagungsver- fügung eine Gebühr von 3.500,- DM fest. Zur Begründung machte die Beklagte im Wesentlichen geltend, dass die dargestellte klägerische Tätigkeit erlaubnispflichtig sei, da der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 5 KWG insoweit nicht eingreife. Denn diese Tätigkeit gehöre nicht zu den eigentümlichen Geschäften des Pfandleih- gewerbes i.S.d. § 2 Abs. 3 KWG. Dies ergebe sich schon daraus, dass einerseits nach Art. 29 Abs. 1 ScheckG ein Scheck binnen 8 Tagen vorgelegt werden müsse, andererseits §§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 9 Abs. 1 PfandlV bestimmten, dass für die Fäl- ligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbart werden und der Pfandleiher sich frühestens einen Monat nach Fälligkeit des gesamten Darlehens aus dem Pfand befriedigen dürfe, es sei denn, dass der Verpfänder nach Eintritt der Fälligkeit einer früheren Verwertung zustimme. Damit setze sich der Pfandleiher mit der Annahme von Schecks aber bewusst über die Bestimmungen der PfandlV hin- weg. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 1294 BGB. Ferner seien die eigen- tümlichen Geschäfte des Pfandleihers darauf gerichtet, dass sich der Pfandleiher erst dann aus dem Pfand befriedige, wenn der Schuldner trotz Fälligkeit des Darle- hens nicht zahle. Dieser Zweck des Pfandes realisiere sich bei der Scheckvorfinan- zierung jedoch nicht. 6 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 15. Dezember 2000 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass nach der einhelligen Mei- nung im Schrifttum zu dem maßgeblichen historisch gewachsenen Rahmen des Pfandleihgewerbes auch die Inpfandnahme von Inhaberpapieren zähle. Dass die Inpfandnahme von Schecks zu den eigentümlichen Geschäften der Pfandleiher ge- höre, werde durch verschiedene Verwaltungsvorschriften der Bundesländer zur PfandlV ebenfalls bestätigt, weil dort übereinstimmend ausgeführt sei, dass das Faustpfand eine bewegliche Sache oder ein Inhaberpapier sein müsse. § 1294 BGB sei als gesetzliche Bestimmung eine Regelung, die §§ 5 Abs. 1 Satz 2, 9 Abs. 1 PfandlV vorgehe. 7 Am 20. Dezember 2000 beantragte der Kläger bei dem erkennenden Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Diesen Antrag lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 15. Februar 2001 - 14 L 3043/00 - ab. Den anschließenden Antrag des Klägers auf Zulassung der Beschwerde lehnte das OVG NRW mit Beschluss vom 4. September 2001 - 4 B 376/01 - ab. 8 Mit Bescheid vom 7. Januar 2002 - dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 10. Januar 2002 - wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen ihren Bescheid vom 15. November 2000 als unbegründet zurück. 9 Am 8. Februar 2002 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. 10 Zur Begründung der Klage legt er in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens ein Schreiben des Rechtsanwalts Martin in dessen Eigenschaft als Generalbevollmächtigter der Firma H. KG vom 26. März 2002 sowie ein Schreiben des Dr. H1. in dessen Eigenschaft als Geschäftsführer des Zentralverbandes des Deutschen Pfandkreditgewerbes e.V. vom 3. Juni 2002 vor. Zudem trägt der Kläger vor, dass nach Erlass der PfandlV eine Bund-Länder-Kommission gebildet worden sei, die einen Mustererlass erarbeitet habe, nach dem auch Inhaberpapiere zum Pfand genommen werden könnten. Dabei sei zwar nicht zwischen den einzelnen Inhaberpapieren unterschieden worden; anzunehmen, dass man von Inhaberpapieren gesprochen habe, Inhaberschecks aber habe ausnehmen wollen, sei bei der hohen Qualifikation der Mitglieder des Ausschusses jedoch abwegig. Im Übrigen sei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgrund einer Vortragsveranstaltung bekannt, dass eine Reihe von Pfandleihern - teils selten, teils häufiger - Inhaberschecks zum Pfand nähmen und auch schon vor Inkrafttreten der PfandlV zum Pfand genommen hätten. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Bescheid der Beklagten vom 15. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2002 aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie trägt ergänzend vor, sie habe zurecht auf der Grundlage von § 37 KWG die angefochtene Untersagungsverfügung erlassen, weil der Kläger ohne die erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte durchführe. Auch wenn das Schrifttum die Verpfändung von Wertpapieren für zulässig halte, stelle gleichwohl die Inpfandnahme von Schecks schon deshalb kein eigentümliches Geschäft des Pfandleihgewerbes dar, weil dabei die Regelungen des ScheckG und der PfandlV nicht in Einklang zu bringen seien. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in dem vorliegenden Verfahren und in den Verfahren 14 L 3043/00 und 4 B 376/01 (OVG NRW) sowie auf den Inhalt der in diesen Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. 19 Der Bescheid der Beklagten vom 15. November 2000 in der Gestalt des Wider- spruchs-bescheides vom 7. Januar 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 20 Die Untersagungsverfügung in Ziff. I. des Bescheides ist zurecht auf § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG a.F. gestützt worden, da der Kläger durch die Inpfandnahme von Inhaberschecks das Kreditgeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG (Gewährung von Gelddarlehen) ohne die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis betrieben hat. Die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 5 KWG greift nicht zugunsten des Klägers ein, weil es sich bei dessen Tätigkeit nicht um ein dem Pfandleihgewerbe eigentümliches Geschäft i.S.d. § 2 Abs. 3 KWG handelt. Zur weiteren Begründung wird zunächst auf die Gründe der Beschlüsse des erkennenden Gerichts vom 15. Februar 2001 - 14 L 3043/00 - sowie des OVG NRW vom 4. September 2001 - 4 B 376/01 - Bezug genommen. 21 Das darüber hinausgehende neue Vorbringen des Klägers in dem vorliegenden Verfahren führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn das zunächst beigebrachte Schreiben des Rechtsanwalts Martin vom 26. März 2002 beinhaltet nur dessen eigene - nicht näher begründete - Rechtsansicht, dass es zulässig sei, Inhaberschecks zu beleihen und grundsätzlich keine Bedenken gegen die Beleihung von Inhaberschecks bestünden; überdies ist in dem Schreiben lediglich die bloße Vermutung enthalten, dass Pfandleihbetriebe auch heute noch Inhaberschecks tatsächlich als Pfand annehmen. Ferner beinhaltet das von dem Kläger weiter vorgelegte Schreiben des Herrn Dr. H1. vom 3. Juni 2002 zunächst nur die Aussage, dass es in Großbritannien durchaus üblich sei, auch Inhaberschecks zum Pfand zu nehmen. Zur Lage in Deutschland wird lediglich gesagt, dass doch „einzelne" Mitglieder des Zentralverbandes des Deutschen Pfandkreditgewerbes e.V. „mitunter" Inhaberschecks beleihen. Aufgrund der zuvor zitierten, in dem Schreiben verwandten Begriffe kann aber nicht von der für ein dem Pfandleihgewerbe eigentümliches Geschäft erforderlichen Dauerhaftigkeit und Häufigkeit der Beleihung von Inhaberschecks ausgegangen werden. Dessen ungeachtet stünde einem entsprechenden - substantiierten - Dauerhaftigkeits- und Häufigkeitsnachweis noch immer die gerichtliche Feststellung entgegen, dass Geschäfte, die zwar nach Art. 29 Abs. 1 ScheckG und § 1294 BGB zivilrechtlich zulässig sind, jedoch unter Missach- tung der insoweit allein maßgeblichen gewerberechtlichen Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1 Satz 2, 9 Abs. 1 PfandlV betrieben werden, nicht zu den für das Pfandleihge- werbe eigentümlichen Geschäften i.S.d. § 2 Abs. 3 KWG zählen können. Gleiches gilt für das - mangels konkreter Zahlenangaben ebenfalls schon nicht hinreichend substantiierte - Vorbringen des Klägers, sein Prozessbevollmächtigter habe anlässlich eines Vortrages auf der Jahrestagung des Zentralverbandes des Deutschen Pfandkreditgewerbes e.V. Ende Oktober 2002 erfahren, dass „eine Reihe von Pfandleihern, teils selten, teils häufiger, Inhaberschecks zum Pfand nehmen" und „solche Geschäfte auch in früheren Zeiten, vor Inkrafttreten der Pfandleiherverordnung, vorkamen". Schließlich greift auch der klägerische Vortrag, nach Erlass der Pfandleiherverordnung sei eine Bund-Länder-Kommission gebildet worden, die einen Mustererlass erarbeitet habe, der so formuliert sei, dass auch Inhaberpapiere zum Pfand genommen werden könnten, nicht durch. Denn zum einen kann die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung nicht davon abhängen, wie einzelne Ordnungsbehörden und die Verfasser von Verwaltungsvorschriften die Rechtslage einschätzen; zum anderen werden die hier in Rede stehenden In- haberschecks nicht ausdrücklich angesprochen, vielmehr wird nur allgemein von der Verpfändung von Inhaberpapieren gesprochen. Dass der Kläger aus der - von ihm nicht näher dargelegten - „hohen Qualifikation der Mitglieder des Ausschusses" etwas anderes herleiten will, erscheint rein spekulativ. 22 Die Zwangsgeldandrohung und die Gebührenfestsetzung sind in Ziff. II und III des Bescheids gemäß § 13 VwVG i.V.m. § 50 KWG a.F. sowie § 51 Abs. 2 KWG a.F. ebenfalls zurecht erfolgt. Auch insoweit wird auf die Gründe der Beschlüsse des erkennenden Gerichts vom 15. Februar 2001 - 14 L 3043/00 - sowie des OVG NRW vom 4. September 2001 - 4 B 376/01 - Bezug genommen. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.