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Urteil

20 K 923/02

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2004:0311.20K923.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin, eine kreisangehörige Stadt, meldete der Beklagten im Hinblick auf die Gewährung von pauschalen Erstattungsleistungen nach dem Flüchtlingsaufnah- megesetz (FlüAG) zum Stichtag 30.06.2001 175 ausländische Flüchtlinge. Darunter befanden sich 62 ausländische Flüchtlinge, deren Asylverfahren länger als vier Mo- nate abgeschlossen waren. Diese Personen bezogen von der Klägerin weitere Leis- tungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. 3 Mit Bescheid vom 30.08.2001 gewährte die Beklagte Landesmittel in Höhe von insgesamt 234.225,00 DM für 113 Personen. 4 Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid am 24.09.2001 Widerspruch ein und führte zur Begründung an, die Beklagte habe zu Unrecht Landesmittel für die 62 an- gemeldeten Personen nicht berücksichtigt. Sie, die Klägerin, werde insoweit durch den angefochtenen Bescheid insbesondere in ihrem Recht auf kommunale Selbst- verwaltung verletzt. Dies ergebe sich aus der Nichtanerkennung von Erstattungsan- sprüchen für ausländische Flüchtlinge über den Zeitraum von vier Monaten nach un- anfechtbarer Ablehnung des Asylantrages hinaus, obwohl der tatsächliche Aufenthalt wesentlich länger dauere. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zu- rück und führte hierzu aus, der Klägerin stehe für diesen Personenkreis gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 2 FlüAG kein gesetzlicher Kostenerstattungsanspruch zu. Nach dieser Vorschrift gewährt das Land für jeden ausländischen Flüchtling in Sinne des § 2 Flü- AG, der die in § 4 Abs. 1a-c genannten Leistungen erhält, für die Dauer der Anrech- nung nach § 3 Abs. 3 FlüAG eine Vierteljahrespauschale in Höhe von 1935 DM so- wie zur Abgeltung des besonderen Betreuungsaufwandes eine Vierteljahrespauscha- le in Höhe von 90,00 DM. Die von der Klägerin gemeldeten 62 (ehemaligen) Asylbe- werber zählten zwar zum Personenkreis nach § 2 Nr. 1 FlüAG. Der Bestand der aus- ländischen Flüchtlinge nach § 2 Nr. 1 FlüAG ist gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 FlüAG längs- tens für die Dauer von vier Monaten nach unanfechtbarer Ablehnung des Asylantra- ges anzurechnen. Da der jeweilige Asylantrag der von der Klägerin gemeldeten Per- sonen bereits länger als vier Monate unanfechtbar abgelehnt worden sei, lägen die Voraussetzungen für eine Erstattung nach § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 FlüAG nicht vor. Das Gesetz sei insoweit eindeutig. Hieran sei die Beklagte zwingend gebunden. Nur der Verfassungsgerichtshof NRW könne aussprechen, dass das FlüAG insoweit nichtig sei. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin selbst Ausländer- behörde und damit für die Abschiebung zuständig sei, so dass es grundsätzlich in der Hand der Klägerin liege, die Abschiebung möglichst schnell durchzuführen. Auch könnten Hinderungsgründe, die nicht in der Einwirkungssphäre der Klägerin lägen, zu keiner anderen Bewertung führen. 5 Mit der dagegen am 13.02.2002 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und führt zur Begründung ergänzend aus: Die zeitliche Limitierung des § 3 Abs. 3 FlüAG verstieße gegen Art. 78 Abs. 3 der Verfassung des Landes Nordrhein- Westfalen (LV). Diese Vorschrift gebiete eine vollständige Erstattung der den Ge- meinden tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die Dauer der Unterbringung ausländischer Flüchtlinge. Das Verfassungsrecht gewährleiste den Gemeinden einen Anspruch auf aufgabenangemessene Finanzausstattung gegenüber dem Land. Die Gemeinden müssten vor einer finanziellen Überforderung durch den Staat bewahrt werden. Andernfalls drohe eine schleichende Aushöhlung der finanziellen Basis ge- meindlicher Selbstverwaltung. Das Konnexitätsprinzip verbiete, dass das Land die Kommunen durch die Übertragung von eigentlich ihm obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung belaste und sich selbst dadurch von Kosten entlaste. Dieser Grundsatz greife auch bei der Erweiterung bereits früher ü- bertragener Aufgaben und nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Brandenburg sogar bei ins Gewicht fallenden Kostenausweitungen bei der fortlaufenden Bewältigung der Aufgabe ein. Die Unterbringung von Ausländern sei auch keine Aufgabe des örtlichen Wirkungs- kreises. Entgegen der Auffassung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nord- rhein-Westfalen lasse Art. 78 Abs. 3 LV keinen gesetzlichen Gestaltungsspielraum mit der Folge eines Absehens von einer Vollkostenerstattung zu. Außerdem sei der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs verpflichtet gewesen, die zeitliche Begrenzung der Kostenerstattung unter Kontrolle zu halten und die zugrunde liegenden Prognosen zu überprüfen. Einer solchen Überprüfung könnte die hier in Rede stehende Viermonatsfrist nicht standhalten. Denn im Nachhi- nein habe sich die dieser Regelung zugrunde liegende Prognose nachweislich als fehlerhaft erwiesen. Dies ergebe sich aus einer Umfrage des Städte- und Gemeinde- bundes NRW zum Stichtag 31.12.1996, wonach die durchschnittliche Verweildauer aller unanfechtbar abgelehnter Asylbewerber nach unanfechtbarer Ablehnung 23,6 Monate betrage. 6 Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumente der Klägerin wird auf Blatt 14 bis 46 der Gerichtsakte verwiesen. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Beklagte zu verpflichten, unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 30.08.2001 der Klägerin einen weiteren Betrag für 62 angemeldete Ausländer gem. § 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 FlüAG in Höhe von 64.192,70 Euro = 125.550,00 DM zu erstatten. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides und trägt ergänzend vor, Art. 78 Abs. 3 LV stelle keine Konnexitätsregelung dar, die das Land zur Gewährung der Pauschalen ohne zeitliche Begrenzung verpflichte. Eine Verpflichtung zur Übernahme der vollständigen Kosten lasse sich der Vorschrift aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs NRW zufolge nicht entnehmen. Bereits nach dem Wortlaut dieser Vorschrift müsse, wenn das Land den Kommunen durch gesetzliche Vorschriften die Übernahme bestimmter öffentlicher Aufgaben auferlege, lediglich gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Damit werde weder festgelegt, dass die Kostenregelung in demsel- ben Gesetz enthalten sein müsse, durch das die Gemeinden und Gemeindeverbände zur Erfüllung bestimmter Aufgaben verpflichtet würden, noch werde bestimmt, ob und bis zu welcher Zeitdauer das Land oder die jeweilige Kommune die Kosten vollständig beziehungsweise anteilig zu tragen habe. Durch den Verbleib von Kosten bei den Gemeinden sei auch deren Finanzhoheit, der Kern der gemeindlichen Selbstverwaltung, nicht gefährdet. Im Übrigen beteilige sich das Land seit der vierten Änderung des FlüAG auch an Kosten solcher Flüchtlinge, die nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens im Land verbleiben, selbst wenn ihr weiterer Aufenthalt asylverfahrensunabhängig sei. Asylverfahrensunabhängig in diesem Sinne seien Aufenthaltsgenehmigungen und solche Duldungen, die nicht nur der Abwicklung des Asylverfahrens bis zur alsbaldigen Aufenthaltsbeendigung dienten. Die Landeserstattung erfolge damit auch für Leistungen für Flüchtlinge innerhalb des Viermonatszeitraums, die als Bedürftige anzusehen sind, für die grundsätzlich jedoch die örtliche Gemeinschaft zu sorgen hat. Abgelehnte Asylbewerber, die inzwischen eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten hätten, unterfielen nicht mehr dem Asylbewerberleistungsgesetz. Ihre Betreuung sei, soweit erforderlich, eine normale Aufgabe der Sozialhilfe. Eine besondere Kostenerstattung durch das Land sei daher insoweit nicht mehr gerechtfertigt. Außer Betracht bleiben müssten auch diejenigen abgelehnten Asylbewerber, die keinen Aufenthaltstitel hätten oder im Besitz einer Grenzübertrittsbescheinigung seien. Insoweit handele es sich typischerweise um Ausländer, die als „Illegale" nicht als Antragsteller für die Gewährung von So- zialleistungen in Erscheinung träten oder die mit einer Grenzübertrittsbescheinigung mit kurzer Geltungsdauer unmittelbar vor der Ausreise ständen. Bezüglich der Zahlen insoweit verweist die Beklagte auf Datenmaterial des Innenministeriums (vgl. Blatt 75 der Gerichtsakte). Mit Schriftsatz vom 09.03.2004 hat die Beklagte die Fortschreibung der Statistik über Ausländer in Nordrhein-Westfalen, deren Asylantrag unanfechtbar abgelehnt wurde, vorgelegt. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 13 Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Rechtsanspruch auf Erstattung der Kosten für die Unterbrin- gung und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für die 62 zum Stichtag gemeldeten Asylbewerber. Der ablehnende Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 14 Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass derartige Erstattungsbegehren im Wege der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 2) geltend zu machen sind. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte auch durch Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung sowie durch Widerspruchsbescheid im Einzelfall über das weitergehende Erstattungsbegehren der Klägerin entschieden, so dass insbesondere der vorliegende Fall deutlich dafür spricht, dass die Verpflichtungsklage und nicht die bloße Leistungsklage die richtige Klageart ist. 15 Letztlich kann dies jedoch offen bleiben, weil der Klägerin kein Anspruch auf die von ihr geforderte Erstattung zusteht. Rechtsgrundlage für dieses Erstattungsbegehren ist § 4 FlüAG in der Fassung, die er im Zeitpunkt des hier in Rede stehenden Stichtages durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des FlüAG vom 18. Februar 1997 (GV NRW S. 24) gefunden hat. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift gewährt das Land für jeden ausländischen Flüchtling im Sinne des § 2 FlüAG, der Asylbewerber- oder Sozialhilfeleistungen bezieht, für die Dauer der Anrechnung nach § 3 Abs. 3 eine Vierteljahrespauschale in Höhe von 1935,00 DM. Gemäß § 4 Abs. 2 FlüAG gewährt das Land für jeden ausländischen Flüchtling im Sinne des Absatzes 1 für die Dauer der Anrechnung nach § 3 Abs. 3 eine Vierteljahrespauschale in Höhe von 90,00 DM. Der Klägerin steht keine Erstattung von Kostenpauschalen für diese Personengruppe zu, obwohl unanfechtbar abgelehnte Asylbewerber grundsätzlich dem Kreis der aus- ländischen Flüchtlinge im Sinne des § 2 Nr. 1 FlüAG zuzurechnen sind, für welchen Kostenpauschalen nach § 4 Abs. 1 und 2 FlüAG gewährt werden. Denn nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FlüAG ist der Bestand dieser Flüchtlingsgruppe nur längstens für die Dauer von vier Monaten nach unanfechtbarer Ablehnung des Asylantrages anzu- rechnen. Diesen Anrechnungszeitraum hatten die von der Klägerin benannten Asylbewerber indes ihren eigenen Angaben zufolge am Stichtag 30.06.2001 überschritten. 16 Eine weitere (einfach gesetzliche) Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch ist im Übrigen nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht vorgetragen. Scheidet damit die Regelung des § 4 Abs. 1 und 2 FlüAG als Grundlage eines An- spruchs der Klägerin auf Erstattung der begehrten Kostenpauschalen aus, kann ein solcher auch nicht unmittelbar auf Art. 78 Abs. 3 LV gestützt werden. Denn diese Vorschrift der Landesverfassung kommt nicht als unmittelbare Anspruchsgrundlage in Betracht. Nach Art. 78 Abs. 3 LV kann das Land die Gemeinden und Gemeindeverbände durch gesetzliche Vorschriften zur Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten, wenn gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Die Vorschrift ist eine Verfassungsdirektive zugunsten der kommunalen Selbstverwaltung, soweit den Gemeinden öffentliche Aufgaben zur Pflicht gemacht werden. 17 Vgl. VerfGH NRW, OVGE 38, 301, 302 ff. 18 § 1 Abs. 1 Satz 1 FlüAG verpflichtet die Gemeinden zur Durchführung der öffentlichen Aufgabe "Aufnahme ausländischer Flüchtlinge". Zwischen der Aufgabenübertragung an die Gemeinden und dem System der Kostendeckungsvorschriften besteht nach Art. 78 Abs. 3 LV ein enger Zusammenhang. Diese Verfassungsnorm soll den kommunalen Gebietskörperschaften die finanzielle Grundlage für eine ausreichende eigenverant- wortliche Selbstverwaltungstätigkeit erhalten. Art. 78 Abs. 3 LV will verhindern, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände infolge einer Überlastung mit Pflichtaufgaben ihre traditionellen Aufgaben vernachlässigen müssen. Deshalb verpflichtet die Vorschrift den Landesgesetzgeber, aus Anlass der Aufgabenübertragung eine Regelung über die Kosten zu treffen. Allerdings schreibt sie weder eine bestimmte Form, Methode oder Modalität der Kostenregelung noch die Höhe der Kostendeckung vor. Dem Gesetzgeber steht deshalb bei der Bestimmung von Umfang und Modalitäten der Kostenerstattung ein Gestaltungsspielraum zu, der durch die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 78 Abs. 1 und 2 LV bzw. Art. 28 Abs. 2 GG und das Verbot willkürlicher, unverhältnismäßiger und unzumutbarer Regelungen begrenzt ist. Es ist daher dem Gesetzgeber erlaubt, Kostenerstattungsregelungen in typisierender und pauscha- lierender Form zu treffen. Der hierfür gegebene Spielraum ist umso weiter, je komplexer und wandlungsanfälliger und damit schwieriger zu prognostizieren der zu regelnde Sachverhalt ist. 19 Vgl. VerfGH NRW, NVwZ 1997, 793 ff. 20 Die Landesverfassung verlangt also keine vollständige Kostenerstattung im Hinblick auf die von den Gemeinden aufgenommenen und untergebrachten Flüchtlinge. Sie schließt vielmehr eine zumutbare Eigenbeteiligung, die letztlich auch dem sparsamen Einsatz öffentlicher Mittel dient, nicht aus. 21 Vgl. VerfGH NRW, a.a.O. und zum Vorstehenden Löwer/Tettinger, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, 2002, Art. 78, Rdnr. 109 ff. 22 Damit scheidet Art. 78 Abs. 3 LV als unmittelbare Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch schon deshalb aus, weil diese Vorschrift keine Vollkostenerstattung zu Gunsten der Gemeinden gebietet. 23 Die zeitliche Beschränkung der Kostenerstattung für Flüchtlinge i.S.d. § 2 Nr. 1 FlüAG längstens für die Dauer von vier Monaten nach unanfechtbarer Ablehnung des Asylantrages in § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. 3 Abs. 3 Nr. 1 FlüAG ist entgegen der Ansicht der Klägerin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Diese Regelung verstößt nicht gegen Art. 78 Abs. 3 LV. Deshalb bedarf es entgegen der Anregung der Klägerin keiner Aussetzung des Verfahrens zur Einholung einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen gem. § 50 Abs. 1 VGHG. 24 Der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen hat schon entschieden, dass es weder unzumutbar noch unvertretbar sei, wenn der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Prognosespielraums von einer Kostenerstattung über diesen Zeitpunkt hinaus abgesehen hat. Die zeitliche Beschränkung der Erstattung verfolge das legitime Ziel, auf eine zügige Abschiebung von abgelehnten Asylbewerbern hinzuwirken, um öffentliche Mittel zu sparen. Dieses Ziel rechtfertige es, in pauschalierender Form die Erstattung der von den Gemeinden zu erbringenden Leistungen generell auf einen bestimmten Zeitraum nach Ablehnung des Asylantrages zu begrenzen. Der Gesetzgeber sei insbesondere nicht verfassungsrechtlich gehalten, solche Fallgestaltungen von der zeitlichen Beschränkung auszunehmen, in denen eine Verzögerung oder gar Unmöglichkeit der Abschiebung nicht in der Macht oder dem Einflussbereich der Gemeinde liege. 25 So VerfGH NRW, NVwZ 1997, 793 (796). 26 Gemessen an diesen vom Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen entwickelten Maßstäben stehen die Kostenerstattungsregelungen des § 4 FlüAG in der hier maßgeblichen Fassung des 5. Änderungsgesetzes vom 18.02.1997 (GV NRW S. 24) im Einklang mit Art. 78 Abs. 3 LV. Gegenüber der Fassung, welche die Vorschrift durch das Vierte Änderungsgesetz vom 29. November 1994 (GV NRW S. 1087) gefunden hatte und die bereits Gegenstand des Verfahrens VerfGH 11/95 vor dem Verfassungsgerichtshof gewesen ist ( NVwZ 1997, S. 793), wurde lediglich der Personenkreis erweitert, für die Landesleistungen gewährt wurden. Der Verfassungsgerichtshof hat anschließend dieses Gesetz als reines Reparaturgesetz zu Gunsten der Gemeinden bezeichnet. 27 Vgl. VerfGH NRW, NVBl. 2000, 335, 339. 28 Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Verfahren keinerlei Veranlassung gesehen, auf die kommunalen Verfassungsbeschwerden - beteiligt auch die Klägerin - gegen das Flüchtlingsaufnahmegesetz seine 1996 getroffene Einschätzung zu revidieren. Durch ein Absehen von einer Vollkostenerstattung und eine Begrenzung der Anrech- nungsdauer hat der Landesgesetzgeber nach Auffassung des Gerichts seinen Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Modalitäten der Kostenerstattung nicht überschritten. Denn prognostische Schwierigkeiten, die diesen Spielraum erweitern, liegen im Bereich der Aufnahme ausländischer Flüchtlinge und deren möglicher Verweildauer in den Gemeinden auf der Hand. Ein Anreiz für den sparsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln besteht z.B. in den Fällen, in denen erstattungsberechtigte Gemeinden - wie im vorliegenden Fall - als zuständige Ausländerbehörden auf eine Abschiebung ausreisepflichtiger Ausländer hinwirken könnten. Auch war der Gesetzgeber deshalb nicht im Umkehrschluss verfassungsrechtlich gehalten, solche Fallgestaltungen von der zeitlichen Beschränkung auszunehmen, in denen eine Verzögerung oder gar Unmöglichkeit der Abschiebung nicht in der Macht oder dem Einflussbereich der Gemeinde liegt. Denn die Frage, aus welchen Gründen eine Abschiebung nicht oder verspätet möglich ist, kann im Einzelfall nur schwer und mit nicht unerheblichem Erklärungsaufwand zu beantworten sein und damit nicht zum Maßstab für eine Kostenerstattung werden. 29 Vgl. hierzu: VerfGH NRW, NVwZ 1997, 793 ff. 30 Nach diesen Grundsätzen ist es weder unzumutbar noch unvertretbar, wenn der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Prognosespielraums von einer Kostenerstattung über den Zeitraum von vier Monaten hinaus abgesehen hat. Die zeitliche Beschränkung der Erstattung verfolgt das Ziel, auf eine zügige Abschiebung abgewiesener Asylbewerber hinzuwirken, um öffentliche Mittel zu sparen. Dieses Ziel rechtfertigt es, in pauschalierender Form die Erstattung der von den Gemeinden zu erbringenden Leistungen generell auf einen bestimmten Zeitraum nach Ablehnung des Asylantrages zu begrenzen. Zudem sieht - gemessen an der ursprünglichen Regelung - auch § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FlüAG eine erweiterte Erstattung vor. Bis zur Einführung der Anrechnungsbestimmung durch das Vierte Änderungsgesetz wurden den Kommunen die dort lebenden Ausländer nämlich nur bis zur unanfechtbaren Ablehnung ihres Asylantrages angerechnet. Richtig ist, dass der Verfassungsgerichtshof NRW in seinem Urteil vom 09. Dezember 1996 den Gesetzgeber aufgefordert hat, die Regelung unter Kontrolle zu halten und die zugrunde liegende Prognosebasis darauf zu überprüfen, ob sie sich in erheblicher Weise geändert hat. Allerdings hat er dem Gesetzgeber keine "Nachbesserungspflicht" auferlegt. 31 Vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 13.06. 2000, a.a.O., S. 339; und vom 09. Dezember 1996, a.a.O., S. 796. 32 Für die Annahme einer erheblich veränderten Prognosebasis sind aber keine Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen. Allein eine wachsende Anzahl nicht abschiebbarer Flüchtlinge genügte dem Verfassungsgerichtshof hierfür schon seinerzeit nicht. Die in das Verfahren eingeführten Übersichten über die Zahlen der Ausländer in Nordrhein-Westfalen, deren Asylantrag unanfechtbar abgelehnt wurde, für die Stichtage bis zum 31.12.2002 führen zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist nicht erkennbar, dass durch diese Zahlen über die durchschnittliche Verweildauer abgelehnter Asylbewerber sich dem Landesgesetzgeber aufdrängen müsste, dass nunmehr die zeitliche Befristung von vier Monaten gegen Art. 78 Abs. 3 LV verstößt. Denn insoweit hat schon die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 05.04.2002 darauf hingewiesen, dass dieses Zahlenmaterial sehr differenziert zu beurteilen ist. Zum einen ist es nachvollziehbar und entspricht den gesetzlichen Regelungen, dass Ausländer, deren Asylantrag unanfechtbar abgelehnt wurde und die anschließend eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten haben, überhaupt keine Kostenerstattung vom Land nach dem FlüAG beanspruchen können, weil ihre Unterstützung mit Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und ihre Unterbringung eine originäre Aufgabe der Gemeinden, mithin hier der Klägerin geworden ist. Da dieser Personenkreis ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Übersichten den größten Personenkreis ausmacht - zum 31.12.2002, 62,4 % der Ausländer, deren Ablehnung als Asylberechtigter mehr als 4 Monate zurückliegt - zeigt dies schon, dass für eine grundsätzlich andere Prognosegrundlage sehr differenziert das Zahlenmaterial betrachtet werden muss. All dies liegt jedoch im gesetzgeberischen Ermessen und führt derzeit nicht dazu, dass ein Verstoß gegen Art. 78 Abs. 3 LV von der Kammer festgestellt werden kann. Deshalb scheidet eine Vorlage an den Verfas- sungsgerichtshof NRW aus. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.