Beschluss
16 L 3026/03
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2004:0303.16L3026.03.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 681,03 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 681,03 Euro festgesetzt. G r ü n d e Es kann unentschieden bleiben, ob der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller (16 K 9121/ 03) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. April 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2003 anzuordnen, (bereits) wegen der Regelung nach § 80 Abs. 6 VwGO keinen Erfolg haben kann; die von den Antragstellern beanstandete Festsetzung des Elternbei- trages hält jedenfalls in der Sache rechtlicher Überprüfung stand. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches soll gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bei öffentlichen Abgaben - zu denen der Elternbei- trag nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder vom 29.10.1991, GV NW S. 380, in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 16.12.1998, GV NW S. 704 (GTK), zählt - in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Voll- ziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Die Heranziehung zu einem Elternbeitrag für den Zeitraum vom 1. November 2001 bis zum 31. Juli 2002 hält sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des § 17 GTK. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK haben Eltern für den Besuch einer Tageseinrich- tung durch ihr Kind entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mo- natliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten zu entrichten. Für die Ermittlung der Elternbeiträge ist grundsätzlich das Einkommen des Vorjahres maßgeblich. Bei Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Eltern- beitrag zu leisten, § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Festsetzung des Elternbeitrages nicht zu beanstanden. Die Antragsteller haben im Vorverfahren keine Angaben zu ihrem Einkommen gemacht. Ihr Vorbringen, die Aufforderung vom 25. Januar 2002, ihr Ein- kommen anzugeben, nicht bekommen zu haben, ist rechtlich unerheblich. Spätes- tens nach Erhalt des Bescheides vom 18. April 2002 und des Schreibens des An- tragsgegners vom 27. Juni 2002, dem eine Kopie des Schreibens vom 25. Januar 2002 beigefügt war, sowie auf Grund des weiteren Schreibens des Antragsgegners vom 2. Juli 2003 kannten die Antragsteller ihre Verpflichtung, ihr Einkommen nach- zuweisen. Dieser Verpflichtung sind die Antragsteller sind nachgekommen. Auch im Rahmen dieses Eilverfahrens haben die Antragsteller ihr Einkommen nicht nach- gewiesen. Ihr Vorbringen, ihr Einkommen liege unterhalb von 36.813,- Euro, reicht als Nachweis nicht aus. Hierzu hätte es der Vorlage von Verdienstbescheinigungen oder eines Steuerbescheides bedurft. Mangels Nachweises ihres Einkommens haben die Antragsteller daher den höchsten Elternbeitrag zu leisten. Das Vorbringen der Antragsteller, auf Grund des Verhaltens des Personals der Kindertagesstätte sei es nicht zu einer Betreuung ihres Kindes M. gekommen, mit der Folge, dass der Betreuungsvertrag nichtig sei, steht ihrer Beitragsspflicht nicht entgegen. Zwischen den Antragstellern und der Kindertagesstätte ist ab dem 1. November 2001 ein Betreuungsvertrag geschlossen worden. Ab diesem Zeitpunkt stand für das Kind M. der Antragsteller ein Kindergartenplatz zur Verfügung. Dieser Kindergartenplatz ist entgegen dem Vorbringen der Antragsteller auch nicht anderweitig belegt worden. Ausweislich der Belegdaten des Antragsgegners erfolgte in der Zeit von November 2001 bis Juli 2003 keine Überbelegung. Es ist im Rahmen dieses Verfahrens auch unerheblich, ob und aus welchen Gründen es tatsächlich, wie die Antragsteller vortragen, nicht zu einer Betreuung von M. gekommen ist. Rechtlich entscheidend ist allein die Tatsache, dass die Kindertagesstätte für das Kind M. auf Grund des bestehenden Betreuungsvertrages einen Kindergartenplatz bereit gehalten hat. Es war den Antragstellern unbenommen, den Betreuungsvertrag gemäß § 11 der Kindergartenordnung der Stadt Köln ( in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. November 1994 ) zu einem früheren Zeitpunkt zu kündigen. Tatsächlich haben die Antragsteller den Betreuungsvertrag jedoch erst mit Schreiben vom 5. Juli 2002 gekündigt, mit der Folge, dass der Betreuungsvertrag erst zum 31. Juli 2002 beendet worden ist. Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Vollziehung für die Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die vom Antragsgegner geforderten Elternbeiträge sind auch der Höhe nach rechtmäßig. Gemäß der Anlage zu § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK in der Fassung vom 16. Dezember 1998 (GV NW S. 704) beträgt der in der höchsten Einkommens- stufe zu zahlende monatliche Elternbeitrag 296,- DM. Aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro in Nordrhein-Westfalen (EuroAnpG NRW) vom 25. September 2001 (GV NW S. 708) entspricht dieser Betrag nach der Einführung des Euro einem Elternbeitrag von 151,34 Euro/monatlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 2 GKG. Sie entspricht angesichts der Vorläufigkeit der vorliegenden Entscheidung der Hälfte der von den Antragstellern angegriffenen Elternbeiträge in Höhe von 151,34 Euro/Monat für die Zeit vom 1. November 2001 bis zum 31. Juli 2002 (9 Monate). Im vorliegenden Verfahren besteht keine Gerichtskostenfreiheit gem. § 188 Satz 2 VwGO. Insbesondere gehört der Rechtsstreit nicht zu dem in § 188 Satz 1 VwGO aufgeführten Sachgebiet der Jugendhilfe, da die allein die Höhe von Beiträgen nach dem GTK betreffende Rechtsstreitigkeit nicht der allgemeinen öffentlichen Fürsorge zuzurechnen ist. Die Kammer folgt insoweit der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u. a. Beschlüsse vom 28.10.1994 - 8 B 159.94 -, 04.07.1997 - 8 B 97.97 - und 22.01.1998 - 8 B 4.98 -; vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 14.09.1993 - 16 E 573/93 -, FEVS 44, 368 ff., und 27.03.1998 - 16 B 448/98 - sowie OVG Hamburg, Urteil vom 21.07.1995 - Bf IV 9/94 -, NVwZ-RR 1996, 580 ff.). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt und begründet werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses ein- gelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerde- gegenstandes 50 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden.