Urteil
7 K 1979/01
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2004:0217.7K1979.01.00
2mal zitiert
6Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Der Kläger leidet an Multipler Sklerose. Er stellte am 22.02.2000 den Antrag, ihm eine Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) zum Besitz und zur Anwendung von Cannabis zur versuchsweisen Therapie der bei ihm vorliegenden Multiplen Sklerose zu erteilen. Mit Schreiben vom 08.05.2000 führte er aus, er lehne eine Behandlung mit dem Ersatzstoff Dronabinol ab, da erfahrungsgemäß der Wirk- stoff nur in - eigentlich für unwichtig erachteten - Zusammensetzungen wirke. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 04.08.2000 ab und führte zur Begründung aus, da es sich bei Cannabis um ein Betäubungsmittel der Anlage I zum BtMG handele, komme eine Erlaubniserteilung nur unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 BtMG in Be- tracht, die im Falle des Klägers nicht gegeben seien. Nach § 3 Abs. 2 BtMG könne eine Erlaubnis für die in Anlage I zum BtMG bezeichneten Betäubungsmittel nur aus- nahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilt werden. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 20.01.2000 - 2 BvR 2382 - 2389/99 - klargestellt, dass dieser öffentliche Zweck im Einzelfall die Erteilung einer Erlaubnis gem. § 3 Abs. 2 BtMG rechtfertigen könne, dass diese Erlaubniserteilung allerdings im Ermessen des Bundesinstituts für Arz- neimittel und Medizinprodukte liege. Die beantragte Erlaubnis erfülle keinen öffentli- chen Zweck. Zwar könne auch die notwendige medizinische Versorgung eines ein- zelnen Patienten einen öffentlichen Zweck darstellen, da das BtMG die "notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung" in § 5 Abs. 1 Nr. 6 ausdrücklich als Ge- setzeszweck, mithin als öffentlichen Zweck, anführe. Dies könne aber nur dann gel- ten, wenn es sich wirklich um die "notwendige" medizinische Versorgung handele. Cannabis sei jedoch für die medizinische Versorgung nicht erforderlich, da derzeit eine dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprechende ärztliche Versorgung mit Tetrahydrocannabinol (THC) durch die Anwendung eines verschreibungsfähigen Cannabisprodukts (Dronabinol) möglich sei und daher kein Bedarf für die Versorgung mit Cannabis im Wege des Erwerbs von illegalem Cannabis bestehe. Ein Arzneimit- tel mit diesem Wirkstoff sei z.B. das Marinol. Dronabinol stehe aber auch als Sub- stanz den Apotheken zu Rezepturzwecken zur Verfügung. Ein öffentliches Interesse sei zudem auch immer dann zu verneinen, wenn der Erlaubniserteilung zwingende Versagungsgründe gem. § 5 BtMG entgegenstünden. Dies sei vorliegend gegeben, da die Sicherheit bzw. Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs nicht gewährleistet sei (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 BtMG). Diese könne auch nicht dadurch gewährleistet werden, dass ein Arzt Cannabis verschreibe bzw. die Anwendung des vom Antragsteller selbst besorgten Cannabis zwar nicht verschreibe, aber wenigstens ärztlich kontrol- liere. Denn mit der Verschreibung würde der Arzt seinerseits gegen das strafbewehr- te Verschreibungsverbot für nichtverkehrsfähige Betäubungsmittel der Anlage I BtMG verstoßen (§§ 13 Abs. 1 Satz 3, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b) BtMG). Eine Er- laubnis für den Erwerb zum Zwecke der ärztlich kontrollierten Selbstmedikation mit Cannabis sei zusätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen aufgrund des § 5 Abs. 2 BtMG abzulehnen, weil eine solche Erlaubnis die Bestimmung des Art. 30 Abs. 2 Buchst. b) des Einheitsübereinkommens von 1961 über Suchtstoffe unterlaufen wür- de. Diese schreibe den Vertragsstaaten vor, "für die Lieferung oder Abgabe an Ein- zelpersonen" von Suchtstoffen ärztliche Verordnungen vorzuschreiben. Eine Erlaub- nis für den Erwerb zur medizinischen Anwendung ohne gleichzeitige ärztliche Ver- schreibung stehe somit der Durchführung des Internationalen Suchtstoffüberein- kommens i.S.d. § 5 Abs. 2 BtMG entgegen. Der Kläger legte gegen den ihm am 07.08.2000 mit Postzustellungsurkunde zugestellten Bescheid am 08.09.2000 Widerspruch ein und führte aus, das verfügbare (reine) Dronabinol komme für ihn aus medizinischen Gründen nicht in Betracht. Zum einen sei allgemein anerkannt, dass ein Extrakt anders wirke als ein Gemisch. Zum anderen sei nicht bekannt, ob die extrahierte Wirksubstanz im Effekt die Gleiche wie die Grundsubstanz sei. Das BfArM wies den Widerspruch des Klägers mit undatiertem Widerspruchsbe- scheid, zugestellt am 14.02.2001, als zulässig aber unbegründet zurück. Zur Be- gründung ist ausgeführt, bislang gebe es keine wissenschaftlich fundierten Daten über eine mögliche Differenz in der Wirksamkeit zwischen natürlichen Cannabispro- dukten und synthetischem bzw. teilsynthetischem Delta-9-THC (Dronabinol). Die we- nigen kontrollierten Studien, die es zur Behandlung der Multipler Sklerose im Delta-9- THC-haltigen Produkten gebe, seien mit synthetischem bzw. teilsynthetischem Delta- 9-THC (Dronabinol) durchgeführt worden und deuteten darauf hin, dass - ohne schwerwiegende Nebenwirkungen - auch mit Dronabinol die lediglich aus Erfah- rungsberichten bekannten positiven Wirkungen von gerauchtem Cannabis erreicht werden könnten. Die Notwendigkeit einer Versorgung mit illegalem Cannabis für eine ausreichende medizinische Versorgung liege damit nicht vor. Der Kläger hat am 13.03.2001 Klage erhoben. Er trägt vor, die Beklagte berücksichtige nicht die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, nach dem die Beschwerdeführer nicht ohne weiteres davon ausgehen können, dass ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis keine Aussicht auf Erfolg verspreche, auch wenn sich die medizinische Wirksamkeit ergebe. Denn der Beklagten komme es nicht auf die medizinische Wirksamkeit, sondern alleine darauf an, dass auch noch ein Produkt mit definierter Qualität eingesetzt werde, damit das Versuchsergebnis/die Wirkung reproduzierbar und messbar sei. § 3 Abs. 2 BtMG spreche aber nicht nur von "wissenschaftlichem" (gleich definiert, reproduzierbar) sondern auch von "öffentlichem" Interesse (gleich Wirksamkeit, nicht Wirksamkeit). Bei allen vorliegenden Tests ergebe sich aber eine positive Schmerzbeeinträchtigung und bei fast allen eine Spastizitätsminderung durch Cannabis. Einem Erkrankten müsse daher die Möglichkeit gegeben werden, auch eine Außenseitermethode anzuwenden, um eine Linderung seiner Leiden zu erreichen. Nachdem er Dronabinol versucht habe, lehne er eine weitere Einnahme von Dronabinol ab, da dieses Mittel weder die Spastik in nötiger Weise mindere noch sich sonstige (oder erwünschte) Effekte ergäben. Der Kläger beantragt (sinngemäß), die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.08.2000 und des undatierten Widerspruchsbescheides des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zum Erwerb von Cannabis zu medizinischen Zwecken zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der Antrag des Klägers sei bereits auf keinen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck gerichtet und damit nicht nach § 3 Abs. 2 BtMG erlaubnisfähig. Das klägerische Anliegen stelle nicht ein solches dar, das von einer Vielzahl von Menschen geteilt werde und damit der Allgemeinheit zugerechnet werden könne. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein öffentliches Interesse dann gegeben, wenn das Vorhaben zumindest auch einem gegenwärtigen Anliegen der Allgemeinheit entspreche. Öffentliche Interessen seien deshalb zumeist nicht gegeben, wenn Individualrechte im Vordergrund stünden. Der Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.01.2000 - 2 BvR 2382/99 - sei dahingehend zu verstehen, dass die Erlaubniserteilung einer Vielzahl von Betroffenen diene und also eine Ausstrahlungswirkung auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung habe und nicht lediglich einer einzelnen Person diene. Erst wenn die medizinische Versorgung der Bevölkerung als im öffentlichen Interesse liegender Zweck tangiert werde, sei eine Ermessensentscheidung nach § 3 Abs. 2 BtMG eröffnet. Die Begründung einer Erlaubnisversagung mit der einer Ermessensausübung vorgeschalteten fehlenden Tatbestandserfüllung habe das Bundesverfassungsgericht in dem zitierten Beschluss nicht ausgeschlossen. Das Gericht habe vielmehr klargestellt, dass u.a. der Antrag nach § 3 Abs. 2 BtMG obligatorisch sei, bevor eine Verfassungsbeschwerde erhoben werden könne. Ausdrücklich habe das Gericht darauf hingewiesen, dass durch die Erschöpfung des Rechtsweges Rechtsfragen zu klären seien, deren Beantwortung zunächst in die Kompetenz der Fachgerichte falle. Die Frage nach der Tatbestandserfüllbarkeit durch Anträge von Privatpersonen sei eine solche Frage. Die Ermessensentscheidungsfrei- heit in § 3 Abs. 2 BtMG setze erst dann ein, wenn ein wissenschaftlicher oder ein anderer im öffentlichen Interesse liegender Zweck festgestellt werden könne. Aber selbst unterstellt, dass der Antrag einer Privatperson erlaubnisfähig sei und mithin einen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck zu erfüllen vermöge, seien keine Gesichtspunkte ersichtlich, die Ermessensreduzierung auf Null und damit einen Anspruch auf Erlaubniserteilung i.S.d. unbedingten Verpflichtungsantrages des Klägers begründeten. Insbesondere sei dem klägerischen Vortrag nicht zu entnehmen, dass eine drohende Gefahr für Leib und Leben bestünde, die eine Erlaubniserteilung erforderlich mache. Die streitgegenständlichen Bescheide seien ermessensfehlerfrei ergangen. Insbesondere sei in Ansatz gebracht worden, dass unter Berücksichtigung der vorliegenden Literatur unter medizinischen Gesichtspunkten nicht davon auszugehen sei, das THC (Dronabinol) in der Indikation "Multipler Sklerose" weniger Effekte zeige als Cannabis. Die wenigen kontrollierten Studien, die es zur Behandlung der Multiplen Sklerose mit Delta-9-THC-haltigen Produkten gebe, seien mit synthetischem bzw. teilsynthetischem Delta-9-THC (Dronabinol) durchgeführt worden und deuteten daraufhin, dass ohne schwerwiegende Nebenwirkungen auch mit Dronabinol die lediglich aus Er- fahrungsberichten bekannten positiven Wirkungen von gerauchtem Cannabis erreicht werden könnten. Weiterhin sei in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt worden, Cannabis sei für die medizinische Versorgung nicht erforderlich, da eine dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprechende ärztliche Versorgung mit THC durch die Anwendung eines verschreibungsfähigen Cannabisprodukts (Dronabinol) möglich sei und daher kein Bedarf für die Versorgung mit Cannabis im Wege des Erwerbs von illegalem Cannabis bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 4.08.2000 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis zum Erwerb von Cannabis zur versuchsweisen Therapie seiner Multiplen Sklerose. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG - ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I, 358) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom 26. Juni 2002 (BGBl. II, 2261) in Betracht. Danach bedarf einer Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), wer Betäubungsmittel anbauen oder, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen oder erwerben will, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das BfArM nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen, § 3 Abs. 2 BtMG. Da Pflanzen und Pflanzenteile von Cannabis (Marihuana) sowie deren Samen, sofern er zu unerlaubtem Anbau bestimmt ist, in der Anlage I (zu § 1 Abs. 1 BtMG) als Betäubungsmittel aufgeführt sind, kann die Erlaubnis nur ausnahmsweise bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 BtMG gewährt werden. Dem Kläger ist die von ihm mit Schreiben vom 19.02.2000 beantragte Erlaubnis vom BfArM im Ergebnis zu Recht versagt worden, denn der Kläger bedarf der Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG nicht ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder sonstigen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken. Ein wissenschaftlicher Zweck ist gegeben, wenn die Verwendung des Betäubungsmittels im Rahmen eines nach Inhalt und Form ernsthaften, planmäßigen Versuchs zur Ermittlung von Erkenntnissen erfolgen soll, vgl. Körner, Betäubungsmittelgesetz, 5. Aufl. 2001, § 3 Rn. 37; unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71 - Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 35, 79, 113. Die Annahme eines wissenschaftlichen Versuchs setzt demnach im Einzelnen voraus, dass dieser von fachkompetenten, wissenschaftlich erfahrenen Personen mit einer bestimmten wissenschaftlichen Fragestellung nach einem bestimmten Plan und unter Verwendung wissenschaftlich anerkannter Methoden durchgeführt, dokumentiert, kontrolliert, ausgewertet und vermittelt wird, vgl. Körner, a.a.O., § 3 Rn. 40 ff. Das wissenschaftliche Interesse in § 3 Abs. 2 BtMG muss dabei stets auch ein öffentliches Interesse sein. Siehe hierzu Bundestags Drucksache 8/3551 Seite 28. Der Kläger stellt sich weder einem Forschungsversuch zur Verfügung noch verfolgt er andere wissenschafltiche Ziele. Er will das Betäubungsmittel allein zur Linderung seiner Schmerzen und Minderung seiner Spastizität erhalten und anwenden. Er begehrt die Erlaubnis zu dem Zweck, das bislang nur auf illegalem Wege erhältliche Cannabis legal zu erhalten, um sich selbst zu therapieren. Die begehrte Erlaubnis dient damit keinem wissenschaftlichen Zweck. Die vom Kläger beabsichtigte Nutzung des Cannabis zum Zweck der Selbsttherapie seiner Krankheit erfüllt auch keinen anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck. Vielmehr handelt es sich dabei um einen Zweck, der ausschließlich dem individuellen Interesse des Klägers dient. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20.01.2000, mit dem eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde, darauf hingewiesen, dass auch die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung, die als Gesetzeszweck in der Regelung der Versagungsgründe unter § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG genannt wird, ein öffentlicher Zweck ist, der im Einzelfall die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 2 BtMG rechtfertigen kann, vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.01.2000 - 2 BvR 2382-2389/99 - , NJW 2000, 3126. Daraus folgt jedoch nicht, dass eine therapeutische Anwendung des Betäubungsmittels bei einer einzelnen Person bereits der medizinischen Versorgung der Bevölkerung dient. Ein öffentliches Interesse ist gegeben, wenn das Vorhaben zumindest auch einem gegenwärtigen Anliegen der Allgemeinheit entspricht, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21.12.2000 - 3 C 20/00 - , NJW 2001, 1365. Die Therapie einer einzelnen Person dient aber allein der Gesundheit des jeweiligen Antragstellers und damit einem individuellen, keinem öffentlichen Anliegen. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass dieser sich möglicherweise auf den Schutz seiner Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG), und auf freie Wahl seiner Behandlungsmethode im Rahmen der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG, berufen kann. Ansonsten läge die Erfüllung der grundrechtlich geschützten Interessen eines Einzelnen immer gleichzeitig im öffentlichen Interesse und die Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Interessen wäre weitgehend obsolet. Dieses Ergebnis wird durch die in § 13 Abs. 1 BtMG getroffene Regelung bestätigt. Diese Vorschrift regelt die Möglichkeiten der Behandlung eines einzelnen Patienten mit Betäubungsmitteln durch den Arzt und verbietet eine Behandlung mit Betäubungsmitteln der Anlage I und II. Eine Ausnahme ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG zum Einsatz von Betäubungsmitteln zu therapeutischen Zwecken erscheint daher nach der Systematik des Gesetzes nur möglich, wenn der Antragsteller eine vom Regelungszweck des § 13 Abs. 1 BtMG nicht erfasste Besonderheit, also ein über das private Behandlungsinteresse hinausgehendes, allgemeines und damit öffentliches Interesse geltend machen kann. Sähe man dies wegen der möglichen Heilwirkung von Cannabis anders, würde die Konzeption des Betäubungsmittelgesetzes unterlaufen, nach dem die Betäubungsmittel nach dem Grad ihrer Gefährlichkeit unter die verschiedenen Anlagen eingestuft sind und dementsprechend entweder nicht verkehrs- und nicht verschreibungsfähig (Anlage I), verkehrsfähig, aber nicht verschreibungsfähig (Anlage II) oder verkehrsfähig und verschreibungsfähig (Anlage III) sind. Der Einzelne könnte dann allein zu Zwecken seiner Behandlung ein Betäubungsmittel, für welches ein absolutes Verschreibungs- und Abgabeverbot besteht, durch Erlaubnis des BfArM erhalten. Er würde damit nicht der Verschreibungs- und Überwachungspflicht des Arztes unterliegen, welche der Gesetzgeber für Betäubungsmittel mit einem wesentlich geringeren Gefährdungspotential, nämlich für die in Anlage III aufgenommenen Mittel, in § 13 BtMG vorgesehen und strengen Prüfungsanforderungen unterworfen hat. Die zum Schutz der Allgemeinheit wie des Einzelnen vorgesehenen Kontrollfunktionen würden so umgangen und die ge- setzliche Regelung des § 13 BtMG, nach der nur die in Anlage III enthaltenen Betäu- bungsmittel verschreibungsfähig sind, ausgehoben. Der Auffassung, dass § 3 Abs.2 BtMG die Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis zum Zweck einer Einzelfalltherapie nicht vorsieht, steht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.01.2000 - 2 BvR 2382/99 - nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich entschieden, dass die Beschwerdeführer den Rechtsweg noch nicht erschöpft hatten, weil unter anderem die Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG zu therapeutischen Zwecken nicht von vornherein ausscheide. Die Frage, ob nach der zunächst den Fachgerichten obliegenden Prüfung und Beurteilung der einfach-rechtlichen Fragen unter Zugrundelegung eines konkreten Erlaubnisantrags die angegebenen therapeutischen Zwecke zugleich im öffentlichen Interesse liegende Zwecke sind, war nicht Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Entscheidung. vgl. auch Wagner, Die betäubungsmittelrechtliche Verkehrserlaubnis für Cannabis nach dem Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 20. Januar 2000, PharmR 2004, 17 ff. Diese Auslegung des § 3 Abs. 2 BtMG, die die Erteilung einer Erlaubnis des BfArM zur Verwendung von Cannabis zu Therapiezwecken für Einzelpersonen ausschließt, steht im Einklang mit der Verfassung, insbesondere mit den Grundrechten des Klägers. Durch die Versagung der Erlaubnis wird der Kläger weder in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG noch in seinem Selbstbestimmungsrecht als Patient, das als Bestandteil der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützt wird, verletzt. Art. 2 Abs. 2 GG schützt den Einzelnen vor hoheitlichen Eingriffen in sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit. Außerdem ist der Staat verpflichtet, sich schützend und fördernd vor diese Rechtsgüter zu stellen, sie insbesondere vor den Angriffen Dritter zu bewahren. Ein unmittelbarer Eingriff in die körperliche Unversehrtheit liegt in der Versagung von Cannabis zu Therapiezwecken nicht, da das Betäubungsmittelgesetz mit der Einordnung von Cannabis in die Anlage I gerade den Schutz des Einzelnen vor den schädlichen Nebenwirkungen dieses psychoaktiven Mittels bezweckt. Die Untersagung der Verwendung zu Therapiezwecken könnte allenfalls ein mittelbarer - nicht beabsichtigter - Eingriff in das Grundrecht sein, wenn durch den Entzug des Mittels eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintreten würde oder wenn dem Kläger hierdurch eine objektiv begründete Aussicht auf Besserung seines Zustandes oder Linderung seiner Beschwerden genommen würde. Eine derartige schädliche Einwirkung auf den Gesundheitszustand des Klägers setzt jedoch voraus, dass Cannabis überhaupt Wirksamkeit im Hinblick auf die Krankheit oder die Krankheitssymptome des Klägers entfaltet und dem Kläger kein gleich wirksames erlaubtes Mittel zur Verfügung steht sowie auszuschließen ist, dass die bei einem Dauergebrauch von Cannabis eintretenden schädlichen Nebenwirkungen die positiven Wirkungen überwiegen. Der Kläger hat bereits nicht dargelegt und durch ärztliche Gutachten nachgewiesen, dass nur durch Cannabis seine Erkrankung geheilt oder gelindert wird, eine Versagung dieses Mittels ihn also in seinen Grundrechten verletzt. Dem Gericht sind auch keine klinischen Studien bekannt, mit denen die Wirksamkeit von Cannabis auf Multiple Sklerose nachgewiesen wurde. Es sind bisher nur aus einzelnen, kleineren Studien Einzelfallberichte bekannt, nach denen Cannabis und Cannabisprodukte Effekte auf die Spastik bzw. Ataxie der Multiplen Sklerose hervorgerufen haben sollen, also zu einer subjektiv empfundenen Linderung der Beschwerden geführt haben. Vgl. Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherheit an die Internationale Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e. V. (IACM) vom 29.01.2004, IACM: "Die medizinische Verwendung von Cannabis und THC" veröffentlicht im Internet www.cannabis- med.org/german/patients-use.htm.; Körner, a.a.O., § 2 Rdn. 13, § 3 Rdn. 56 , Anhang zum BtMG C Rdn. 234, 242. Das Gericht lässt die Frage der Wirksamkeit von Cannabis indessen offen, da dem Kläger zumindest mit dem verschreibungsfähigen Wirkstoff Dronabinol eine gleich wirksame Therapiealternative für die Behandlung von Ataxie und Spastik zur Verfügung steht, wohingegen für die übrigen Symptome der Multiplen Sklerose auch andere Medikamente der Schulmedizin gegeben sind. Die Kammer geht davon aus, dass die vom Kläger erwünschte und der Cannabispflanze zugeschriebene günstige Wirkung auf seine Krankheit ebenso mit Dronabinol erzielt werden kann. Dronabinol ist der internationale Freiname für Delta-9-Tetrahydrocannabinol, den pharmakologisch wirksamsten Bestandteil der Hanfpflanze. Dronabinol wurde 1998 in die Anlage III des BtMG aufgenommen und ist seither verkehrsfähig und verschrei- bungsfähig. Die halluzinogenen Eigenschaften werden allein dem THC zugeschrieben, wohingegen die anderen Inhaltsstoffe, die biosynthetische Vorstufen oder (Abbau-) Produkte von THC darstellen, sedierend bzw. antibiotisch wirken sollen. Hunnius, Pharmazeutisches Wörterbuch, 8. Auflage, unter "Cannabinoide". Dass THC die beobachteten Cannabiswirkungen hervorrufen kann, wird durch Studien belegt, die zur Begründung der positiven Eigenschaften von Cannabis bei der Behandlung der Symptome der Multiplen Sklerose herangezogen werden. Denn diese Studien sind zum größten Teil nicht mit einem Cannabisganzpflanzenextrakt, sondern mit isoliertem THC durchgeführt worden. Wissenschaftliche Studien, die eine deutlich günstigere Wirkung der ganzen Cannabispflanze hinsichtlich der bei der MS auftretenden Spastik oder Ataxie belegen oder zumindest nahelegen, sind vom Kläger nicht vorgelegt und dem Gericht auch sonst nicht bekannt geworden. Der Kläger geht mit der Einnahme eines einzigen, genau dosierbaren Stoffes (THC) ein geringeres Risiko ein als bei Anwendung von Cannabis, zumal die Cannabispflanzen nicht von gleichbleibender Qualität sind, sondern in Zusammensetzung und Menge der wirksamen Bestandteile je nach Pflanze erheblich voneinander abweichen, so dass die Wirkungen bzw. Nebenwirkungen wesentlich schlechter kalkulierbar sind. Vgl. zur Anwendbarkeit und Wirkung von Dronabinol (THC): IACM: "Die medizinische Verwendung von Cannabis und THC", "Möglichkeiten der medizinischen Verwendung" und "Mögliche Nebenwirkungen von Cannabis und THC" veröffentlicht im Internet www.cannabis-med.org/german; Körner, a.a.O., § 3 Rdn. 56 , Anhang zum BtMG C Rdn 236 f; Medizinische Stellungnahme von Dr. Poethko-Müller vom BfArM vom 5.11.2003; Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherheit an die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e. V. vom 29.01.2004. Der Kläger hat nicht dargelegt und durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen, dass ein ernsthafter, ärztlich angeleiteter und überwachter Therapieversuch über einen angemessenen Zeitraum mit Dronabinol bei ihm unternommen wurde. Er hat nur schriftsätzlich vorgetragen, dass Dronabinol die Spastik bei ihm nicht gemindert habe und Aufsteh- und Stehversuche an der Haltestange abgebrochen werden mussten. Er hat aber weder durch ein medizinisches Gutachten belegt, dass Dronabinol bei ihm zu keinen Effekten geführt hat, noch dass dies allein durch Cannabis, dessen medizinische Wirksamkeit nicht wissenschaftlich belegt ist, zu erreichen ist. Da die angeblich mit Cannabis zu erreichenden Effekte auf Spastik und Ataxie sich auch durch Dronabinol hervorrufen lassen und dieses Mittel verschreibungsfähig ist, stellt der Ausschluss der Behandlungsmöglichkeit mit Cannabis keinen Grundrechtseingriff in die körperliche Unversehrtheit dar. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob der Entzug von Cannabis als Heilmittel wegen der mit der Anwendung von Cannabis verbundenen Nebenwirkungen als Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Klägers angesehen werden kann, vgl. hierzu IACM "Mögliche Nebenwirkungen einer Behandlung mit Cannabis und THC" veröffentlicht im Internet www.cannabis- med.org/german/patients-side-fx.htm; Körner, Anhang zum BtMG C Rdn 242, 243. Dem braucht aber nicht weiter nachgegangen werden, da aus den oben dargelegten Gründen ein Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vorliegt. Das Verbot verstößt auch nicht gegen das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, dessen Schutzbereich jede Form menschlichen Verhaltens, vgl. Kunig in: von Münch, Grundgesetzkommentar, 5. Auflage 2000, Art. 2 Rn. 12 mit weiteren Nachweisen und damit auch das Selbstbestimmungsrecht des kranken Menschen, welche Maßnahmen er zur Wiederherstellung seiner Gesundheit oder Linderung seiner Leiden ergreift, umfasst. Das Verbot der Verwendung von Cannabis als Heilmittel greift zwar in dieses Selbstbestimmungsrecht ein. Dieser Eingriff ist jedoch aus Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt und stellt daher keine Verletzung des Grundrechts dar. Das Recht der allgemeinen Handlungsfreiheit wird nur in den Schranken der verfas- sungsmäßigen Ordnung gewährleistet. Die verfassungsmäßige Rechtsordnung um- fasst alle Rechtsvorschriften, die formell und materiell im Einklang mit der Verfassung stehen, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Nur ein Kernbereich privater Lebensgestaltung ist absolut geschützt, welcher beim Umgang mit Drogen wegen der vielfältigen sozialen Aus- und Wechselwirkungen nicht betroffen ist. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 - , NJW 1994, 1577, 1578. § 3 Abs. 2 BtMG i.V.m. Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG ist, soweit er den Anbau und Erwerb von Cannabis zum Zweck der Selbstbehandlung ohne Ausnahme verbietet, formell, vgl. Urteil der Kammer vom heutigen Tag in 7 K 8135/02 , und materiell verfassungsmäßig. Die Beschränkung der Erlaubnis zur Beschaffung von Cannabis zu wissenschaftlichen und anderen öffentlichen Zwecken durch § 3 Abs. 2 BtMG entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und schränkt daher das Selbstbestimmungsrecht des Patienten in zulässiger Weise ein. Die grundsätzliche Einordnung von Cannabis als nicht verkehrs- und nicht verschreibungsfähiges Betäubungsmittel ist ein geeignetes und erforderliches Mittel zum Schutz der Gesundheit Einzelner und der Bevölkerung vor Missbrauch und Abhängigkeit mit den gravierenden sozialen Folgen für jeden einzelnen und die Volksgemeinschaft. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 - , betreffend die Verfassungsmäßigkeit der Strafvorschrift des § 29 BtMG auf der Grundlage des damaligen Erkenntnisstandes zu den nicht unbeträchtlichen Gefahren und Risiken des Cannabiskonsums entschieden. Es hat sich insbesondere auf die kaum bestrittene Möglichkeit der psychischen Abhängigkeit gestützt und auf die Folgen des Dauerkonsums in Form von Verhaltensstörungen, Lethargie, Gleichgültigkeit, Angstgefühlen, Realitätsverlust und Depressionen hingewiesen, die insbesondere die Persönlichkeitsentwicklung von Jugendlichen nachhaltig zu stören vermöge. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 21.12.2000 - 3 C 20/00 - ausgeführt, dass auch die nach Ergehen dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erzielten Forschungsergebnisse bisher nicht den Beweis einer generellen Unbedenklichkeit von Cannabis erbracht hätten. Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Cannabisverbotes zur Selbstmedikation spielt der Umstand, dass die Missbrauchsgefahr und die Gefahr von schädlichen Nebenwirkungen bei einer geringen Dosierung von Cannabis im Einzelfall nicht hoch sein mag, nur eine untergeordnete Rolle. Denn die Frage, ob die Einschränkung des Rechtes des Patienten auf freie Wahl des Heilmittels durch den Schutzzweck des Gesetzes gerechtfertigt ist, ist eine normative Frage, bei der vom Einzelfall abweichende abstrahierende Erwägungen zulässig und geboten sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2000 - 3 C 20/00 - , a.a.O. Schließlich ist der Ausschluss von Cannabis zu Heilzwecken auch bei einer Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs auf der Seite des betroffenen Grundrechtsträgers einerseits und der Dringlichkeit der rechtfertigenden Gründe andererseits angemessen. Angemessenheit bzw. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne bedeutet, dass eine gesetzliche Maßnahme den Adressaten unter Berücksichtigung ihres Zwecks nicht übermäßig belasten darf. Das Übermaßverbot wäre verletzt, wenn den mit dem Cannabisverbot verfolgten wichtigen Gemeinschaftsbelangen ein überwiegendes oder zumindest gleichwertiges Interesse des Betroffenen an der therapeutischen Nutzung des Betäubungsmittels gegenüberstünde. Ein derartiges schutzwürdiges Interesse des Klägers kann nicht festgestellt werden, da dem Kläger mit Dronabinol - wie festgestellt - ein anderes Mittel zur Verfügung steht, sein Leiden zu beheben oder zumindest in nennenswerter Weise zu mildern. Die Versagung des Erwerbs von Cannabis zum Zweck der Eigentherapie des Klägers erweist sich daher auch unter verfassungsmäßigen Gesichtspunkten als rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen, über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache die Berufung zugelassen, §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.