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Beschluss

10 L 136/04

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2004:0210.10L136.04.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19.12.2003 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsge- richt in den Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung der angegriffenen Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, die auf- schiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen. Bei dieser vom Gericht vor- zunehmenden Ermessensentscheidung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs von wesentlicher Bedeutung. Die sofortige Vollziehung ist im öffentli- chen Interesse regelmäßig dann geboten, wenn der Widerspruch offensichtlich un- begründet ist, weil in Fällen dieser Art ein schutzwürdiges Interesse an der Ausset- zung der sofortigen Vollziehung nicht in Betracht kommt. Dagegen wird ein öffentli- ches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu verneinen sein, wenn der Wider- spruch offensichtlich begründet ist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung des Antragsgegners vom 19.12.2003 gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entspricht zunächst in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner hat dem Be- gründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. In nicht zu beanstandender Form hat er die aus seiner Sicht für ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an einem sofortigen Überwechseln des Antragstellers von der von diesem bisher be- suchten König-Fahad-Akademie zur Gotenschule gegenüber dem Interesse des An- tragstellers an einer Fortsetzung des Besuchs der König-Fahad-Akademie dargelegt. Ob diese Gründe zutreffend sind, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO nicht ent- scheidend. Vielmehr genügt zur Erfüllung des Formerfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO jene schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung aus- nahmsweise für geboten hält - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.01.1996 - 25 B 3037/95 -. Diesen Anforderungen wird die Begründung gerecht. Sie stellt insbesondere auf den hier vorliegenden Einzelfall des Antragstellers und seine konkrete Situation ab. Bei der somit im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessen- abwägung überwiegt nach Auffassung der Kammer das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung des Antragsgegners vom 19.12.2003 das Inte- resse des Antragstellers an der Wiederherstellung seines dagegen erhobenen Wi- derspruchs. Zunächst spricht nämlich im Rahmen der im vorläufigen Verfahren durchzuführenden summarischen Überprüfung eine überwiegende Wahrscheinlich- keit für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs. Der Widerruf der dem Antragsteller unter dem 27.03.2001 gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Schulpflicht im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 02.02.1980 (SGV.NRW.223) - SchpflG - erteilten Genehmigung zum Besuch der König-Fahad-Akademie findet seine Rechtsgrundla- ge in § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger begünstigender Ver- waltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Voraus- setzungen sind mit großer Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der dem Antragsteller er- teilten Genehmigung des Antragsgegners vom 27.03.2001 gegeben. Diese Geneh- migung fand ihre Rechtfertigung in der Erklärung der Eltern des Antragstellers bei Beantragung der Genehmigung, sie würden in 2 bis 3 Jahren in ihr Heimatland Ägyp- ten zurückkehren. Wie sich aus anderen bei der Kammer anhängigen bzw. anhängig gewesenen Verfahren ergibt, war nach der damaligen Praxis des Antragsgegners das Bestehen einer solchen Rückkehrabsicht ausreichend aber auch notwendig, um die Genehmigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 SchpflG zu erteilen. Diese Entscheidung steht im Ermessen des Antragsgegners - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.02.1999 - 19 B 1774/98 -, und das Abstellen auf einen zeitlich nur begrenzten Aufenthalt des Schülers im Bundesgebiet erscheint sachgerecht - vgl. VG Köln, Urteil vom 26.05.2003 - 10 K 1088/02 - und steht im Übrigen in Übereinstimmung mit dem Runderlass des Kultusministeriums über Ausnahmegenehmigungen zum Besuch ausländischer Schulen vom 29.08.1955 (BASS 2002/2003, 12-51 Nr. 4) RdErl. -, den inzwischen auch der Antragsgegner zur Grundlage seiner Entscheidungen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 SchpflG gemacht hat, was nicht zu beanstanden ist - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.10.2003 - 19 B 1953/03 -. Diese wesentliche Grundlage, nämlich die bestehende Absicht der Eltern des Klägers, das Bundesgebiet binnen 2 bis 3 Jahren zu verlassen, besteht nicht mehr. Dies folgt zum einen aus dem Zeitablauf, zum anderen aus dem Umstand, dass die Eltern des Antragstellers auf die entsprechende Nachfrage des Antragsgegners insoweit keinerlei konkrete Angaben gemacht haben und auch im gerichtlichen Verfahren es hierzu an jedem Vortrag fehlt. Damit aber hat sich im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG nachträglich die Sachlage geändert und ist davon auszugehen, dass für die Erteilung einer Genehmigung seitens des Beklagten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchpflG mangels bestehender Ausreiseabsicht kein Raum wäre. Soweit der Antragsgegner in anderen bei der Kammer anhängigen Verfahren in den dort angegriffenen Bescheiden ausgeführt hat, er habe in Absprache mit der Bezirksregierung Köln in den letzten Monaten die Ermessenspraxis bei der Erteilung von Genehmigungen zum Besuch ausländischer Schulen dahingehend geändert, dass diese Ausnahmegenehmigungen nur noch in den Fällen erteilt werden, in denen tatsächlich der Nachweis der Rückkehr in das Heimatland geführt werden kann, steht das der Annahme einer Änderung der Sachlage nicht entgegen. Aus der Sicht der Kammer soll mit diesen Ausführungen seitens des Antragsgegners nur deutlich gemacht werden, dass er seit einigen Monaten nicht mehr auf die schlichte Erklärung antragstellender Eltern, ihr Aufenthalt im Bundesgebiet sei zeitlich begrenzt, hin Genehmigungen zum Besuch der König-Fahad-Akademie erteilt, er vielmehr nunmehr entsprechend seiner Verpflichtung aus § 24 VwVfG den Sachverhalt von Amts wegen aufklärt. Von einer Änderung der Praxis des Beklagten kann damit allenfalls in verfahrensmäßiger Hinsicht ausgegangen werden, die Erklärung ist indes nicht dahingehend zu verstehen, dass im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung an den Antragsteller seitens des Antragsgegners das Bestehen einer Ausreiseabsicht in absehbarer Frist nicht wesentliche Grundlage seiner Ermessensentscheidung gewesen ist, sodass der Grundsatz, dass eine Änderung der Praxis der Ermessensausübung seitens der Behörde nicht als Änderung der Tatsachenlage im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG anzusehen ist - vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.12.1990 - 6 C 33.88 -, NVwZ 1991, 577; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., Rdnr. 41 zu § 49 -, hier nicht eingreift. Schließlich erscheint auch das öffentliche Interesse ohne den Widerruf gefährdet, denn dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Eingliederung in Deutschland auf unabsehbare Zeit lebender Menschen kann insbesondere bei Kindern im Grundschulalter regelmäßig nur dann Rechnung getragen werden, wenn diese Kinder in einer deutschen Grundschule insbesondere auch in sprachlicher Hinsicht integriert werden und damit die Grundlage für ein Leben in Deutschland auf unabsehbare Zeit gelegt wird, was z.B. auch in den Regelungen des angesprochenen Runderlasses hinsichtlich der Möglichkeit, vom Besuch einer deutschen Grundschule befreit zu werden, Ausdruck findet. Gegenüber diesem Integrationsinteresse hat der Antragsteller durchgreifende eigene Interessen am Fortbestand der Genehmigung vom 27.03.2001 nicht vortragen können. Aus diesem Grunde ist auch nicht erkennbar, dass dem Antragsteller ein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand dieser Genehmigung zuzubilligen ist, weil Grundlage dieser Genehmigung offenkundig die von seinen für den Antragsteller handelnden Eltern gegenüber dem Antragsgegner angegebene Absicht, binnen 2 bis 3 Jahren nach Ägypten zurückzukehren, war, die Grundlage für die Genehmigung aber durch die Aufgabe dieser Rückkehrabsicht entfallen ist und für den Antragsteller kein Anhaltspunkt bestanden hat, er werde die König-Fahad-Akademie unabhängig vom Fortbestehen der geäußerten Rückkehrabsicht besuchen können. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsgegner von dem ihm gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG zustehenden Ermessen hinsichtlich eines Widerrufs der Genehmigung vom 27.03.2001 unrichtigen Gebrauch gemacht hätte, zumal angesichts des Um- standes, dass der Antragsgegner sein Ermessen bei der Erteilung von Genehmi- gungen zum Besuch einer ausländischen Schule nunmehr an dem genannten Runderlass ausrichtet und dieser Runderlass bei nicht bestehender Rückkehrabsicht keinen Raum für die Erteilung einer Genehmigung lässt - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.10.2003 -19 B 1953/03 -. Es bedarf im Übrigen keiner weiteren Aufklärung, ob die Eltern des Antragstellers bei Beantragung der Genehmigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 SchpflG hinsichtlich einer möglichen Rückkehr nach Ägypten unzutreffende Angaben gemacht haben. Zwar wäre in diesem Falle für einen auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG gestützten Widerruf kein Raum, weil das nachträgliche Bekanntwerden unverändert gebliebener Umstände einen Widerruf nach dieser Vorschrift nicht trägt - vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.1992 - 1 S 1131/90 -, NVwZ-RR 1992, 602 (604) -, die Verfügung des Antragsgegners fände indes in einem solchen Falle ihre Grundlage in § 48 Abs. 1 VwVfG. Zum einen ist ein solcher Austausch der Rechtsgrundlage grundsätzlich anerkannt - vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 19.09.2000 - 9 C 12.00 -, NVwZ 2001, 335, und vom 24.11.1998 - 9 C 53.97 -, BVerwGE 108, 30 (31), sowie Beschluss vom 18.09.1991 - 1 B 107.91 -, NVwZ-RR 1992, 68; Bay. VGH, Beschluss vom 14.09.1998 - 4 ZE 98.2561 -, NVwZ-RR 1999, 575; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., Rdnr. 7 zu § 49 -, zum anderen spricht alles dafür, dass bei unzutreffenden Angaben der Eltern des Antragstellers hinsichtlich einer bestehenden Absicht, nach Ägypten zurückzukehren bei Beantragung der Genehmigung vom 27.03.2001 die Voraussetzungen für die Rücknahme dieser Genehmigung nach § 48 Abs. 1 VwVfG gegeben waren. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Genehmigung seitens des Antragsgegners auch erteilt worden wäre, wenn eine Rückkehr des Antragstellers nach Ägypten nicht beabsichtigt war - soweit dem Antrag anderer Eltern insoweit entsprochen worden ist, ohne dass eine bestehende Absicht der Rückkehr weiter nachgefragt worden ist, handelt es sich bei den der Kammer vorliegenden Verfahren sämtlich um Antragsteller, deren ältere Geschwister bereits die König-Fahad-Akademie besuchten, was hinsichtlich des Antragstellers nicht der Fall war -, sodass dahinstehen kann, ob die Erteilung der Genehmigung zum Besuch der König-Fahad- Akademie jedenfalls im Grundschulbereich für Kinder, deren Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer angelegt war, sich überhaupt mit den aus § 1 Abs. 2 SchpflG abzuleitenden gesetzgeberischen Intentionen hinsichtlich der Integration von Kindern im Grundschulalter vereinbar wäre oder nicht vielmehr eine solche Genehmigung wegen Überschreiten des eingeräumten Ermessensrahmens als rechtswidrig zu bezeichnen wäre. Beruhte die Genehmigung vom 27.03.2001 mithin auf unzutreffenden Angaben der Eltern des Antragstellers, ist die Genehmigung als rechtswidrig zu bezeichnen und konnte seitens des Antragsgegners gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG zurückgenommen werden, wobei sich bereits aus der Regelung des § 48 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG ergibt, dass dem Antragsteller schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand einer dann rechtswidrigen Genehmigung nicht zuzubilligen war. Da der Antragsgegner deutlich gemacht hat, dass er bei nicht bestehender Rückkehrabsicht des Antragstellers nach Ägypten die Geltung seiner Genehmigung vom 27.03.2001 selbst dann beenden will, wenn diese Genehmigung auf zutreffenden Angaben über eine damals bestehende Rückkehrabsicht beruhte, ist auch davon auszugehen, dass der Antragsteller sein Ermessen hinsichtlich der Rücknahme einer auf unzutreffenden Angaben beruhenden Genehmigung nur im Sinne einer Rücknahme ausgeübt hätte - vgl. hierzu Stelkens, a.a.O., Rdnr. 59, 95 zu § 48 -. Die Aufforderung an die Eltern des Antragstellers, diesen an der Gotenschule spätestens zum 15.02.2004 anzumelden, findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 Abs. 1 SchpflG. Die Kammer teilt nicht die Bedenken des Antragstellers gegen die Bestimmtheit dieser Aufforderung, weil sich die Verpflichtung zum Besuch der Goten- schule nach erfolgter Anmeldung aus dem bestehenden Schulverhältnis ergibt und ohne besonderen Anhaltspunkt keine Veranlassung besteht davon auszugehen, dass die Eltern des Antragstellers ihrer Verpflichtung, für einen Schulbesuch seitens des Antragstellers bei bestehendem Schulverhältnis Sorge zu tragen, nicht nachkommen werden. Angesichts des Umstandes, dass damit mit größter Wahrscheinlichkeit von der Rechtmäßigkeit der Verfügung des Antragsgegners vom 19.12.2003 auszugehen ist, spricht dies bereits in erheblichem Umfang für ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung dieser Maßnahme. Es kommt hinzu, dass dem hohen öffentlichen Interesse an der Integration von Kindern in das deutsche Schulwesen insbesondere im Grundschulbereich nur dann Rechnung getragen werden kann, wenn hierbei soweit wie möglich vermieden wird, dass ein Besuch einer deutschen Grundschule durch ein Kind, das auf Dauer seinen Aufenthalt im Bundesgebiet haben wird, nicht verhindert wird. Gerade im Grundschulbereich erscheint es deshalb nicht hinnehmbar, dass der Antragsteller auch für die Dauer eines möglichen Rechtsmittelverfahrens eine deutsche Grundschule nicht besucht. Dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der Verfügung des Antragsgegners vom 19.12.2003 ist deshalb der Vorrang einzuräumen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.