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Beschluss

10 L 131/04

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2004:0210.10L131.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 18.12.2003 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2000.- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 18.12.2003 wiederherzustellen, 4 ist begründet. 5 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht in den Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung der angegriffenen Verfügung angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen. Bei dieser vom Gericht vorzunehmenden Ermessensentscheidung, ob die Vollziehung ausgesetzt und die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wiederhergestellt werden soll, sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs von wesentlicher Bedeutung. Die sofortige Vollziehung ist im öffentlichen Interesse regelmäßig dann geboten, wenn der Widerspruch offensichtlich unbegründet ist, weil in Fällen dieser Art ein entgegenstehendes schutzwürdiges privates Interesse nicht vorhanden ist. Dagegen wird ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu verneinen sein, wenn der Widerspruch offensichtlich begründet ist. Letzteres ist hier der Fall, weil die angefochtene Verfügung in der vorliegenden Form rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. 6 Der ausdrücklich als "Widerruf einer Genehmigung" bezeichnete Bescheid ist auf § 49 Abs.2 S.1 Ziff. 3 VwVfG gestützt (eine andere der dort genannten Alternativen für einen Widerruf eines Verwaltungsaktes kommt ersichtlich auch nicht in Betracht). Die dortigenVoraussetzungen liegen jedoch bereits deshalb nicht vor, weil keine nachträglich eingetretenen Tatsachen im Sinne dieser Vorschrift vorhanden sind. Bei den nachträglich eingetretenen Tatsachen, die zum Nichterlass des Verwaltungsaktes berechtigen würden, kann es sich nur um solche handeln, die für die damals getroffene Entscheidung relevant waren, weil sich nur bei Veränderung derartiger Tatsachen für die Behörde eine neue, von der ursprünglichen Grundlage abweichende Entscheidungssituation ergibt. Als nachträglich eingetretene Tatsache wird im Bescheid der Umstand benannt, dass seitens des Antragstellers der Nachweis der definitiven Ausreise nicht geführt werden könne und insofern von einem langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet auszugehen sei. Ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge ist der damalige Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung jedoch ausschließlich damit begründet worden, dass der Antragsteller wie sein Bruder die König-Fahad-Akademie besuchen solle. Dafür, dass weitere Angaben seitens des Antragstellers gefordert oder weitere Ermittlungen durchgeführt worden sind oder sonstige Umstände Grundlage der Entscheidung waren, bieten weder die vorgelegten Verwaltungsvorgänge noch das Vorbringen der Parteien und vor allem die Ausführungen des angefochtenen Bescheides selbst nicht den geringsten Anhaltspunkt. Vielmehr ist seinerzeit noch am Tag der Antragstellung offenbar allein aufgrund der Antragsbegründung die begehrte Genehmigung erteilt worden. Daher hat die Frage der geplanten Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet bzw. einer Ausreiseabsicht für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung keinerlei Bedeutung gehabt. Dementsprechend stellen die aufgrund einer erst jetzt durchgeführter Anhörung gewonnenen Erkenntnisse zur Frage der Verweildauer in Deutschland keine nachträgliche Veränderung der Sachlage im Sinne des § 49 Abs.2 S.1 Ziff. 3 VwVfG dar. 7 Als nachträglich eingetretene Tatsache kann auch nicht die im angefochtenen Bescheid ebenfalls angesprochene Änderung der Ermessenspraxis angesehen werden, 8 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.12.1990 - 6 C 33.88 -, NVwZ 1991, 577 und Beschluss vom 2.3.1994 -1 WB 44.93, 45.93-, DVBl. 1994, 588; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., Rdnr. 41 zu § 49 -, 9 nach der nunmehr in Abweichung zur früheren Handhabung auch in Fällen der vorliegenden Art (ein Geschisterkind besucht bereits die ausländische Schule) die Frage der Dauer des Aufenthalts in Deutschland als relevant bewertet und dementsprechend geklärt wird, weil es sich dabei nur um verwaltungsinterne Überlegungen und daraus für die Zukunft gezogene Schlussfolgerungen handelt. 10 Auf diesem Hintergrund bedarf keiner weitergehenden Prüfung und Entscheidung, ob es sich bei der widerrufenen Ausnahmegenehmigung überhaupt um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt handelt, was Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Widerrufsvorschriften ist. Zweifel in dieser Hinsicht würden sich noch nicht allein daraus ergeben, dass die erteilte Ausnahmegenehmigung möglicherweise nicht in Einklang mit den Vorgaben des RdErl des Kultusministeriums vom 29.8.1975 (i.d.F. des Rderl. vom 18.2.1998) stand, weil dieser keine rechtliche Außenwirkung entfaltet, 11 vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 3.2.1999 -19 B 1774/98-. 12 Die Ausnahmegenehmigung wäre allerdings dann rechtswidrig, wenn man zu dem Ergebnis käme, dass die damalige Ermessenspraxis nicht mit den Intentionen des Schulpflichtgesetzes und insbesondere der Ermächtigung des § 1 Abs.2 S.2 SchpflG zu vereinbaren war. Dies kann zur Zeit schon deshalb nicht sicher beurteilt werden, weil die allgemeinen Grundsätze der damaligen Ermessensausübung und vor allem die Gründe für die damalige Handhabung der hier einschlägigen Fälle ("Geschwister-kinder") der Kammer nicht bekannt sind. 13 Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass die Ermessensausübung unter dem Aspekt der Würdigung der privaten Belange zumindest zur Zeit insoweit gewissen Bedenken unterliegt, als die bisherige Verweildauer des Antragstellers an der besuchten Schule (bislang 3 ½ Schuljahre), die allein auf der vom Antragsgener für rechtmäßig erachteten Genehmigung beruht, und die daraus für den weiteren schulischen Bildungsgang resultierenden Konsequenzen im angefochtenen Bescheid gar nicht und in der Antragserwiderung nur in eher allgemeiner Form angesprochen worden sind. Ob dieser Aspekt durch das seitens des Antragsgegners angesprochene Konzept zur Erleichterung des Übergangs der betroffenen Schüler auf deutsche Schulen ausreichend berücksichtigt wird, vermag die Kammer mangels Kenntnis von Einzelheiten nicht zu beurteilen. Für die Ermessensausübung kann auch eine Rolle spielen, welche Praxis bzgl. der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Schüler der Sekundarstufe I und II besteht, weil dies möglicherweise für die Frage bedeutsam ist, ob ein Widerruf oder eine Rücknahme einer Ausnahmegenehmigung noch vertretbar ist, falls der betroffene Schüler die Primarstufe schon fast durchlaufen hat. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs.3, 13 Abs.1 GKG. 15