Beschluss
5 L 64/04
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2004:0129.5L64.04.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die bereits geleisteten Zuzahlungen in Höhe von insgesamt 29,64 EUR einstweilen zusätzlich zu der bereits gewährten Sozialhilfe zu erstatten, hat keinen Erfolg. Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur ergehen, wenn ein Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass ihm der geltend gemachte materielle Rechtsanspruch auf Gewährung der begehrten Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruches zur Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund). Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller, der gesetzlich gegen Krankheit versichert ist, begehrt die Übernahme von Beträgen aus der Zuzahlung zu Medikamenten und zur ärztlichen Versorgung ("Praxisgebühr") durch den Antragsgegner als Sozialhilfeträger. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz -GMG) vom 14. November 2003 (BGBl I 2003, 2190), das zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist, ist jedoch u.a. eine Gleichstellung der Sozialhilfeempfänger mit den gesetzlich Krankenversicherten, die keine Hilfeleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz beziehen, erfolgt. Die Möglichkeit einer gesonderten Übernahme von Zuzahlungen durch den Sozialhilfeträger ist nicht mehr vorgesehen. Nach Art. 28 Nr. 4 GMG bestimmt § 38 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) nunmehr ohne Einschränkungen, dass Hilfen bei Krankheit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen; § 38 Abs. 2 BSHG ist aufgehoben. Nach der durch Art. 29 GMG vorgenommenen Änderung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung umfassen die Regelsätze ab 1. Januar 2004 nun auch "Leis- tungen für Kosten bei Krankheit, bei vorbeugender und bei sonstiger Hilfe, soweit sie nicht nach den §§ 36 bis 38 des Gesetzes [BSHG] übernommen werden." Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sind damit die Zuzahlungen von den Sozialhilfeemp- fängern selbst aus ihrem Regelsatz bis zur maßgeblichen Belastungsgrenze nach § 62 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SBG V) in der Fassung des Art. 1 Nr. 40 GMG zu leisten. Die Belastungsgrenze beträgt 2 % - bzw. 1 % bei chronisch Kranken - der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, dies ist bei Sozialhilfeempfängern der Regelsatz des Haushaltsvorstandes. Sozialhilfeempfänger haben damit im Kalenderjahr Zuzahlungen von maximal 71,04 EUR - bzw. 35,53 EUR bei chronischer Erkrankung - zu leisten. Nach der im Eilverfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung bleibt offen, ob die oben beschriebene Änderung der Regelsatzverordnung durch Art. 29 GMG ohne gleichzeitige Änderung des § 22 BSHG als der Ermächtigungsgrundlage rechtlich zulässig war. Denn in § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist geregelt, dass nur laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach Regelsätzen zu gewähren sind. Unter laufende Leistungen fiel bislang nur der ständig und immer wieder auftretende Bedarf des täglichen Lebens. Dagegen waren finanzielle Eigenleistungen in Krankheitsfällen bisher Gegenstand von Hilfen in besonderen Lebenslagen (Art. 38 Abs. 2 BSHG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültigen Fassung). Problematisch ist ferner, dass die Höhe der Regelsätze unverändert geblieben ist. Faktisch bedeutet dies für den Antragsteller eine Regelsatzkürzung in Folge des GMG. Nach der im Eilverfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung kann vorliegend dennoch nicht davon ausgegangen, dass mit der Verweisung des Antragstellers auf seinen Regelsatz die Aufgabe der Sozialhilfe, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht (s. § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG, § 9 SGB I), verfehlt würde. Der vom Antragsteller geltend gemachte Betrag entspricht 10% seines Regelsatzes für den Monat Januar. Die Teilhabe am Leben der Gemeinschaft ist damit immer noch möglich. Denn vor allem auch die gesetzlich Krankenversicherten, die keine Sozialhilfe, aber geringe Einkommen beziehen, müssen Einschränkungen vornehmen, um die Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze aus den vorhandenen Mitteln leisten zu können. Ob ein Verweis auf den Regelsatz auch dann noch als ausreichend betrachtet werden kann, wenn die Zuzahlungen bereits innerhalb eines Monats die Belastungsgrenze, insbesondere die Belastungsgrenze von 2% der Jahresbruttoeinnahmen, erreichen, konnte hier offen bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.